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Beschluss

7 A 2401/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0306.7A2401.16.Z.0A
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Leitsätze
Die Überschreitung der in einer Rundverfügung festgelegten Orientierungswerte hinsichtlich der maximalen Anzahl zu überwachender Ingenieure und des jährlichen Gebührenaufkommens allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, ein anerkannter Prüfingenieur für Baustatik übe seine Tätigkeit in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lasse.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überschreitung der in einer Rundverfügung festgelegten Orientierungswerte hinsichtlich der maximalen Anzahl zu überwachender Ingenieure und des jährlichen Gebührenaufkommens allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, ein anerkannter Prüfingenieur für Baustatik übe seine Tätigkeit in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lasse. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer fachaufsichtlichen Weisung zur Begrenzung der Prüftätigkeit des Klägers. Der Beklagte erkannte den Kläger mit Urkunde vom 15. Juli 1992 (Bl. 130 der Behördenakte) als Prüfingenieur für Baustatik in der Fachrichtung Massivbau an, so dass der Kläger die Anerkennung als prüfberechtigte und prüfsachverständige Person für Standsicherheit in der Fachrichtung Massivbau besitzt (Bl. 744 der Behördenakte). Mit Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 (Bl. 612 der Behördenakte) teilte der Beklagte den in seinem Gebiet tätigen anerkannten Prüfingenieuren für Baustatik im Rahmen der ihm obliegenden Fachaufsicht den zukünftigen Maßstab für die Bewertung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch den jeweiligen Prüfberechtigten mit. Bezüglich des von hauptberuflich tätigen Prüfingenieuren zu verantwortenden jährlichen Prüfungsumfangs wurde in dieser Verfügung (S. 2, Bl. 611 der Behördenakte) Folgendes festgelegt: "Die maximale Anzahl vollzeitlich tätiger angestellter Personen, die von einem Prüfingenieur im Sinne von § 5 Abs. 1 HPPVO überwacht werden können, ist mit 8 festgelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die von jeder überwachten Person im Kalenderjahr erbrachte Prüfungsleistung einer Gebühren- oder Honorarsumme entspricht, die nicht größer ist als der 1800-fache Stundensatz nach § 33 Abs. 5 Satz 3 HPPVO. Höhere als die sich mit vorstehender Regelung ergebenden Werte sind mit der Sorgfaltspflicht des Prüfingenieurs nicht vereinbar und stellen nach meiner Auffassung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar." Ausweislich der Prüfverzeichnisse des Klägers wurden von ihm in dem Jahr 2010 Prüftätigkeiten mit einem anrechenbaren Bauwert in Höhe von 112.809.031 Euro und mit einem Gebührenaufkommen von ca. 3 Millionen € geleistet. Dabei wurden von 11 Personen rund 192 Prüfaufträge bearbeitet (vgl. Bl. 346 ff. der Akte "Prüfverzeichnisse"). Im Jahr 2011 wurde eine Anzahl von 322 Prüfaufträgen durch 10 Personen bearbeitet. Der Prüfumfang entsprach ebenfalls einem Gebührenaufkommen von ca. 3 Millionen Euro (vgl. Bl. 383 ff. der Akte "Prüfverzeichnisse"). Im Kalenderjahr 2012 wurden insgesamt 281 Prüfaufträge von 10 Personen mit einem Gebührenaufkommen von wiederum ca. 3 Millionen Euro bearbeitet (vgl. Bl. 408 ff. der Akte "Prüfverzeichnisse"). Mit Schreiben vom 18. April 2013 (Bl. 655 der Behördenakte) teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine Beschränkung der Prüftätigkeit auf das in der Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 festgelegte Maß sei beabsichtigt, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 (Bl. 744 der Behördenakte) erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Verweis auf seine Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 eine Weisung mit folgendem Inhalt: Der Auftragsumfang der Prüftätigkeit des Klägers für die Monate Juli bis Dezember des Kalenderjahres 2013 dürfe in Äquivalenz zu einem Gebührenaufkommen von 6/12 x 9 x 1800 x Stundensatz (§ 33 Abs. 5 Ziffer 6 HPPVO) einen Betrag in Höhe von 760.000 Euro nicht übersteigen (Nr. 1). Ab dem Kalenderjahr 2014 dürfe der Auftragsumfang in Äquivalenz zu einem Gebührenaufkommen von 9 x 1800 x Stundensatz (§ 33 Abs. 5 Ziffer 6 HPPVO) einen Betrag von 1.520.000 Euro nicht übersteigen. Seine Weisung begründete der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe seine Prüftätigkeit in den vergangenen Jahren in einem Umfang ausgeübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach der HPPVO, insbesondere eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung nicht erwarten lasse. Die mit Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 mitgeteilten Orientierungswerte für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seien vom Kläger wiederholt und erheblich überschritten worden. Aus diesem Grund mache er, der Beklagte, von seiner Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger Gebrauch. Die Befugnis zum Erlass der Rundverfügung sowie zum Erlass von Einzelweisungen folge aus der Aufsichts- und Weisungsbefugnis im Rahmen der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt der übergeordneten Behörde. Die Rundverfügung konkretisiere die unbestimmten Rechtsbegriffe des "Prüfungsumfangs" und der "vollen Überwachung der Mitarbeiter" im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 HPPVO. Ferner ermächtige die Befugnis zum Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur nach § 7 Abs. 2 HPPVO zu milderen Mitteln wie einer Weisung zur Begrenzung der Prüftätigkeit. Schließlich sei die Weisung zur Beschränkung der Prüftätigkeit auch verhältnismäßig. Insbesondere sei sie zur Zielerreichung geeignet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei die Annahme gerechtfertigt, dass mit zunehmender Anzahl an Prüfaufträgen die eigene Prüfungsleistung geringer und die Gefahr der mangelnden Kontrollmöglichkeit größer werde. Die vereinnahmten Gebühren seien auch der richtige Ansatzpunkt für den leistbaren Prüfaufwand. Die Weisung sei auch erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig. Am 23. Juli 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben (Bl. 4 der Gerichtsakte). Zur Begründung hat er mit Schriftsätzen vom 22. August 2013 (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte), vom 2. Januar 2014 (Bl. 102 ff. der Gerichtsakte) und vom 17. März 2014 (Bl. 124 ff. der Gerichtsakte) im Wesentlichen ausgeführt, die Weisung verletze ihn in seinen Grundrechten. Die Vorgabe einer starren Höchstgrenze von Mitarbeitern beschränke ihn unzulässig in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Denn für die Erfüllung der Überwachungspflichten eines Prüfingenieurs dürfe nicht allein auf die Anzahl der zu überwachenden mitarbeitenden Ingenieure abgestellt werden, sondern primär auf die Leistungsfähigkeit des Prüfberechtigten bei der Überwachung. Insoweit komme es auf das Bestehen einer ausreichenden Überwachungsstruktur durch entsprechende Organisationsmaßnahmen an und ob diese konkret geeignet seien, die angestellten Mitarbeiter zu überwachen. Ferner verstoße die Festlegung einer entsprechenden Höchstgrenze von Mitarbeitern durch die Rundverfügung bzw. die darauf gestützte Weisung seitens des Beklagten gegen den Parlamentsvorbehalt. Auch die Heranziehung einer Betragsobergrenze anhand eines Stundensatzes sei kein zulässiges geeignetes Kriterium, um die maximal zu bewältigende Prüftätigkeit eines Prüfingenieurs zu ermitteln. Außerdem habe es in seiner über 20 Jahre andauernden Berufstätigkeit keine Beanstandungen der von ihm, dem Kläger, geleisteten Prüftätigkeit gegeben. Der Kläger hat beantragt, die fachaufsichtliche Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die Weisung vom 9. Juli 2013 bezogen. Mit Schriftsätzen vom 14. November 2013 (Bl. 69 der Gerichtsakte), 11. Februar 2014 (Bl. 113 der Gerichtsakte) und vom 20. Mai 2014 (Bl. 131 der Gerichtsakte) trägt er ergänzend vor, anerkannte Prüfingenieure seien als sog. Beliehene Teil der staatlichen Organisation und Träger eines öffentlichen Amtes. Aus diesem Grund könnten dem grundrechtlichen Schutz eines Prüfsachverständigen engere Grenzen gezogen werden, ohne dass dieses einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit bedeute. Überdies werde durch die Rundverfügung der Fachaufsicht nicht in die Stellung eines Prüfingenieurs als Selbständiger eingegriffen. Die Prüfingenieure seien für ihr wirtschaftliches Auskommen im Allgemeinen nicht auf die Tätigkeit im Auftrag der Bauaufsicht angewiesen, sondern es stünde ihnen frei, weiterhin als Tragwerksplaner, Berater, Gutachter oder Sachverständiger tätig zu sein. Zudem werde durch die Weisung auch der Parlamentsvorbehalt nicht verletzt. Es bedürfe keiner gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen quantitativen Festlegung des leistbaren Prüfungsumfangs und der Anzahl der kontrollierbaren Mitarbeiter. Außerdem sei es für ein fachaufsichtliches Einschreiten nicht erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung vorliege. Mit Urteil vom 27. April 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2013 aufgehoben. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (vgl. Bl. 173 ff. der Gerichtsakte) verwiesen, das dem Beklagten am 22. Juli 2016 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat am 11. August 2016 beim Verwaltungsgericht Darmstadt einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt (Bl. 228 der Gerichtsakte). Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 21. September 2016, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 22. September 2016, begründet (Bl. 293 ff. der Gerichtsakte). Der Beklagte trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage für die fachaufsichtliche Weisung verneint. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Zunächst sei zu klären, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für den nachträglichen Erlass von Nebenbestimmungen zur Anerkennung als Prüfsachverständiger bzw. Prüfberechtigte vorhanden sei. Ferner bedürfe es einer rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob der nachträgliche Erlass einer solchen Nebenbestimmung tatbestandlich einen festgestellten Pflichtenverstoß voraussetze. Dies gelte auch für die Frage, ob die Begrenzung des jährlich erzielten Gebührenaufkommens ein taugliches Kriterium zur Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten eines Prüfingenieurs sei. Schließlich weise die Rechtssache auch besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. Dies ergebe sich aus dem Umfang des Begründungsaufwands des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das am 27. April 2016 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt zuzulassen. Der Kläger beantragt, den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 27. September 2016 (Bl. 345 ff. der Gerichtsakte) im Wesentlichen aus, bei der Weisung handele es sich nicht um einen Teilwiderruf der Anerkennung des Klägers als anerkannter Prüfingenieur für Standsicherheit in der Fachrichtung Massivbau, sondern um einen unzulässigen Eingriff in das auch dem Kläger zukommende Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Ferner sei selbst ein Teilwiderruf der dem Kläger verliehenen Anerkennung nicht statthaft, da die Anerkennung rechtlich einen unteilbaren Verwaltungsakt bedeute. Das Verwaltungsgericht sei ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Erlass einer Weisung schon deshalb ausscheide, weil dem Kläger eine Verletzung seiner Pflichten als Prüfingenieur nicht zur Last gelegt werden könne. Zudem habe er eine effiziente Überwachungsstruktur und entsprechende Organisationsmaßnahmen entwickelt, die eine Überwachung seiner zehn bzw. elf Mitarbeiter zuließen. Es müsse deshalb stets auf den Einzelfall abgestellt werden, ob ein Verstoß gegen berufsrechtliche Sorgfaltspflichten vorliege. Abstrakte Grenzen für die Mitarbeiterzahl und die geleisteten Stunden seien insoweit nicht geeignet. Die Rechtssache weise schließlich weder eine grundsätzliche Bedeutung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen könnten ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden. Es liege auch keine besondere Komplexität vor, wie bereits daran deutlich werde, dass sich der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts mit acht Seiten für die Entscheidungsgründe im Rahmen des Üblichen halte. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [im Folgenden: 1.]), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [im Folgenden: 2.]) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [im Folgenden: 3.]) nicht erkennen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Werden die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen angegriffen, so muss ein Antragsteller etwa darlegen, welche Beweise das Gericht nicht richtig gewürdigt hat oder dass erhebliche Tatsachen nicht zutreffend festgestellt worden sind. Nicht ausreichend ist es insbesondere, lediglich eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen oder nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2016 - 7 A 1688/15.Z -, S. 2 m. w. N.). Der Beklagte ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine Ermächtigungsgrundlage für die Weisung existiere nicht. Einschlägig sei demgegenüber § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I 2006, 745 [im Folgenden: HPPVO]). Danach könne unbeschadet des § 49 HVwVfG die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübe, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lasse. Daher könne als ein gegenüber dem Widerruf der Anerkennung milderes Mittel auch eine Beschränkung des Prüfungsumfangs eines Prüfingenieurs verfügt werden. Hierdurch werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils jedoch nicht begründet. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der nachträgliche Erlass einer Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt eine Teilaufhebung des zunächst ohne Nebenbestimmung ergangenen Hauptverwaltungsakts bedeutet (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rdnr. 38). Der nachträglich Erlass einer Nebenbestimmung kann gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des ursprünglich nebenbestimmungsfrei ergangenen Verwaltungsakts vorliegen (vgl. Stelkens, a. a. O., Rdnr. 41). Die Begrenzung der Prüftätigkeit in der Weisung vom 9. Juli 2013 ist als ein solcher nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung - einer Auflage - hinsichtlich der dem Kläger verliehenen Anerkennung als Prüfingenieur einzustufen. Denn durch diese nachträglich erfolgte Maßnahme soll die Prüfungstätigkeit des Klägers vom Umfang her beschränkt werden, damit die allgemeinen Pflichten eines Prüfingenieurs nach § 5 Abs. 1 HPPVO erfüllt werden können. Grundsätzlich gewährt § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO der Behörde auch die Befugnis, den Prüfungsumfang eines anerkannten Prüfingenieurs zu begrenzen. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen nachträglichen Begrenzung, die als Teilwiderruf der Anerkennung zu qualifizieren ist, müssen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Danach kann unbeschadet des § 49 HVwVfG die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt. Das erstinstanzliche Gericht führt jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise näher aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO nicht erfüllt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht erwarten lässt. Diese Vorschrift erfordert eine Prognoseentscheidung, die auf objektive tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein muss. Solche hinreichende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Die allgemeinen Pflichten der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sind in § 5 HPPVO geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HPPVO dürfen sich Prüfberechtigte und Prüfsachverständige unbeschadet weitergehender Vorschriften bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können. Gemäß § 13 Abs. 2 HPPVO dürfen Prüfberechtigte und Prüfsachverständige Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf die Baustelle zu gelangen, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HPPVO sicherstellen können. Nach Abs. 5 Satz 1 dieser Vorschrift überwachen sie die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise. Der Beklagte geht in seiner angefochtenen Weisung davon aus, der Kläger übe seine Tätigkeit in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht erwarten lasse, weil der Kläger die Prüftätigkeit in einem Umfang ausgeübt habe, der die in der Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 festgelegten Orientierungswerte für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung überschreite. In dieser Verfügung wurde Folgendes festgelegt: "Die maximale Anzahl vollzeitlich tätiger angestellter Personen, die von einem Prüfingenieur im Sinne von § 5 Abs. 1 HPPVO überwacht werden können, ist mit 8 festgelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die von jeder überwachten Person im Kalenderjahr erbrachte Prüfungsleistung einer Gebühren- oder Honorarsumme entspricht, die nicht größer ist als der 1800-fache Stundensatz nach § 33 Abs. 5 Satz 3 HPPVO. Höhere als die sich mit vorstehender Regelung ergebenden Werte sind mit der Sorgfaltspflicht des Prüfingenieurs nicht vereinbar und stellen nach meiner Auffassung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar." Eine Überschreitung der in der Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 - und damit nicht rechtsnormativ - festgelegten Orientierungswerte allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Kläger übe seine Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 HPPVO in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht erwarten lasse. Das bloße Abstellen auf die Zahl der Mitarbeiter und auf das Gebühreneinkommen im Sinne der Rundverfügung reicht nicht aus, um im Falle des Überschreitens eines oder beider Orientierungswerte - gleichsam automatisch - davon ausgehen zu können, die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person übe ihre Tätigkeit in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lasse. Es bedarf vielmehr einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, ob eine solche mangelhafte Pflichterfüllung zu erwarten ist. Dies gilt vorliegend erst recht, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger, der neun bzw. zehn vollzeitlich tätige angestellte Ingenieure beschäftigt - und damit nur knapp mehr als die in der Rundverfügung als maximal zulässig bezeichnete Anzahl von acht Prüfingenieuren - seine Mitarbeiter nicht jederzeit voll überwachen könnte. Hierfür spricht nicht nur die von dem Kläger vorgetragene effiziente Überwachungsstruktur, sondern auch seine langjährige Erfahrung als anerkannter Prüfingenieur. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe (S. 12 ff. des Urteils, Bl. 184 ff. der Gerichtsakte) des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch die Auffassung des Beklagten, das erstinstanzliche Gericht sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, verfängt nicht. Es ist aus dem Vorgetragenen nicht erkennbar, dass der Kläger seine Prüftätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO nicht erwarten lässt. Insbesondere ist insoweit unerheblich, welche Arbeitszeiten in den Arbeitsverträgen des Klägers mit seinen Mitarbeitern geregelt sind. Maßgeblich sind vielmehr die geleisteten Arbeiten. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechtsfragen mehr als durchschnittliche, also mehr als "normale" Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss dazu in rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben sein. Für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt es dabei, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist (Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 - 14 ZB 11.2148 - juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art sind anzunehmen bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 L 117/10 -, juris, Rdnr. 13). Davon ausgehend sind vom Beklagten besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht hinreichend dargelegt worden. Der Beklagte begründet das Vorliegen solcher besonderer Schwierigkeiten insbesondere mit dem Begründungsaufwand des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Entscheidungsgründe weisen jedoch keinen Umfang auf, der auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hindeutet. Auch inhaltlich ist die Rechtssache nicht im vorgenannten Sinne überdurchschnittlich schwierig, weil die Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Weisung, wie oben dargestellt, anhand des Gesetzes ohne Weiteres geklärt werden kann. Zudem ist diese Frage nicht erheblich, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO - wie ausgeführt - nicht vorliegen. Schließlich lässt sich auch die entscheidende Frage, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO gegeben sind, durch einen bloßen Subsumtionsvorgang eines nicht übermäßig komplexen Sachverhalts unter die Norm beantworten. 3. Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124, Rdnr. 53 f.). Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen (vgl. Bl. 329 der Gerichtsakte), "1. Stellt § 7 Abs. 2 HPPVO eine ausreichende Rechtsgrundlage für den nachträglichen Erlass von Nebenbestimmungen zur Anerkennung als Prüfsachverständiger oder Prüfberechtigter nach § 3 HPPVO dar? 2. Setzt § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO bereits tatbestandlich einen festgestellten Pflichtenverstoß voraus? 3. Ist die Begrenzung des jährlich erzielten Gebührenaufkommens ein taugliches Kriterium zur Einhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 HPPVO?" rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich der Frage zu 1., ob § 7 Abs. 2 HPPVO eine ausreichende Rechtsgrundlage für den nachträglichen Erlass von Nebenbestimmungen zur Anerkennung als Prüfsachverständiger oder Prüfberechtigter darstellt, mangelt es bereits an einer Klärungsbedürftigkeit im vorgenannten Sinne. Wie oben unter Nr. 1 ausgeführt ermächtigt eine Widerrufsvorschrift - als milderes Mittel - auch zum Erlass von nachträglichen Nebenbestimmungen, weshalb diese Frage keiner Klärung bedarf. In Bezug auf die Frage zu 2., ob § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO tatbestandlich einen festgestellten Pflichtenverstoß voraussetzt, fehlt es ebenfalls an einer Klärungsbedürftigkeit. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ("nicht erwarten lässt") hinreichend erkennbar ist, dass nicht erst ein festgestellter Pflichtenverstoß, sondern bereits die auf objektivierbare Umstände gestützte Prognose über eine mangelhafte Erfüllung der Pflichten tatbestandliche Voraussetzung dieser Norm ist. Der Frage zu 3., ob die Begrenzung des jährlich erzielten Gebührenaufkommens ein taugliches Kriterium zur Einhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 HPPVO darstellt, mangelt es an einer Entscheidungserheblichkeit im vorgenannten Sinne. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die für einen Widerruf der Anerkennung bzw. den nachträglichen Erlass von Nebenbestimmungen maßgebliche Norm des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO zum Teil andere tatbestandliche Voraussetzungen normiert als § 5 Abs. 1 HPPVO, der die allgemeinen Pflichten der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen betrifft. Überdies wird in § 5 Abs. 1 HPPVO eine absolute Grenze für das von einem Prüfingenieur jährlich maximal zu erzielende Gebührenaufkommen - das den Rückschluss erlauben würde, ob der Prüfberechtigte seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt - nicht festgelegt. Wegen der Unterschiedlichkeit der von den Prüfingenieuren betreuten Bauprojekte, insbesondere in Bezug auf die von den Prüfberechtigten insoweit wahrzunehmenden Prüfaufgaben sowie den damit verbundenen Überwachungsaufwand, lässt sich eine solche Grenze auch nicht ohne Weiteres abstrakt bestimmen. Schließlich mangelt es auch an hinreichenden Darlegungen der Beklagtenseite zur Klärungsbedürftigkeit dieser von ihr aufgeworfenen Frage. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts ebenfalls einen Streitwert in Höhe von 30.000,00 Euro zugrunde. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in dem Streitwertbeschluss vom 25. Juli 2016 - 3 K 977/13.DA - (Bl. 217 der Gerichtsakte). Insbesondere enthält auch der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 9. August 2016 (Bl. 265 der Gerichtsakte) keine hinreichenden Angaben zum Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns des Klägers bzw. des dem Kläger durch die angefochtene Weisung entgehenden Gewinns. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).