OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 336/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0222.7A336.16.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung ermächtigt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen, die Versorgung seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter durch Satzung zu regeln. Eine Regelung im Sinne eines sogenannten "Rentnerprivilegs" ist zu keinem Zeitpunkt in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen enthalten gewesen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2015 - 3 K 503/13.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 26.663,40 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung ermächtigt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen, die Versorgung seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter durch Satzung zu regeln. Eine Regelung im Sinne eines sogenannten "Rentnerprivilegs" ist zu keinem Zeitpunkt in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen enthalten gewesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2015 - 3 K 503/13.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 26.663,40 Euro festgesetzt. I. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 mit, dass die Berufsunfähigkeitsrente, die der Kläger seit dem 01. Januar 2000 erhielt, ab dem 1. Januar 2012 1.476,29 € beträgt (Bl. 20 der Gerichtsakte). Die Ehe des Klägers wurde, nachdem das Scheidungsverfahren seit dem 14. Dezember 2004 anhängig war, durch Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2011 geschieden. Über den Versorgungsausgleich entschied das Amtsgericht Darmstadt - Familiengericht - am 17. April 2012, rechtskräftig seit 30. Mai 2012, dahingehend, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Anrecht i.H.v. 192,4597 Beitragsquotienten übertragen wurde. Mit Bescheid vom 24. Juli 2012 kürzte der Beklagte die Rente des Klägers in Durchführung des Versorgungsausgleichs ab dem 1. Juni 2012 auf 639,35 € (Bl. 21 der Gerichtsakte). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens stellte der Beklagte (nach Befassung eines Versicherungsmathematikers) einen Fehler zulasten des Klägers bei der Mitteilung des Beklagten an das Amtsgericht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs fest. Dieser Fehler führte dazu, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers Anwartschaften i.H.v. 2,54 € pro Monat zu viel übertragen wurden. Zudem wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der Rente des Klägers ein Zuschlag von 13% fälschlicherweise abgezogen wurde, weshalb der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 den Rentenbescheid vom 24. Juli 2012 aufhob und die monatliche Rente des Klägers ab dem 1. Juni 2012 auf 735,64 € festsetzte (Bl. 35 der Gerichtsakte). Hiergegen erhob der Kläger am 29. November 2012 Widerspruch, den er damit begründete, dass ihm wegen des zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags bestehenden sog. Rentnerprivilegs Vertrauensschutz zukomme. Im Übrigen habe die geschiedene Ehefrau nach der Neuberechnung lediglich ein Anrecht i.H.v. 191,8006 Beitragsquotienten. Mit Antrag vom 27. Dezember 2012 bat der Kläger um Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des Rechenfehlers, den der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2013 ablehnte (Bl. 45 der Gerichtsakte), da das Versorgungswerk an den Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung gebunden sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2013 wies der Beklagte die beiden Widersprüche des Klägers zurück (Bl. 40 der Gerichtsakte). Die am 19. April 2013 erhobene und auf Aufhebung der Bescheide vom 25. Oktober 2012 und 16. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2013 sowie auf Neuberechnung der Rente des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und Neubescheidung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Dezember 2015 - 3 K 503/13.DA - abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers gesehen, seine Berufsunfähigkeitsrente aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungausgleich erst dann zu mindern, wenn seine geschiedene Ehefrau ihrerseits Rente beziehe (sog. Rentnerprivileg). Solange die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich fortbestehe, sei der Beklagte auch nicht in der Lage, den von ihm eingeräumten Fehler zu korrigieren und die dem Kläger zustehende Rente insoweit zu erhöhen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil vom 3. Dezember 2015 (Bl. 98 ff. der Gerichtsakte), das dem Bevollmächtigten des Klägers am 9. Dezember 2015 mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2016, der am gleichen Tage per Telefax bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag begründet. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Berufsunfähigkeitsrente geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO (1.83.) und die bezüglich des Anspruchs auf Neuberechnung der Rente aufgrund des Rechenfehlers in der Auskunft des Versorgungswerks der Rechtsanwälte vorgetragenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO (4.85.) sind nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, zeigt der Kläger mit der Frage, "inwieweit es bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zulässig ist, das Rentnerprivileg durch einen einfachen Vorstandsbeschluss abzuschaffen", nicht auf. Es obliegt dem Rechtsmittelführer, mit hinreichender Deutlichkeit darzulegen, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzfrage einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll. Diese Frage ist auszuformulieren und es ist substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert mit der in einer verallgemeinernden Form gestellten Frage schon keine auf das vorliegende Verfahren bezogene konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Selbst wenn man die Frage dahingehend auslegen wollte, dass der Kläger geklärt wissen möchte, ob der Beklagte den in seinen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs enthaltenen "§ 3 Rentnerprivileg" mit einer Neuregelung dieser Richtlinien durch Beschluss des Vorstands vom 28. September 2011 entfallen lassen durfte, hat er - neben der fehlenden Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung - die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht dargelegt. Diese fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts oder der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 143). Dies ist vorliegend der Fall. a) Renten und Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten fallen unter das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit der Vollzug des Versorgungsausgleichs, erstmals mit der Vorschrift des § 1587 BGB durch das 1. EheRG vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) zum 1. Juli 1977 eingeführt, durch Kürzung von Renten und Anwartschaften in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichspflichtigen eingreift, handelt es sich wegen der grundrechtlichen Verbürgungen in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG um eine grundsätzlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257-313, Rn. 147 - 159, juris). b) Von dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs mit Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung hatte der Gesetzgeber im Renten- und Versorgungsrecht für den Fall abgesehen, dass in diesem Zeitpunkt bereits ein Anspruch des Ausgleichspflichtigen auf eine Versorgung bestand (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 -, BVerfGE 53, 257-313, Rn. 172, juris). Dessen Versorgung wurde erst dann gemindert, wenn aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu zahlen war. c) Bei der Neuregelung des Versorgungsausgleichs ab 1. September 2009 durch das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S.770) wurde durch den Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die unter den Begriffen "Rentnerprivileg" oder "Pensionistenprivileg" bezeichneten Aussetzung der Kürzung wieder beseitigt (vgl. die insoweit geänderten Regelungen in § 5 VAHRG, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, § 55 c SVG, § 1304 a Abs. 4 Satz 2 RVO, § 83 a Abs. 4 Satz 2 AVG). Die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Ehegatten sind damit ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der den Versorgungsausgleich regelnden familiengerichtlichen Entscheidung zu kürzen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -, Rn. 16, juris). d) Im Bereich der Rechtsanwaltsversorgung in Hessen ermächtigt § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG - vom 23. Dezember 1987 (GVBl. I S. 232) das Versorgungswerk, die Versorgung seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter durch Satzung zu regeln (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2 VersAusglG Rn. 20). Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (JMBl. I S. 788) - im Folgenden: Satzung -, bestimmt in § 1 Abs. 2, dass das Versorgungswerk die Versorgung seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter nach Maßgabe des Hess. RAVG und der Satzung regelt. Eine Regelung im Sinne eines sog. Rentnerprivilegs ist zu keinem Zeitpunkt in der Satzung des Versorgungswerks enthalten gewesen. aa) Ursprünglich hat § 23 Abs. 2 in der Fassung der Satzung vom 12. Oktober 1988 für den Fall des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3 VAHRG die entsprechende Kürzung des Anrechts des Mitglieds nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts bestimmt. bb) Der infolge der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 8. Juli 2009 (JMBl. 2009 S. 449) neugefasste § 23 Abs. 1 der Satzung beinhaltet, dass in der Regel eine interne Teilung gemäß der Entscheidung des Familiengerichts stattfindet, wenn ein Mitglied ausgleichspflichtig in einem Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz ist. Nach der Rechtskraft der Entscheidung wird zulasten des Anrechts des Mitglieds ein Anrecht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten übertragen. Gleichzeitig wird das Anrecht des Mitglieds entsprechend gekürzt (§ 23 Abs. 1 Sätze 183 der Satzung). cc) Die aufgrund § 23 Abs. 4 (zuvor § 23 Abs. 5) der Satzung vom Vorstand erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs sind keine satzungsrechtlichen Regelungen, zumal solche nur durch Beschluss der Vertreterversammlung gefasst werden können (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung). e) Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die Regelung eines Rentnerprivilegs in einer bloßen Richtlinienbestimmung des Vorstands des Beklagten und eine darauf beruhende Verwaltungspraxis von vornherein rechtswidrig gewesen sind. Selbst bei unterstellter Rechtswirksamkeit der entsprechenden Richtlinienbestimmung und unterstellter Rechtmäßigkeit der darauf basierenden Verwaltungspraxis war der Vorstand des Beklagten indes nicht gehindert, die Richtlinienbestimmung - wie mit Beschluss vom 28. September 2011 geschehen - zu ändern und das Rentnerprivileg für zukünftige Versorgungsausgleichsfälle zu beseitigen. Vertrauensschutz, auf den sich der Kläger im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2008 (Bl. 156 der Behördenakte) beruft, steht einer solchen Änderung für zukünftige Fälle grundsätzlich nicht entgegen. Verwaltungsvorschriften stehen unter dem Vorbehalt ihrer Änderung und begründen deswegen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für die Zukunft (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. November 1998 - BVerwG 2 A 3.98 -, Rn. 12, juris). Sowohl eine durch Verwaltungsvorschriften gesteuerte als auch eine rein tatsächliche Verwaltungsübung können grundsätzlich aus sachgerechten Erwägungen - ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte - für die Zukunft geändert werden, auch wenn die Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 12.07 -, Rn. 29, juris, m.w.N.). Die bisherige Verwaltungspraxis durch Anwendung des sog. Rentnerprivilegs hat der Vorstand aufgrund des Beschlusses vom 28. September 2011 für die Zukunft aufgegeben und ist damit den ab dem 1. September 2009 geltenden gesetzlichen Regelungen im Angestellten- und Beamtenbereich gefolgt, welche kein Rentnerprivileg mehr vorsehen. Der Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis haben damit sachgerechte Erwägungen zugrunde gelegen. 2. Soweit der Kläger im Hinblick auf den Anspruch auf ungekürzte Rentenzahlung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, fehlt es an einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Darlegen ist im Sinne von "erläutern", "näher auf etwas eingehen", "erklären" oder "substantiieren" zu verstehen. Darlegen erfordert damit eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie eine Aufbereitung der Tatsachen- und Rechtsfragen. Das zweitinstanzliche Gericht muss nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden können (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 124 a Rn. 91, m.w.N.). Solche gewichtigen Gesichtspunkte hat der Kläger nicht dargelegt. Die Begründung des Klägers, er halte das Urteil des Verwaltungsgerichts für falsch, weil "der Frage der Altersrente nicht das notwendige grundrechtliche Gewicht beigemessen" worden sei, ist unter Anwendung der obigen Maßstäbe nicht geeignet, nachhaltige Bedenken gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung der ungekürzten Berufsunfähigkeitsrente auszulösen. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Bezug auf den Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Rente zuzulassen. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen (unter 1.) ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. 4. Soweit der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Neuberechnung der Rente als Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, "auch die Frage der Haftung für falsche Auskünfte eines berufsständischen Versorgungswerks im Rahmen eines Scheidungsverfahrens habe grundsätzliche Bedeutung", entspricht sein Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO. Neben der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt es an der Darlegung des Klägers, dass diese Frage klärungsbedürftig ist. Denn die Frage der Haftung für im familiengerichtlichen Verfahren erteilte falsche Auskünfte des Versorgungsträgers ist höchstgerichtlich geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997, - III ZR 4/97 -, juris). 5. Der Kläger hat schließlich den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Verneinung des Anspruchs auf Neuberechnung der Rente nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den auf die Neuberechnung der Rente des Klägers gerichteten Anspruch mit der Begründung abgewiesen, dass trotz der von dem Beklagten eingeräumten fehlerhaften Berechnung des Beitragsquotienten die Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils vom 17. April 2012 einer Korrektur durch den Beklagten entgegenstehe. Diesen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit der Begründung, das Verwaltungsgericht hätte über die Frage entscheiden müssen, ob das Familiengericht seine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich in einem Abänderungsverfahren aufgrund des festgestellten Berechnungsfehlers abändern werde, nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Denn die Rechtskraftwirkung der familiengerichtlichen Entscheidung entfällt erst mit deren Abänderung. Da der Antrag erfolglos bleibt, hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 14.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang § 164 Rn. 14) und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).