Beschluss
7 B 2023/22.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1212.7B2023.22.A.00
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Leitsätze
Für den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach §§ 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 B 65.22 - juris und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2022 - 13 ME 276/22 - juris).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. November 2022 aufgehoben.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach §§ 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 B 65.22 - juris und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2022 - 13 ME 276/22 - juris). Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. November 2022 aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Kassel einen auf § 58 Abs. 6 und Abs. 8 AufenthG gestützten Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Herrn A-Name, A-Straße, A-Stadt, inklusive aller zur Wohnung gehörenden Räumlichkeiten wie Kellerräume und ggf. Garage, zum Zwecke der Durchsetzung der Ausreisepflicht der afghanischen Staatsangehörigen Frau C. gestellt. Das Verwaltungsgericht hat hierfür den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kassel verwiesen. 1. Die vorliegende Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässig. Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greift der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG nicht ein. Denn die Regelungen über die Zulässigkeit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde in § 17 a Abs. 4 Sätze 3 und 4 GVG stellen in Zwischenstreitverfahren über den Rechtsweg Spezialregelungen dar (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 39). Die Beschwerde ist auch nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 58 Abs. 10 AufenthG keine Zuweisung von Verfahren, die den Antrag der Vollstreckungsbehörde auf richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zur Durchführung der Abschiebung eines Ausländers gemäß §§ 58 Abs. 6 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 39 Abs. 1 HSOG zum Gegenstand haben, zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Für eine solche abdrängende Zuweisung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO eine ausdrückliche Regelung erforderlich, um Zweifel über das im jeweiligen Fall zuständige Gericht im Interesse der Rechtsschutzsuchenden auszuschließen. Daran fehlt es hier. In § 58 Abs. 10 AufenthG heißt es lediglich, dass weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, unberührt bleiben. Dies vermittelt den Ländern keine umfassende Kompetenz zur Regelung einer Rechtswegzuweisung. Ziel des § 58 Abs. 10 AufenthG ist es allein klarzustellen, dass durch § 58 Absätze 5 bis 9 AufenthG bundeseinheitlich ein Mindestmaß an Befugnissen zum Betreten einer Wohnung für eine bevorstehende Abschiebung eingeräumt wird, während etwaige weitergehende Befugnisse durch landesrechtliche Regelungen fortgelten sollen. Sachverhalte, die von § 58 Absätze 5 bis 9 AufenthG erfasst werden, unterliegen dieser bundesrechtlichen Regelung. Sie sind damit einer landesrechtlichen Rechtswegzuweisung entzogen (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22 -, juris Rdnr. 8, 10 ff.; Anmerkung Prof. Dr. Fleuß, jurisPR-BVerwG 23/2022; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21 -, juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 2) Da die Beschwerde Erfolg hat, fallen keine Gerichtskosten gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502 an. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers können nicht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO erstattet werden. Da über den Antrag im nicht-kontradiktorischen Verfahren entschieden wird, ist kein gegnerischer Beteiligter vorhanden, dem die Erstattung auferlegt werden könnte (vgl.: OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 17). Die Festsetzung eines Streitwerts ist daher ebenfalls entbehrlich. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß §17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§17a Abs. 4 Satz 5 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO).