Beschluss
7 A 1526/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0327.7A1526.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2016 - 7 K 3128/14.GI - wird abgelehnt.
Der Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 270,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2016 - 7 K 3128/14.GI - wird abgelehnt. Der Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 270,00 Euro festgesetzt. Der Berichterstatter kann gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einvernehmen der Beteiligten anstelle des Senats über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheiden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (im Folgenden: 1). Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen ferner nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [im Folgenden: 2.]) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [im Folgenden: 3.]) erkennen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Werden die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen angegriffen, so muss ein Antragsteller etwa darlegen, welche Beweise das Gericht nicht richtig gewürdigt hat oder dass erhebliche Tatsachen nicht zutreffend festgestellt worden sind. Nicht ausreichend ist es insbesondere, lediglich eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen oder nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2016 - 7 A 1688/15.Z -, S. 2 m. w. N.). Solche gewichtige Gesichtspunkte hat die Klägerin nicht dargelegt. Darlegen ist im Sinne von "erläutern" "näher auf etwas eingehen", "erklären" oder "substantiieren" zu verstehen. Darlegen erfordert damit eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie eine Aufbereitung der Tatsachen- und Rechtsfragen. Das zweitinstanzliche Gericht muss nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden können (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Mai 2016 - 7 A 1731/15.Z -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Vortrag der Klägerin zu dem Schulweg ihres Kindes nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer entsprechenden besonderen Gefahrenlage im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchulG im angegriffenen Urteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. a) Soweit die Klägerin ausführt, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine solche besondere Gefahr verneint und in Bezug auf die Situation am Kreisverkehr in der Nähe der Autobahnauffahrt nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kreisverkehr insgesamt fünf Aus- bzw. Einfahrten habe, direkt am Industriegebiet Butzbach gelegen sei und vom Verkehr gequert werden müsse, der sowohl die Anschlussstelle Butzbach der Autobahn A 5 als auch die Anschlussstelle Münzenberg der Autobahn A 45 nutzen wolle und das Industriegebiet auch häufig von großen Lastkraftwagen angefahren werde, kann dieser Rechtsansicht - Bestehen einer besonderen Gefahrenlage im schulrechtlichen Sinne - nicht gefolgt werden. Damit trägt die Klägerin nämlich keine Umstände vor, die das Vorliegen einer besonderen Gefahr gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchulG begründen. Für die Annahme einer solchen besonderen Gefährdung müssen besondere Umstände hinzutreten, wie z. B. größere Strecken entlang stark frequentierter Straßen ohne getrennten Fußweg, Wege durch unübersichtliches oder unwegsames Gelände oder dichten Wald (vgl. Köller, in: Praxis der Kommunalverwaltung, HSchulG, Stand: Okt. 2016, § 161, Erl. 4.2, S. 9 m. w. Nachw.). Rechtlich nicht zu beanstanden hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil das Vorliegen einer besonderen Gefahr i. S. v. § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchulG abgelehnt, indem es (auf S. 12 der Urteilsabschrift [im Folgenden: UA]) hinsichtlich der Situation im Bereich des Kreisverkehrs in der Nähe der Autobahnauffahrt ausgeführt hat: "Zweifellos gefährlich ist die Verkehrslage im Bereich des Kreisverkehrs in der Nähe der Autobahnauffahrt, insbesondere zu Hauptverkehrszeiten mit Berufsverkehr und zusätzlich bei Dunkelheit in den Wintermonaten. Hier ist besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit von den Schülerinnen und Schülern beim Überqueren der Straße gefordert. Allerdings entschärft sich die Gefahrsituation durch Überquerungshilfen, Fußgängerinseln, in der jeweiligen Mitte der Fahrbahnen. Dadurch müssen die Kinder nicht zwingend die gesamte Fahrbahnbreite in einem Durchgang queren. Ausreichende Beleuchtung ist vorhanden. Zusätzlich können sich die Schülerinnen und Schüler durch eigene Sicherheitsvorkehrungen wie die Nutzung reflektierender Kleidung oder Taschenlampen (bei Dunkelheit) schützen. Obwohl die Verkehrssituation also gefährlich ist, handelt es sich gleichwohl nicht um eine "besondere" Gefahr im Sinne der eingangs dargestellten grundsätzlichen Erwägungen." b) Soweit die Klägerin ausführt, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine solche besondere Gefahr hinsichtlich des auf den Kreisverkehr folgenden Teilstücks bis zur Stadtschule verneint, weil es außer Acht gelassen habe, dass sich die Kinder an dieser Stelle in einem Industriegebiet befänden, in welchem ein starker Verkehrsfluss an der Tagesordnung sei und die Kinder hier teilweise höchst unübersichtliche Ein- und Ausfahrten passieren müssten, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil das Vorliegen einer besonderen Gefahr i. S. v. § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchulG ebenfalls hinsichtlich des auf den zuvor beschriebenen Kreisverkehr folgenden Teilstücks des Schulwegs abgelehnt, indem es (auf S. 12 f. UA) ausgeführt hat: "Obwohl die Verkehrssituation also gefährlich ist, handelt es sich gleichwohl nicht um eine "besondere" Gefahr im Sinne der eingangs dargestellten grundsätzlichen Erwägungen. lm Weiteren stellt der Schulweg Richtung Butzbach entlang der Eingangsstraße Richtung Ortsmitte keine wesentliche Gefahr dar. Ein Bürgersteig, zunächst nur linksseitig, später beidseitig, ist vorhanden. Er ist ausreichend ausgeleuchtet. Die gradlinig verlaufende Straße ist ebenso gut einsehbar, wie die abbiegenden Straßen, die teilweise überquert werden müssen. Hinsichtlich des Kreisverkehrs in Butzbach gilt dann Entsprechendes wie zu dem Kreisverkehr in der Nähe der Autobahn. Gefährlich ist die Situation, aber nicht besonders gefährlich. Auf dem letzten Teilstück des Weges bis zur Schule ist dann wieder gut beleuchteter Bürgersteig vorhanden. Zusammengefasst kann nach alledem unter Berücksichtigung des Alters der Kinder nicht von einer besonderen Gefahr im Sinne des Schulgesetzes gesprochen werden. Da es vorrangig Angelegenheit der Eltern ist, für den Schulweg zu sorgen, worauf bereits oben stehend hingewiesen worden ist, ist es den Eltern auch zuzumuten, den Sohn entsprechend anzuleiten und gegebenenfalls den Schulweg mit ihm zu üben". Im Übrigen sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung ab, da er den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (S. 9 ff. UA) folgt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechtsfragen mehr als durchschnittliche, also mehr als "normale" Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss dazu in rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben sein. Für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt es dabei, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist (Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 - 14 ZB 11.2148 - juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art sind anzunehmen bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 L 117/10 -, juris, Rdnr. 13). Davon ausgehend sind von der Klägerin besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht hinreichend dargelegt worden. Die Klägerin beschränkt sich insoweit lediglich auf den Satz, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (vgl. Schriftsatz vom 10. Juni 2016, Bl. 64 der Gerichtsakte). 3. Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die dem Zulassungsantragsteller durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat sich zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 7 A 831/15.Z -, vom 12. Mai 2015 - 7 A 581/15.Z - und vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage. Der Vortrag, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Schriftsatz vom 10. Juni 2016, Bl. 64 der Gerichtsakte), genügt hierfür nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Hiernach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Da es im Berufungszulassungsverfahren ausschließlich (noch) um die Übernahme der Beförderungskosten geht und diese nach der - unwidersprochen gebliebenen - Angabe des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil (S. 16 UA) 270,00 Euro pro Jahr betragen, war der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).