Beschluss
7 A 2400/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0313.7A2400.16.Z.0A
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Leitsätze
Die Auflage, mit der eine Weisung zur Begrenzung der Prüftätigkeit eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik zum Gegenstand des Genehmigungsbescheides zur Errichtung einer Zweitniederlassung gemacht werden soll, ist rechtswidrig, wenn die Weisung rechtlich nicht (mehr) existent ist.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. April 2016 - 3 K 980/14.DA - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auflage, mit der eine Weisung zur Begrenzung der Prüftätigkeit eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik zum Gegenstand des Genehmigungsbescheides zur Errichtung einer Zweitniederlassung gemacht werden soll, ist rechtswidrig, wenn die Weisung rechtlich nicht (mehr) existent ist. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. April 2016 - 3 K 980/14.DA - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Auflage mit dem Inhalt, dass die Prüftätigkeit in der Zweitniederlassung des Klägers als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger unter Beachtung der Vorgaben einer fachaufsichtlichen Weisung zur Begrenzung der Prüftätigkeit erfolgt. Der Beklagte erkannte den Kläger mit Urkunde vom 15. Juli 1992 (Bl. 130 der Behördenakte) als Prüfingenieur für Baustatik in der Fachrichtung Massivbau an, so dass der Kläger die Anerkennung als prüfberechtigte und prüfsachverständige Person für Standsicherheit in der Fachrichtung Massivbau besitzt (Bl. 744 der Behördenakte). Mit Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 (Bl. 612 der Behördenakte) teilte der Beklagte den in seinem Gebiet tätigen anerkannten Prüfingenieuren für Baustatik im Rahmen der ihm obliegenden Fachaufsicht den zukünftigen Maßstab für die Bewertung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch den jeweiligen Prüfberechtigten mit. Bezüglich des von hauptberuflich tätigen Prüfingenieuren zu verantwortenden jährlichen Prüfungsumfangs wurde in dieser Verfügung (S. 2, Bl. 611 der Behördenakte) Folgendes festgelegt: "Die maximale Anzahl vollzeitlich tätiger angestellter Personen, die von einem Prüfingenieur im Sinne von § 5 Abs. 1 HPPVO überwacht werden können, ist mit 8 festgelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die von jeder überwachten Person im Kalenderjahr erbrachte Prüfungsleistung einer Gebühren- oder Honorarsumme entspricht, die nicht größer ist als der 1800-fache Stundensatz nach § 33 Abs. 5 Satz 3 HPPVO. Höhere als die sich mit vorstehender Regelung ergebenden Werte sind mit der Sorgfaltspflicht des Prüfingenieurs nicht vereinbar und stellen nach meiner Auffassung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar." Ausweislich der Prüfverzeichnisse des Klägers wurden von ihm in dem Jahr 2010 Prüftätigkeiten mit einem anrechenbaren Bauwert in Höhe von 112.809.031 Euro und mit einem Gebührenaufkommen von ca. 3 Millionen € geleistet. Dabei wurden von 11 Personen rund 192 Prüfaufträge bearbeitet (vgl. Bl. 346 ff. der Akte "Prüfverzeichnisse"). Im Jahr 2011 wurde eine Anzahl von 322 Prüfaufträgen durch 10 Personen bearbeitet. Der Prüfumfang entsprach ebenfalls einem Gebührenaufkommen von ca. 3 Millionen Euro (vgl. Bl. 383 ff. der Akte "Prüfverzeichnisse"). Im Kalenderjahr 2012 wurden insgesamt 281 Prüfaufträge von 10 Personen mit einem Gebührenaufkommen von wiederum ca. 3 Millionen Euro bearbeitet (vgl. Bl. 408 ff. der Akte "Prüfverzeichnisse"). Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 (Bl. 744 der Behördenakte) erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Verweis auf seine Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 eine Weisung mit folgendem Inhalt: Der Auftragsumfang der Prüftätigkeit des Klägers für die Monate Juli bis Dezember des Kalenderjahres 2013 dürfe in Äquivalenz zu einem Gebührenaufkommen von 6/12 x 9 x 1800 x Stundensatz (§ 33 Abs. 5 Ziffer 6 HPPVO) einen Betrag in Höhe von 760.000 Euro nicht übersteigen (Nr. 1). Ab dem Kalenderjahr 2014 dürfe der Auftragsumfang in Äquivalenz zu einem Gebührenaufkommen von 9 x 1800 x Stundensatz (§ 33 Abs. 5 Ziffer 6 HPPVO) einen Betrag von 1.520.000 Euro nicht übersteigen. Seine Weisung begründete der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe seine Prüftätigkeit in den vergangenen Jahren in einem Umfang ausgeübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach der HPPVO, insbesondere eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung nicht erwarten lasse. Die mit Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 mitgeteilten Orientierungswerte für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seien vom Kläger wiederholt und erheblich überschritten worden. Aus diesem Grund mache er, der Beklagte, von seiner Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger Gebrauch. Die Befugnis zum Erlass der Rundverfügung sowie zum Erlass von Einzelweisungen folge aus der Aufsichts- und Weisungsbefugnis im Rahmen der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt der übergeordneten Behörde. Die Rundverfügung konkretisiere die unbestimmten Rechtsbegriffe des "Prüfungsumfangs" und der "vollen Überwachung der Mitarbeiter" im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 HPPVO. Ferner ermächtige die Befugnis zum Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur nach § 7 Abs. 2 HPPVO zu milderen Mitteln wie einer Weisung zur Begrenzung der Prüftätigkeit. Schließlich sei die Weisung zur Beschränkung der Prüftätigkeit auch verhältnismäßig. Insbesondere sei sie zur Zielerreichung geeignet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei die Annahme gerechtfertigt, dass mit zunehmender Anzahl an Prüfaufträgen die eigene Prüfungsleistung geringer und die Gefahr der mangelnden Kontrollmöglichkeit größer werde. Die vereinnahmten Gebühren seien auch der richtige Ansatzpunkt für den leistbaren Prüfaufwand. Die Weisung sei auch erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig. Mit Schreiben vom 21. November 2013 (Bl. 1 der Behördenakte) beantragte der Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger für Standsicherheit in der Fachrichtung Massivbau in der Stadt Mannheim. Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger aus, die Zweigniederlassung solle mit einem bis zwei Bauingenieuren mit entsprechendem Abschluss im konstruktiven Ingenieurbau besetzt werden. Die Entfernung nach Mannheim sei gering, so dass er, der Kläger, die Tätigkeit der Ingenieure in der Zweigniederlassung ohne weiteres überwachen könne. Unter dem 18. März 2014 (Bl. 22 der Behördenakte) gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags. Die Genehmigung sei zu versagen, da der Kläger aufgrund des bereits am derzeitigen Geschäftssitz in A-Stadt bearbeiteten Prüfumfangs eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung nicht erwarten lasse. Insoweit sei dem Kläger mit Verfügung vom 9. Juli 2013 eine Weisung erteilt worden, gegen die er zwischenzeitlich Klage erhoben habe. Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 (Bl. 80 der Behördenakte) erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger für Standsicherheit in der Fachrichtung Massivbau in Mannheim (Nr. 1 des Bescheides). Die Genehmigung wurde unter der Auflage erteilt, dass die Prüftätigkeit in der Zweitniederlassung unter Beachtung der Vorgaben aus der Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013, die die Begrenzung der Prüftätigkeit von Prüfingenieuren betreffe, zu erfolgen habe (Nr. 2 des Bescheides). Schließlich setzte der Beklagte die vom Kläger zu tragenden Kosten des Verfahrens in Nr. 4 des Bescheides auf 2.500,00 Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Auflage unter Nr. 2 des Bescheides solle sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt würden. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürften sich bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz ansässiger Personen nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sich deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen lasse. Wie bereits in der Weisung vom 9. Juli 2013, auf die Bezug genommen werde, dargelegt worden sei, habe der Kläger "gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung aufgrund des bereits an seinem Geschäftssitz in A-Stadt bearbeiteten Prüfumfangs verstoßen". Die maximale Anzahl vollzeitlich tätiger Personen, die von einem Prüfingenieur rechtlich zulässig überwacht werden könnten, sei in der Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 auf acht Mitarbeiter festgelegt worden. Auch die maximal zulässige Gebühren- bzw. Honorarsumme sei hierdurch entsprechend begrenzt worden. Höhere als die sich mit dieser Regelung ergebenden Werte seien mit der Sorgfaltspflicht eines Prüfingenieurs nicht vereinbar und stellten eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Diese in der Rundverfügung festgelegten Grenzen habe der Kläger über Jahre hinweg überschritten. Dies sei mit der Sorgfaltspflicht eines Prüfingenieurs nicht vereinbar. Deshalb sei dem Kläger unter dem 9. Juli 2013 auch eine entsprechende Weisung erteilt worden. Wegen dieses Verstoßes des Klägers gegen den zulässigen Prüfumfang könne die Genehmigung der Zweitniederlassung nur unter einer Auflage erteilt werden. Die Auflage unter Nr. 2 des Bescheides - Prüftätigkeit in der Zweitniederlassung unter Beachtung der Vorgaben aus der Weisung vom 9. Juli 2013 - sei ein geeignetes Mittel, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eines Prüfingenieurs für Baustatik zu gewährleisten, aber zugleich weniger belastend als eine Ablehnung der Genehmigung. Der Kläger dürfe aufgrund des an seinem Geschäftssitz in A-Stadt sowie an seiner künftigen Zweitniederlassung bearbeiteten Prüfumfangs nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung verstoßen. Nur wenn er sich an die Vorgaben aus der Weisung vom 9. Juli 2013 halte, sei dies gewährleistet. Die Weisung sei geeignet, den Kläger zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zu veranlassen. Die Weisung sei auch erforderlich, da der Kläger trotz der Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 seine Prüftätigkeit nach wie vor in einem Umfang ausübe, der eine eigenverantwortliche und höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung nicht zulasse und eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2014 verwiesen, der dem Kläger am 23. Mai 2014 zugestellt wurde (vgl. Bl. 102 der Behördenakte). Am 26. Mai 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben (Bl. 4 der Gerichtsakte). Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Auflage in Nr. 2 des Bescheides sei isoliert anfechtbar. Zudem sei die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 rechtswidrig und damit auch die Auflage in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 20. Mai 2014, die die Weisung in Bezug nehme. Der Beklagte leite die Rechtmäßigkeit der Weisung ausschließlich aus der Überschreitung der Vorgaben seiner Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 ab. Der Kläger hat beantragt, die in Nr. 2 des Bescheids vom 20. Mai 2014 enthaltene Auflage, dass die Prüftätigkeit in der Zweitniederlassung unter Beachtung der Vorgaben der Weisung vom 9. Juli 2013 erfolgen müsse, aufzuheben, außerdem Nr. 4 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, soweit die festgesetzten Kosten einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten, sowie hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Mai 2014 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung in Mannheim unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 (Bl. 50 der Gerichtsakte) auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bezogen. Ergänzend hat er vorgetragen, die Auflage sei nicht isoliert anfechtbar. Die Auflage sei auch rechtmäßig ergangen, da die zum Bestandteil des Bescheids vom 20. Mai 2014 gemachte Weisung vom 9. Juli 2013 ihrerseits rechtmäßig sei. Mit Urteil vom 27. April 2016 - 3 K 980/14.DA - (Bl. 130 ff. der Gerichtsakte) hat das Verwaltungsgericht Darmstadt Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 20. Mai 2014 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, das dem Beklagten am 22. Juli 2016 zugestellt worden ist. Ebenfalls mit Urteil vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA - hob das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem zwischen den Beteiligten geführten weiteren Klageverfahren die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 auf. Der Beklagte hat am 11. August 2016 beim Verwaltungsgericht Darmstadt einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Urteil vom 27. April 2016 - 3 K 980/14.DA - gestellt (Bl. 176 der Gerichtsakte). Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 22. September 2016, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, begründet (Bl. 233 ff. der Gerichtsakte). Der Beklagte trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen festgestellten Pflichtenverstoß des Klägers für die angegriffene Auflage unter Nr. 2 des Bescheides vom 20. Mai 2014 vorausgesetzt. Die Genehmigung einer Zweigniederlassung sei vielmehr zu versagen, wenn insbesondere wegen der Zahl der Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollten, oder der Entfernung zwischen den Niederlassungen Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestünden. Ein festgestellter Pflichtenverstoß des Prüfingenieurs müsse hingegen insoweit nicht vorliegen. Ferner habe das erstinstanzliche Gericht die Zulässigkeit der ergangenen Auflage in inhaltlicher Hinsicht verneint. Die Rechtssache habe ferner grundsätzliche Bedeutung. Zunächst sei zu klären, ob § 5 Abs. 4 Satz 3 HPPVO tatbestandlich einen festgestellten Pflichtenverstoß voraussetze. Ferner sei klärungsbedürftig, ob die Begrenzung des jährlich erzielten Gebührenaufkommens ein taugliches Kriterium zur Einhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 HPPVO sei. Schließlich weise die Rechtssache auch besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. Dies ergebe sich bereits aus dem Begründungsaufwand des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das am 27. April 2016 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az.: 3 K 980/14.DA) zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung nicht zuzulassen. Er ist der Ansicht, Gründe, die Berufung zuzulassen, lägen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nicht, da die angegriffene Auflage die Rechtmäßigkeit der Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 voraussetze. Die Weisung sei jedoch ihrerseits rechtswidrig, wie das erstinstanzliche Gericht in dem Urteil vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA - ausgeführt habe. Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen wären in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil die angefochtene Auflage bereits wegen der Rechtswidrigkeit der Weisung keinen Bestand haben könne. Schließlich weise die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Insbesondere halte sich der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts mit sechs Seiten Entscheidungsgründen im Rahmen des Üblichen. Mit Beschluss vom 6. März 2017 - 7 A 2401/16.Z - lehnte der Senat den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA - ab, durch das die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 aufgehoben worden war. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [im Folgenden: 1.]), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [im Folgenden: 2.]) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [im Folgenden: 3.]) nicht erkennen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Werden die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen angegriffen, so muss ein Antragsteller etwa darlegen, welche Beweise das Gericht nicht richtig gewürdigt hat oder dass erhebliche Tatsachen nicht zutreffend festgestellt worden sind. Nicht ausreichend ist es insbesondere, lediglich eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen oder nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2016 - 7 A 1688/15.Z -, S. 2 m. w. N.). Durch die Darlegungen des Beklagten werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründet. a) Die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013, die den Gegenstand der Auflage unter Nr. 2 des Bescheides vom 20. Mai 2014 darstellt, ist rechtlich nämlich nicht (mehr) existent und kann deshalb bereits nicht mehr rechtmäßig Gegenstand einer Auflage des Genehmigungsbescheides zur Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger sein. Das Verwaltungsgericht hat die Weisung vom 9. Juli 2013 durch Urteil vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA - aufgehoben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 6. März 2017 - 7 A 2401/16.Z - abgelehnt, mit der Folge, dass das erstinstanzliche Urteil über die Aufhebung der Weisung in Rechtskraft erwachsen ist. b) Im Übrigen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils durch die vorgenannten Ausführungen des Beklagten auch deshalb nicht begründet, da der Senat bereits im Beschluss vom 6. März 2017 - 7 A 2401/16.Z -, auf den Bezug genommen wird, ausgeführt hat, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA -, mit dem die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 aufgehoben worden ist, keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. c) Letztlich werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts auch in Bezug auf die isolierte Anfechtbarkeit der Auflage in Nr. 2 des Bescheides vom 20. Mai 2014 nicht begründet. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung seitens des Beklagten. Die Regelung in Nr. 2 dieses Bescheids, wonach die Prüftätigkeit in der Zweitniederlassung unter Beachtung der Vorgaben der Weisung vom 9. Juli 2013 zu erfolgen hat, ist im Übrigen als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG zu qualifizieren und als solche auch isoliert anfechtbar. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 7 f., Bl. 136 f. der Gerichtsakte) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechtsfragen mehr als durchschnittliche, also mehr als "normale" Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss dazu in rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben sein. Für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt es dabei, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist (Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 - 14 ZB 11.2148 - juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art sind anzunehmen bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 L 117/10 -, juris, Rdnr. 13). Davon ausgehend sind vom Beklagten besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht hinreichend dargelegt worden. Der Beklagte begründet das Vorliegen solcher besonderer Schwierigkeiten insbesondere mit dem Begründungsaufwand des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Entscheidungsgründe weisen jedoch keinen Umfang auf, der auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hindeutet. Auch inhaltlich ist die Rechtssache nicht im vorgenannten Sinne überdurchschnittlich schwierig, weil die Frage, ob die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 als rechtmäßige Auflage für die Genehmigung der Zweitniederlassung des Klägers vom 20. Mai 2014 zu beachten ist, bereits geklärt ist. Die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013, die den Gegenstand der Auflage unter Nr. 2 des Bescheides vom 20. Mai 2014 darstellt, ist rechtlich - wie oben unter Nr. 1 ausgeführt wurde - nicht (mehr) existent und kann schon deshalb nicht mehr rechtmäßig Gegenstand einer Auflage des Genehmigungsbescheides zur Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger sein. 3. Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124, Rdnr. 53 f.). Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen (vgl. Bl. 264 der Gerichtsakte), "1. Setzt § 5 Abs. 4 Satz 3 HPPVO bereits tatbestandlich einen festgestellten Pflichtenverstoß voraus? 2. Ist die Begrenzung des jährlich erzielten Gebührenaufkommens ein taugliches Kriterium zur Einhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 HPPVO?" rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. a) Hinsichtlich der Frage zu 1., ob § 5 Abs. 4 Satz 3 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I 2006, 745 [im Folgenden: HPPVO]) bereits tatbestandlich einen festgestellten Pflichtenverstoß voraussetzt, mangelt es an einer Klärungsbedürftigkeit im vorgenannten Sinne. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ("Bedenken bestehen") hinreichend erkennbar ist, dass nicht erst ein festgestellter Pflichtenverstoß, sondern bereits die auf objektivierbare Umstände gestützte Prognose über eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerledigung tatbestandliche Voraussetzung dieser Norm ist. b) Der Frage zu 2., ob die Begrenzung des jährlich erzielten Gebührenaufkommens ein taugliches Kriterium zur Einhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 HPPVO darstellt, mangelt es ebenfalls an einer Klärungsbedürftigkeit im vorgenannten Sinne. Aus § 5 Abs. 1 Satz 3 HPPVO, auf den § 5 Abs. 4 Satz 4 HPPVO verweist, geht hervor, dass das Gebührenaufkommen nicht abstrakt in der Weise begrenzt werden kann, dass bei einem Überschreiten dieser Grenze automatisch eine nicht mehr ordnungsgemäße Aufgabenerledigung des Prüfingenieurs angenommen werden muss. Diese Frage ist auch bereits durch den Beschluss des Senats vom 6. März 2017 - 7 A 2401/16.Z - (S. 8 ff. und S. 12 f. der Beschlussabschrift), der dieselben Beteiligten wie im vorliegenden Verfahren betraf, geklärt. In der angegebenen Entscheidung hat der Senat (a. a. O., S. 8 ff. der Beschlussabschrift) ausgeführt: "Grundsätzlich gewährt § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO der Behörde auch die Befugnis, den Prüfungsumfang eines anerkannten Prüfingenieurs zu begrenzen. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen nachträglichen Begrenzung, die als Teilwiderruf der Anerkennung zu qualifizieren ist, müssen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Danach kann unbeschadet des § 49 HVwVfG die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt. Das erstinstanzliche Gericht führt jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise näher aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO nicht erfüllt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht erwarten lässt. Diese Vorschrift erfordert eine Prognoseentscheidung, die auf objektive tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein muss. Solche hinreichende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Die allgemeinen Pflichten der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sind in § 5 HPPVO geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HPPVO dürfen sich Prüfberechtigte und Prüfsachverständige unbeschadet weitergehender Vorschriften bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können. Gemäß § 13 Abs. 2 HPPVO dürfen Prüfberechtigte und Prüfsachverständige Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf die Baustelle zu gelangen, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HPPVO sicherstellen können. Nach Abs. 5 Satz 1 dieser Vorschrift überwachen sie die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise. Der Beklagte geht in seiner angefochtenen Weisung davon aus, der Kläger übe seine Tätigkeit in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht erwarten lasse, weil der Kläger die Prüftätigkeit in einem Umfang ausgeübt habe, der die in der Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 festgelegten Orientierungswerte für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung überschreite. In dieser Verfügung wurde Folgendes festgelegt: "Die maximale Anzahl vollzeitlich tätiger angestellter Personen, die von einem Prüfingenieur im Sinne von § 5 Abs. 1 HPPVO überwacht werden können, ist mit 8 festgelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die von jeder überwachten Person im Kalenderjahr erbrachte Prüfungsleistung einer Gebühren- oder Honorarsumme entspricht, die nicht größer ist als der 1800-fache Stundensatz nach § 33 Abs. 5 Satz 3 HPPVO. Höhere als die sich mit vorstehender Regelung ergebenden Werte sind mit der Sorgfaltspflicht des Prüfingenieurs nicht vereinbar und stellen nach meiner Auffassung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar." Eine Überschreitung der in der Rundverfügung vom 18. Dezember 2009 - und damit nicht rechtsnormativ - festgelegten Orientierungswerte allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Kläger übe seine Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 HPPVO in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht erwarten lasse. Das bloße Abstellen auf die Zahl der Mitarbeiter und auf das Gebühreneinkommen im Sinne der Rundverfügung reicht nicht aus, um im Falle des Überschreitens eines oder beider Orientierungswerte - gleichsam automatisch - davon ausgehen zu können, die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person übe ihre Tätigkeit in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lasse. Es bedarf vielmehr einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, ob eine solche mangelhafte Pflichterfüllung zu erwarten ist. Dies gilt vorliegend erst recht, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger, der neun bzw. zehn vollzeitlich tätige angestellte Ingenieure beschäftigt - und damit nur knapp mehr als die in der Rundverfügung als maximal zulässig bezeichnete Anzahl von acht Prüfingenieuren - seine Mitarbeiter nicht jederzeit voll überwachen könnte. Hierfür spricht nicht nur die von dem Kläger vorgetragene effiziente Überwachungsstruktur, sondern auch seine langjährige Erfahrung als anerkannter Prüfingenieur". Ferner hat der Senat in der angegebenen Entscheidung (a. a. O., S. 12 f. der Beschlussabschrift) ausgeführt: "Überdies wird in § 5 Abs. 1 HPPVO eine absolute Grenze für das von einem Prüfingenieur jährlich maximal zu erzielende Gebührenaufkommen - das den Rückschluss erlauben würde, ob der Prüfberechtigte seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt - nicht festgelegt. Wegen der Unterschiedlichkeit der von den Prüfingenieuren betreuten Bauprojekte, insbesondere in Bezug auf die von den Prüfberechtigten insoweit wahrzunehmenden Prüfaufgaben sowie den damit verbundenen Überwachungsaufwand, lässt sich eine solche Grenze auch nicht ohne weiteres abstrakt bestimmen". 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht legt im Hinblick auf die Anfechtung der in Nr. 2 des Bescheids vom 20. Mai 2014 enthaltenen Auflage, dass die Prüftätigkeit in der Zweitniederlassung des Klägers unter Beachtung der Vorgaben der Weisung vom 9. Juli 2013 erfolgen muss, mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).