Beschluss
7 D 1519/17.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGHHE:2017:0901.7D1519.17.00
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Leitsätze
Leitsatz:
Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG erfasst grundsätzlich auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (im Anschluss an: Bay. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 20 CE 09.1109 -).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2017 - 5 K 516/17.F.A - wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG erfasst grundsätzlich auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (im Anschluss an: Bay. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 20 CE 09.1109 -). Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2017 - 5 K 516/17.F.A - wird verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2017 - 5 K 516/17.F.A - ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser umfassende Beschwerdeausschluss knüpft an den maßgeblichen Rahmen des Asylgesetzes an und erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits wie insbesondere das der Prozesskostenhilfe (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - 21 CS 17.30500 -, juris, Rdnr 2; vom 9. März 2016 - 10 C 16.324 -, juris, Rdnr. 3 m. w. Nachw.; vom 4. Dezember 2014 - 21 C 14.30446 -, juris, Rdnr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 3 S 73.16 -, juris, Rdnr. 1). Die Beschwerde ist auch nicht als sog. außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung statthaft (vgl. insoweit: Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014, a. a. O., Rdnr. 3 und vom 11. Mai 2009 - 20 CE 09.1109 -, juris, Rdnr. 4), weshalb das Beschwerdegericht auch nicht gehalten ist, "die (erstinstanzliche) Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu korrigieren" (vgl. den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. Juli 2017, Bl. 36 des PKH-Hefters). Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 D 1536/09 - juris). In entsprechenden asylrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt dies bereits daraus, dass Gerichtskosten nach § 83 b AsylG nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.