Urteil
8 UE 1532/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0410.8UE1532.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat im Ergebnis zu Recht die Verfügung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 19.07.1984 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 12.10.1984 aufgehoben, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzen. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt W war für den Erlaß des Bescheides vom 19.07.1984 örtlich zuständig, obwohl zur damaligen Zeit die nach ihrem § 2 erst am 28.09.1988 in Kraft getretene Verordnung über die Amtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Hessen vom 16.08.1988 (GVBl. I S. 340) noch nicht galt, vielmehr die örtliche Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter in Hessen durch Dienstanweisung des Hessischen Sozialministers vom 28.03.1980 (StAnz. S. 687) festgelegt war. Eine derartige Kompetenzzuweisung kann nach den vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen im Urteil vom 03.12.1969 -- P.St. 569 -- (ESVGH 20, 217) entwickelten Grundsätzen jedoch nur durch Rechtssatz erfolgen. Als solcher konnte die Dienstanweisung nicht angesehen werden, weil sie nicht in der durch das Gesetz über die Verkündigung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsanordnungen vom 02.11.1971 (GVBl. I S. 258) vorgeschriebenen Weise veröffentlich worden war (so bereits der erkennende Senat im Beschluß vom 01.09.1987 -- Az.: 8 TH 2208/87). Die mangelnde Regelung der örtlichen Zuständigkeit schloß es jedoch nicht aus, daß die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter auf Grund der ihnen durch § 2 Nr. 13 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der überwachungsbedürftigen Anlagen und des Arbeitsschutzes vom 16.12.1974 (GVBl. I S. 672, 678) rechtlich einwandfrei zugewiesenen sachlichen Zuständigkeit tätig wurden, um die dem Beklagten nach § 139 b Abs. 1 GewO kraft Bundesrechts obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Regelungsmangel hatte vielmehr lediglich zur Folge, daß zur Wahrung der Vorschriften der Gewerbeordnung alle Gewerbeaufsichtsämter im gesamten Land Hessen örtlich zuständig waren, mithin auch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt W für den Erlaß des Bescheides vom 19.07.1984. Soweit das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide bereits deswegen für rechtswidrig erachtet hat, da sie nicht mit der gebotenen Bestimmtheit erkennen ließen, ob sie sich auf den Ersatz aller Stühle oder aber als Übergangsregelung auf Stühle beziehe, die zukünftig neu angeschafft werden sollten, so vermag der erkennende Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Für den Inhalt einer Regelung ist nicht auf im Verborgenen gebliebene Vorstellungen der Person abzustellen, die die Entscheidung getroffen hat, sondern auf den Inhalt des Verwaltungsakts, so wie er sich dem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf und muß. Dabei genügt es, daß aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts -- insbesondere auch aus der Begründung -- Klarheit gewonnen werden kann. In diesem Sinne lassen der verfügende Teil und die Begründung des Bescheides vom 19.07.1984 keine andere Auslegung als die zu, daß der Ersatz aller Sitzgelegenheiten durch solche nach den DIN-Vorschriften verfügt wurde. Die beiden Entscheidungssätze der Verfügung sprechen nämlich schlechthin von Arbeitsstühlen, nicht aber von einer Beschränkung auf solche, die die Klägerin in der Zukunft beschaffen wird. Auch der erste Satz der Begründung des Bescheids legt eine andere Auslegung nicht nahe; denn er spricht zwar die Renovierung der Spielbank an, besagt aber lediglich, daß der von der Klägerin dafür ins Auge gefaßte Holzstuhl dem Gewerbeaufsichtsamt vorgestellt wurde, nicht dagegen, daß die Verfügung sich nur auf ihn beziehen sollte. Gleichwohl sind die Bescheide rechtswidrig, da die Verfügung, für die Kessel- und Kopfcroupiers Arbeitsstühle nach der DIN 4551 anzuschaffen, keine erforderliche Maßnahme im Sinne des § 139 i GewO darstellt und die Verfügung, für die Tischaufsichten Stühle nach der DIN 68877 bereitzustellen, entweder gleichfalls gemäß § 139 i GewO nicht erforderlich oder aber zumindest ermessensfehlerhaft war. § 139 i GewO verweist auf die Pflichten, welche durch eine Rechtsverordnung nach § 139 h GewO angeordnet werden. Die im zu beurteilenden Fall einschlägige Rechtsverordnung nach § 139 h GewO ist die Arbeitsstättenverordnung -- ArbStättVO -- vom 20.03.1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 01.08.1978 (BGBl. I S. 1057). Die Anwendung der Arbeitsstätten-Verordnung wird nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes gehindert. Hierzu sieht die Verordnung in ihrem § 56 Abs. 1 selbst vor, daß ihre Anwendung auf bereits errichtete Arbeitsstätten grundsätzlich ausgeschlossen ist, soweit Anforderungen gestellt werden, die etwa umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte oder der Betriebseinrichtungen erforderlich machen. Solche Anforderungen stellt die Behörde im vorliegenden Fall nicht. Davon ausgehend, daß 50 Stühle für die Kessel- und Kopfcroupiers und 20 Stühle für die Tischaufsichten zu ersetzen gewesen wären und unter Zugrundelegung des rechnerischen Mittels der von der Klägerin und dem Beklagten mit Schreiben vom 20.08.1985 und 08.08.1985 mitgeteilten Preise, ergäbe sich ein finanzieller Aufwand von ca. 100.000,-- DM. Dieser Aufwand hätte die Klägerin nicht in so schwerwiegender Weise in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, daß die Änderung als umfangreich anzusehen gewesen wäre. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättVO bestimmt unter anderem, daß die Arbeitsstätten nach den allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten sind. Schriftlich fixierte Regeln und Erkenntnisse finden sich u.a. in der Arbeitsstätten-Verordnung selbst. Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbStättVO auf die Verordnung selbst verweist, hat die Vorschrift nur klarstellende Bedeutung (Landmann/Rohmer, GewO Bd. 2, § 3 ArbStättVO Rdnr. 3, 13). § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbStättVO legt fest, daß bei Arbeiten die ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen sind, die dem Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtung entsprechen müssen. Welche Regeln und Erkenntnisse dem Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtung entsprechen können, hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ArbStättVO unter Beteiligung der dort genannten Kreise und Behörden in den Arbeitsstättenrichtlinien zu § 25 Abs. 1 ArbStättVO (zukünftig: ASR 25/1) zusammengefaßt (Wortlaut der ASR 25/1 in Landmann/Rohmer, GewO Bd. 2, § 25 ArbStättVO Rdnr. 7). In Nr. 1.4 der ASR 25/1 wird festgelegt, daß bei Büroarbeiten und vergleichbaren, überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeiten die Sitzgelegenheiten der DIN 4551 entsprechen sollen. Nach der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 12.10.1984) geltenden DIN 4551 (Stand Oktober 1975) handelt es sich dabei um einen höhenverstellbaren, mit verstellbarer Rückenlehne und durch Rollen oder Gleitern beweglichem Untergestell ausgestatteten Bürodrehstuhl (vgl. Nr. 4 der DIN 4551 vom Oktober 1975). Einen solchermaßen ausgestatteten Bürodrehstuhl sollte die Klägerin für die Kessel- und Kopfcroupiers anschaffen. Die in Nr. 1.4 der ASR 25/1 zusammengefaßten arbeitsmedizinischen Regeln und sonstigen gesicherten Erkenntnisse sind für die Tätigkeiten der Kessel- und Kopfcroupiers aber nicht anzuwenden, da es an einer mit der Büroarbeit vergleichbaren Tätigkeit fehlt. Anders als bei Büroarbeiten bewegen sich die Croupiers bei ihrer Tätigkeit nicht von dem einmal eingenommenen Platz. Die Beweglichkeit des Untergestells der Sitzgelegenheit nach DIN 4551 würde sie vielmehr in ihrer Arbeit behindern, da sie sowohl neben ihnen sitzende als auch hinter ihnen stehende Spieler stören würden. Auch folgt aus ihrer Sitzposition eine Unvergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Bürokraft, da die Croupiers die überwiegende Zeit mit nach vorne an die Tischkante gebeugtem Oberkörper das Spiel durchführen, um die Kugel ins Spiel zu bringen und die Jetons per Hand oder mit dem Schieber zu setzen oder zu entfernen. Einer höhenverstellbaren Rückenlehne bedarf es daher nicht. Letztlich spricht gegen die Vergleichbarkeit die Tatsache, daß anders als Bürokräfte die Croupiers in 20-minütigem Turnus ausgewechselt werden und erst nach einer Pause von ca. 15 Minuten wieder zum Einsatz kommen, so daß ihnen durch den Arbeitsrhythmus eine häufige nicht nur kurze Entlastung des Bewegungsapparates möglich ist. Auch können weder andere allgemein anerkannte Regeln noch sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse außerhalb der ASR 25/1, die wegen der nicht abschließenden Verweisung des § 3 Abs. 2 Satz 2 ArbStättVO auf die Arbeitsstätten-Richtlinien grundsätzlich zum Tragen kommen könnten, die Verfügung hinsichtlich der Bestuhlung für die Kessel- und Kopfcroupiers stützen. An allgemein anerkannten Regeln fehlt es bereits deswegen, weil über eine Richtigkeitsüberzeugung des überwiegenden Teils der Fachwelt hinaus sie einer Erprobung und Bewährung in der Praxis bedürften (Landmann/Rohmer, GewO Bd. 2, § 3 ArbStättVO Rdnr. 7). Eine solche Erprobungs- und Bewährungsphase hat die Bestuhlung für die Croupiers zu keiner Zeit erfahren. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, welche auch ohne Erprobung und Bewährung in der Praxis bereits dann vorliegen, wenn die maßgebenden Vertreter des jeweiligen Faches sie als solche erachten, wenn mithin bei diesen Wissenschaftlern die Überzeugung vorherrscht, daß die Erkenntnisse wissenschaftlich hinreichend abgesichert sind und einer wissenschaftlichen Überprüfung standhalten werden (OVG Lüneburg, U. v. 19.07.1984 -- 7 OVG A 45/82 -- in GewArch 1985, 128 ), lassen sich ebenfalls nicht erkennen. Einzig die Bundesanstalt für Arbeitsschutz empfiehlt, daß Stühle nach der DIN 4551 anzuschaffen sind. Die zuständige Berufsgenossenschaft beauftragte den Fachausschuß Verwaltung lediglich mit der Begutachtung des bisher verwandten Holzstuhles und beabsichtigte auf Grundlage des Ergebnisses bei Büroherstellern Musterstühle in Auftrag zu geben. Der Landesgewerbearzt bekundete in dem arbeitsrechtlichen Verfahren -- insoweit von dem Beklagten unwidersprochen -- sogar, daß eine Höhenverstellbarkeit der Stühle u. U. auch schädliche Folgen haben könnte und regte daher an, ein Gutachten von Prof. P, B, einzuholen, damit dieser als Spezialist auf dem Gebiet der Arbeitsbestuhlung eine Sitzgelegenheit entwickele, welche den Tätigkeiten der Croupiers gerecht werde. Soweit sich der Beklagte auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. P beruft, braucht diesem Begehren nicht gefolgt zu werden, da für die Frage, ob gesicherte Erkenntnisse vorlagen, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abzustellen ist. Die Verfügungen, die die Bestuhlung für die Tischaufsichten betreffen, nehmen Bezug auf Nr. 1.5 der ASR 25/1. Danach sollen bei Arbeiten, die ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden und nicht unter Nr. 1.2 oder 1.4 der ASR 25/1 fallen, die Sitzgelegenheiten, sofern es betriebstechnisch möglich ist, bei Neuanschaffung der DIN 68877, Ausgabe Juni 1981, entsprechen. Nach der DIN 68877 -- Arbeitsdrehstuhl -- von Juni 1981 ist das Grundmodell ein höhenverstellbarer Arbeitsdrehstuhl, der keine Vorrichtung zur Feststellung der Drehbewegung des Oberteiles besitzt, dessen Rückenlehne in Höhe und Tiefe verstellbar und dessen Untergestell mit Gleitern ausgerüstet ist. Die Anschaffung solchermaßen ausgestatteter Arbeitsdrehstühle ist aus betriebstechnischer Sicht für die Klägerin keine erforderliche Maßnahme im Sinne des § 139 i GewO. Die Räumlichkeiten der Spielbank W befinden sich in einem historischen Rahmen und sind sind im Jugendstil gehalten. Dieser Rahmen trägt erheblich zur Atmosphäre der Spielbank bei und bildet dadurch einen Anreiz für die Besucher. Es würde einen erheblichen atmosphärischen Verlust bedeuten, wenn die Tischaufsichten in den ansonsten harmonischen historischen Räumlichkeiten nunmehr Sitzgelegenheiten benutzen müßten, die der DIN 68877 entsprechen, da der dort zugrundegelegte Arbeitsdrehstuhl durch seine nüchterne Funktionalität hervortritt. Auch ist zu bedenken, daß der einzelne Stuhl in nur 20-minütigem Turnus durch jeweils eine andere Person benutzt würde. Der Wechsel brächte es mit sich, daß die diversen Funktionen der Arbeitsdrehstühle neu angepaßt werden müßten, was den Spielablauf immer wieder beeinträchtigen würde. Selbst wenn man den Begriff "betriebstechnisch" enger fassen und allein darauf abstellen wollte, was aus technischer Sicht machbar erscheint, so wäre die Verfügung trotz allem rechtswidrig, da die Behörde im Rahmen des Ermessens, welches § 139 i GewO bietet, bei einer Anordnung über die Anschaffung von Arbeitsstühlen ebenfalls auf den historischen Rahmen und die stilistischen Eigentümlichkeiten der Räume hätte Rücksicht nehmen müssen. Angesichts des kurzen Verweilens der Croupiers am Arbeitsplatz erscheint es ermessensfehlerhaft, diese Gesichtspunkte denen eines auf die Ausgestaltung der Arbeitsplätze ausgerichteten Arbeitsschutzes ohne weiteres nachzuordnen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte betreibt die Spielbank in W. Im Frühjahr 1984 beabsichtigte die Klägerin, die Spielbank unter Berücksichtigung der historischen Räumlichkeiten zu renovieren. Dabei war auch beabsichtigt, zumindest teilweise neue Stühle für die Kopf- und Kesselcroupiers und die Tischaufsicht anzuschaffen. Für die Kessel- und Kopfcroupiers, welche direkt am Spieltisch sitzen und das Spiel durchführen, standen Holzstühle der Marke "Feil" mit starrer Rückenlehne und feststehender Sitzfläche, für die Tischaufsicht, welche das Spiel aus erhöhter Sitzposition überwacht, dasselbe Modell mit lediglich erhöhter Sitzfläche, zur Verfügung. Der Betriebsrat bat im Rahmen dieser Renovierung den Landesgewerbearzt beim Hessischen Sozialminister um eine arbeitsmedizinische Begutachtung des Holzstuhles, da Croupiers unter Bandscheibenbeschwerden und Nacken- und Rückenschmerzen zu leiden hätten. Der Landesgewerbearzt (Berichterstatter: Dr. B) stellte am 27.03.1984 fest, daß die verwandten Holzstühle arbeitsphysiologisch und ergonomisch mangels körpergerechter Formgebung und Verstellbarkeit nicht akzeptabel seien. Das harmonische Gesamtbild der Räumlichkeiten solle hinter der Funktionalität zurückstehen. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt W kam bei einer Besichtigung am 01.07.1984 zur gleichen Auffassung. Da die Klägerin lediglich geringfügig modifizierte Holzstühle anschaffen wollte, ordnete das Gewerbeaufsichtsamt mit der Verfügung vom 19.07.1984 folgendes an: 1. Den beschäftigten Croupiers sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die der Deutschen Norm Bürodrehstuhl mit verstellbarer Rückenlehne mit oder ohne Armstützen DIN 4551 (Ausgabe Oktober 1975) entsprechen. Insbesondere muß die Sitzhöhe, sowie die Rückenlehne in Tiefe und Höhe verstellbar sein. 2. Die Arbeitsstühle der Tischaufsicht sind zusätzlich mit Armstützen und Aufstiegshilfen auszustatten. Diese Arbeitsstühle müssen der DIN 68877 (Ausgabe Juli 1981) entsprechen. In der Begründung heißt es im 1. Satz: "Bei der Besichtigung am 17.04.1984 wurden Arbeitsstühle für die Croupiers vorgestellt, die für die Spieltische in der renovierten Spielbank angeschafft werden sollen." Weiterhin wird die Verfügung damit begründet, daß die überwiegende Tätigkeit des Croupiers in Zwangshaltung unter besonderer Belastung der Lendenwirbelsäule erfolge. Eine kurzzeitige Entlastung der Wirbelsäule an der starren Rückenlehne sei nur selten möglich. Da die Stühle nicht höhenverstellbar seien, bestehe bei größeren Personen eine stark eingeschränkte Beinfreiheit. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 23.07.1984, legte die Klägerin am 30.07.1984 Widerspruch ein, den sie u.a. damit begründete, daß es keine gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse gebe, wie die Bestuhlung für Croupiers und Tischaufsichten zu gestalten sei. Die Bezugnahme auf die DIN-Vorschriften für Büro- und Arbeitsstühle trage in keiner Weise den besonderen Arbeitsbedingungen der Croupiers Rechnung. So habe Dr. B vom Hessischen Sozialminister -- Landesgewerbearzt -- in einem Parallelverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden bekundet, daß eine Höhenverstellbarkeit der Croupierstühle eventuell nicht erforderlich sei, vielmehr sogar schädliche Folgen habe, so daß mit Fußstützen wie bisher gearbeitet werden könnte. Dr. B habe weiterhin vorgeschlagen, Prof. P aus B als Sachverständigen für im Arbeitsleben verwandte Bestuhlung zu Rate zu ziehen, damit dieser eine Bestuhlung entwickeln könne, die den Tätigkeiten der Croupiers und Tischaufsichten gerecht werde. Die zu erwartenden Kosten stünden daher in keinem Verhältnis zu dem zweifelhaften Erfolg. Auch werde in fast allen anderen Spielbanken der Bundesrepublik eine ähnliche Bestuhlung wie in W benutzt. Mit Bescheid vom 12.10.1984 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch zurück. Er betonte, daß es in keiner Weise sachfremd sei, mangels einer besonderen Norm für Croupierstühle Erkenntnisse und Regeln aus anderen Bereichen heranzuziehen, in denen Arbeitnehmer ebenfalls stundenlang in sitzender Haltung verharren. Gegen diesen am 16.10.1984 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 12.11.1984 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, die sie unter Bezugnahme auf den Vortrag im Vorverfahren weitergehend damit begründete, daß sich bis auf die Betriebsratsmitglieder die große Mehrheit der Bediensteten namentlich am 29.03.1984 auf einer Umfrageliste für den Holzstuhl "Feil" ausgesprochen hätte. Das spreche gegen die von dem Beklagten behaupteten Beschwerden, die im übrigen nicht hinreichend konkretisiert worden seien. Auch die zuständige Verwaltungsberufsgenossenschaft habe in ihrem Revisionsbericht vom 05.07.1984 dargelegt, daß es keine gesicherten Erkenntnisse über die Beschaffenheit von Croupierstühlen gebe. Die Klägerin hat beantragt, die polizeiliche Verfügung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes W vom 19.07.1984, Az.: ..., sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 12.10.1984, Az.: ..., aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwies der Beklagte auf ein an den Betriebsrat gerichtetes Schreiben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz vom 04.04.1984, in welchem empfohlen wird, den Croupiers und den Tischaufsichten Stühle zur Verfügung zu stellen, die der DIN 4551 und 68877 entsprächen. Was die von der Klägerin am 29.03.1984 veranstaltete Umfrage anbelange, müsse es jedem mit einer betrieblichen Sphäre Vertrauten klar sein, daß eine namentliche Abstimmung in den seltensten Fällen geeignet sei, den wahren Willen der Beschäftigten herauszufinden. Im übrigen gehöre es zur Routine der Gewerbeaufsichtsämter, auch gegen mögliche Unvernunft von Arbeitnehmern Arbeitsschutzmaßnahmen durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch ein am 12.06.1985 verkündetes Urteil die angefochtenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben, sie ließen nicht mit der gebotenen Bestimmtheit erkennen, ob sie sich auf Stühle bezögen, die künftig neu angeschafft werden sollten, oder ob alle Stühle durch solche nach der DIN 4551 oder 68877 zu ersetzen seien. Auch sei die Anschaffung solchermaßen ausgestalteter Stühle nicht erforderlich, da keine arbeitswissenschaftlichen oder arbeitsmedizinischen Erkenntnisse vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, daß die zur Verfügung stehenden Stühle gesundheitsgefährdend seien. Das folge daraus, daß weder der Landesgewerbearzt noch die Berufsgenossenschaft dahingehende Feststellungen getroffen hätten. Auch wäre das Abstimmungsergebnis unter den Bediensteten nicht erklärlich, wenn die gegenwärtig benutzten Sitzgelegenheiten zu körperlichen Beschwerde oder gar Schäden geführt hätten. Gegen dieses am 01.07.1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 31.07.1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die angefochtenen Bescheide und auf den Vortrag in der ersten Instanz. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12.06.1985 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht nochmals geltend, daß eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten eines Croupiers mit der einer Bürokraft nicht vorliege. Die Croupiers hätten lediglich eine Einsatzzeit von 6 1/4 Stunden, die in einem 20-minütigen Turnus durch ca. 15-minütige Pausen unterbrochen sei. Anders als im Bürobetrieb bedürfe die Bestuhlung für die Croupiers keiner Rollen oder Gleiter; denn die Croupiers hätten keine Möglichkeit, sich nach rechts oder links oder hinten zu bewegen. Rollendrehstühle hinderten vielmehr ihre Tätigkeit, da sie ständig darauf achten müßten, die neben ihnen sitzenden oder auch hinter ihnen stehenden Spieler nicht zu stören. Eine höhenverstellbare Rückenlehne sei ebenfalls nicht erforderlich, da die Croupiers die ganz überwiegende Zeit ihres Einsatzes mit nach vorne gebeugtem Oberkörper verbrächten, um die Kugel ins Spiel zu bringen und die Jetons per Hand oder mit einem Schieber zu setzen oder zu entfernen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte des Regierungspräsidenten in D (Az.: ...) verwiesen.