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Urteil

7 A 2039/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0901.7A2039.17.00
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Leitsätze
Die Leistungen der kommunalen Schulträger, die diese zur sachlichen Schulunterhaltung an die Träger zuschussberechtigter Ersatzschulen erbringen, sind schulformbezogen – und nicht schülerbezogen – zu bemessen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. August 2017 – 7 K 5428/15.GI – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Leistungen der kommunalen Schulträger, die diese zur sachlichen Schulunterhaltung an die Träger zuschussberechtigter Ersatzschulen erbringen, sind schulformbezogen – und nicht schülerbezogen – zu bemessen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. August 2017 – 7 K 5428/15.GI – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Unbegründetheit der Berufung der Klägerin ergibt sich zwar nicht infolge einer Unzulässigkeit der erhobenen Klage. Die Klage ist als Verpflichtungsklage vielmehr zulässig. Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Geldbetrages, so dass zwar an sich sowohl eine Leistungs-, als auch eine Verpflichtungsklage in Betracht kommen. Eine Verpflichtungsklage ist auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG gerichtet, eine Leistungsklage dagegen auf ein schlichtes begünstigendes Verwaltungshandeln, insbesondere auf einen Realakt, wie die Auszahlung von Geldern. Hat die Behörde – wie hier – dagegen in zulässiger Weise durch Verwaltungsakt entschieden, ist eine Leistungsklage unzulässig und eine Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. zum Kostenausgleich bezogen auf eine Kindertageseinrichtung: OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001- 2 L 102/99 -, juris, Rdnr. 26 ff.). Vorliegend sieht das Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454, im Folgenden: ESchFG) zwar keinen der Zahlung vorausgehenden Bewilligungsbescheid vor. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchFG findet sich insoweit lediglich der Begriff der „Leistungen“ der kommunalen Schulträger. Andererseits besteht für die Entscheidung über die Gewährung dieser Leistungen an die Träger zuschussberechtigter Ersatzschulen kein Formverbot für den Erlass eines Verwaltungsakts, weshalb die Beklagte zulässigerweise durch eine solche hoheitliche Maßnahme entscheiden konnte. Auch die Beklagte selbst ist von einer Entscheidung durch Verwaltungsakt ausgegangen und im Übrigen sind auch die ergangenen Widerspruchsbescheide schon der Form nach Verwaltungsakte. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Die Klage ist zwar nicht unbegründet wegen einer fehlenden Passivlegitimation der Beklagten (im Folgenden: 1.) Sie ist jedoch deswegen unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht (im Folgenden: 2.). 1. Die Beklagte ist vorliegend passivlegitimiert. Mit der Passivlegitimation wird gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestimmt, ob der Beklagte aus dem materiellen Rechtsverhältnis verpflichtet ist. Die Verpflichtungsklage ist gegen den Rechtsträger der Behörde zu richten, die den begehrten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Vorliegend ergibt sich zudem aus dem Wortlaut und der amtlichen Überschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchFG, dass es sich um eine Leistungspflicht der kommunalen Schulträger, wie vorliegend der Beklagten, handelt. Nur diese ist als kommunaler Schulträger materiell-rechtlich verpflichtet. Demgegenüber wird in § 7 Abs. 2 ESchFG mit dem Verweis auf die Entscheidungskompetenz des zuständigen Staatlichen Schulamts keine hiervon abweichende materielle Verpflichtung angeordnet, sondern lediglich eine Zuständigkeitsvorschrift in Zweifelsfällen, und zwar in Zweifelsfällen über die Leistungspflicht der kommunalen Schulträger nach § 7 Abs. 1 ESchFG. Aus diesen Gründen kann die Vorschrift des § 7 Abs. 2 ESchFG, wonach das Staatliche Schulamt in Zweifelsfällen über die Leistungspflicht der kommunalen Schulträger nach § 7 Abs. 1 ESchFG entscheidet, insbesondere auch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beiträge der kommunalen Schulträger nach § 7 Abs. 1 ESchFG doch Landeszahlungen seien und deshalb das Land Hessen richtiger Beklagter sei. 2. Die Klage ist jedoch deswegen unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Der Klägerin hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, für das Jahr 2014 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.167,50 Euro und für das Jahr 2015 in Höhe von 2.220,00 Euro zu zahlen. Die angegriffenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen entsprechenden Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchFG. Nach dieser Vorschrift, die auf die Klägerin als anerkannte freie Schulträgerin anwendbar ist, leisten die kommunalen Schulträger den Trägern zuschussberechtigter Ersatzschulen jährlich einen Betrag zur sachlichen Schulunterhaltung. Dieser beträgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG für jeden Schüler dieser Schulen, der den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hat, 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der nach § 165 HSchG für auswärtige Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist. Die Vorschrift des § 165 HSchG bestimmt ihrerseits, dass das Kultusministerium die Höhe der Gastschulbeiträge durch Verordnung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen der Schulträger nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes jährlich für die Gruppen der allgemeinbildenden Schulen, der beruflichen Schulen in Teilzeit- und Vollzeitform und der Förderschulen jeweils für ein Haushaltsjahr festsetzt. Ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrags für die Beschulung der Kinder mit Förderbedarf besteht nicht, weil die jeweils betroffene Schule der Klägerin nicht als Förderschule anzusehen ist (im Folgenden: a), und in der einschlägigen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG für die Bemessung der kommunalen Zuschüsse nicht an die Schüler, sondern an die Schulform angeknüpft wird (im Folgenden: b). a) Die betreffenden Schulen der Klägerin sind weder als Förderschule noch als sog. funktionale Förderschule anzusehen. Die in Rede stehenden Schulen der Klägerin sind keine Förderschulen. Eine dahingehende Entscheidung, die Schulen als Förderschulen zu konstituieren, hat die Klägerin bewusst nicht getroffen. Das Modell einer sog. funktionalen Förderschule ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aufzählung der Schulformen in § 165 Satz 1 HSchG und aus dem abschließenden Katalog des § 11 Abs. 3 HSchG. In § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. h) HSchG werden insoweit allein Förderschulen aufgeführt. Im HSchG finden sich überdies keine Anhaltspunkte, dass wegen der Regelung über die inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule gemäß § 51 HSchG eine alleinige Anknüpfung an die Genehmigung für die Einstufung der Schule in eine bestimmte Schulform nicht (mehr) statthaft sein könnte. b) Der Zuschuss des kommunalen Schulträgers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG ist schulformbezogen und nicht schülerbezogen zu ermitteln, wie die Klägerin meint. aa) Zwar enthält der erste Halbsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG die Formulierung „für jede Schülerin und jeden Schüler“. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass der Zuschuss schülerbezogen zu ermitteln wäre. Durch diese Formulierung gibt der Gesetzgeber lediglich eine Einheit zur Berechnung des Zuschusses vor, da der prozentuale Anteil der Gastschulbeiträge pro Schüler zu zahlen ist, der vom Wohnsitz her als auswärtiger Schüler gilt. Auch der zweite Teil des Satzes 2 des § 7 Abs. 1 ESchFG spricht gerade nicht für eine schülerbezogene Anknüpfung bei der Ermittlung des Zuschusses. Es wird dort vielmehr ausdrücklich auf die entsprechende Schulform abgestellt, die zugleich die Grundlage für die Festsetzung der Gastschulbeiträge im Rahmen des § 165 HSchG bildet. Aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften lässt sich aber gerade nicht ableiten, dass auf diejenige Schulform abzustellen ist, die dem Leistungsstand bzw. Förderbedarf des jeweiligen Schülers entspricht. bb) Auch bei einer systematischen Auslegung ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Bezug auf ein als Ersatzschule genehmigtes Kolleg gemäß der Spezialvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ESchFG für Schüler, die das Kolleg besuchen, der Gastschulbeitrag der Fachschüler maßgebend. Auf der anderen Seite ist auch hier auf die Vorschriften des § 165 HSchG und des § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e) HSchulG zu verweisen, wonach auch in deren Umsetzung eine Festlegung nur für Fachschulen als berufliche Schulen und gerade nicht für einzelne Fachschüler getroffen wird. Überdies erfolgt die Festsetzung der Gastschulbeiträge nach § 165 HSchG, der insoweit allein einschlägig ist, generell nicht auf der Grundlage der konkreten und sehr unterschiedlichen Aufwendungen eines jeweiligen Schulträgers je Schüler einer Schulform, sondern ausschließlich auf der Basis von Durchschnittswerten (vgl. Köller in: Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, Stand: Dezember 2019, § 165, Erl. 2, S. 2). Eine Festlegung findet nur für jede Schulform bzw. für die einzelnen Gruppen der Schulformen statt, und zwar aus Gründen der Verfahrensvereinfachung (vgl. Köller, a. a. O., S. 3). Auch aus der – zwar für den Landeszuschuss geltenden – Regelung zur Bestimmung der tatsächlich zu gewährenden Schülersätze in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 ESchFG kann auf eine Schulformbezogenheit der Bemessung der Zuschüsse geschlossen werden. Denn auch in dieser Norm ist ausdrücklich vom Schülersatz je Schulform die Rede, nach denen sich die entsprechenden Sätze bemessen. Hätte der Gesetzgeber bei der Bemessung der Leistungen der kommunalen Schulträger nach § 7 ESchFG eine Schülerbezogenheit verankern wollen, hätte er dies auch so formuliert. Eine solche Formulierung findet sich in § 7 Abs. 1 ESchFG aber nicht. Für die Ansicht der Klägerin streitet auch nicht die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchFG. Zwar stellt dieser nach seinem Wortlaut für die Berechnung der jährlichen Schülersätze einer zuschussberechtigten Ersatzschule auch auf die Schüler und die genannten Förderschwerpunkte beim insoweit vorzunehmenden Abzug des kommunalen Zuschusses ab. Durch die Verwendung des Begriffs „oder“ nach dem Verweis auf § 7 Abs. 1 ESchFG in § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchFG wird jedoch zunächst ausdrücklich die Schulformbezogenheit der Regelung des zuvor vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchFG in Bezug genommenen § 7 Abs. 1 ESchFG bestätigt und abweichend hiervon auch noch eine weitere Möglichkeit zum Abzug eröffnet, die sich in § 7 Abs. 1 ESchFG und auch in § 165 HSchG gerade nicht findet. Denn ansonsten hätte es des Halbsatzes in § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchFG „oder den jeweiligen Förderschwerpunkt je Schülerin oder Schüler geleisteten Beitrags als Schülersatz“ nicht bedurft. Überdies sollte mit der Vorschrift des § 2 Abs. 5 ESchFG die Systematik des Gesetzes nicht durchbrochen werden. Die Norm regelt nur das „ob“ des Abzuges und nicht zugleich die Art und Weise der Berechnung des Beitrages. Würde die Vorschrift des § 2 Abs. 5 ESchFG zugleich die Art und Weise der Berechnung des Beitrags des kommunalen Schulträgers zur sachlichen Schulunterhaltung bezeichnen und vorgeben, bräuchte es die Regelung des § 7 Abs. 1 ESchFG über die Leistungen des kommunalen Schulträges nicht. Entbehrlich wäre ebenso eine Regelung zur Bemessung der Gastschulbeiträge durch das Land, wie sie mit § 165 HSchG getroffen worden ist. Der Gesetzgeber hätte in diesem Fall jeweils die gleiche Bemessungsgrundlage und Berechnungsweise gewählt und nur den jeweiligen Anteil der Zuschüsse zwischen dem beigeladenen Land und den kommunalen Schulträgern verteilt. Dafür hat sich der Gesetzgeber aber gerade nicht entschieden, sondern in § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG eine gesonderte Bemessungsgrundlage für die Leistungen der kommunalen Schulträger zur sachlichen Schulunterhaltung an die zuschussberechtigten Ersatzschulen gewählt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 ESchFG konstituiert aus diesen Gründen demnach keinen eigenen und weitergehenden Anspruch neben § 7 Abs. 1 ESchFG (Leistungen der kommunalen Schulträger) und des § 2 Abs. 1 ESchFG (Berechnung der jährlichen Schülersätze). Etwas anders kann auch unter Beachtung des § 51 Abs. 2 Satz 2 HSchG zur räumlichen und sachlichen Ausstattung der Schulen im Rahmen einer inklusiven Beschulung nicht gelten. Nach dieser Vorschrift sind die kommunalen Schulträger und das Land grundsätzlich verpflichtet, die allgemeinen Schulen räumlich und sächlich so auszustatten, dass die inklusive Beschulung in ihnen gewährleistet ist (vgl. Köller in: Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Stand: Dez. 2019, § 51, Erl. 4.4). Eine solche normative Verpflichtung wurde demgegenüber bezogen auf freie Schulträger aber nicht normiert, so dass im Umkehrschluss eine Pflicht zur kostendeckenden Bezuschussung danach nicht abgeleitet werden kann. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten sog. Schutz- und Förderpflicht zugunsten privater Schulen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 68“/88, 1 BvR 712/88 –, juris, Rdnr. 33 ff.). Überdies sind die freien Schulträger – und damit auch die Klägerin – in der Gestaltung und der Organisation des inneren Schulbetriebs und damit auch in der Finanzierung grundsätzlich eigenverantwortlich tätig (vgl. Köller, a. a. O., § 167, Erl. 2.2.5), weshalb es auch nach einer systematischen Auslegung bei der schulformbezogenen Anknüpfung der kommunalen Zuschüsse verbleibt. Auch nach der Gesetzesbegründung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berechnung habe schülerbezogen zu erfolgen. Zwar wird zur Begründung von § 2 Abs. 5 ESchFG im Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) vom 15. April 2013 (Lt.-Drs. 18/7238, S. 2, 10) ausgeführt, die Förderung in Höhe von 90% knüpfe nicht mehr an die Förderschule, sondern an den zu fördernden Schüler an, so dass deshalb auch Ersatzschulen den entsprechend höheren Schülersatz des jeweiligen Förderschwerpunktes erhalten sollten. Dies bedeutet jedoch ausschließlich, dass der um den kommunalen Beitrag bereinigte Landeszuschuss an den Schüler angeknüpft wird und gerade nicht, dass in § 2 Abs. 5 Satz 2 ESchFG auch die Zuschüsse der kommunalen Träger schülerbezogen ausgestaltet sind. Denn die in der zitierten Vorschrift des Ersatzschulfinanzierungsrechts angesprochenen 90% beziehen sich nur auf den um den kommunalen Beitrag bereinigten Landeszuschuss. Zudem soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Anspruch der Ersatzschulen auf Beiträge der kommunalen Schulträger unverändert bleiben und es zu keiner Mehrbelastung der kommunalen Haushalte kommen (Lt.-Drs. 18/7238, S. 2, 11). Auch insoweit wird die Auslegung bestätigt, nach dem sich die Schülerbezogenheit der Festsetzung lediglich auf die Berechnung des bereinigten Landeszuschusses bezieht, während es im Übrigen – wie auch für den Streitfall – bei einer schulformbezogenen Festsetzung des kommunalen Zuschusses verbleibt. Soweit die Klägerin es als sachgerecht ansieht, dass für die Berechnung des kommunalen Zuschusses – unabhängig von der Schulform – an den Schüler anzuknüpfen sei, weil dieser erhöhte Kosten für die Schule verursache, und es inklusionshemmend sei, wenn dieser erhöhte Förderbedarf nur auf einer Förderschule refinanzierbar wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der hessische Gesetzgeber der finanziellen Förderung der Inklusion im Sinne des § 51 HSchG dadurch Rechnung getragen hat, dass er, wie sich aus der zuvor dargestellten Gesetzeshistorie und -begründung ergibt, allein den Landeszuschuss für Schüler mit einem bestimmten Förderschwerpunkt erhöhen, jedoch die Gastschulbeiträge der kommunalen Schulträger unverändert lassen wollte (vgl. Lt.-Drs. 18/7238, S. 2, 11). Wäre dies vom Gesetzgeber anders gewollt gewesen, hätte er auch § 7 Abs. 1 ESchFG (Leistungen der kommunalen Schulträger) oder § 165 HSchG (Festsetzung der Gastschulbeiträge) entsprechend geändert. Der Gesetzgeber hat es demnach als zureichend angesehen, dass der Landeszuschuss erhöht wird und an den einzelnen Schüler mit Förderbedarf angeknüpft wird. Zudem ist auch im Hinblick auf den kommunalen Zuschuss über die Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen für die einzelnen Schulformen, die auch in § 165 HSchG (Festsetzung der Gastschulbeiträge) und hierüber auch in § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG (Leistungen der kommunalen Schulträger) Eingang finden, eine Erhöhung der Zuschüsse der kommunalen Träger für inklusiv unterrichtete Förderschüler möglich, wenn entsprechend § 51 HSchG die inklusive Beschulung zum tatsächlichen Regelfall in der allgemeinen Schule wird. Prognostisch werden dann auch die durchschnittlichen Kosten und damit die Zuschüsse eines Ersatzschulträgers steigen, so dass von einem „Abschneiden einer Refinanzierung“ nicht gesprochen werden kann. Auch das weitere Argument, dass eine Kommune insbesondere in sächlicher Hinsicht mehr einspart, wenn ein Schüler mit Förderbedarf nicht an einer Förderschule, sondern an einer privaten allgemeinbildenden Schule unterrichtet wird, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Dies hat die Klägerin nur pauschal und nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Überdies besteht – wie oben ausgeführt – kein Anspruch der Klägerin auf eine kostendeckende Bezuschussung. Vielmehr muss der Privatschulträger auch eine angemessene Eigenleistung erbringen. Der Gesetzgeber muss Privatschulen finanziell nicht wie eine vergleichbare öffentliche Schule ausstatten (vgl. auch Lt.-Drs. 18/7238, S. 7). Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 ESchFG über die Leistungen der kommunalen Schulträger verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere nicht verfassungswidrig. Durch diese Regelung werden Ersatzschulen nicht unangemessen und unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem erfolgt hierdurch nicht. Zieht man als konkrete Vergleichsgruppe die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen heran, die Förderschüler aus anderen Kommunen inklusiv unterrichten, richtet sich der Gastschulbeitrag ebenfalls nach § 165 HSchG, so dass hier eine Benachteiligung nicht stattfindet. Betrachtet man als Vergleichsgruppe die öffentlichen Förderschulen, scheidet eine Ungleichbehandlung im konkreten Fall schon deswegen aus, weil sich die Klägerin bewusst gegen den für sie möglichen Status als Förderschule entschieden hat und es ihr offensteht, einen solchen noch zu erlangen. Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Hiernach ist es jedermann gewährleistet, Privatschulen zu errichten. Es besteht insoweit eine Institutionsgarantie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 BvL 6/99 –, juris, Rdnr. 44).Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass durch die Abgrenzung zwischen Landes- und kommunaler Förderung der Ersatzschulen in Hessen und eine eventuell entstehende Finanzierungslücke hinsichtlich an allgemeinbildenden Ersatzschulen inklusiv beschulten Schülern mit Förderbedarf das Existenzminimum der Institution Privatschule in verfassungswidriger Weise gefährdet sein könnte. Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen – hat die Klägerin nach §154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sie die Berufung ohne Erfolg eingelegt hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen. Er hat keinen Sachantrag gestellt und sich nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt. Zudem entspricht es nicht der Billigkeit, diese Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.387,50 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG und berücksichtigt die für die streitigen Jahre von der Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten höheren Beiträge. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über teilweise nicht gewährte Gastschulbeiträge für die Jahre 2014 und 2015. Klägerin und Berufungsklägerin ist die A... aus A-Stadt, Beklagte und Berufungsbeklagte die Stadt Marburg, vertreten durch den Magistrat. Die Klägerin ist freie Schulträgerin. In ihren Schulen in Gießen und in der Wetterau werden im Rahmen eines Inklusionsmodells Förderschüler gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne besonderen Förderbedarf unterrichtet, auch aus der Stadt Marburg. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 begehrte die Klägerin deshalb von der Beklagten unter Verweis auf das Ersatzschulfinanzierungsgesetz (im Folgenden: ESchFG) sowie das Hessische Schulgesetz (im Folgenden: HSchG) die Zahlung von Gastschulbeiträgen zur laufenden sachlichen Schulunterhaltung für das Jahr 2014 in Höhe von 5.535,75 Euro. Die klägerseitige Beitragsberechnung erfolgte auf der Grundlage einer beigefügten Auflistung mit Schülernamen zum Erhebungsstichtag 1. November 2013 für das Jahr 2014. Hiernach waren an den Schulen der Klägerin im Jahre 2014 fünf sog. Sonderschüler und vier Grundschüler aus dem Stadtgebiet Marburg angemeldet. Für erstere Schüler hatte sie den Beitragssatz von jeweils 807,75 Euro, für letztere von jeweils 374,25 Euro angesetzt. Mit Bescheid vom 7. April 2014 setzte die Beklagte Beiträge für das Jahr 2014 für die insgesamt neun Schüler in Höhe von 3.368,25 Euro fest, wobei die Zahlung eines erhöhten Beitrages für die sog. Sonderschüler abgelehnt und auch insoweit jeweils 374,25 Euro festsetzte wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23. April 2014 per Fax Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 beantragte die Klägerin - für das Jahr 2015 - weitere 5.370,00 Euro für nunmehr seinerzeit acht im Stadtgebiet Marburg wohnhafte, bei ihr angemeldete Schüler, wobei fünf davon sog. Sonderschüler waren. Die Klägerin beantragte für diese „Förderschüler“ jeweils 837,75 Euro und für die drei Grundschüler jeweils 393,75 Euro. Mit Bescheid vom 11. Februar 2015 wurden für das Jahr 2015 für die acht Schüler einheitlich 3.150,00 Euro festgesetzt. Auch hierin wurde ein erhöhter Beitrag für die sog. Sonderschüler mit der gleichen Begründung wie zuvor für das Jahr 2014 abgelehnt und der Beitrag einheitlich jeweils auf 393,75 Euro festgesetzt. Die Schule der Klägerin stelle keine Förderschule dar, sondern sei hinsichtlich der Beitragsbemessung der Schulform der allgemeinbildenden Schulen zuzuordnen. Dementsprechend seien die Beiträge für alle Schüler gleich hoch. Auch hiergegen legte die Klägerin, diesmal am 25. Februar 2015, Widerspruch ein. Mit der Klägerin am 16. Oktober 2015 und am 19. Oktober 2015 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 14. Oktober 2015 und vom 16. Oktober 2015 wurde der jeweils eingelegte Widerspruch betreffend die Jahre 2014 und 2015 zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 16. November 2015 per Fax Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 in Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags vorgetragen, ihr stünde auch der jeweilige Differenzbetrag zwischen den für die Jahre 2014 und 2015 beantragten und letztlich beschiedenen Beträgen zu, komme es doch für den höheren Beitrag nicht darauf an, ob der Schüler eine Förderschule oder eine inklusiv arbeitende allgemeinbildende Schule besuche. Die Schülerbezogenheit der kommunalen Leistung folge aus dem Ersatzschulfinanzierungsrecht und den dort genannten förderschwerpunktbezogenen Beiträgen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Förderschüler anders zu bezuschussen seien als strikt schulformbezogen. Dies entspreche auch dem Grundsatz der Inklusion, der schulformunabhängig den individuellen Förderungsanspruch verwirklichen wolle. Die erhöhte Bezuschussung diene auch dem Entlastungszweck der kommunalen Leistung, würden durch eine Beschulung von Förderschülern an Schulen in freier Trägerschaft die Kommunen doch deutlich stärker entlastet. Demnach müsse auch die Unterstützung höher ausfallen. Wäre es anders, sei das Modell ein „Sparmodell“ für die kommunalen Träger und auch für das Land, das bei seiner schülerbezogenen Berechnung der Zuschüsse die höheren kommunalen Beträge abziehe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Magistrats der Beklagten vom 7. April 2014, Aktenzeichen 40.16, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2015, zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2014 einen weiteren Nachtrag von 2.167,50 Euro zu zahlen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Magistrats der Beklagten vom 11. Februar 2015, Aktenzeichen 40.16, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2015, zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2015 einen weiteren Betrag von 2.220,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte in Ergänzung und Vertiefung des bisherigen Vortrags ausgeführt, dass bereits der Wortlaut der einschlägigen Norm des Ersatzschulfinanzierungsrechts sich nur auf die Berechnungseinheit „pro Schüler/in“ beziehe, während durch die Formulierung des Gesetzes „der entsprechenden Schulform oder -stufe“ die Schulformbezogenheit festgelegt sei. Eine schülerbezogene Bestimmung des einschlägigen Satzes gebe es nur im Hinblick auf die vom Land zu zahlenden Zuschüsse. Auch der Sinn und Zweck stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da bei steigenden Ausgaben für die inklusive Beschulung durch das hessische Schulgesetz – und den darin festgelegten durchschnittlichen Aufwendungen der Schulträger für die Schulform – Mehraufwendungen für die inklusive Beschulung berücksichtigt würden. Einen Anspruch auf kostendeckende Bezuschussung gebe es nicht. Mit Beschluss vom 9. März 2016 ist das Land Hessen, vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf, zu dem Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene hat vorgetragen, ohne dass er einen Sachantrag gestellt hat, dass sich durch die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Novellierung des Ersatzschulfinanzierungsrechts ergeben habe, dass bei der Finanzierung die Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in allgemeinen Schulen (gemeinsamer Unterricht, inklusive Beschulung) der entsprechenden Schulform der Förderschule zugeordnet werden würden. Durch diese Zuordnung erhielten die privaten Schulträger für diese Kinder den erhöhten Zuschuss für Förderschulen. Dies sei auch sachgerecht, da der tatsächliche Sachaufwand für Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung höher liege als bei den anderen Schülern. Aufgrund mündlicher Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage mit Urteil vom 21. August 2017 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Wegen der Begründung wird auf das angegriffene Urteil verwiesen, das der Klägerin am 13. September 2017 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat mit am 10. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Gießen per Fax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 13. November 2017 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der Anspruch folge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Schüler und nicht der Schulform, so dass der Fördersatz für Förderschulen festzusetzen sei. Dies ergebe sich auch aus dem hessischen Schulgesetz, wonach die strikte Trennung in Förder- und Regelschulen aufgehoben werde und Förderschüler an Regelschulen inklusiv unterrichtet werden sollten. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass Förderschüler für den Schulträger höhere Kosten auslösten als Schüler ohne Förderbedarf – und das unabhängig von der Schulform. Dem Grundgedanken der Inklusion würde es zuwiderlaufen, wenn der erhöhte Bedarf nur dann refinanziert werden könnte, wenn der Schüler eine Förderschule besuche. Die Mehrkosten könnten die Schulen nicht auf die Eltern umlegen, inklusiv arbeitende freie Schulträger würden benachteiligt und Förderschüler als Kostentreiber wahrgenommen. Die Schule der Klägerin sei zudem eine Förderschule, die beantragte Genehmigung gelte als alleinige Einordnung nicht mehr. Jedenfalls sei sie als Förderschüler unterrichtende Schule eine „funktionale Förderschule“ und daher als eine Förderschule zu behandeln. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. August 2017 – 7 K 5428/15.GI – sowie des Bescheids des Magistrats der Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2015 zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2014 einen weiteren Beitrag von 2.167,50 Euro zu zahlen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. August 2017 – 7 K 5428/15.GI – sowie des Bescheids des Magistrats der Beklagten vom 11. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2015 zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2015 einen weiteren Beitrag von 2.220,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend nochmals vor, dass zusätzliche Kosten für Schüler mit Förderbedarf aus einer veränderten Lehrerversorgung herrührten, zusätzliche sachliche Ausgaben seien damit nicht zwangsläufig verbunden. Ein Anspruch auf eine sachliche Ausstattung für eine in allen Bereichen inklusive Beschulung sei nur im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten vorgesehen, eine „funktionale Förderschule“ gebe es nicht. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.