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Beschluss

7 A 1034/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0727.7A1034.14.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2014 - 3 K 893/12.DA - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2014 - 3 K 893/12.DA - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden kann, ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung die angefochtene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfen. Vielmehr ist es allein Sache des die Zulassung erstrebenden Prozessbeteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Ausgehend davon hat der Beklagte die in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. greifen diese nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Bescheid der Schillerschule vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis vom 16. Juni 2012, mit dem der Antrag der Kläger auf Befreiung ihrer damals siebenjährigen Tochter vom Schulunterricht zwecks Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas abgelehnt worden ist, rechtswidrig ist. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger als Mitglieder der Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas einen Anspruch auf Befreiung ihrer Tochter Viviana vom Schulunterricht für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas aus § 69 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 des Kultusministeriums (ABL. 2011, 546 - VOGSV -) haben. Bei dem dreitätigen, einmal jährlich stattfindenden, Bezirkskongress vom 22. Juni bis 24. Juni 2012 handele es sich nach dem allein maßgeblichen Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft um eine religiöse Feiertagsveranstaltung der Zeugen Jehovas. Dies ergebe sich aus den diesbezüglichen Darstellungen auf der offiziellen Internetseite der Glaubensgemeinschaft, wo ausgeführt werde, dass Kongresse von Jehovas Zeugen ganztätige Gottesdienste und nach deren Religionsrecht religiöse Feiertage seien. Der Beklagte habe durch Ablehnung des Befreiungsantrages das Recht des Kindes auf Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) sowie das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, wozu auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zähle, verkannt. Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet der Beklagte hauptsächlich ein, das Gericht habe nicht ausreichend differenziert zwischen einem feierlichen Ereignis wie dem Bezirkskongress und einem Feiertag, der unabhängig von einem an einem Ort stattfindenden Ereignis den Tag an sich heilige oder hervorhebe, wie dies etwa bei Weihnachten, Ostern, dem Maifeiertag oder einem Nationalfeiertag der Fall sei. Ein Feiertag im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VOGSV liege daher nicht vor. Ferner erörtere das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich, ob die Glaubensüberzeugung der Zeugen Jehovas auch die Freistellung vom Schulbesuch gebiete. Zweifelhaft sei zudem, ob den Klägern aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VOGSV ein eigener Anspruch auf Freistellung zustehe. Einen solchen könnte nur die Schülerin oder der Schüler selbst haben. Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da landesweit fortlaufend entsprechende Anträge auf Unterrichtsbefreiung gestellt würden und zu klären sei, ob eine Unterrichtsbefreiung für den ganzen Tag notwendig ist, wenn die Veranstaltung erst nachmittags beginne. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - NVwZ-RR 2010, 595, vom 24. November 2011 - 7 A 37/11 .Z - ESVGH 62, 129, vom 1. November 2012 - 7 A 1256/11 .Z - NVwZ-RR 2013, 417 und vom 10. Juni 2013 - 7 A 418/12.Z - juris). Die von dem Beklagten dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auszulösen. Sofern der Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht nicht ausreichend zwischen einem feierlichen Ereignis und einem Feiertag differenziert habe und der Bezirkskongress als lediglich feierliches Ereignis damit nicht unter § 3 Abs. 1 VOGSV falle, vermag dies keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Befreiung ihrer Tochter vom Schulunterricht zugestanden hat. Auf den Feiertagsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 VOGSV kommt es dabei von vornherein nicht an. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG können Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen vom Unterricht beurlaubt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift trifft das Kultusministerium nähere Regelungen über Beurlaubungen und Schulversäumnisse. Solche finden sich in § 3 VOGSV, welche das Verwaltungsgericht als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger herangezogen hat. Die VOGSV kann sich allerdings mangels ausdrücklicher Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nicht auf § 69 Abs. 3 Satz 2 HSchG stützen. Sie basiert vielmehr auf sonstigen Vorschriften des HSchG, welche den Erlass einer Rechtsverordnung ausdrücklich ermöglichen. Diese sind z. B. die §§ 66, 74 Abs. 4 oder 73 Abs. 6 HSchG. Ob § 69 Abs. 3 Satz 2 HSchG lediglich die Möglichkeit konkretisierender Verwaltungsvorschriften durch das Kultusministeriums eröffnet oder eine Konkretisierung des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG auch durch "Mitregelung" in der VOGSV hätte erfolgen dürfen, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. Denn ein Anspruch der Kläger auf Unterrichtsbefreiung ihrer Tochter lässt sich bereits unmittelbar aus § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG ableiten. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass die Pflicht zur Teilnahme am Schulunterricht, die verfassungsrechtlich im staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG wurzelt, mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in einer Weise in Konflikt geraten kann, die ein Zurücktreten der Pflicht zum Unterrichtsbesuch notwendig macht. Bei der Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG ist demgemäß unter Beachtung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob eine derartige Kollisionslage - ein besonderer Grund im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG - besteht. Die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ist dabei das letzte Mittel zur Lösung eines solchen Verfassungskonflikts. Denn eine auf verfassungsrechtlicher Ebene bestehende Kollisionslage ist prinzipiell so zu lösen, dass die in Widerstreit stehenden Verfassungsgüter einander so zugeordnet werden, dass möglichst beide zur optimalen Wirksamkeit gelangen. Wird die Befreiung vom Unterricht unter Berufung auf das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. der Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG begehrt, trifft denjenigen, der sich auf das Grundrecht beruft, die Obliegenheit, darzulegen, dass durch die Teilnahme am Unterricht gegen eine zwingende Verhaltensregel seines Glaubens verstoßen würde, von der er nicht ohne innere Not abweichen könne. Ist eine solche verbindliche, im Glauben gründende Verhaltensregel feststellbar, die die Eltern bzw. den gläubigen Schüler in einen Konflikt mit der Teilnahme am Unterricht bringt, begründet dies indes nicht unmittelbar einen Anspruch auf Befreiung vom Unterricht. Denn das Grundgesetz gewährleistet das Elternrecht und die Glaubensfreiheit nicht schrankenlos. Kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtspositionen wie der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag können diesen im Hinblick auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Werteordnung Grenzen ziehen. Ziel einer im Konfliktfall erforderlich werdenden Abstimmung von Glaubensfreiheit, dem Elternrecht und staatlichem Erziehungs- und Bildungsauftrag ist - allgemeinen Grundsätzen der Lösung von Verfassungskonflikten entsprechend - die weitest mögliche Schonung und damit Verwirklichung beider Verfassungsgüter. Hieraus folgt, dass es jedenfalls keiner Befreiung von der Teilnahme am Unterricht bedarf, wenn für die Eltern bzw. den gläubigen Schüler zumutbare Verhaltensalternativen bestehen, welche die Teilnahme am Unterricht ermöglichen, ohne gegen für diese verbindliche Glaubensgebote oder -verbote zu verstoßen. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung vom Unterricht das notwendige Ergebnis einer dem Grundsatz praktischer Konkordanz gerecht werdenden Zuordnung der konfligierenden Verfassungsgüter ist, von einer sämtliche Aspekte des jeweiligen Einzelfalls in Rechnung stellenden Abwägung ab (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2012 - 7 A 1590/12 - NVwZ 2013, 159 ff.). Gemessen daran stellt die Teilnahme der Tochter der Kläger an dem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas eine Kollisionslage zwischen staatlichen Erziehungs- bzw. Bildungsauftrag und dem Elternrecht der Kläger auf religiöse und weltanschauliche Erziehung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und somit einen besonderen Grund im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG dar. So ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und mit diesen nach den eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 -1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29, 47, vom 19. Oktober 1971 -1 BvR 387/65 - BVerfGE 32, 98, 106, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - NJW 2009, 3151, 3152). Eine Unterrichtsbefreiung wegen eines religiösen Feiertages, Ereignisses bzw. Gottesdienstes zur Verwirklichung dieses Grundrechts ist damit grundsätzlich, sofern der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht wegen zumutbarer Alternativen für die Eltern bzw. den Schüler überwiegt, erforderlich. Der Beklagte hat zunächst nicht dargelegt, dass die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas keine verbindliche, in deren Glauben und Selbstverständnis gründende Verhaltensregel darstellt, welche die Kläger nicht in einen Konflikt mit der Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht bringt. Es fehlt auch gänzlich an Darlegungen dazu, ob und weshalb der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG überwiegen und zumutbare Alternativen für die Tochter der Kläger bestehen könnten, so dass infolgedessen kein besonderer Grund im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG anzunehmen sein könnte. Dabei wäre allerdings ohnehin zugunsten der Kläger zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Schulbefreiung nur auf einen Tag im Jahr bezog und dass Mitgliedern anderer Religionsgemeinschaften aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 VOGSV, wie z. B. den jüdisch gläubigen Schülerinnen und Schülern, Unterrichtsbefreiung bis zu acht Tage im Jahr ermöglicht wird. Daraus folgt, dass es auf den Begriff des Feiertages in § 3 Abs. 1 Satz 1 VOGSV, bei welchem es sich nach Auffassung des Beklagten um einen Tag handeln müsse, welcher unabhängig von einem an einem Ort stattfindenden Ereignis den Tag an sich heilige oder heraushebe und dies bei dem Bezirkskongress als bloßes feierliches Ereignis nicht der Fall sei, hier nicht maßgeblich ankommt. Zum einen ergibt sich die Möglichkeit zur Befreiung vom Schulunterricht, wie dargestellt, bereits unmittelbar aus § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG, der den streitigen Begriff des Feiertages nicht voraussetzt. Wegen der Bedeutung von Art. 4 GG kann auch die Teilnahme an einem lediglich feierlichen religiösen Ereignis einen besonderen Grund zur Unterrichtsbefreiung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG darstellen. Dies zeigt auch ein Vergleich zu § 3 Abs. 1 Satz 4 VOGSV, wonach Schülern bei deren Erstkommunion, Firmung oder Konfirmation Unterrichtsbefreiung am darauffolgenden Montag gewährt wird. Dass es sich bei dem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas um ein Ereignis ohne religiösen Bezug handeln könnte, legt der Beklagte nicht dar. Zum anderen verkennt der Beklagte, dass Feiertagen stets ein feierliches Ereignis immanent ist, so dass sich beide Begrifflichkeiten nicht gegenseitig ausschließen. So wird z. B. an den Feiertagen Weihnachten das feierliche Ereignis der Geburt Jesu bzw. an Ostern dessen Auferstehung gefeiert. Zudem werden auch durch das Abhalten des Bezirkskongresses an bestimmten Tagen im Jahr diese von anderen Tagen herausgehoben, so dass selbst nach der zweifelhaften Begriffsauslegung des Beklagten die Annahme eines Feiertages nicht ausgeschlossen ist. Ohnehin kommt es bei der Definition eines religiösen Feiertages allein auf das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft an. Denn bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, ist das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften maßgeblich. Andernfalls würde der Staat die den Kirchen und den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und ihre Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich verletzen (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236, 247 f.). Der Staat ist vielmehr zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichtet (BVerfG, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370, 394, vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282, 299 ff. ). Damit obliegt es den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auch, selbst zu bestimmen, welche Ereignisse in deren Glaubensbild als Feiertage anzusehen sind. Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend angewandt, so dass die Bezirkskongresse nicht nur als feierliche Ereignisse, sondern als Feiertage im Selbstverständnis der Zeugen Jehovas anzusehen sind. Hierzu schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 und 9 des Urteils an, so dass selbst bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 VOGSV eine andere rechtliche Beurteilung nicht angezeigt wäre. Die Auffassung des Beklagten läuft vielmehr im Ergebnis dem Neutralitätsgebot des Staates zuwider. Letztlich werden die Bezirkskongresse von den Zeugen Jehovas nicht nur als Feiertage, sondern auch als ganztägige Gottesdienste angesehen (Seite 6 des Urteils). Auch unter diesem Gesichtspunkt und dem oben Gesagtem liegt ein besonderer Grund zur Befreiung vom Unterricht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG vor. Die Ausführungen des Beklagten, dass das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich erörtert habe, ob die Glaubensüberzeugung der Zeugen Jehovas auch die Freistellung vom Schulbesuch gebiete und ansonsten § 3 Abs. 1 Satz 1 VOGSV nicht erfüllt sei, sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorzurufen. Der Anspruch ergibt sich bereits aus § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG, so dass es auf die einzelnen Voraussetzungen des § 3 VOGSV nicht ankommt. Zudem ergibt sich die Beantwortung der vom Beklagten aufgeworfenen Frage auch zweifelsfrei aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. So heißt es auf Seite 2 des angefochtenen Urteils: "Dem Antrag war eine Bescheinigung der Versammlung "Wiesbaden-Italienisch" der Zeugen Jehovas beigefügt, wonach u. a. mitgeteilt wird, die Schülerin habe glaubhaft bekundet, an den mit den religiösen Festtagen verbundenen gottesdienstlichen Veranstaltungen teilnehmen zu wollen Der Besuch des Kongresses werde als grundlegende Glaubensverpflichtung gesehen". Die Bescheinigung findet sich auf Seite 24 der Verwaltungsverfahrensakte. Offensichtlich hätte der Unterrichtsbesuch einer Teilnahme am Bezirkskongress, der als grundlegende Glaubensverpflichtung verstanden wird, entgegengestanden. Die Bescheinigung diente gerade dazu, die Notwendigkeit einer Unterrichtsbefreiung darzulegen. Somit geht aus dieser und dem Tatbestand des Urteils eindeutig und offenkundig hervor, dass auch die Freistellung vom Schulunterricht nach der Glaubensüberzeugung der Zeugen Jehovas geboten war. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen war daher nicht erforderlich. Schließlich erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte in Zweifel zieht, ob § 3 Abs. 1 Satz 1 VOGSV den Klägern einen eigenen Anspruch auf Freistellung vermittele, da ein solcher allein den Schülerinnen und Schülern zustehe. Die Erwähnung der Eltern beziehe sich lediglich darauf, wer bei noch nicht religionsmündigen Kindern den Antrag zu stellen habe. Es kann dahinstehen, ob aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 VOGSV folgt, dass allein den Schülerinnen und Schülern aufgrund deren Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG oder auch deren Eltern wegen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 4 GG ein Anspruch auf Unterrichtsbefreiung zusteht. Im ersteren Fall hätten die Kläger auch im Namen ihrer minderjährigen Tochter Klage erheben müssen, um deren Grundrechtsausübung im Wege der Personensorge zu wahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415, 424). Allerdings folgt der Anspruch der Kläger bereits aus § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG, der eine Beschränkung der anspruchsberechtigten Personen nicht erkennen lässt, so dass es auf die aufgeworfene Frage des Beklagten nicht ankommt. Die Anspruchsberechtigung der Kläger wird ihnen somit durch ihr Erziehungsrecht in religiösen und weltanschaulichen Belangen vermittelt. 2. Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf den von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die dem Zulassungsantragsteller durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat sich zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - NVwZ-RR 2010, 595, vom 24. November 2011 - 7 A 37/11 .Z - ESVGH 62, 129 sowie vom 26. Februar 2013 - 7 A 1644/12.Z - juris). Dazu ist die Herausarbeitung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage(n) von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, zumal Art und Umfang der erforderlichen Darlegungen zur allgemeinen Bedeutung sowie zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit von der jeweils aufgeworfenen Frage abhängig sind (Senatsbeschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - juris). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung vom 17. Juli 2014 nicht gerecht. Dieser ist insoweit bereits nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, welche entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage der Beklagte für durch das Berufungsgericht klärungsbedürftig erachtet, da es gänzlich an der Formulierung einer solchen Frage fehlt. Die von dem Beklagten angedeutete Frage, ob eine Unterrichtsbefreiung für den ganzen Tag notwendig sei, wenn die Veranstaltung erst am Nachmittag beginne, ist aufgrund fehlender näherer Darlegungen der Relevanz für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung und damit nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren auf Zulassung der Berufung folgt aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).