Beschluss
7 E 2166/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:1202.7E2166.21.00
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Leitsätze
1. Verwaltungsstreitverfahren, in denen sich Ärzte gegen ihre Heranziehung zu den Kosten des von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nach § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V sicherzustellenden Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (Notdienstes) wenden, stellen eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG auch dann dar, wenn diese Ärzte in eigener Praxis niedergelassen und ausschließlich privatärztlich tätig sind (unter Anchluss an BSG, Beschl. vom 5.5.2021 - B 6 SF 1/20.R).
2. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 17 Abs 4 Satz 4 GVG die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache bereits Klage erhoben hat, in diesem Klageverfahren das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs die Beschwerde gegen die im erstinstanzlichen Beschluss ausgesprochene Verweisung des Verfahrens an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen und in dieser Entscheidung die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. Andernfalls würde das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs rechtshängig, während das Hauptsacheverfahren bis auf Weiteres bei dem Gericht des beschrittenen Rechtswegs verbliebe.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2021 - 7 L 1778/20.F - ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Marburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwaltungsstreitverfahren, in denen sich Ärzte gegen ihre Heranziehung zu den Kosten des von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nach § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V sicherzustellenden Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (Notdienstes) wenden, stellen eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG auch dann dar, wenn diese Ärzte in eigener Praxis niedergelassen und ausschließlich privatärztlich tätig sind (unter Anchluss an BSG, Beschl. vom 5.5.2021 - B 6 SF 1/20.R). 2. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 17 Abs 4 Satz 4 GVG die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache bereits Klage erhoben hat, in diesem Klageverfahren das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs die Beschwerde gegen die im erstinstanzlichen Beschluss ausgesprochene Verweisung des Verfahrens an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen und in dieser Entscheidung die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. Andernfalls würde das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs rechtshängig, während das Hauptsacheverfahren bis auf Weiteres bei dem Gericht des beschrittenen Rechtswegs verbliebe. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2021 - 7 L 1778/20.F - ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Marburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2021 ausgesprochene Verweisung der Rechtssache an das Sozialgericht Marburg ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch nach § 147 Absatz 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das zuständige Sozialgericht Marburg verwiesen. Das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betrifft auch nach Auffassung des Senats eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Antragstellerin ist in eigener Praxis niedergelassen und ausschließlich privatärztlich tätig. Sie erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. September 2019 und 9. März 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2020. Darin wird sie für die zweite Jahreshälfte 2019 bzw. für das Jahr 2020 pro Quartal mit einem Betrag von 750,- € zur Mitfinanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdiensts (ÄBD) herangezogen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Der vorliegende Rechtsstreit wird jedoch von der im § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG geregelten abdrängenden Sonderzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfasst. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei der Prüfung des eröffneten Rechtswegs ist für den Senat der Streitgegenstand des Rechtsmittels in der Hauptsache, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll. Dieser ergibt sich aus dem prozessualen Anspruch, der im Antrag des Rechtsschutzsuchenden im Klageverfahren zum Ausdruck kommt und dem Klagegrund, also dem zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 VwGO, Rdnr. 266). Bei Gestaltungsklagen besteht die Besonderheit, dass der Streitgegenstand regelmäßig zwei Stufen enthält. Im Falle der Anfechtungsklage wird - wenn sie erfolgreich ist - nicht nur der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben. Vielmehr wird in diesem Fall mit dem Urteil zugleich festgestellt, dass der rechtswidrige Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Die gerichtliche Entscheidung erschöpft sich also nicht in der bloßen Kassation, sondern verbietet der Behörde zugleich, in derselben Sache gegenüber demselben Beteiligten erneut einen entsprechenden Bescheid zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 20. September 2016 - 2 C 17.15 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage gegen ihre Heranziehung zu den in § 8 Abs. 3 der Bereitschaftsdienstordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 27. Oktober 2018 (Bekanntmachung im Hessischen Ärzteblatt 2019, S. 74; im Folgenden: BDO) geregelten „ÄBD-Beiträgen“. Die Anfechtungsklage zielt - wie bereits im Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2021 im Hauptsacheverfahren (7 E 2165/21) ausgeführt - zugleich auf die inzidente Feststellung, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zukünftig nicht wieder auf der Grundlage dieser Regelung in Anspruch genommen werden darf. Gemäß § 8 Abs. 3 BDO wird von den in eigener Praxis niedergelassenen Privatärzten für jedes Quartal ein pauschaler Beitrag erhoben, der der Hälfte des vom Vorstand der Antragsgegnerin für Vertragsärzte festgelegten Höchstbetrags entspricht. Entsprechend der Begründung im Widerspruchsbescheid dienen die von der Ärzteschaft erhobenen Beiträge der Finanzierung der Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Die Antragsgegnerin wird bei der Organisation und der Finanzierung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig. Denn sie hat als Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Dieser Auftrag umfasst gemäß § 75 Abs. 1 b Satz 1 SGB V auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Die gesetzlich Versicherten dürfen gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Notfällen auch Nichtvertragsärzte in Anspruch nehmen. Die rechtliche Bewertung der Tätigkeit der Antragsgegnerin als Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung gilt deshalb in gleicher Weise, wenn sie neben den Vertragsärzten nach § 8 Abs. 2 BDO auch niedergelassene Privatärzte durch Beitragsbescheide zu den Kosten des Bereitschaftsdienstes heranzieht. Diesem Umstand hat der Landesgesetzgeber mit der Novellierung des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2016 (GVBl. 2016, S. 329 ff.) Rechnung getragen. Seitdem sind alle Berufsangehörige der Landesärztekammer nach § 23 Nr. 2 HeilBG verpflichtet, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilzunehmen und sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen, soweit sie in eigener Praxis tätig sind. Die Landesärztekammer hat am 24. November 2018 ihre berufsrechtliche Regelung über die Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst in § 26 Abs. 2 Berufsordnung (Hessisches Ärzteblatt 2019, S. 137; im Folgenden: BO) der neuen Rechtslage angepasst. Zuvor bestand die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst nach Maßgabe der Notfalldienstsatzung der Landesärztekammer Hessen (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 BO in der Fassung vom 16. März 2013, Hessisches Ärzteblatt 2013, S. 646 ff). Nunmehr sind niedergelassene Ärzte berufsrechtlich verpflichtet, nach Maßgabe der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen am Notfalldienst teilzunehmen. Die hier streitgegenständlichen Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin stellen daher eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar (vgl.: BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R -, juris, Rdnr. 38). Für die Frage des eröffneten Rechtswegs ist rechtlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin als Selbstverwaltungskörperschaft des Sozialversicherungsrechts auch in materiell-rechtlicher Hinsicht berechtigt gewesen ist, zur Finanzierung des von ihr sicherzustellenden Notdienstes Beiträge von niedergelassenen Privatärzten zu erheben, obwohl diese nicht Mitglied ihrer Vereinigung sind und obwohl sie grundsätzlich im System der gesetzlichen Krankenversicherung auch keine Leistungen erbringen. Auf den eröffneten Rechtsweg zu den Sozialgerichten kann es indes keine Auswirkung haben, ob die Heranziehungsbescheide sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweisen werden (vgl.: BSG, a.a.O., Rdnr. 35) und ob deshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen oder der darauf gerichtete Antrag abzulehnen ist. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der vorgetragene Sachverhalt und das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis, welches die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags begründen soll, wesentlich von den Bestimmungen geprägt, die die Organisation und Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes als Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen betreffen. Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 BDO enthaltene Regelung findet - entsprechend der Zitierung in der Präambel - ihre Rechtsgrundlage in § 75 Abs. 1 b Satz 1 SGB V. Diese Norm konkretisiert den landesrechtlich in § 2 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (GVBl. 1953, S. 206) normierten Aufgabenbereich. Die Antragsgegnerin hat zwar in ihren Bescheiden als weitere Rechtsgrundlage die Regelung in § 23 HeilBG genannt und hierzu ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift Berufsangehörige verpflichtet sind, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilzunehmen und sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen, soweit sie in eigener Praxis tätig sind. Im Widerspruchsbescheid hat sie für die berufsrechtliche Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst auch auf § 26 BO verwiesen. Das Bestehen dieser Berufspflicht ist allerdings lediglich Voraussetzung dafür, um überhaupt niedergelassene Privatärzte an der Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes beteiligen zu können. Die allgemeinen Regelungen der Berufspflicht in § 23 Nr. 2 HeilbG und in § 26 Abs. 2 BO wären indes nicht hinreichend bestimmt, um die ausgesprochene Rechtsfolge der Zahlung bestimmter Beiträge herbeiführen zu können. Sie enthalten insbesondere keine Vorgaben, wie die Beiträge zu bemessen sind. Die Befugnis zur Erhebung pauschaler Beiträge für jedes Quartal ergibt sich allein aus der von der Antragsgegnerin ebenfalls angeführten Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 BDO. Damit liegt der Schwerpunkt der zwischen den Prozessparteien streitigen Beitragspflicht der Antragstellerin auf der Frage der Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes auch durch Beiträge der Privatärzte und nicht auf der Bestimmung ihrer allgemeinen Berufspflichten. Demzufolge ist der Rechtsstreit nicht dem Sachgebiet der freien Berufe zuzuordnen, für das der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet wäre. b) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der Rechtsweg müsse anhand objektiver Maßstäbe festgestellt werden und dürfe nicht von der Auslegung der jeweils handelnden Behörde abhängen. Der Rüge der Antragstellerin ist entgegenzuhalten, dass es nicht im Belieben der Antragsgegnerin steht, wie sie ihre Heranziehungsbescheide begründet. Sie ist als Trägerin öffentlicher Verwaltung verpflichtet, einen belastenden Verwaltungsakt auf diejenige rechtlichen Grundlagen zu stützen, die den Eingriff rechtfertigen. Die Prüfung des Rechtswegs im gerichtlichen Verfahren erfolgt daher anhand der objektiv gegebenen Gesetzeslage. c) Die Antragstellerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde des Weiteren einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2013 an (- 21 C 13.296 -, juris, Rdnr. 7). Sie meint, dieser Entscheidung sei zu entnehmen, dass keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung vorliege, wenn Gegenstand des Rechtsstreits nicht ausschließlich die Tätigkeit des Prozessbeteiligten als Vertragsarzt ist. Diese allgemeine Schlussfolgerung vermag der Senat der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen. In dem von der Antragstellerin genannten Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof war die Frage zu entscheiden, ob die Kläger von der Beklagten beanspruchen können, in öffentlichen Medien eine negative Darstellung von Zahnärzten zu unterlassen, die Werbung für ihr Tätigkeitsfeld betreiben. Der Rechtsstreit betraf die berufliche Arbeit der klagenden Zahnärzte insgesamt und fiel deshalb in die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Dagegen beantwortet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Zuordnung des Rechtsstreits als Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung anhand der in § 75 Abs. 1 und Abs. 1 b SGB V normierten Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der hierzu in Hessen in § 8 Abs. 3 BDO geschaffenen Regelung zur Erhebung von ÄBD-Beiträgen. d) Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 GG greifen nicht durch. Sie stellen die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten als Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht infrage. Dies gilt insbesondere für die Rügen der Antragstellerin, es sei eine enge Auslegung der abdrängenden Sonderzuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG geboten, es bestehe kein Sachzusammenhang mit der Liquidation von Leistungen der Vertragsärzte in Notfällen und es sei keine Rechtswegezersplitterung zu befürchten. Auch die Ausführungen der Antragstellerin, es liege keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung vor, weil mit den Bescheiden der Antragsgegnerin in ihr Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingegriffen werde, da die Übertragung der Versorgungsaufgaben in § 26 Abs. 2 BO gegen höherrangiges Recht verstoße, weil es für die Heranziehung an einer Kooperationsvereinbarung fehle und weil der mutmaßliche Wille des Landesgesetzgebers bei der Novellierung des § 23 HeilBG weder erkennbar noch beachtlich sei. Hierzu nimmt der Senat Bezug auf den bereits genannten Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 5. Mai 2021 (- B 6 SF 1/20.R -, juris), dem er folgt. In dieser Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht mit den genannten rechtlichen Einwänden auseinandergesetzt, die auch die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vorbringt. Diese Parallele beruht auf dem Umstand, dass die Antragstellerin durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird, die den Kläger in dem genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht vertreten haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin zu tragen, da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Gerichtskosten, die bei dem Gericht anfallen, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - BVerwG 7 B 5.12 -, juris Rdnr. 7). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich. Für das Rechtsmittel im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs fällt gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V. mit Anlage 1 Nr. 5502 eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr an. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage des eröffneten Rechtswegs für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung von Privatärzten zur Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Hessen gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Eine weitere Beschwerde der Antragstellerin wäre nach Auffassung des Senats im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft. Zwar ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 GVG zur Klärung des eröffneten Rechtswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Denn eine weitere Beschwerde wäre mit dem Ziel eines solchen Verfahrens, möglichst schnell gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2006 - 6 B 65/06 -, juris, Rdnr. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 7 TJ 1763/06 -, juris, Rdnr. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 4 Bs 124/17 -, juris, Rdnr. 20; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 9 CE 14.937 -, juris, Rdnr. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 16 E 174/11 -, juris, Rdnr. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2002 - 5 S 378/02 -, juris, Rdnr.8). Von diesem Grundsatz muss jedoch in bestimmten Konstellationen eine Ausnahme gemacht werden. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Rahmen eines auf die Vergabe eines öffentlichen Amts gerichteten Konkurrenten-Streitverfahrens auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthaft. Da in diesen Fällen das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehme, dürfe der Maßstab, der Umfang und die Tiefe der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht hinter der Prüfung im Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Deshalb sei es konsequent und sachgerecht, für die Frage des eröffneten Rechtswegs die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 -, juris, Rdnr. 7). Nach Auffassung des Senats ist die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache bereits Klage erhoben hat, in diesem Klageverfahren das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs die Beschwerde gegen die im erstinstanzlichen Beschluss ausgesprochene Verweisung des Verfahrens an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen und in dieser Entscheidung die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. Andernfalls würde das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs rechtshängig, während das Hauptsacheverfahren bis auf Weiteres bei dem Gericht des beschrittenen Rechtswegs verbliebe. Hier hätte dies zur Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vom Sozialgericht Marburg als unzulässig abgelehnt werden müsste, wenn es im Falle der - zu erwartenden - Einreichung einer weiteren Beschwerde im Klageverfahren nicht zugleich auch zum Gericht der Hauptsache wird. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet es jedoch, der Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu verschließen. Ein solcher effektiver Eilrechtsschutz ist nur möglich, wenn das Verfahren zunächst beim Verwaltungsgericht verbleibt. Droht vor der abschließenden Klärung der Rechtswegfrage im Hauptsacheverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht die Vollstreckung des angegriffenen Verwaltungsakts, so kann das Verwaltungsgericht dies durch eine Zwischenentscheidung vorübergehend unterbinden (vgl.: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 17 GVG Rdnr. 9). Die Rechtsfrage des eröffneten Rechtswegs gegen die Heranziehung von Privatärzten zur Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes besitzt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG grundsätzliche Bedeutung. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist diese Frage noch nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt worden. Mit der Zulassung der weiteren Beschwerde wird der Zugang zum gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ermöglicht (vgl.: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 17a GVG, Rdnr. 37). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist hier nicht durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2021 (a.a.O.) eine für alle Gerichte verbindliche Entscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten in Fällen mit einem gleich gelagerten Streitgegenstand erfolgt. Der von ihr im Hauptsacheverfahren angeführte negative Kompetenzkonflikt setzt voraus, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige an demselben Verfahren beteiligt sind und dasjenige oberste Bundesgericht eine verbindliche Entscheidung trifft, welches einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2019 - 6 AV 11.19 -, juris, Rdnr. 5). Eine solche Verfahrenskonstellation liegt hier nicht vor.