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Beschluss

7 E 462/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0831.7E462.16.0A
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Leitsätze
§ 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser Zuständigkeit sind auch Klagen nach § 112f BRAO umfasst. "Gesetz" im Sinne des § 112f Abs. 1 BRAO ist nicht nur die BRAO, sondern auch jede andere Norm mit Gesetzescharakter. Der Anwaltsgerichtshof prüft bei den im Verfahren nach § 112f BRAO beanstandeten Wahlen und Beschlüssen auch deren Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2016 - 4 K 5784/15.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser Zuständigkeit sind auch Klagen nach § 112f BRAO umfasst. "Gesetz" im Sinne des § 112f Abs. 1 BRAO ist nicht nur die BRAO, sondern auch jede andere Norm mit Gesetzescharakter. Der Anwaltsgerichtshof prüft bei den im Verfahren nach § 112f BRAO beanstandeten Wahlen und Beschlüssen auch deren Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2016 - 4 K 5784/15.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg für das streitgegenständliche Rechtschutzbegehren - Feststellung, dass die Regelungen in II. c) 1. und 2. der Geschäftsordnung der Beklagten nichtig sind und die Vorstandswahl in der Kammerversammlung der Beklagten vom 13. November 2015 ungültig ist - nicht eröffnet ist. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 VwGO liegt hier zwar nicht vor; allerdings enthält § 112a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eine bundesgesetzliche Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 112a Abs. 1 BRAO regelt die sachliche Zuständigkeit des - jeweiligen - Anwaltsgerichtshofs (§§ 100 bis 105 BRAO) in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, während dessen Absätze 2 und 3 den Bundesgerichtshof als Instanz- (Abs. 2) oder Ausgangsgericht in besonders genannten Fällen (Abs. 3) bestimmt. Nach § 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten "nach diesem Gesetz", einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vom Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren erstrebte Feststellung betrifft ein Verfahren nach § 112f Abs.1 BRAO und damit eine "öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach diesem Gesetz" im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO. Diese Streitigkeit ist nicht anwaltsgerichtlicher Art, denn die Zuständigkeit der Anwaltsgerichte nach §§ 92-96 BRAO beschränkt sich nach § 119 BRAO auf Verfahren nach den §§ 113 bis 115c BRAO, also die Ahndung schuldhafter Verletzungen anwaltlicher Pflichten, sowie die Entscheidung über eine einem Rechtsanwalt erteilte Rüge nach §§ 74, 74a BRAO. Sie ist auch nicht dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zugewiesen, denn im Verhältnis zu § 40 Abs. 1 VwGO ist § 112a Abs. 1, 2 und 3 BRAO mit der Umschreibung der Zuständigkeiten des Anwaltsgerichtshofs bzw. des Bundesgerichtshofs die speziellere Regelung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 9 S 882/11 -, juris, Rdnr 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 20111 - OVG 12 L 25.11 und 26.11 -, juris, Rdnr. 3). Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs gemäß § 112a Abs. 1 BRAO begründet, weil der Kläger als Mitglied der Beklagten die Feststellung begehrt, dass die Vorstandswahl in der Kammerversammlung der Beklagten vom 13. November 2015 ungültig ist und zugleich festgestellt wissen will, dass die Regelungen in II. c) 1. und 2. der Geschäftsordnung der Beklagten in der Fassung vom 21. November 2009 nichtig sind, weil sie ebenso wie die zu Grunde liegende Regelung in § 88 Abs. 2 BRAO, die allein eine Präsenzwahl zulässt, mit dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG) unvereinbar seien. Damit betrifft sein Begehren eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache gemäß § 112f BRAO. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist eröffnet. Diese Vorschrift, die durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in die BRAO eingefügt und am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, übernimmt in ihrem Absatz 1 die Voraussetzungen der aufgehobenen §§ 90, 191 BRAO, unter denen Wahlen für ungültig und Beschlüsse für nichtig erklärt werden, unverändert. Nach § 112f Abs. 1 BRAO können Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern mit Ausnahme der Satzungsversammlung für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Die Klage kann gemäß § 112f Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht nur durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, sondern auch von einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer erhoben werden, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Gesetzgeber, der den Anwaltsgerichtshof in § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichstellt, hat zugleich in § 112c Abs. 2 Satz 1 BRAO die Bestimmungen des § 47 VwGO über das Normenkontrollverfahren in Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof für unanwendbar erklärt. Der Gesetzgeber sieht kein Bedürfnis für die Zulassung eines Normenkontrollverfahrens, weil durch die Anfechtbarkeit von Wahlen und Beschlüssen gemäß § 112f BRAO die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit von Kammerentscheidungen in ausreichendem Maße kontrolliert werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 17. Dezember 2008, BT-Drucks. 16/11385, S. 42). Entgegen der Auffassung des Klägers bietet das Verfahren gemäß § 112f BRAO auch die Möglichkeit, im Rahmen einer inzidenten konkreten Normenkontrolle, die Vereinbarkeit von Geschäftsordnungsregelungen der Kammerversammlung zur Durchführung von Vorstandswahlen auf ihre Vereinbarkeit nicht nur mit den Normen der BRAO, sondern auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht zu überprüfen. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sei nicht geeignet, sein Rechtschutzbegehren zu erfassen. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr in einem Verfahren nach § 112f BRAO gehalten, auch die Vereinbarkeit des § 88 Abs. 2 BRAO mit dem in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerten Demokratieprinzip zu überprüfen. Der Anwaltsgerichtshof hat im Verfahren nach § 112f Abs. 1 BRAO zu prüfen, ob Vorstandswahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung unter Verletzung "des Gesetzes" zustande gekommen sind oder ihrem Inhalt nach nicht mit "dem Gesetz" vereinbar sind. Da der Begriff des Gesetzes in § 112f Abs. 1 BRAO nicht auf die Vorschriften der BRAO beschränkt ist, umfasst der Begriff ebenso wie in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG neben den förmlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen und autonomen Satzungen auch das Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1998 - 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214, ). Gesetz im Sinne des § 112f BRAO ist daher nicht nur die BRAO, sondern jede andere Norm mit Gesetzescharakter (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, Rdnr. 32 zu § 112f; Isele, BRAO, 1976, § 90 Anm. III A 1,2). In einem nach § 112f BRAO zulässigen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wäre daher auf das Vorbringen des Klägers hin auch zu prüfen, ob § 88 Abs. 2 BRAO, der anders als bei den Wahlen zur Satzungsversammlung (§ 191b Abs. 2 Satz 1 BRAO) für Wahlen in der Kammerversammlung keine Briefwahl vorsieht, mit dem in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 GG verankerten Demokratieprinzip vereinbar ist. Aus der richterlichen Gesetzesbindung (Art. 97 Abs. 1 GG) folgt, dass der Anwaltsgerichtshof nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, in einem Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren inzident auch eine gesetzliche Vorschrift der BRAO auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, wenn die Gültigkeit dieser Rechtsnorm für die Klage erheblich ist und darum als streitentscheidende Vorfrage einer Klärung bedarf (vgl. zum Umfang der richterlichen Prüfungskompetenz im Rahmen der Inzidentkontrolle: BVerwG, Urteile vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55 = juris, Rdnr. 12, vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 -, BVerwGE 67, 261 = juris, Rdnr. 28, und vom 9. Dezember 1982 - 5 C 103.81 -, DVBl 1983, 552 = juris, Rdnr. 10 m. w. N.). Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 BRAO vorliegen und den Rechtsstreit an den sachlich und örtlich zuständigen Anwaltsgerichtshof in Frankfurt am Main verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da für die Zurückweisung einer nicht nach anderen Vorschriften gebührenfreien Beschwerde in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine feste Gebühr in Höhe von 60,00 Euro vorgesehen ist. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).