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Beschluss

7 A 496/20.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0515.7A496.20.00
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Leitsätze
Bei einem eklatanten Verstoß gegen das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist das Berufungsgericht nicht gehalten, die in der Zulassungsbegründung unterbliebene Durchdringung des Streitstoffs und die fehlende Konkretisierung der Ausführungen auf das vorliegende Verfahren selbst vorzunehmen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. November 2019 - 6 K 3452/16.KS.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem eklatanten Verstoß gegen das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist das Berufungsgericht nicht gehalten, die in der Zulassungsbegründung unterbliebene Durchdringung des Streitstoffs und die fehlende Konkretisierung der Ausführungen auf das vorliegende Verfahren selbst vorzunehmen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. November 2019 - 6 K 3452/16.KS.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg. I. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag hat weder bei Einreichung am 20. Februar 2020 noch zu einem späteren Zeitpunkt die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen. Auf die nachfolgenden Ausführungen wird Bezug genommen. II. Der Zulassungsantrag des Klägers ist abzulehnen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Februar 2020 sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. 1. Die Zulassungsbegründung des Klägers genügt bereits nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Eine Zulassungsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelführers fehlerhaft sein soll und deshalb einer Überprüfung aus den nach dem jeweiligen Prozessrecht zur Verfügung stehenden Zulassungsgründen einer Entscheidung durch das Berufungsgericht zugeführt werden muss. Dieser Zweck erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Zulassungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den Streitfall sowie auf die tragenden Entscheidungsgründe zugeschnitten sein (OVG Thüringen, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 3 ZKO 638/16 - juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 14a Rdnr. 107). Die Ausführungen müssen - vor allem bei umfangreichen Schriftsätzen - darüber hinaus ein Mindestmaß an Geordnetheit, Klarheit und Übersichtlichkeit des Vortrags aufweisen. Das folgt bereits aus dem Sinn des Worts „darlegen“. Dieses Erfordernis ist zudem einer der Gründe dafür, dass das Zulassungsverfahren dem Anwaltszwang unterliegt. Welche Anforderungen dabei im Einzelnen zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Eine umfangreiche Zulassungsbegründung entspricht jedenfalls dann nicht dem Darlegungserfordernis im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn die Ausführungen in unübersichtlicher, ungegliederter Form erfolgen und in kaum auflösbarer Weise mit für das Zulassungsverfahren unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem derartigen Gemenge die Passagen herauszusuchen, die möglicherweise zur Begründung des Zulassungsbegehrens geeignet sind (zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 -, juris, Rdnr. 3). Diese Anforderungen an die Darlegung der nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG möglichen Zulassungsgründe hat der Kläger nicht erfüllt. Die umfangreichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung enthalten eine Vielzahl von Rügen, die in jeder asylrechtlichen Streitigkeit eines afghanischen Staatsangehörigen gegen ein klageabweisendes Urteil denkbar sind. Der Kläger ist nicht seiner Obliegenheit nachgekommen, seine Ausführungen auf den konkreten Streitfall zuzuschneiden. Die vom Kläger ohne Sortierung angeführten Rügen gehen teilweise eklatant an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dies lässt erkennen, dass der Kläger sich nicht in der erforderlichen Weise in Bezug auf den konkreten Streitfall tiefgreifend mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt hat. Dieses Darlegungsdefizit entnimmt der Senat dem Umstand, dass eine ganze Reihe von Rügen des Klägers in keiner Weise einen Bezug zu dem vorliegenden Streitverfahren aufweisen. Der Kläger hat schon nicht in den Blick genommen, dass Streitgegenstand des Verfahrens allein noch sein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und auf Aufhebung der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung ist. Damit sind die für das Berufungsverfahren angekündigten Anträge, die Beklagte zu seiner Anerkennung als Flüchtling bzw. als subsidiär Schutzberechtigter zu verpflichten, unzulässig. Zugleich sind seine Ausführungen zu den Zulassungsgründen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG, soweit sie die Fluchtgründe, den Prüfungsmaßstab bei erlittener Vorverfolgung und die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative zum Gegenstand haben (Seiten 18, 25, 29, 60, 62, 77 des Schriftsatzes), offensichtlich ohne rechtserhebliche Bedeutung. Entgegen der Darlegung des Klägers (Seite 26 ff. des Schriftsatzes) hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Juli 2019 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. Damit geht die umfangreiche Argumentation zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts durch eine Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO ins Leere. Zudem hat über die Klage nicht - wie der Kläger vorträgt (Seite 15) - das Verwaltungsgericht Gießen und auch nicht der Richter am VG Höfer (Seite 26) entschieden. Offensichtlich ohne Bezug auf das vorliegende Verfahren rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Beteiligten keine Quellenliste übersandt und eine solche Liste auch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat (Seiten 34, 47, 77). Das Gegenteil trifft zu (Ladung: Bl. 57 der Akte, Sitzungsniederschrift: Bl. 113 der Akte). Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seine Bewertungen der Lage in Afghanistan allein auf eine einzige ordnungsgemäß eingeführte Erkenntnisquelle, nämlich einen veralteten Lagebericht des Auswärtigen Amts, gestützt und spätere Entwicklungen nach dem Jahre 2013 (Seiten 33, 39, 42) bzw. - so an anderer Stelle - ab Mitte 2017 (Seiten 11, 16, 47, 55) unberücksichtigt gelassen, steht in keinem Bezug zu den tatsachlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellungen auch auf der Grundlage von Erkenntnisquellen aus den Jahren 2018 und 2019 getroffen. Hierzu führt der Senat beispielhaft den Jahresbericht 2018 von UNAMA von Februar 2019 und den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. September 2019 an. Unzutreffend ist weiter die Darlegung, das Verwaltungsgericht habe nicht die Pressemitteilung des UNHCR vom 11. Juni 2019 in seine Bewertung der allgemeinen Lage in Afghanistan einbezogen (Seite 5). Das Gericht hat sich mit dieser Erkenntnisquelle in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils befasst (Urteil, Seiten 6, 7). Das Vorbringen des Klägers zu der inhaltlichen Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit seinem Klagevorbringen geht teilweise ganz erheblich an den Ausführungen im angegriffenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Behauptung des Klägers keine inländische Fluchtalternative in Logar bejaht (Seiten 61, 65). Das Urteil enthält nicht, wie der Kläger vorträgt (Seite 66), die Feststellung, er könne in Kabul untertauchen und dort anonym leben. Das Gericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger in seinen Heimatort in der Provinz Kapisa zurückkehren und dort bei seinen Familienangehörigen unterkommen kann (Urteil, Seite 11). Die vom Kläger gerügte Rechtsausführung „Wenn § 60 Abs. 5 AufenthG ausscheidet, liegt auch § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor“ (Seite 63) enthält das angegriffene Urteil ebenfalls nicht. Auch die Darlegungen des Klägers zu seinen persönlichen Lebensumständen, die das Verwaltungsgericht übersehen oder fehlerhaft gewürdigt haben soll, enthalten eine Vielzahl von Behauptungen, die keine Entsprechung zu seinem bisherigen Tatsachenvortrag enthalten. Der Kläger ist nicht, wie im Zulassungsantrag behauptet (Seite 12), hazarischer Volkszugehöriger, sondern Tadschike. Die Klägerseite besteht nicht aus sieben Personen. Der Kläger stammt auch nicht aus der Provinz Logar (Seite 73), sondern aus der Provinz Kapisa. Der Kläger ist nicht Analphabet (Seite 75), sondern hat nach seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vier Jahre die Schule besucht. In Deutschland nimmt er an einem Sprachkurs teil. Damit hat er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zumindest eine gewisse, wenn auch geringe Schulbildung. Die Behauptung des Klägers, er habe lange im Iran gelebt (Seite 72), stimmt nicht mit seinem bisherigen Vorbringen überein. Er hat bislang ohne erhebliche Widersprüche vorgetragen, er habe sich nach seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2012 maximal eine Woche im Iran aufgehalten. Danach sei er weiter nach Westen gereist und bis zu seiner Einreise nach Deutschland im Mai 2015 längere Zeit in der Türkei und in Griechenland geblieben. Nicht nachzuvollziehen ist der weitere Vortrag des 22 Jahre alten Klägers, er gehöre zu den älteren Arbeitssuchenden und sei entgegen der Feststellung des Gerichts nicht arbeitsfähig (Seite 7, 17). Es sind auch nicht - wie in der Zulassungsbegründung erstmals behauptet wird - beide Elternteile des Klägers verstorben (Seite 4). Die Mutter des Klägers lebt nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung in Deutschland. Schließlich hat der Kläger - anders als in der Zulassungsbegründung (Seite 73) - zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, „der K“ habe für die NATO gearbeitet und seine Schwester sei Pilotin bei der NATO gewesen. Die genannten Passagen in der Zulassungsbegründung dürften ohne Prüfung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles aus einem Zulassungsantrag in einem anderen Verfahren übernommen worden sein. Die Zulassungsbegründung lässt somit insgesamt erkennen, dass sich der Kläger nicht mit dem Streitgegenstand und den wesentlichen Ausführungen im angegriffenen Urteil befasst hat. Bei seiner Bewertung der Darlegungen des Klägers verkennt das Berufungsgericht nicht, dass auch ein sorgfältig arbeitender Prozessbevollmächtigter übersehen kann, dass ein einzelner Gesichtspunkt nicht auf das konkrete Verfahren zutrifft. Die Vielzahl der Rügen, die hier an den Ausführungen im angegriffenen Urteil vorbeigehen, offenbart indes, dass der Bevollmächtigte des Klägers sich nicht in vertiefter Weise mit dem Urteil auseinandergesetzt hat. Der Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2020 ist auch nur scheinbar geordnet und gegliedert. Denn die einzelnen Gliederungspunkte enthalten über weite Passagen tatsächliches Vorbringen und rechtliche Ausführungen, die dem jeweils eingangs angeführten Zulassungsgrund nicht entsprechen. Dabei vermengt der Kläger über den gesamten Schriftsatz von 79 Seiten seine Ausführungen mit Vorbringen, das für das vorliegende Verfahren offensichtlich nicht einschlägig ist. Mit seinen nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnittenen Ausführungen und der inhaltlich völlig ungeordneten Darstellung, vermengt mit unerheblichen und unzutreffendem Vorbringen, überlasst es der Kläger dem Berufungsgericht, die vorgebrachten Rügen zu sortieren und selbst herauszuarbeiten, welche Rügen „passen“ und welche keinen Bezug zu dem tatsächlichen Verfahrensablauf und dem Inhalt der Entscheidungsgründe aufweisen. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts. 2. Im Hinblick auf den eklatanten Verstoß gegen das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist der Senat nicht gehalten, die in der Zulassungsbegründung unterbliebene Durchdringung des Streitstoffs und die fehlende Konkretisierung der Ausführungen auf das vorliegende Verfahren selbst vorzunehmen. Eine Veranlassung, sich mit einzelnen vom Kläger vorgebrachten Rügen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 Asyl zu befassen, scheidet hier insbesondere auch deshalb aus, weil sich bei einem Vergleich der Zulassungsbegründung des Klägers mit dem seines Bevollmächtigten am 10. Februar 2020 in einem anderen Zulassungsverfahren (7 A 421/20.Z.A) verfassten Schriftsatz ergibt, dass die gesamte Begründung des hiesigen Zulassungsantrags textgleich ist mit der Zulassungsbegründung jenes Verfahrens. Entsprechendes gilt für die Zulassungsbegründungen in den Verfahren 7 A 538/20.Z.A, dort ab Seite 11, und 7 A 666/20.Z.A, dort ab Seite 6. Für eine solche unveränderte Übertragung der Zulassungsbegründungen in das Verfahren des Klägers ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar. Die genannten Verfahren stehen in keinem sachlichen Zusammenhang. Weder existieren verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den jeweiligen Klägern noch werden im Wesentlichen gleiche Bedrohungssituationen vor der Ausreise vorgetragen. Zum Beleg der Identität der Zulassungsbegründungen nimmt der Senat auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 10. Februar 2020 im Verfahren 7 A 421/20.Z.A Bezug. Eine anonymisierte Kopie dieses Schreibens ist der Akte des vorliegenden Verfahrens beigefügt worden. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).