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Beschluss

7 E 1395/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0712.7E1395.17.0A
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Leitsätze
Bei dem Antrag eines Antragstellers, der Schulverwaltung vorläufig zu untersagen, das Schulauswahlverfahren fortzuführen sowie dem Antrag, den Antragsteller vorläufig in die von ihm benannte Wunschschule aufzunehmen, handelt es sich um zwei unterschiedliche Anträge mit selbständigem wirtschaftlichen Wert, die grundsätzlich zu einer Verdoppelung des Streitwertes führen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2017 - 3 L 2768/17.DA - geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Antrag eines Antragstellers, der Schulverwaltung vorläufig zu untersagen, das Schulauswahlverfahren fortzuführen sowie dem Antrag, den Antragsteller vorläufig in die von ihm benannte Wunschschule aufzunehmen, handelt es sich um zwei unterschiedliche Anträge mit selbständigem wirtschaftlichen Wert, die grundsätzlich zu einer Verdoppelung des Streitwertes führen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2017 - 3 L 2768/17.DA - geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, die von den Antragstellerbevollmächtigten im eigenen Namen (als Beschwerdeführer) gemäß § 32 Abs. 2 RVG gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung erhoben wurde, ist zulässig und auch begründet. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 (Bl. 2 der Gerichtsakte) beim Verwaltungsgericht Darmstadt ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der angestrebten Aufnahme in eine (bestimmte) Schule eines weiterführenden Bildungsgangs angestrengt und folgende Anträge gestellt: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Schulplätze in dem gymnasialen Bildungsgang des Schulauswahlverfahrens des Staatlichen Schulamts C und des D endgültig zu besetzen/ zu verteilen und die Aufnahmebescheide zu versenden, solange nicht eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung überprüft werden konnte, hilfsweise zu untersagen, die Schulplätze endgültig am Neuen Gymnasium, dem E und dem F zu besetzen, solange nicht eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Schulauswahlverfahrens überprüft werden konnte. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens/ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 am Neuen Gymnasium in E, hilfsweise dem G in H, hilfsweise dem F in E für das kommende Schuljahr 2017/ 2018 aufzunehmen. Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 - 3 L 2768/17.DA - hat das Verwaltungsgericht den Streitwert in jenem Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt (vgl. Bl. 34 der Gerichtsakte). Zur Begründung hat die erstinstanzliche Berichterstatterin ausgeführt, "Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 GKG festgesetzt.". Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 (Bl. 42 der Gerichtsakte) Streitwertbeschwerde erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, die Streitwertbeschwerde werde aus eigenem Recht erhoben. Es seien sowohl eine Sicherungs- als auch eine Regelungsanordnung erhoben worden, weshalb ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 Euro festzusetzen sei. Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung greifen durch. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in einem Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie vorliegend - nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Eine Erhöhung des Streitwerts auf 10.000,00 Euro folgt hier aber aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer für die Antragstellerin zwei Anträge im Sinne von § 123 VwGO gestellt haben. Bereits nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG ("einen Antrag") muss davon ausgegangen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass bei zwei Anträgen der Streitwert grundsätzlich zu verdoppeln ist. Der Senat orientiert sich im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung zudem an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164, Rdnr. 14 [im Folgenden: Streitwertkatalog]). Mit diesem Katalog werden auf der Grundlage der Rechtsprechung im Interesse einer Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung von der von den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ins Leben gerufenen Streitwertkommission Empfehlungen ausgesprochen, denen die Gerichte nach eigenem Ermessen folgen können (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs). Hiervon ausgehend orientiert sich auch der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts an diesen Empfehlungen. Nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs werden die Werte addiert, wenn mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung gestellt werden, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbständigen materiellen Gehalt haben. Durch diese Regelung wird zudem die Ausgangsnorm des § 39 GKG, in der für alle Gerichtsbarkeiten eine Klarstellung getroffen wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, GKG, § 39 Rdnr. 2), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise näher ausgeformt, wonach in demselben Rechtszug und in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der im vorgenannten Sinne notwendige "selbständige wirtschaftliche Wert" der beiden Anträge liegt vor, da durch die beiden Hauptanträge unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Mit dem Hauptantrag zu 1. "Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Schulplätze in dem gymnasialen Bildungsgang des Schulauswahlverfahrens des Staatlichen Schulamts I und des J endgültig zu besetzen/ zu verteilen und die Aufnahmebescheide zu versenden, solange nicht eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung überprüft werden konnte." erstrebt die Antragstellerin, dem Antragsgegner generell - und unabhängig von der Person der Antragstellerin selbst - zu untersagen, die entsprechenden Aufnahmebescheide zu versenden, die Schulplätze zu besetzen und damit das Auswahlverfahren insgesamt vorläufig zu stoppen. Demgegenüber ist der Hauptantrag zu 2. "Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens/ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 am Neuen Gymnasium in K aufzunehmen" auf vorläufige Aufnahme der Antragstellerin in die von ihr benannte Wunschschule gerichtet. Für diese beiden - mit jeweils selbständiger Bedeutung - gestellten Anträge ist deshalb jeweils von einem Streitwert von 5.000,00 Euro, also insgesamt von 10.000,00 Euro auszugehen. Demgegenüber betreffen die zu den Hauptanträgen erhobenen Hilfsanträge im vorgenannten Sinne jeweils "denselben Gegenstand" und haben gegenüber dem jeweiligen Hauptantrag keine eigenständige Bedeutung, weshalb insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG eine weitere Erhöhung des Streitwertes zu unterbleiben hatte. Denn wenn Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, verbietet § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Addition (vgl. Dörndorfer, GKG, 3. Aufl. 2014, § 45, Rdnr. 20). Der sich hiernach ergebende Streitwert von 10.000,00 Euro war auch nicht deshalb zu verringern, weil es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt. Zwar sieht Nr. 1.5 Satz 1 des von dem Senat zur Orientierung herangezogenen Streitwertkatalogs vor, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts beträgt. Dies gilt jedoch gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs dann nicht, wenn - wie hier in Verfahren, die auf vorläufige Aufnahme in eine (bestimmte) Schule eines weiterführenden Bildungsgangs gerichtet sind - die Hauptsache vorweggenommen werden soll (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2016 - 7 B 2379/16 -, juris, Rdnr 38). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).