OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1236/17.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1207.7A1236.17.Z.00
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Verstoß gegen Ladungsvorschriften zu einer Genossenversammlung einer Hauberggenossenschaft hat grundsätzlich die Ungültigkeit der in der entsprechenden Sitzung vorgenommenen Wahlen und Beschlüsse zur Folge.
Tenor
Der Antrag der Beklagten zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. April 2017 - 8 K 82/15.GI - wird abgelehnt. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verstoß gegen Ladungsvorschriften zu einer Genossenversammlung einer Hauberggenossenschaft hat grundsätzlich die Ungültigkeit der in der entsprechenden Sitzung vorgenommenen Wahlen und Beschlüsse zur Folge. Der Antrag der Beklagten zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. April 2017 - 8 K 82/15.GI - wird abgelehnt. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Vorstandswahl einer Hauberggenossenschaft. Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten zu 1., der E.. Am 29. November 2013 fand durch die Genossenversammlung der Beklagten zu 1. die Wahl des Haubergvorstands statt, der aus dem Haubergvorsteher sowie dem ersten und dem zweiten Beisitzer besteht. Für diese Versammlung lud der Vorsteher durch elektronische Post diejenigen Hauberggenossen, deren E-Mail-Adresse ihm bekannt waren. Darüber hinaus veranlasste er Veröffentlichungen in der Tageszeitung "Haigerer Kurier", Ausgabe vom 23. November 2013 unter der Rubrik "öffentliche Bekanntmachungen", sowie ferner in der "Haigerer Zeitung". Die Angabe einer Tagesordnung unterblieb jeweils. Am Wahlabend waren ausweislich des Protokolls 44 Genossen selbst oder durch ihre Vertreter anwesend. In der Versammlung waren, wie sich im Nachhinein herausstellte, während der gesamten Dauer sieben Personen mehr anwesend als Mitglieder bzw. ihre Vertreter festgestellt worden waren. In dieser Genossenversammlung wurden - jeweils in geheimer Wahl - der Beigeladene zu 1. zum Haubergvorsteher, der Beigeladene zu 2. zum ersten Beisitzer und der Beigeladene zu 3. zum zweiten Beisitzer gewählt. Die Gewählten nahmen die Wahl an. Die Kläger wandten sich unter dem 13. Dezember 2013 an den Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Vorsitzenden des Schöffenrates und rügten mehrere Verfügungen des Vorstehers im Zusammenhang mit der durchgeführten Wahl. Ferner trugen sie sinngemäß vor, die Wahl des Haubergvorstandes sei unwirksam. Unter dem 30. Januar 2014 setzte der Landrat für den Schöffenrat die vorgesehene Verpflichtung der neu gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Abschluss der Prüfung der Wahl des Haubergvorstands aus. Am 19. Mai 2014 teilte der Landrat als Mitglied des Schöffenrats mit, an der Rechtmäßigkeit der Wahl bestünden keine Bedenken und verpflichtete am selben Tag die neu gewählten Mitglieder des Vorstands der Beklagten zu 1. zur gewissenhaften Ausübung ihrer Dienst- und Amtspflichten. Am 26. Januar 2015 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben und diese zunächst gegen das Land Hessen, vertreten durch den Landrat des Lahn-Dill-Kreises als untere Behörde der Landesverwaltung, gerichtet. Mit am 29. Dezember 2016 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger im Wege des Beklagtenwechsels die Klage gegen die jetzige Beklagte zu 1., die E., gerichtet sowie ferner Klage gegen die Genossenversammlung der Beklagten erhoben. Dieser Schriftsatz ist der jetzigen Beklagten zu 1. am 7. Januar 2017 zugestellt worden. Das vormals beklagte Land hat seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsstreitverfahren zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 haben die Kläger ihre Anträge entsprechend umgestellt und sich nunmehr gegen die Wahl des Haubergvorstands durch die Genossenversammlung der Beklagten zu 1. gewandt. Die Kläger haben zur Begründung der Klage vorgetragen, die von der Genossenversammlung am 29. November 2013 durchgeführte Wahl sei unwirksam, weil die Einladung zur Versammlung rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Insbesondere seien bei der in den beiden Zeitungen abgedruckten Einladung die Tagesordnungspunkte rechtsfehlerhaft nicht angegeben worden. Eine Heilung dieses Mangels durch schriftliche Ladungen komme vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Ferner sei die schriftliche Einladung nicht ortsüblich im Rechtssinne. Jedenfalls seien schriftliche Einladungen nicht an diejenigen Hauberggenossen verteilt worden, die nicht im Stadtteil Offdilln wohnhaft seien. Ein weiterer Einberufungsmangel mit den genannten Folgen sei darin zu sehen, dass die Vorladung am Tage vor der Versammlung nicht in ortsüblicher Weise wiederholt worden sei. Darüber hinaus habe der Vorsteher zur Versammlung zwar nur Hauberggenossen geladen, jedoch rechtswidrig die Öffentlichkeit zugelassen. Aufgrund der fehlenden räumlichen Trennung der Personen sei bei keiner Abstimmung klar gewesen, ob ausschließlich Mitglieder über den Gegenstand abgestimmt hätten. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die auf der Versammlung der Beklagten zu 1. am 29. November 2013 gefassten Beschlüsse zu den TOP - Wahl des Haubergvorstehers, - Wahl des 1. Beisitzers und - Wahl des 2. Beisitzers unwirksam sind, hilfsweise, die auf der Versammlung der Beklagten zu 1. am 29. November 2013 gefassten Beschlüsse zu den TOP - Wahl des Haubergvorstehers, - Wahl des 1. Beisitzers und - Wahl des 2. Beisitzers für unwirksam zu erklären. Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Klage sei unbegründet. Die Wahl des Haubergvorstands sei nicht unwirksam gewesen. Insbesondere könne die Frage der fehlenden Beifügung der Tagesordnung in den Zeitungen dahinstehen, da die Einladung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnungspunkte erfolgt sei. Fernerhin sei nicht nur einmal, sondern am 25. Oktober 2013 und am 28. November 2013 zur G. eingeladen worden. Mit Urteil vom 4. April 2017 - 8 K 52/15.GI - hat das Verwaltungsgericht Gießen festgestellt, dass die auf der Genossenversammlung der Beklagten zu 1. am 29. November 2013 gefassten Beschlüsse zur Wahl des Haubergvorstehers (TOP 3.1.), zur Wahl des 1. Beisitzers (TOP 3.2.) und zur Wahl des 2. Beisitzers (TOP 3.3.) unwirksam sind. Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, die Wahl des Haubergvorstandes sei unwirksam, da gegen die einschlägigen Ladungsvorschriften verstoßen worden sei. Die Ladungsmängel führten zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse, da diese Fehler so schwerwiegend seien, dass der Fortbestand der Beschlüsse von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könne. Gegen das ihr am 27. April 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1. über ihre Bevollmächtigten - am 18. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 27. Juni 2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. April 2017 - 8 K 52/15.GI - zuzulassen. Die Kläger beantragen, den Antrag der Beklagten zu 1. auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Zur Begründung ihres Antrages tragen die Kläger in erneuter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages vor, dass die Ladungsmängel nicht geheilt worden seien. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beklagten zu 1. (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [im Folgenden: 1.]) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [im Folgenden: 2.]) nicht erkennen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne. Der Vortrag der Beklagten zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2017, mit dem sie ihren Zulassungsantrag begründet, die Einladung zu der G. am 29. November 2013 sei ordnungsgemäß erfolgt bzw. eventuell aufgetretene Ladungsfehler seien geheilt worden, ist in inhaltlicher Hinsicht nicht ausreichend, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil im Ergebnis vielmehr zu Recht ausgeführt, dass die Ladung zu der Versammlung vom 29. November 2013 fehlerhaft erfolgte und auch eine Heilung ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der vorgenommenen Einladung liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 der Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis vom 4. Juni 1887 (Preuß. Gesetzessammlung 1887, 289, zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes vom 4. September1974 [GVBl. I S. 361, 379], im Folgenden: HaubergO) vor (a]), der auch nicht geheilt worden ist (b]). a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 HaubergO sind zu den Genossenversammlungen sämtliche Genossen mindestens drei Tage vorher mittels ortüblicher, in den Fällen des § 14 Nr. 1 HaubergO mittels schriftlicher Vorladung, welche die Gegenstände der Beratung angibt, einzuberufen. aa) Zwar ist im Ergebnis eine ortsübliche Vorladung in diesem Sinne zu bejahen. Eine ortsübliche Vorladung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 HaubergO ist in Anlehnung an die Vorschrift des § 7 HGO über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls die Veröffentlichung in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung hierfür genügt. Eine Veröffentlichung der Einladung für die Versammlung ist jedenfalls am 23. November 2013 auch in der "Haigerer Zeitung" erfolgt. bb) Eine ordnungsgemäße Ladung zu der Versammlung scheitert jedoch daran, dass entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 HaubergO die Gegenstände der Beratung, also die Tagesordnung der Versammlung, bei der Veröffentlichung in den Tageszeitungen nicht angegeben waren. Unter dem Begriff "Gegenstände der Beratung" sind die voraussehbaren Verhandlungspunkte zu verstehen. Die einzuladenden Personen sollen bereits mit der Ladung erfahren, welche Angelegenheiten verhandelt und beschlossen werden sollen, um sich sachgerecht auf die Sitzung vorbereiten zu können. Die Hauberggenossen sollen sich nach dem Zweck der Norm bereits zu diesem Zeitpunkt eine Meinung bilden, Vorbereitungen für die Beratung in der Sitzung treffen und die erforderlichen Informationen einholen können. Anzugeben sind jedenfalls die wesentlichen Punkte der geplanten Verhandlung. Wird die Tagesordnung vollständig angegeben, genügt dies in jedem Fall auch dann, wenn nachträgliche kurzfristige Änderungen jedenfalls unwesentlicher Art hieran vorgenommen werden. Im Streitfall wurde bei der Veröffentlichung in den Tageszeitungen am 23. November 2013 ein Gegenstand der Verhandlungen aber nicht angegeben; weder wurde die Tagesordnung abgedruckt, noch allgemeine Angaben, welche Gegenstände zur Beratung anstünden. Die Beklagte zu 1. kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz aus einer anderweitigen jahrelangen Einladungspraxis berufen. Die Vorschriften des § 15 HaubergO über die Ladung von Genossenversammlungen stellen zwingendes Recht dar und stehen nicht zur Disposition der Beklagten zu 1. b) Eine Heilung dieses Ladungsfehlers scheidet vorliegend aus. Insbesondere wurden nicht an alle Hauberggenossen schriftliche Einladungen verteilt. Zwar ist es grundsätzlich möglich, den Mangel der Ladung zu heilen, wenn die in einer Tageszeitung abgedruckte Einladung zu einer Genossenversammlung keine Angaben zur Tagesordnung enthält, indem gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 HaubergO sämtliche Genossen mindestens drei Tage vor der Versammlung mittels schriftlicher Vorladung, zu der Sitzung geladen werden. Denn die schriftliche Vorladung sämtlicher Genossen stellt die gegenüber dem Abdruck in einer Tageszeitung strengere und sicherere Form der Einladung dar. Einer Heilung des Mangels steht vorliegend aber insbesondere entgegen, dass entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 HaubergO unstreitig nicht an sämtliche Genossen schriftliche Einladungen verteilt wurden (im Folgenden: aa]). aa) Zwar hat die Beklagte zu 1. - entgegen ihrem erstinstanzlichen Vortrag - nunmehr ausgeführt, dass schriftliche Einladungen nicht nur in Offdilln am 28. November 2013, sondern auch in den anderen Ortsteilen der Stadt A-Stadt am 23./ 24. November 2013 verteilt worden seien. Dahinstehen kann, ob im Berufungszulassungsverfahren im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegende, dort aber nicht berücksichtigte Tatsachen herangezogen werden dürfen. Denn jedenfalls steht einer Heilung auch hiernach entgegen, dass die Beklagte zu 1. einräumt, jedenfalls an drei Hauberggenossen in der Stadt A-Stadt bzw. daraus folgend in drei Ortsteilen keine schriftlichen Einladungen ausgeteilt zu haben. bb) Ein weiterer - ebenfalls nicht geheilter - Ladungsmangel besteht darin, dass unstreitig Personengemeinschaften wie Erbengemeinschaften oder Eheleute bzw. Personengesellschaften nur eine einzige Einladung an die Adresse eines ihrer Mitglieder erhalten haben. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften kann nicht unterstellt werden, dass alle Mitglieder stets dasselbe Interesse verfolgen würden. Aus diesem Grund liegt vorliegend auch eine ordnungsgemäße schriftliche Ladung der Kläger selbst nicht vor. Die Kläger haben unstreitig nur eine einzige Einladung erhalten, obgleich in rechtlicher Hinsicht zwei unabhängige Personen mit der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. unter der Adresse der Kläger zu finden sind, der Kläger daneben Mitglied von weiteren Gemeinschaften und zudem auch die Ehefrau des Klägers zu 2. allein Anteile an der Beklagten zu 1. hält. Deshalb reicht in diesen Fällen - entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. - auch nicht die Einladung mittels eines bloßen Handzettels, auf dem der Adressat der Einladung nicht genau bezeichnet ist. Insbesondere ist in einem solchen Fall die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Betroffenen nicht hinreichend sichergestellt. Auch sonstige Umstände, die eine Heilung des Ladungsmangels begründen könnten, sind nicht ersichtlich. c) Der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften führt zur Ungültigkeit der in der Genossenversammlung vom 29. November 2013 vorgenommenen Wahlen, weshalb es nicht darauf ankommt, ob es in der Sache zu keinem anderen Wahlergebnis gekommen wäre, selbst wenn man eine ordnungsgemäße Vorladung und das Erscheinen aller Hauberggenossen unterstellen würde. Zwar vermag nicht jeder Verstoß gegen formelle Vorschriften im Hinblick auf eine ordnungsgemäß einberufene Genossenversammlung die Unwirksamkeit eines von der Versammlung gefassten Beschlusses zu begründen. Nur wenn ein Verfahrensfehler so schwer wiegt, dass der Fortbestand eines Beschlusses, der unter Verletzung der entsprechenden Vorschrift gefasst worden ist, von der Rechtsordnung nicht hingenommen zu werden vermag, kann die Beachtung von formellen Anforderungen Vorrang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen. Dabei ist anhand des Zwecks der verletzten Verfahrensvorschrift festzustellen, ob eine Verletzung der durch diese Norm geschützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses. Typischerweise ist dies anzunehmen, wenn gegen wesentliche Verfahrensvorschriften in grober Weise verstoßen wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 17 P 13.91 -, juris Rdnr. 36; Bay. VGH , Urteil vom 26. Januar 2009 - 2 N 08.124 -, juris, Rdnr. 8 m. w. N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 1 MR 10/03 -, juris). Bei der Formvorschrift des § 15 Abs. 1 HaubergO über die Ladung zu einer Genossenversammlung handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift in diesem Sinne. Die normativen Vorgaben dienen nicht zuletzt dem Zweck der freien Willensbildung der Genossenversammlung. Dem einzelnen zu ladenden Genossen soll eine hinreichende Vorbereitung auf die Versammlung ermöglicht und er soll vor unbedachten Entscheidungen geschützt werden. Die fristgerechte Ladung einschließlich der Bekanntgabe der Tagesordnung soll dem zu ladenden Genossen die Möglichkeit geben, sich ordnungsgemäß auf die Versammlung vorzubereiten. Diese Ladungsvorschrift dient deshalb der Sicherstellung einer demokratischen Grundprinzipien gerecht werdenden Willensbildung der Genossenversammlung. Gerade weil vorliegend die Angabe des Gegenstandes der Versammlung unter Verstoß gegen §15 Abs. 1 HaubergO unterblieben ist, ist eine hinreichende Vorbereitung der Genossen auf die Versammlung nicht möglich gewesen. Der Einwand der Beklagten zu 1., dass es auch bei einer ordnungsgemäßen Ladung aller Hauberggenossen nicht zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre, verfängt nicht. Dies folgt - wie zuvor näher ausgeführt - daraus, dass gerade die Genossenversammlung das eigentliche Forum der Willensbildung der Beklagten zu 1. darstellt. Fehlt mangels ordnungsgemäßer Ladung etwa die Hälfte der Hauberggenossen, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass einige der Genossen sich der Tragweite und Bedeutung der Versammlung bewusst geworden und zur Versammlung erschienen wären, wenn die Gegenstände der Versammlung in der Einladung ordnungsgemäß angegeben worden wären. Dann kann aber bei lebensnaher Betrachtung nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass auch die Diskussionen und die Wahlen anlässlich der Versammlung einen gänzlich anderen Verlauf genommen hätten. Deshalb führt der Verstoß gegen die haubergrechtlichen Ladungsvorschriften auch zur Unwirksamkeit der Vorstandswahl. 2. Der von der Beklagten zu 1. geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124, Rdnr. 53 f.). Die von der Beklagten zu 1. aufgeworfenen Fragen (vgl. S. 12 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2017), "mit welcher Formstrenge die Regelungen des § 15 Abs. 1 HaubergO auch vor dem historischen Kontext im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Haubergordnung bei Einladung zur Hauberggenossenschaftsversammlung einzuhalten sind, insbesondere, ob eine spätestens drei Tage vor der Versammlung allen Hauberggenossen zugegangene schriftliche Einladung etwaige Formfehler im Zusammenhang mit der ortsüblichen Bekanntmachung heilt, insbesondere dann, wenn zwar in der Presse eine weitere Einladung nach den ortsüblichen Bekanntmachungsregeln erfolgt ist, allerdings ohne Tagesordnung und ob eine Einladung, die an alle Hauberggenossen gerichtet ist, ausreicht, um als ordnungsgemäße Ladung angesehen zu werden oder ob es erforderlich ist, jeden einzelnen Hauberggenossen namentlich aufzuführen und ihm eine höchstpersönliche Ladung zukommen zu lassen", begründen keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, weil diese Fragen nicht klärungsbedürftig sind. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen lässt sich nämlich - wie zuvor ausgeführt - unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz ableiten. Zudem liegt eine grundsätzliche Bedeutung nicht vor, da die schriftliche Einladung der Beklagten bereits nicht ordnungsgemäß war, so dass es keiner grundsätzlichen Entscheidung über eine Heilung bedarf. Gleiches gilt für die fehlende persönliche Einladung aller Hauberggenossen. Die Heilung scheitert bereits aus anderen Gründen und nicht an der Rechtsfrage, ob es einer persönlichen Einladung bedarf. Auf die Ausführungen unter 1. hinsichtlich des Nichtvorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wird zur näheren Begründung auch hinsichtlich der nicht gegebenen grundsätzlichen Bedeutung verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben weder ein Rechtsmittel eingelegt noch Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Zulassungsantrag der Beklagten zu 1. für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Da der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hat der Senat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf einen Betrag von 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).