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Beschluss

7 D 2756/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1123.7D2756.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. November 2016 - 3 K 673/16.KS -, mit dem sein Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. November 2016 - 3 K 673/16.KS -, mit dem sein Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den der Antrag des Klägers auf Übernahme der entstehenden Kosten für seinen Hin- und Rücktransport vom Ort des Maßregelvollzugs (Moringen) nach Kassel zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. November 2016 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einer Fahrtkostenübernahme abgelehnt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass über den Antrag des Klägers, dessen persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden ist, in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) zu entscheiden ist und dass eine Bewilligung der Übernahme von Fahrtkosten grundsätzlich ausscheidet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier die weitere Durchführung des Klageverfahrens) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 -, juris, Rdnr. 5). Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die vom Kläger erhobene Klage, mit der er die Verurteilung der beklagten Rechtsanwaltskammer zur Eröffnung eines Anwaltsgerichtsverfahrens gegen einen Rechtsanwalt erstrebt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit Beschluss vom 3. Juni 2016 abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2016 - 7 D 2480/16 - Bezug genommen, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Damit ist auch für die Bewilligung von Fahrtkosten kein Raum mehr. Es liegen keine Gründe vor, die das Verwaltungsgericht hätten verpflichten können, dem Kläger trotz fehlender Erfolgsaussichten seiner Klage die Kosten der Anreise zum Termin auszulegen bzw. zu erstatten. Insbesondere ist eine solche Kostenübernahme nicht wegen des verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten. Danach ist eine unbemittelte Person nur einer solchen bemittelten Person gleichzustellen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei das Kostenrisiko berücksichtigt. Liegt aber eine Konstellation vor, wonach - wie hier - eine verständige bemittelte Person wegen der offenkundigen Aussichtslosigkeit der Klage das Kostenrisiko des Prozesses erst gar nicht eingegangen wäre, ist zugleich anzunehmen, dass diese im Hinblick auf die entstehenden Kosten ebenfalls davon Abstand genommen hätte, zu einer mündlichen Verhandlung anzureisen. Es ist von Verfassungs wegen nicht erforderlich, dem unbemittelten Beteiligten die Anreise auf Kosten der Staatskasse zu ermöglichen, um dort seinen Rechtsstandpunkt darzulegen, wenn für dessen Erfolg nicht einmal hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch unter Gehörsgesichtspunkten keine Notwendigkeit für den Kläger gesehen, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen. Zu Recht führt das Gericht in dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2016 aus, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, seine Auffassung in der mündlichen Verhandlung persönlich vorzutragen, wenn sein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels der erforderlichen Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt wurde und auch nicht ersichtlich ist, weshalb es neben dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers auch auf seine persönliche Vorsprache im Termin ankommen sollte. Der Kläger hat nachvollziehbare Gesichtspunkte, die seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich machen könnten, auch in seiner Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Einer Kostenentscheidung bedarf es wie im Verfahren einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 D 1536/09 - juris). Gleiches gilt hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren, da gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine vom Streitwert unabhängige Gebühr in Höhe von 60,00 € anfällt, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).