Beschluss
7 D 1498/18.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0823.7D1498.18.A.00
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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss im Asylverfahren nach § 80 AsylG umfasst auch den Streit um das Vorliegen von Abschiebungsverboten und die asylrechtliche Abschiebungsandrohung.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Juli 2018 - 7 K 1377/17.KS.A - wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss im Asylverfahren nach § 80 AsylG umfasst auch den Streit um das Vorliegen von Abschiebungsverboten und die asylrechtliche Abschiebungsandrohung. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Juli 2018 - 7 K 1377/17.KS.A - wird verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Juli 2018 - 7 K 1377/17.KS.A - ist mangels Statthaftigkeit unzulässig, auch soweit der Kläger die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Satz 7 Satz 1 AufenthG sowie den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt im asylrechtlichen Bescheid angreift. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser umfassende Beschwerdeausschluss knüpft an den maßgeblichen Rahmen des Asylgesetzes an und erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits wie insbesondere das der Prozesskostenhilfe (vgl. Beschluss des Senats vom 1. September 2017 - 7 D 1519/17.A -, juris, Rdnr. 2; Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - 21 CS 17.30500 -, juris, Rdnr 2; vom 9. März 2016 - 10 C 16.324 -, juris, Rdnr. 3 m. w. Nachw.; vom 4. Dezember 2014 - 21 C 14.30446 -, juris, Rdnr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 3 S 73.16 -, juris, Rdnr. 1). Der Senat hält auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 -, juris, Rdnr. 18 ff. (zu § 78 AsylVfG a. F.) sowie der Beschlüsse des Nds. OVG vom 13. September 2016 - 13 PA 151/16 -, juris, Rdnr. 5 ff. und des Bay. VGH vom 4. Januar 2016 - 10 C 15.2105 -, juris, Rdnr. 17 ff., wonach jedenfalls bei einer auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage eines Ausländers, dem nach erfolglosem Asylverfahren eine Abschiebung angedroht worden sei, grundsätzlich keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vorliege, an seiner bisherigen Auffassung zur Anwendbarkeit des § 80 AsylVfG fest. Maßgeblicher Aspekt bleibt für den Senat bei der Beibehaltung seiner im Beschluss vom 1. September 2017 - 7 D 1519/17.A -, juris, dargelegten Ansicht nach wie vor die Überlegung, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers aus für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblicher prozessualer Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen ist. Dieses wird mit der negativen Entscheidung des Bundesamts über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus, das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie dem Erlass einer Abschiebungsandrohung eingeleitet und im Falle einer nicht freiwilligen Ausreise mit dessen Abschiebung beendet. Diese prozessuale Einheit des Verfahrens kann nicht davon abhängig gemacht werden, vor welchem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund etwaige gegen die Vollstreckung geltend gemachte Einwendungen herrühren. Gerade auf diese Weise wird dem § 80 AsylVfG in besonderem Maße innewohnenden und dort auch vom Gesetzgeber hinlänglich zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgedanken in dem erforderlichen Umfang wirksam Rechnung getragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - A 12 S 3522/97 -, juris, Rdnr. 4 ff. und vom 6. August 1998 - 3 S 842/98 -, juris, Rdnr. 2 ff.; Dies bedingt zugleich, dass auch die Anfechtung der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie des Erlasses der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt im asylrechtlichen Bescheid ebenfalls dem Asylverfahren zugerechnet und gerade nicht als eigenständiges, ausländerrechtliches Verfahren angesehen werden kann. Diese Intention des Gesetzgebers zur Beschleunigung würde nachgerade konterkariert, wenn die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffenden Entscheidungen über Abschiebungsverbote bzw. über den Erlass einer Abschiebungsandrohung einem anderen Rechtsmittelregime unterstellt würden, so dass anders als im Asylverfahren gerade die Vollziehung durch Entscheidungen in weiteren Gerichtsinstanzen verzögert werden könnte (vgl. bereits: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 12 TG 4190/97 -, juris, Rdnr. 10 ff., mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsgeschichte [vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 42]). Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. § 34 AsylG handelt es sich vielmehr auch hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und über das Ergehen einer Abschiebungsandrohung um eine einheitliche dem Regime des Asylrechts unterliegende Streitigkeit. Diese Auffassung des Senats entspricht zudem der herrschenden Meinung in der Literatur. Auch danach ist maßgeblich, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber als funktionelle Einheit begriffen werden muss, unabhängig von der Frage, wo etwaige die Vollstreckung vorläufig hindernde Gegenrechte ihre rechtliche Grundlage haben (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, Bd. 3, Stand: Juni 2018, § 80, Rdnr. 17 f.; Bergmann, Ausländerrecht, 12. Aufl, 2018, AsylG, § 80, Rdnr. 2 ff.). Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 D 1536/09 - juris). In entsprechenden asylrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt dies bereits daraus, dass Gerichtskosten nach § 83 b AsylG nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.