OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 E 928/18.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0910.7E928.18.A.00
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss im Asylverfahren nach § 80 AsylG umfasst auch sämtliche Nebenverfahren, insbesondere das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 - 11 K 2164/17.F.A - wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss im Asylverfahren nach § 80 AsylG umfasst auch sämtliche Nebenverfahren, insbesondere das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 - 11 K 2164/17.F.A - wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil kein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters - insbesondere nicht nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO - gegeben ist. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits nicht statthaft ist. Mit Beschluss vom 19. April 2018 (Bl. 121 der Gerichtsakte) hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung der Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 2. Februar 2018 (vgl. Bl. II und IV der Gerichtsakte, vorgeheftet) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist. Denn bei dem der beantragten Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahren handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können gem. § 80 AsylG vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, S. 2 Beschlussabdruck). Der Ausschluss der Beschwerde gilt namentlich auch für ein Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG (vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 E 298/16.A -, juris, Rdnr. 4). Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG wird aus diesem Grund auch nicht durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt (diese Frage noch offen lassend: Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 E 805/17.A -, S. 4 Beschlussabschrift). Danach gehen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG ist hier aufgrund des von § 80 AsylG angeordneten umfassenden Beschwerdeausschlusses nicht anwendbar. Maßgeblicher Aspekt bleibt für den Senat bei der Beibehaltung seiner in den Beschlüssen vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A - und vom 1. September 2017 - 7 D 1519/17.A -, juris, dargelegten Ansicht, wonach sich der in § 80 AsylG normativ verfügte Beschwerdeausschluss auf sämtliche Nebenverfahren erstreckt, nach wie vor die Überlegung, dass das gesamte Verfahren eines abgelehnten Asylbewerbers aus für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblicher prozessualer Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen ist. Diese prozessuale Einheit des Verfahrens kann nicht davon abhängig gemacht werden, vor welchem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund etwaige Einwendungen gegen in diesem Zusammenhang getroffene Entscheidungen herrühren. Gerade auf diese Weise wird dem § 80 AsylVfG in besonderem Maße innewohnenden und auch vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgedanken in dem erforderlichen Umfang wirksam Rechnung getragen (vgl. Beschluss des Senats vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, S. 3 Beschlussabdruck, VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - A 12 S 3522/97 -, juris, Rdnr. 4 ff. und vom 6. August 1998 - 3 S 842/98 -, juris, Rdnr. 2 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, wie sich aus § 83b AsylG ergibt. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es aus diesem Grund nicht. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO