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Beschluss

7 D 696/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0403.7D696.17.0A
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Leitsätze
Die Zurückverweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht zur (erneuten) Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen möglich, wenn das Prozesskostenhilfegesuch durch das erstinstanzliche Gericht ohne Prüfung in der Sache abgelehnt worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Februar 2017 - 3 L 352/17.DA -, soweit mit dieser Entscheidung der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin an das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung wird der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zurückverweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht zur (erneuten) Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen möglich, wenn das Prozesskostenhilfegesuch durch das erstinstanzliche Gericht ohne Prüfung in der Sache abgelehnt worden ist. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Februar 2017 - 3 L 352/17.DA -, soweit mit dieser Entscheidung der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin an das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung wird der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vorbehalten. I. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 (Bl. 8 der Behördenakte) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, unverzüglich, spätestens bis zum 16. Januar 2017, einen Betrag in Höhe von 3.257,03 Euro zu zahlen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, ihre Abteilung "Gebäudeverwaltung" habe mitgeteilt, dass der Antragsteller einen Schaden an der Leibnizschule verursacht habe. Durch die Beseitigung des Schadens seien Kosten in der vorgenannten Höhe entstanden. Wenn der Betrag nicht rechtzeitig bezahlt werde, müsse er durch den Vollziehungsbeamten eingezogen werden. Ein Widerspruch halte das Beitreibungsverfahren nicht auf. Unter dem 13. Januar 2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den o. a. Bescheid ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gegen ihn bestehe kein Anspruch auf Beseitigung des Schadens. Am 17. Januar 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. Januar 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2016 gestellt. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Januar 2017 (Bl. 2 der Gerichtsakte [im Folgenden: GA]) verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 28. Januar 2017 (Antragsteller) bzw. vom 2. Februar 2017 (Antragsgegnerin) haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat sodann am 2. Februar 2017 - 3 L 352/17.DA - (vgl. Bl. 53 GA) durch ihre Vorsitzende Richterin folgenden Beschluss gefasst: "Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 3.257,03 EUR festgesetzt. GRÜNDE Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten gegeneinander aufzuheben, d.h. jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten selbst und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Denn einerseits mag zwar die Antragsgegnerin durch die gewählten Formulierungen in ihrem Schreiben vom 16.12.2016 dazu beigetragen haben, dass es von der Antragstellerseite fälschlich als Leistungsbescheid verstanden worden ist. Andrerseits hätte es des anhängig gemachten Eilverfahrens letztlich nicht bedurft, und der Eilantrag hätte bei streitiger Entscheidung sogar voraussichtlich aus prozessualen Gründen abgelehnt werden müssen. Daher hält das Gericht die vorgenommene Kostenquotelung für sachgerecht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie abzulehnen, da der Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und sich darüber hinaus als mutwillig erweist (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG festgesetzt und entspricht der in Streit stehenden Geldleistung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Dieser Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertentscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Julius-Reiber-Straße 37 64293 Darmstadt (Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch auf elektronischem Weg eingelegt werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Einlegung der Beschwerde über eine gewöhnliche E-Mail ist nicht zulässig. Zu den Einzelheiten vgl. die Hinweise auf der lnternet-Homepage unter www.vg-darmstadt.justiz. hessen.de. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig". Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 10. Februar 2017 zugestellt worden (Bl. 57 b GA). Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am selben Tag, hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, soweit hierdurch sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Er ist der Ansicht, seine Beschwerde sei zulässig und begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Februar 2017 (Bl. 24 des PKH-Hefters) verwiesen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 32 des PKH-Hefters). II. Der Berichterstatter kann analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einvernehmen der Beteiligten anstelle des Senats über die Beschwerde entscheiden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Entscheidung ist zulässig (im Folgenden: 1.) und auch begründet (im Folgenden 2.). 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und insbesondere statthaft. Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht gemäß § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht - hier: den Hessischen Verwaltungsgerichtshof - zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gegen den erstinstanzlichen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts - deshalb das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Insbesondere wird eine Beschwerde des Antragstellers nicht durch § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Danach ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann unstatthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist, da der erstinstanzliche Beschluss auch Hinweise zur Erfolgsaussicht enthält. 2. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO. Nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Norm des § 572 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, dem Gericht oder dem Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. Von dieser Ermächtigung macht der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch. Da das Prozesskostenhilfegesuch durch das Verwaltungsgericht offensichtlich ohne Prüfung in der Sache abgelehnt worden ist, liegt es nach dem Rechtsgedanken des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nämlich nahe, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückzuverweisen. Nach dieser Vorschrift darf das Oberverwaltungsgericht - hier: der Hessische Verwaltungsgerichtshof - die Sache zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet. Mangels entsprechenden Antrags kann die Zurückverweisung zwar nicht unmittelbar auf § 146 VwGO i. V .m. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden. Allerdings liegen hier die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO vor, so dass der Senat von dem ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen pflichtgemäß Gebrauch macht und das Verwaltungsgericht Darmstadt mit einer Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs in der Sache beauftragt (wie hier in vergleichbaren Konstellationen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2015 - OVG 6 M 21.15 -, juris, Rdnr. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 24 C 07.2530 -, juris, Rdnr. 7). Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch durch das Verwaltungsgericht offensichtlich ohne Prüfung in der Sache abgelehnt worden ist, wird an Folgendem deutlich: a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen - abgelehnt, da der "Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte" (vgl. S. 2 der Beschlussabschrift). Hierzu in inhaltlichem und nicht erklärbaren Widerspruch stehend hat das erstinstanzliche Gericht im Tenor des Beschlusses die Kosten gegeneinander aufgehoben und damit eine Obsiegensquote des Antragstellers - und offensichtlich auch das Bestehen entsprechender hinreichender Erfolgsaussichten - zum Ausdruck gebracht. b) Soweit das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck bringt, der Eilantrag erweise sich "darüber hinaus als mutwillig" (S. 2 der Beschlussabschrift), steht dies erst recht in nicht erklärbarem Widerspruch zur tenorierten Kostenquotelung. Die Annahme der Mutwilligkeit wird überdies vom Verwaltungsgericht nicht begründet. c) Eine Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs in der Sache wurde erkennbar auch nicht in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtabhilfe der Beschwerde vorgenommen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).