Beschluss
7 A 1389/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0420.7A1389.15.Z.0A
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Leitsätze
Ein von mehreren Landkreisen getragener und privatrechtlich organisierter Verkehrsbetrieb stellt einen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluss im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, der sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen kann.
Einzelfall, in dem die Berufungszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Juli 2015 - 7 K 3475/14.GI - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von mehreren Landkreisen getragener und privatrechtlich organisierter Verkehrsbetrieb stellt einen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluss im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, der sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen kann. Einzelfall, in dem die Berufungszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Juli 2015 - 7 K 3475/14.GI - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist statthaft und zulässig. Die Beklagte ist im Zulassungsverfahren wirksam vertreten. Die Vertretung durch den Leiter des Fachdienstes Recht und Kommunalaufsicht des Wetteraukreises genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Aufgabe der Beklagten ist die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge (öffentlicher Personennahverkehr) für die sie tragenden Landkreise. Sie stellt damit einen Zusammenschluss dieser juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dar. Die privatrechtliche Organisationsform steht dem nicht entgegen. Zwar war mit der Neufassung des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vor allem beabsichtigt, Spitzenverbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften eine Vertretung zu ermöglichen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung, Oktober 2015, § 67 Rdnr. 48). Angesichts der offenen Formulierung sind damit aber andere Zusammenschlüsse nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob Beliehene - wie hier die Beklagte nach § 161 Abs. 9 HSchG - als Behörden im verfahrensrechtlichen Sinn vom Behördenbegriff des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO erfasst werden, bedarf damit keiner Entscheidung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 7. April 2011 - 1 A 200/09 -). Der Antrag ist aber unbegründet. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m.w.N.). Die Beklagte stützt ihren Antrag darauf, dass erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass es sich bei dem Begriff der besonderen Gefahr in § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, der der Beklagten einen Beurteilungsspielraum einräume, und habe eine eigene Bewertung der Gefahr vorgenommen. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin in Bezug auf den Sachverhalt verkannt, dass es sich bei den Schülern um Jugendliche handelt. Auch seien die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten falsch bewertet worden. Der Schulweg sei nur auf einer Strecke von ca. 300 Metern nicht von der Straße einsehbar, die Einschätzung des Bewuchses der Felder und ihrer Folgen für die Gefahrenprognose entspreche nicht den natürlichen Gegebenheiten sowie den Gesetzen der Fruchtfolge und die Voraussetzungen und Folgen der nicht vorhandenen Beleuchtung würden verkannt. Diese von der Beklagten dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auszulösen. Zwar ist es zutreffend, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der besonderen Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler in § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass ihr insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Darlegen ist im Sinne von "erläutern", "näher auf etwas eingehen", "erklären" oder "substantiieren" zu verstehen. Darlegen erfordert damit eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils. Vertritt ein Antragsteller eine von der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsmeinung, so hat er schlüssige Gegenargumente anzuführen, mit denen er die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung des Gerichts infrage stellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 124 Rdnr. 7 m.w.N.; Bader u.a., VwGO, 6. Auflage, 2014, § 124 Rdnr. 18). Der Verweis auf eine Kommentarstelle ohne nähere Ausführungen genügt hierfür nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich im Übrigen für die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums keine Stütze. So vertritt etwa das OVG Niedersachsen ausdrücklich die Auffassung, dem Träger der Schülerbeförderung sei bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs kein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen (OVG Niedersachsen, Urteile vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 - und - 2 LB 165/12 -, juris). Auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung wird im Ergebnis eine Vollkontrolle durchgeführt (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 2003 - 7 B 02.1135 -, juris; Urteil vom 09. August 2011 - 7 B 10.1565 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Januar 2006 - 2 M 187/12 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, juris; Beschluss vom 16. November 1999 -19 A 4220/96 -, juris; Beschluss vom 29. Juni 2000 - 19 A 4710/98 -, juris; Beschluss vom 7. Oktober 2012 - 19 A 2625/07 -, juris). Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich vorliegend um Jugendliche handele, ist unzutreffend. Das Gericht hat vielmehr ausgeführt, das betroffene Kind sei aufgrund seines Alters und des Besuchs der Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 nicht von dem risikobelasteten Personenkreis ausgeschlossen. Dies hat es sodann näher dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist also nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, sondern hat lediglich eine andere Bewertung dieses Sachverhalts als die Beklagte vorgenommen. Mit dieser Bewertung setzt sich die Beklagte aber in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht auseinander. Auch mit dem Vortrag, bezüglich der örtlichen Gegebenheit des Bewuchses mit Hecken handele es sich lediglich um eine Strecke von ca. 300 Metern, die von der Straße nicht einsehbar sei, hat die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Dieses ist von einer uneinsehbaren und unbeleuchteten Strecke von ca. 700 Metern ausgegangen. Auf der einen Seite zur Bundesstraße befinde sich hier dichtes Buschwerk. Dies deckt sich mit den Feststellungen in dem Ortstermin vom 11. Juni 2015. Dort wird für den ersten Teil des Weges entlang der Bundesstraße ab Melbach ausgeführt, teilweise sei der Weg zur Bundesstraße hin durch Buschwerk begrenzt und abgeschirmt, sodass man die Straße nicht sehen könne. Auch hinsichtlich der Wegstrecke ab der Eisenbahnbrücke wird festgestellt, dort befinde sich links wieder dichtes und hohes Buschwerk. Die reine Behauptung der Beklagten, die fragliche Wegstrecke betrage lediglich 300 Meter, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu wecken. Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts. So ist nicht einmal erkennbar, welche konkreten Wegteile die Beklagte als uneinsehbar ansieht und welche Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu welchem Wegeabschnitt ihrer Auffassung nach nicht zutreffen. Im Übrigen hat auch das Polizeipräsidium Mittelhessen - Regionaler Verkehrsdienst Wetterau - in seiner Stellungnahme vom 26. März 2014 bezüglich dieses Wegebereichs ausgeführt, der unbeleuchtete Abschnitt im Bereich des Wirtschaftsweges sei nach der Unterführung (B 455, Bahnstrecke) bis nach Melbach durch die Bahntrasse völlig und im weiteren Verlauf durch dichtes Buschwerk überwiegend von der B 455 nicht einsehbar. Auch der Vortrag, die Einschätzung des Bewuchses der Felder und ihrer Folgen für die Gefahrenprognose entspreche nicht den natürlichen Gegebenheiten (z.B. erfolge die Aussaat von Mais im Mai und die Ernte im September; die Getreidehöhe könne auf die Gefahrenprognose keine Auswirkungen haben) sowie den Gesetzen der Fruchtfolge, vermag bei dem Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Eine substantiierte Darlegung, mit der die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Zweifel gezogen würden, stellt dies nicht dar. Es handelt sich im Wesentlichen um die Angabe von abstrakten Kriterien, die das Gericht angeblich nicht beachtet habe, ohne dass dies konkret belegt würde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr insoweit ausgeführt, die andere (von der Bundesstraße abgewandte) Seite des Weges sei umgeben von Feldern, die bestellt seien und in den Sommermonaten mit hochwachsendem Getreide die Sicht weiter behinderten. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass nach Auffassung des Gerichts im Sommer immer alle Felder mit Getreide bebaut wären. Wie sich schon aus der Niederschrift zum Ortstermin vom 11. Juni 2015 ergibt, waren in dem streitgegenständlichen Schuljahr 2014/2015 Rapsfelder und Getreidefelder vorhanden. Der von der Beklagten angeführte Mais würde die Sicht allerdings ebenso beeinträchtigen. Im Übrigen waren diese Ausführungen für die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht tragend. Die Einschätzung, die Schülerinnen und Schüler befänden sich auf dem fraglichen Wegstück bei einem Überfall oder einem Unglücksfall in einer schutzlosen Situation, hat das Gericht damit begründet, die Schüler könnten von der Straße aus nicht wahrgenommen werden, in Sicht- und Rufweite befinde sich keine Wohnbebauung, der landwirtschaftliche Weg sei wenig frequentiert und auf Grund der Länge der uneinsehbaren und unbeleuchteten Strecke von ca. 700 Metern sei ein Ausweichen oder Weglaufen nicht erfolgversprechend. Als besonders kritisch hat es die Situation in den Wintermonaten eingeschätzt, in denen die Schülerinnen und Schüler den Weg morgens zur Schule im Dunkeln bewältigen müssten. Auf einen Bewuchs der Felder kommt es hierbei nicht an. Mit dem Vortrag, die Voraussetzungen und Folgen der nicht vorhandenen Beleuchtung seien durch das Verwaltungsgericht verkannt worden, kann die Beklagte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht infrage zu stellen. Es handelt sich um eine bloße Behauptung ohne die Anführung schlüssiger Argumente. Die Beklagte macht weiterhin geltend, soweit das Verwaltungsgericht den der Festsetzung der Widerspruchsgebühr zugrunde gelegten Aufwand bezweifle, verkenne es, dass der gesamte Aufwand des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen sei. Jeder einzelne Widerspruch sei rechtlich und tatsächlich geprüft worden. Auch der Widerspruchsausschuss habe die örtlichen Gegebenheiten überprüft. Das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, Nr. 151 der Anlage zur AllgVwKostO stelle eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG dar, wonach eine Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen dürfe, nicht nachvollziehbar dargelegt. Es handele sich vielmehr um eine Selbstverwaltungsangelegenheit. Dies schließe die Anwendung der Verwaltungskostenordnung aus. Zur Anwendung komme § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG. Danach handele es sich um eine Gebühr, deren Höhe sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand richte, der nach § 3 HVwKostG zu berechnen sei. Die Höhe der Gebühr werde nicht durch den Streitwert begrenzt. So sei eine Widerspruchsgebühr nicht deshalb rechtswidrig, weil sie die Höhe eines angegriffenen Kostenbescheids übersteige. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung infrage zu stellen. Hinsichtlich der Widerspruchsgebühr hat das Verwaltungsgericht seine Feststellung der Rechtswidrigkeit auf drei verschiedene Gründe gestützt. In einem solchen Fall, in dem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt hat, die je für sich die Entscheidung hinsichtlich des Streitgegenstandes selbständig tragen, wird dem Darlegungserfordernis nur dadurch entsprochen, dass im Hinblick auf jeden tragenden Grund der Entscheidung form- und fristgerecht ein Zulassungsgrund dargelegt wird. Dem genügt die Berufungszulassungsbegründung der Beklagten nicht. Neben den Gründen, mit denen sich die Beklagte auseinandersetzt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass die Berechnung für die Erhebung der Kosten entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 HVwKostG nicht im Widerspruchsbescheid angegeben sei. Hiermit setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Bereits aus diesem Grund scheidet daher eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus. Im Übrigen vermögen auch die Ausführungen der Beklagten zum Aufwand des Widerspruchsverfahrens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Kosten legt die Beklagte nicht vor. Damit genügt sie nicht ihrem Darlegungserfordernis. Der Vortrag der Beklagten lässt des Weiteren unberücksichtigt, dass der Aufwand für die Ermittlung der örtlichen Gegebenheiten sich dadurch verringert, dass eine Mehrzahl von Widersprüchen bearbeitet wurden, bei denen die Schulwege in großen Teilen identisch waren. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beklagten zur Anwendbarkeit von Nr. 151 der Anlage zur AllgVwKostO kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG und die auf dieser Grundlage erlassene Verwaltungskostenordnung seien wegen §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 HVwKostG und des Fehlens einer kommunalen Satzungsregelung bzw. einer entsprechenden Regelung der Beklagten einschlägig. Die Beklagte trägt hierzu lediglich ohne jede weitere Begründung vor, da es sich bei der streitigen Angelegenheit um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handele, schließe dies die Anwendung der Verwaltungskostenordnung und ihrer Anlagen aus. Dies stellt keine ausreichende Darlegung dar. Es fehlt an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils. Der von der Beklagten weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die dem Zulassungsantragsteller durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat sich zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 7 A 831/15.Z -, vom 12. Mai 2015 - 7 A 581/15.Z - und vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage. Der Vortrag, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich aus der Begründung für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, genügt hierfür nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).