Beschluss
7 B 2572/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1210.7B2572.20.00
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Leitsätze
Die Feststellung, ob bei einem Kind die erforderliche Schulreife gegeben ist oder ob es den hierzu notwendigen körperliche, geistigen und seelischen Entwicklungsstand noch nicht errreicht hat, ist nach pädagogischen und schulfachlichen Maßstäben zu treffen. Dabei steht der Schulleitung ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser kann im Wesentlichen nur darauf überprüft werden, ob bei der Beurteilung des Entwicklungsstands von einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist oder ob sachfremde Erwägungen eingestellt worden sind.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2020 - 7 L 2244/20.F - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2020 - 7 L 2244/20.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Der Antragsteller hat mit seinen im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Darlegungen nicht die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich infrage gestellt. Bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entschieden hat. I. Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 6. November 2020 vertretene Auffassung, die Grundschule X... in der Stadt Kronberg sei für die Entscheidung über eine Zurückstellung nicht mehr zuständig gewesen, trifft nicht zu. Nach dem letzten Umzug nach Kronberg hatte die Mutter für den Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 2020 seine Zurückstellung bei der Schulleiterin der Grundschule X... beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18. August 2020 abgelehnt. Die Schulleiterin befreite mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 5 CoronaVVO 2 von seiner Präsenzpflicht am Unterricht. In diesem weiteren Bescheid wurde festgelegt, dass im nächsten Schritt individuell die Organisation des Distanzunterrichts abgesprochen werden wird. Dementsprechend wurde zwei Tage später mit der Mutter des Antragstellers vereinbart, dass seine Beschulung zu Hause durch Frau Y... als sozial-pädagogische Unterstützerin der Klassenlehrerin erfolgt. Gegen die Ablehnung der Zurückstellung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 2020 Widerspruch beim Antragsgegner erhoben. Im Hinblick auf diesen statthaften Rechtsbehelf in der Hauptsache steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, bei den Verwaltungsgerichten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass zuvor schon die Schulleiterin der C...schule in Kronberg mit Bescheid vom 11. Mai 2020 und der Schulleiter der Grundschule D... in der Stadt Königstein mit Bescheid vom 18. Juni 2020 jeweils die Zurückstellung des Antragstellers abgelehnt hatten. An die Stelle dieser beiden vorausgehenden Bescheide ist der Bescheid vom 18. August 2020 getreten. Denn die Leiterin der Grundschule X... ist während des Widerspruchsverfahrens in eine neue Sachprüfung eingetreten. Sie hat eine schulpsychologische Untersuchung des Antragstellers für den 13. August 2020 veranlasst und auf der Grundlage dieser zusätzlichen Erkenntnisse mit ihrem Bescheid erneut - also durch einen sog. Zweitbescheid - die Zurückstellung abgelehnt (vgl.: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 25). II. Das Beschwerdegericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 HSchG die Verpflichtung des Antragsgegners beanspruchen kann, ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule im Schuljahr 2020/2021 zurückzustellen. Der Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zielt auf eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte Regelung würde den Antragsteller die gewünschte Zurückstellung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule für das laufende Schuljahr nicht nur vorübergehend ermöglichen. Spätestens nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres am 31. Januar 2021 könnte aus tatsächlichen Gründen die Zurückstellung des Antragstellers nicht mehr rückgängig gemacht werden. Den bis dahin versäumten Unterrichtsstoff könnte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im zweiten Schulhalbjahr nicht mehr nachholen. Die Verwaltungsgerichte können in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend dem Zweck dieser Verfahren grundsätzlich nur vorläufige Anordnungen treffen. Sie dürfen einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch zeitlich befristet - eine Rechtsposition einräumen, die er nur im Klageverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht uneingeschränkt. Das Verbot greift nicht ein, wenn die Vorwegnahme notwendig ist, um die Gefahr schwerwiegender, irreparable Nachteile abzuwenden und wenn zugleich eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht. Diese erhöhten Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl in Bezug auf den Anordnungsgrund als auch in Bezug auf den geltend gemachten Anordnungsanspruch erfüllt sein (Hessischer VGH, Beschluss vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 -, juris, Rdnr. 14, Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rdnr. 14). Gemessen an diesen Anforderungen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht die für die erstrebte vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache bestehenden erhöhten Darlegungsanforderungen erfüllt. 1. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers erfüllt zum einen nicht die erhöhten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des Regelungsgrunds. Der Antragsteller hat weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte Zurückstellung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule im Schuljahr 2020/2021 schwerwiegende Nachteile entstehen. Der Antragsteller wurde zu Beginn des Schuljahres 2020/21 in die Grundschule X... eingeschult. Er erhält seitdem - wie am 20. August vereinbart - Unterricht zu Hause durch Frau Y.... Der Antragsteller macht zwar im Beschwerdeverfahren geltend, der Unterricht zu Hause bereite erhebliche Probleme. Der Antragsgegner hat im Gegensatz hierzu vorgetragen, der Distanzunterricht werde erfolgreich durchgeführt. Auffälligkeiten hätten sich nicht ergeben. Dieser Behauptung des Antragsgegners ist der Antragsteller nicht durch eine konkrete Darlegung, in welchen Fächern welche Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Lernstoffs bestehen sollen, entgegengetreten. Er macht seinen Sachvortrag auch nicht glaubhaft. Hierzu hätte es ihm oblegen, eine Stellungnahme von Frau Y... vorzulegen, die erkennen lässt, welche Schwierigkeiten aufgrund welcher Umstände bestehen. Aus dem pauschalen Vorbringen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass derzeit eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendig ist, um schwerwiegende und irreparable Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. 2. Die Ausführungen im Beschwerdevorbringen genügen auch nicht den erhöhten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Rechtsanspruch aus § 58 Abs. 3 Satz 1 HSchG auf Zurückstellung des Antragstellers von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule im Schuljahr 2020/2021 besteht. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 HSchG können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern von der zuständigen Schulleitung für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt werden. Dieses Recht der Eltern nehmen gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 HSchG die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten wahr. Dies ist hier die Mutter des Antragstellers, der mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2018 die elterliche Sorge allein übertragen wurde. Der Antragsteller verkennt mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, dass es sich bei § 58 Abs. 3 Satz 1 HSchG um eine Ausnahmeregelung handelt, die restriktiv auszulegen ist. Es entspricht der im § 58 Abs. 1 Satz 1 HSchG getroffenen Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Kinder spätestens mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres der Schulpflicht unterliegen. Dies hat zur Folge, dass an die Voraussetzung für eine Zurückstellung hohe Anforderungen zu stellen sind. Es bedarf gewichtiger Gründe, die eine Zurückstellung von der regulären Schulpflicht gebieten. Das Vorliegen eines etwaigen Entwicklungsdefizits bei einem Kind reicht für sich allein für einen Anspruch auf Zurückstellung nicht aus. Vielmehr müssen schwerwiegende Nachteile für den Schüler drohen, wenn an der regulären Einschulung festgehalten würde. Ein solcher Sachverhalt liegt insbesondere vor, wenn gravierende Entwicklungsstörung vorliegen oder zu erwarten sind und wenn deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass auch unter Berücksichtigung der bestehenden schulischen Fördermöglichkeiten eine erfolgreiche Teilnahme Unterricht auf Dauer nicht gewährleistet ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. August 2013 - 3 M 256/13 -, juris, Rdnr. 12, 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2020 - 19 B 1255/20 -, juris, Rdnr. 8; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 236). Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die örtlich zuständige Schulleitung. Die Feststellung, ob bei einem Kind die erforderliche Schulreife gegeben ist oder ob es den hierzu notwendigen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand noch nicht erreicht hat, ist nach pädagogischen und schulfachlichen Maßstäben zu treffen. Dabei steht der Schulleitung ein Beurteilungsspielraum zu (Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Stand: Dezember 2019, § 58 Anm. 3; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 358 Fn. 60). Dieser kann im Wesentlichen nur darauf überprüft werden, ob bei der Beurteilung des Entwicklungsstands von einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist oder ob sachfremde Erwägungen eingestellt worden sind (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. September 2011- 2 ME 263/11 - juris, Rdnr.3; Köller/Achilles, a.a.O., § 58 Anm. 3). Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers keinen Beurteilungsfehler bei den von der Schulleiterin der Grundschule X... vorgenommenen Prüfung seiner Schulfähigkeit erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Antragsteller den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand besitzt. Damit dürfte das Gericht zwar die Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs auf die Frage der fehlerfreien Anwendung des Beurteilungsspielraums durch die Schulleitung übersehen haben. Die Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen der Schulleiterin der Grundschule X... ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe den Bericht des Überregionalen Beratungs- und Förderzentrums für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung bei der E...schule in Oberursel (im Folgenden: ÜBFZ) vom 21. Februar 2020 falsch bewertet, trifft nicht zu. Ebenso ist der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen, dieser Bericht entbehre einer ausreichenden Grundlage. Dem ÜBFZ lagen die Bescheinigung des Kinderarztes Prof. F... vom 22. Januar 2019, die beiden Berichte der Ergotherapeutin J... vom 28. Oktober 2019 und 5. Februar 2020 und das Ergebnis eines vom Antragsteller im Mai 2020 absolvierten Intelligenztests vor. Dabei hatte der Antragsteller einen durchschnittlichen Wert (IQ 88) erreicht. Am 18. Februar 2020 hatte ein Treffen von Mitarbeiterinnen des ÜBFZ mit dem Antragsteller und seiner Mutter in der C...schule stattgefunden. In einem 90 Minuten dauernden Gespräch wurden die Lebensgewohnheiten, Beeinträchtigungen, Fähigkeiten und Sozialkontakte des Antragstellers erfragt. An dem Gespräch nahm auch eine Mitarbeiterin der regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle des Hochtaunuskreises, angegliedert an die G...schule (im Folgenden: rBFZ), teil. Parallel zu dem Gespräch wurde der Antragsteller von der Förderschullehrerin H... in einem benachbarten Spielzimmer betreut und in verschiedenen Spielsituationen beobachtet. Der Antragsteller konnte sich nach dem Bericht des ÜBFZ vom 21. Februar 2020 angemessen von seiner Mutter lösen. Er habe altersangemessen mit den Spielangeboten umgehen können und konzentriert gespielt. Der Antragsteller habe auch Körperkontakt, z.B. bei der Ballübergabe aus der Hand, zugelassen. Im grobmotorischen Bereich habe er sich etwas ungeschickt gezeigt. Beim Sprechen sei der Antragsteller nicht immer gut zu verstehen. Er habe mehrere Laute nicht korrekt bilden können. Die Beobachtungen der Mitarbeiterinnen des ÜBFZ und des rBFZ ergaben - wie der späteren Stellungnahme der Schulleiterin der G...schule von Mitte August 2020 zu entnehmen ist - im Bereich der Testung „Bereit für die Schule“ ein gemischtes Bild. Es seien zwar Auffälligkeiten im sprachlichen und graphomotorischen Bereich sowie in der Wahrnehmung festgestellt worden. Diese begründeten jedoch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. In der Erläuterung der Schulleiterin der G...schule heißt es weiter, es sei deutlich geworden, dass es dem Antragsteller an Erfahrungen mit Lernen und mit sozialen Kontakten in einer Gruppe mit Gleichaltrigen fehle. Er habe aber gezeigt, dass er lernwillig ist und sich auf die Schule freue. Einer Einschulung stehe daher nichts im Wege. Um für den Antragsteller einen guten Schulstart zu gewährleisten, sei gleichwohl eine unterstützende Begleitung im Unterricht durch eine Teilhabeassistenz erforderlich. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich keine von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung des Entwicklungsstands des Antragstellers. Mit der ihm gewährten Teilhabeassistenz seitens Frau Y... erhält er eine zusätzliche sozialpädagogische Unterstützung bei dem erstmaligen Aufbau zu Kontakten mit anderen Kindern in einer Gruppe. Diese Begleitung des Antragstellers im Schulalltag und die Unterstützung im Unterricht stellt keine sonderpädagogische Fördermaßnahme dar. Frau Y... leistet vielmehr eine allgemeinpädagogische Hilfe, die nicht in die pädagogische Kernkompetenz der Klassenlehrerin fällt. Damit wird der Antragsteller in seinen ersten eigenständigen Kontakten zu Personen außerhalb seines heimischen Umfelds im sozial-emotionalen Bereich unterstützt und die bis zur Einschulung bestehenden - „systembedingten“ - Einschränkungen im Außenkontakt beseitigt. b) Entgegen der Rüge des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch nicht die förderdiagnostische Stellungnahme des ÜBFZ vom 6. Mai 2020 missverstanden. Der Begründung des angegriffenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass das Gericht die in der förderdiagnostischen Stellungnahme genannten Auffälligkeiten, wie etwa das graphomotorische Defizit, nicht übersehen hat. Die Stellungnahme enthält eine umfassende Darstellung der beigezogenen Berichte und Bescheinigungen, der bisherigen Entwicklung des Antragstellers und der Ergebnisse bei den verschiedenen Testsituationen. Eine fehlerhafte Beurteilung des Entwicklungsstands des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht ergibt sich nicht im Hinblick darauf, dass nach den Ausführungen in der förderdiagnostischen Stellungnahme der Test „Bereit für die Schule“ bei einem ersten Treffen einer Mitarbeiterin des rBFZ beim Antragsteller zu Hause nicht vollständig durchgeführt werden konnte. Dieser Umstand begründet keine Zweifel an der Beurteilung in der förderdiagnostischen Stellungnahme. Bei der vom Antragsteller infrage gestellten Testung konnten gleichwohl die maßgeblichen Parameter für die Schulreife ermittelt werden. Auch sind die - in früheren und späteren Beobachtungen ebenfalls festgestellten - Probleme bei der Aussprache und in der Graphomotorik erkannt worden. Zudem konnten bei einem zweiten Treffen in einer 60-minütigen Sitzung ein Intelligenztest und weitere Subtests durchgeführt werden. Die Beobachtung des Verhaltens und der Fähigkeiten des Antragstellers haben nach den Feststellungen in der förderpädagogischen Stellungnahme weder einen Bedarf im Bereich Lernen noch einen Bedarf im Bereich körperlich-motorische Entwicklung ergeben. Im Hinblick hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit Unterstützung im sozial-emotionalen Bereich durch eine pädagogische Fachkraft nicht auf Dauer erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Dem vermag der Senat im Hinblick darauf zu folgen, dass die zusätzliche sozialpädagogische Unterstützung des Antragstellers durch Frau Y... für die Anfangszeit gewährleistet ist. c) Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht hätte in seiner Entscheidung auch nicht die schulpsychologischen Stellungnahmen vom 24. August 2020 und vom 3. September 2020 berücksichtigen dürfen. Darin ist dem Antragsteller ebenfalls nicht zu folgen. Der beim Antragsgegner beschäftigte Schulpsychologe I... kommt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller mit der Einschulung in seiner Entwicklung besser gefördert werden kann als im Falle einer Zurückstellung. Die der Stellungnahme zu Grunde liegende Untersuchung vom 13. August 2020 lässt entgegen der Rüge des Antragstellers keine Mängel erkennen. Der Vortrag, diese Untersuchung habe sich auf die kognitive Entwicklung beschränkt, trifft nicht zu. Der Antragsteller greift vielmehr selbst auf, dass der Schulpsychologe ebenfalls die Graphomotorik und Stifthaltung des Antragstellers als nicht altersentsprechend bewertet habe. Die Stellungnahme beruht auch nicht auf der unzutreffenden Annahme, dass es zu einer „Trennungssituation“ gekommen sei, bei der der Antragsteller keine Angst gezeigt habe. Entgegen der Darstellung des Antragstellers führt der Schulpsychologe aus, dieser habe es gut aushalten können, dass seine Mutter sich bei der Testung vom Tisch entfernte. Dabei sei keine massive Trennungsangst festgestellt worden. Zweifel an der Plausibilität der schulpsychologischen Stellungnahme hat der Antragsteller auch insoweit nicht aufgezeigt. Soweit der Antragsteller weiter anführt, die Annahme einer altersentsprechenden kognitiven Entwicklung überrasche in Anbetracht der Tatsache, dass er geographische Fragen nicht beantworten konnte, stellt auch dieses Vorbringen die schlüssige schulpsychologische Befunderhebung nicht infrage. Herr I... hat hierzu in seiner weiteren Stellungnahme vom 3. September 2020 ausgeführt, Wissensfragen seien immer abhängig von den individuellen Lerngegebenheiten. Den objektivierbaren Testergebnissen komme ein größeres Gewicht zu. Im Übrigen erscheint nach Auffassung des Senats die vom Antragsteller angeführte Wissenslücke allein schon vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass seine Mutter mit ihm in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zweimal umgezogen ist. d) Der Antragsteller beruft sich im Beschwerdeverfahren des Weiteren ohne Erfolg auf das Ergebnis seiner schulärztlichen Untersuchung vom 27. November 2019. Das Verwaltungsgericht habe diesem Befund zu Unrecht keinen Wert beigemessen. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit der angeführten schulärztlichen Untersuchung befasst. Die Schulärztin führte in ihrem Bericht aus, dass der Antragsteller insgesamt nicht altersgerecht entwickelt sei. Er wirke mindestens ein bis zwei Jahre jünger. Eine Beschulung in der ersten Klasse sei kaum vorstellbar. Daher werde eine Zurückstellung empfohlen. Dem Bericht der Schulärztin ist zu entnehmen, dass sie bei ihrer Empfehlung davon ausging, bei dem Antragsteller sei entsprechend der Behauptung seiner Mutter eine sensorische Integrationsstörung diagnostiziert worden. Die Mutter hatte ihr gegenüber behauptet, es läge ein Attest des Kinderarztes mit dieser Diagnose vor. Dies traf indes nicht zu. Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Kinderarztes Prof. F... vom 21. Januar 2019 bestätigt lediglich den Verdacht einer solchen Entwicklungsstörung. Im Hinblick hierauf überwies der Kinderarzt den Antragsteller zur Behandlung an die Ergotherapeutin J.... Die behauptete ärztliche Diagnose einer sensorischen Integrationsstörung ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Kinderarztes vom 27. August 2020. Dort heißt es, nach dem Gespräch mit der Mutter des Antragstellers über den aktuellen Entwicklungsstand werde eine Zurückstellung mit dem Ziel der raschen Integration in eine Kindertagesstätte und eine baldigst mögliche anschließende Einschulung befürwortet. Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass Prof. F... den Antragsteller vor dieser Stellungnahme erneut selbst untersucht hat. Sie ist daher nicht geeignet, die Ergebnisse der schulpsychologischen Untersuchung vom 13. August 2020 sowie die Beobachtungen bei der Spielsituation am 18. Februar 2020 in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, im Februar 2020 sei in einem gemeinsamen Gespräch mit der Leiterin der Grundschule Kronthal und den Mitarbeiterinnen des ÜBFZ und des rBFZ festgehalten worden, dass er selbst mit einer Teilhabeassistenz nicht einmal einem Besuch einer Vorklasse gewachsen sei, kann dies ebenfalls nicht der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Denn es davon auszugehen, dass bei der Gesprächsrunde die Stellungnahme der Schulärztin mit der darin enthaltenen fehlerhaften Annahme vorlag, bei dem Antragsteller sei eine sensorische Integrationsstörung durch den Kinderarzt diagnostiziert worden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragsteller sich seit seiner Einschulungsuntersuchung weiterentwickelt habe. Außerdem habe das ÜBFZ eine wesentlich gründlichere Begutachtung vorgenommen. Daher seien für die Beurteilung der Schulreife des Antragstellers die späteren Beurteilungen seines Entwicklungsstands maßgeblich. Auch gegen diese Bewertungen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Der Antragsteller bringt vor, die späteren Begutachtungen seien falsch. Die vom Verwaltungsgericht angenommene rasche Fortentwicklung sei bei Kindern mit einer sensorischen Integrationsstörung nicht möglich. Mit dieser Darlegung zeigt der Antragsteller jedoch keine fehlerhafte Beurteilung seines Entwicklungsstandes auf. Denn wie bereits ausgeführt, hat er nicht durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht, dass eine solche Störung bei einer fachärztlichen Untersuchung festgestellt worden ist. Der Stellungnahme der Schulärztin vom 28. November 2019 kommt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Kinderärztin Dr. K... vom 6. November 2020 keine erhebliche Bedeutung zu. Frau Dr. K... führt zwar aus, die Handgeschicklichkeit des Antragstellers sei nicht altersentsprechend. Die Sprache wirke verwaschen. Eine ärztliche Diagnose weist die Bescheinigung aber nicht auf. Für die Ärztin war aufgrund der Pandemiesituation und der besonderen gesundheitlichen Gefährdung der Mutter eine Interaktion mit dem Antragsteller nur auf Abstand möglich. Zudem ging sie bei ihrer Stellungnahme von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Denn sie gab an, nach den ihr vorliegenden Berichten und Befunden habe der Intelligenztest des Antragstellers einen IQ von 75 ergeben Dies entspräche dem Bereich der Lernhilfe. Die im Februar 2020 vorgenommene Testung ergab jedoch einen IQ von 88 und damit eine Intelligenz im durchschnittlichen Bereich. e) Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Antragsteller ferner auf die Stellungnahmen der Ergotherapeutin J... vom 28. Oktober 2019 und 5. Februar 2020. Er meint, auch deren Bedeutung habe das Verwaltungsgericht unzutreffend gewürdigt. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Ergotherapeutin teilte zwar in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2019 dem Kinderarzt Prof. F... mit, sie sehe eine sensorische Verarbeitungstörung bestätigt. Im Hinblick auf die sehr geringe Konzentrationsfähigkeit und die soziale Ungeübtheit sehe sie im Hinblick auf die Schule ein Problem. Im vorläufigen Testbericht vom 5. Februar 2020 wird darauf hingewiesen, dass die visuomotorische Integration weit unterdurchschnittlich sei. Die Stifthaltung sei nicht altersgemäß. Der Antragsteller zeige aber eine gute Bereitschaft zur Mitarbeit. Hierzu führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, den Berichten der Ergotherapeutin könne nicht entnommen werden, dass die festgestellten Defizite zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer erfolgreichen Teilnahme am Unterricht entgegenstehen. f) Der Antragsteller rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seines Patenonkels L..., des Freunds der Mutter M... und des Bekannten N..., jeweils abgegeben am 26. August 2020, sowie die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter A. vom 27. August 2020 in rechtlich nicht haltbarer Weise gewürdigt. Diese Personen aus dem näheren Umfeld würden seine Gesamtentwicklung kennen. Demgegenüber handele es sich bei den Testungen lediglich um Momentaufnahmen. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Entgegen der Rüge des Antragstellers hat sich die Leiterin der Grundschule X... bei der Beurteilung seines Entwicklungsstands im angegriffenen Bescheid vom 18. August 2020 nicht auf einen momentanen Eindruck bei einer einzelnen Untersuchung gestützt. Vielmehr beruht die Beurteilung auf mehreren Kontakten, bei denen das Verhalten des Antragstellers beobachtet und bestehende Fähigkeiten sowie vorhandene Entwicklungsdefizite festgehalten wurden. Hierzu zählen der Kennenlern-Termin mit der Leiterin der C...schule im Oktober 2019, die Beobachtung der Förderschullehrerin während der Spielsituation in der Schule am 18. Februar 2020, die beiden Treffen mit den Mitarbeiterinnen des ÜBFZ und des rBFZ zu Hause beim Antragsteller im Mai 2020 sowie der Besuch des Schulpsychologen am 13. August 2020. Diese Kontakte über einen Zeitraum von insgesamt elf Monaten waren geeignet, ein Gesamtbild auf einer hinreichend sicheren Grundlage über die Entwicklung des Antragstellers zu vermitteln. Soweit die Mutter des Antragstellers sowie Herr L…, Herr M… und Herr N… in ihren eidesstattlichen Versicherungen ein hiervon abweichendes Verhalten des Antragstellers schildern, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich deren Beobachtungen in dem Kontakt mit den Mitarbeitern der Fachstellen nicht bestätigt haben. Dies lässt erkennen, dass der Antragsteller außerhalb der gewohnten Lebenssituationen ein anderes Verhalten zeigt, sich den vorgelegten Aufgaben mit Interesse und Freude stellen kann und stolz auf seine Leistungen ist. g) Schließlich trifft die Behauptung des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 30. Oktober 2020 nicht zu, er könne keine der im einzelnen aufgezählten 17 Faktoren erfüllen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erforderlich seien. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehend genannten Untersuchungen, dass er insbesondere zu einem zügigen Arbeitstempo in der Lage und zu logischem Denken fähig ist, dass er eine ausreichender Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer besitzt, dass er sich im schulischen Umfeld wohl fühlt und dass er viel Freude an der Bewegung hat. h) Auf die Ausführungen des Antragstellers zu einer Ermessensreduzierung der Schulleitung auf null und des sich für ihn aus § 58 Abs. 3 Satz 1 HSchG ergebenden Rechtsanspruchs auf Zurückstellung braucht der Senat nicht einzugehen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung nicht mit der erforderlichen ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit vor. Lediglich ergänzend weist der Senat auf die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe, der Mittelstufe und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) hin. Danach darf nach dem 1. Dezember des laufenden Schuljahres eine Zurückstellung in Ausnahmefällen nur dann erfolgen, wenn integrative Fördermaßnahmen sich nicht als ausreichend erweisen. Diese Vorgabe haben die Schulbehörden bei der Ausübung ihres Ermessen zu befolgen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Voraussetzung erfüllt sein könnte. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).