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Entscheidung

7 E 1048/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0728.7E1048.16.0A
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Leitsätze
Begehrt der Kläger bezüglich mehrerer Beklagter, die er als Streitgenossen gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung, muss die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für sämtliche Beklagte gegeben sein.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2016 - 4 K 276/16.GI - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt der Kläger bezüglich mehrerer Beklagter, die er als Streitgenossen gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung, muss die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für sämtliche Beklagte gegeben sein. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2016 - 4 K 276/16.GI - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin hat die Beschwerde insbesondere frist- und formgerecht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO eingelegt. Die Klägerin ist auch beschwerdebefugt, weil eine formelle Beschwer vorliegt. Zwar hat sich die Klägerin nicht generell gegen eine Rechtswegverweisung ausgesprochen. Sie hat jedoch mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 (S. 3, Bl. 52 der Gerichtsakte) eine Verweisung an das Landgericht Wiesbaden beantragt, während das Verwaltungsgericht im angegriffenen Verweisungsbeschluss das Landgericht Gießen als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs bestimmt hat. Zudem ist eine für das Vorliegen einer Beschwerdebefugnis ebenfalls ausreichende materielle Beschwer gegeben, da jeder Beteiligte gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf den gesetzlichen Richter hat (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Juli 2015 - 7 E 396/15 -, S. 2 BA). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht Gießen verwiesen, weil dieses Gericht das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist. Die Klägerin wendet mit ihrer Beschwerde ein (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 12. April 2016, Bl. 104 der Gerichtsakte), zuständige Gerichte seien entweder das Landgericht Frankfurt am Main als allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten zu 5. oder das Landgericht Gießen als deliktischer Gerichtsstand. Zwischen diesen beiden Gerichten habe sie, die Klägerin, die Wahl. Diese habe sie mit Schriftsatz vom 17. März 2016 (Bl. 74 der Gerichtsakte) ausgeübt, indem sie die Verweisung an das Landgericht Frankfurt am Main beantragt habe. Für das von der Klägerin geltend gemachten Begehren ist das Landgericht Gießen das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs im Sinne von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Ein für alle Beklagte anzunehmender gemeinsamer Gerichtsstand kann sich ausschließlich aus § 32 ZPO als dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ergeben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin nimmt die Beklagten als Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagehäufung gesamtschuldnerisch in Anspruch. Die nach der ursprünglichen Reihung in der Klageschrift vom 17. Februar 2016 (Bl. 1 f. der Gerichtsakte) als Beklagte zu 1. bis 4. verklagten Richter wurden am Gerichtsstand ihres Dienstsitzes als Ort der behaupteten unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO in Anspruch genommen. Für das nach der ursprünglichen Reihung in der Klageschrift vom 17. Februar 2016 (Bl. 2 der Gerichtsakte) als Beklagter zu 5. mitverklagte Land besteht an diesem Ort zwar kein allgemeiner Gerichtsstand, da dieser gemäß § 18 ZPO durch den Sitz der Behörde bestimmt ist, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten (hier: die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main). Daneben bestehende besondere Gerichtsstände bleiben hiervon jedoch unberührt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 18, Rdnr. 2). Ein für alle Beklagte anzunehmender gemeinsamer Gerichtsstand kann sich daher nur aus § 32 ZPO als dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ergeben, da insoweit auch Ansprüche aus Amtshaftung nach Art. 34 GG i. V. m. 839 BGB erfasst werden. Entscheidend ist insoweit der Ort, an dem der mit der geltend gemachten Pflichtverletzung verursachte Eingriff in das geschützte Rechtsgut eingetreten ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 16 W 43/10 -, juris, Rdnr. 7; Vollkommer, a. a. O., Rdnr. 5). Hierdurch wird die Zuständigkeit des Landgerichts Gießen begründet. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main und damit an den allgemeinen Gerichtsstand des (als Beklagten zu 5.) mitverklagten Landes gemäß § 18 ZPO scheidet auch deshalb aus, da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main für den Fiskus nicht zugleich die Zuständigkeit jenes Landgerichts für die (als Beklagte zu 1. bis 4.) verklagten Richter als natürliche Personen begründet. Denn zu jedem Streitgenossen besteht ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis, was auch Auswirkungen auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat (vgl. Vollkommer, a. a. O., § 60 Rdnr. 9). Die Klägerin begehrt ausweislich ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 12. April 2016 (vgl. S. 3, Bl. 106 der Gerichtsakte) zudem eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung bezüglich sämtlicher Beklagter, was aus Rechtsgründen - wie zuvor erörtert - ausschließlich am Landgericht Gießen möglich ist, nämlich als gemäß § 32 ZPO zuständigem Gericht, in dessen Bezirk die behauptete unerlaubte Handlung begangen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main als besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO in Bezug auf die verklagten Richter bedürfte es dagegen schlüssiger Tatsachenbehauptungen, aus denen sich das Vorliegen einer in diesem Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93 -, juris, Rdnrn. 17 und 32). Solche Tatsachen sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Ergänzend bezieht sich das Gericht zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist nicht notwendig, da hier eine Gebühr anfällt, deren Höhe nicht vom Streitwert abhängt. Für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, sieht nämlich Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60,00 € vor, wenn - wie hier - die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).