Beschluss
8 Q 2809/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0628.8Q2809.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Dem Antrag muß der Erfolg versagt bleiben. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist hier offensichtlich nicht gegeben - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antrag ist zulässig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Entscheidung gemäß Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit berufen und entscheidet danach u.a. über sämtliche Streitigkeiten, die - wie hier - die Stillegung von Anlagen im Sinne von §§ 7 und 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes - AtG - betreffen. Die Antragsteller sind - entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen - antragsbefugt. Zwischen den Hauptbeteiligten ist ein der Regelung durch einstweilige Anordnung zugängliches Rechtsverhältnis streitig., aus dem sich für die Antragsteller jedenfalls die Möglichkeit eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ergibt. Die mit dem einstweiligen Anordnungsantrag verfolgte vorläufige Stillegung des Kernkraftwerkes B., für die eine Rechtsgrundlage allein in § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) zu sehen ist, kann nur aus einer für den Antragsgegner bestehenden Widerrufsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 5 AtG hergeleitet werden. Denn lediglich die den Widerruf obligatorisch verlangende Vorschrift des § 17 Abs. 5 AtG führt zu einer Reduzierung des der Behörde in § 19 Abs. 3 AtG eingeräumten Ermessens bei der Auswahl der zu treffenden Anordnungen und Maßnahmen auf eine Stillegungsverfügung; alle anderen in § 17 AtG getroffenen Rücknahme- oder Widerrufsregelungen eröffnen - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Widerrufsverpflichtung gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift - der Aufsichtsbehörde dagegen wiederum ein Ermessen und sind somit ungeeignet, schon objektiv das Auswahlermessen im Sinne des § 19 Abs. 3 AtG hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen auf eine bestimmte Verpflichtung zu verdichten (vgl. zum Ganzen in diesem Zusammenhang OVG Lüneburg, B. v. 23.09.1986 - 7 OVG D 7/86 -, UPR 1987, S. 153/154). Die der Stillegungsverpflichtung zwangsläufig vorausgehende Pflicht zum Widerruf gemäß § 17 Abs. 5 AtG ist zugleich drittschützend, wie die Erwähnung der "Dritten," neben der "Allgemeinheit" und der "Beschäftigten" in dieser Vorschrift zeigt. Für den Fall, daß der Antragsgegner objektiv verpflichtet ist, die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, steht gerade den Antragstellern ein subjektives Recht auf eben diesen Widerruf zu, kraft dessen sie die im einstweiligen Anordnungsverfahren begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Stillegung des Kernkraftwerks B. verlangen können. Die Bestimmung des Kreises der betroffenen Dritten hat aus der Natur der Sache zu erfolgen. So weit tatsächliche Auswirkungen möglicherweise reichen, so weit ist räumlich der Kreis derer zu ziehen, die betroffen sein können. Wie weit der Kreis im einzelnen - insbesondere in bezug auf die vom Normalbetrieb eines Kernkraftwerkes ausgehenden Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen für die Gesundheit und das Leben (Art. 2 Abs 2 des Grundgesetzes - GG -) sowie für das Eigentum (Art. 14 GG) - zu ziehen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls lebt auch der am weitesten vom Standort des Kernkraftwerkes B. entfernt wohnende Antragsteller noch innerhalb des Einwirkungsbereichs einer von einem Störfall der Anlage ausgehenden Gefährdung. Gerade eine solche Gefährdung und nicht die vom Normalbetrieb ausgehende Strahlenbelastung wird jedoch von den Antragstellern behauptet. Zwar rechtfertigt die bloße Behauptung eines Reaktorunfalls ebensowenig wie die Höhe eines befürchteten Schadens für sich allein schon die Annahme, daß eine Klagebefugnis besteht (so BVerwG, U. v. 11.01.1985 -7 C 74.82 -, BVerwGE 70, 365, 369; "Krümmel-Entscheidung", für die Anforderungen einer Anfechtungsklage gegen eine atomrechtliche Genehmigung); aber es sind vergleichsweise nur geringe Anforderungen zu stellen an die Substantiierungspflicht eines den Widerruf bzw. die Stillegung begehrenden Antragstellers, dessen Einwände und Rügen - anders als bei einer Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren nach der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1982, (BGBl. I S. 411) - vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine behördliche Würdigung, anhand deren er seine eigenen Einwendungen überprüfen, modifizieren oder auch fallen lassen kann, noch gar nicht erfahren haben. Davon, daß offensichtlich und eindeutig vom Weiterbetrieb des Kernkraftwerks B. eine erhebliche Gefährdung nicht ausgeht und der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann - nur dann wäre bereits deren Antragsbefugnis zu verneinen - vermag der Senat angesichts der Komplexität der Materie nicht ohne Sachprüfung auszugehen. Er sieht sich auch nicht veranlaßt, bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach den einzelnen vorgebrachten Einwendungen zu differenzieren und schon hier in einer Art Vorprüfung einzelne Antragsgründe auszuscheiden. Letztlich ist es Sache des Antragsgegners und gehört zu dessen Verantwortungsbereich, ebenso wie nach der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (vgl. dazu BVerwG, U. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 315 ff.; "Wyhl-Entscheidung"; U. v. 09 09.88 - 7 C 3.86 - DVBl. 1988, S. 1171, 1173 f.; "Mülheim-Kärlich"; zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG U. v. 19.01.89. - 7 C 31.87 - Entscheidungsabdruck S. 14; "Neckarwestheim") im Rahmen des § 17 Abs. 5 AtG die erhebliche Gefährdung zu ermitteln und zu bewerten (OVG Münster, B. v. 19.12.88 - 21 D 16/88 - Entscheidungsabdruck S. 12; U. v. 19.12.88 - 21 AK 8/88 - Entscheidungsabdruck S. 11; bestätigt durch BVerwG, B. v. 05.04.89 - 7 B 47.89 - Entscheidungsabdruck S. 6). Liegt der eigentliche Grund für die relativ geringe Regelungsdichte, die § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG aufweist, in der "sehr viel besseren Ausrüstung" der Exekutive im Verhältnis zur Legislative und Judikative (so BVerwGE 72, 300, 317) für die Verwirklichung des Grundsatzes bestmöglicher Gefahrenabwehr und macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Ermittlung und Bewertung von Risiken um solche handelt, gegen die vor Erteilung einer Genehmigung Vorsorge zu treffen ist, oder um solche, die Gefahrenqualität haben und deren Realisierung es durch Widerruf einer bereits in Betrieb befindlichen Anlage zu verhindern gilt, dann darf der Senat seine eigenen Bewertungen nicht an die Stelle derjenigen der Behörde setzen. Die solchermaßen auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der behördlichen Bewertung beschränkte verwaltungsgerichtliche Befugnis setzt nach alledem eine materielle Bewertung des Antragstellervorbringens durch den Antragsgegner voraus und kann nur im Rahmen der Begründetheit des Antrages sinnvoll ausgeübt werden. Jede andere Betrachtungsweise würde bei einer dem Antragsgegner einzuräumenden Beurteilungsprärogative einerseits und gleichzeitiger Verschärfung der Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Antragsteller andererseits die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen lassen. Den Antragstellern fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren mit dem Stillegungspetitum gestellten Eilantrag. Sie haben jedenfalls vor Anrufung des Gerichts den Widerruf der Betriebsgenehmigung mit dem erkennbaren Ziel einer Stillegung des Kernkraftwerks B. beim Antragsgegner beantragt. Eine Veranlassung, ihren in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Stillegung um einen solchen auf Verpflichtung zum einstweiligen Widerruf der Betriebsgenehmigung zu erweitern, besteht nicht. § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG sieht nämlich die Anordnung einer einstweiligen Einstellung des Betriebes einer kerntechnischen Anlage ausdrücklich ohne oder vor dem Widerruf einer Genehmigung vor. Den Antragstellern stehen auch keine anderen geeigneteren gesetzlichen Möglichkeiten, ihr Ziel zu erreichen, zur Verfügung. Der Zulässigkeit des Antrages steht schließlich auch nicht der Einwand entgegen, mit einer vorläufigen Stillegungsverpflichtung würde die Entscheidung im Hauptverfahren vorweggenommen. Der Anordnungsantrag ist auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Antragsgegners über den Widerrufsantrag befristet; mit dem beim Antragsgegner zuvor gestellten Antrag auf Widerruf der Betriebsgenehmigung erstreben die Antragsteller hingegen erkennbar eine zeitlich unbegrenzte Stillegung des Kernkraftwerks. Wenn auch die Zwischenregelung (= vorläufige Stillegung) mit der Beantwortung der Frage nach einer Widerrufsverpflichtung "steht und fällt", so wird gleichwohl über den Widerruf in diesem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht abschließend, sondern nur inzident entschieden: Mit einer rechtskräftigen (ablehnenden) Entscheidung über das Widerrufsbegehren in einem Hauptverfahren würde eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene und vom Antragsgegner auch befolgte Verpflichtung zur vorläufigen Stillegung gegenstandslos; der rechtskräftige Widerruf der Betriebsgenehmigung hätte dagegen eine zeitlich unbegrenzte Stillegung des Kernkraftwerks zur Folge. Die aufgezeigten unterschiedlichen Konsequenzen einer Verpflichtung zur vorläufigen Stillegung im Wege der einstweiligen Anordnung und einer endgültigen Stillegung nach rechtskräftigem Widerruf zeigen, daß jedenfalls eine rechtliche Vorwegnahme der Entscheidung ( = Widerruf nebst endgültiger Stillegung) mit der begehrten einstweiligen Anordnung (= vorläufige Stillegung bis zur Entscheidung über den Widerruf) nicht gegeben ist, wenngleich faktisch eine auch bloß vorläufige Stillegung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf angesichts der zu erwartenden langen Dauer eines solchen Verfahrens zu einer irreparablen Betriebseinstellung führen könnte. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben einen allein aus der drittschützenden Vorschrift des § 17 Abs. 5 AtG herleitbaren Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 17.Abs. 5 AtG sind Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. Der Senat folgt bei der Auslegung des Begriffs "erhebliche Gefährdung" der bisher in anderen obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Lüneburg, UPR 1987, S. 153, 155; OVG Münster, U. v. 19.12. 1988 -21 AK 8/88 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks sowie B. v. gleichen Tage - 21 D 16/88 und 25/88 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks) und in Teilen der Literatur (vgl. etwa Lange, Rechtliche Aspekte eines "Ausstiegs aus der Kernenergie", NJW 1986, S. 2459, 2464; Wagner, Ausstieg aus der Kernenergie durch Verwaltungsakt?, DÖV 1987, S. 524, 531; Bender, Abschied vom "Atomstrom"?, DÖV 1988, S. 813, 817; a.A. Roßnagel, Zum rechtlichen und wirtschaftlichen Bestandsschutz von Atomkraftwerken, JZ 1987, S. 716) vertretenen Auffassung, daß damit jedenfalls nicht alle das Atomrecht prägenden Risikobereiche erfaßt sind. Das Atomgesetz gebraucht - je nach dem zu regelnden Sachverhalt - verschiedene Begriffe: "Vorsorge gegen Schäden" als Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2), "erhebliche Gefährdung" als Voraussetzung für einen zwingenden Widerruf (§ 17 Abs. 5) und als Voraussetzung für einen Wegfall der Entschädigungspflicht (§ 18 Abs. 2 Nr. 3) sowie "Gefahr" ohne das Attribut "erheblich" als Voraussetzung für die in § 19 Abs. 3 genannten Anordnungen. Gegen eine synonyme Verwendung all dieser Begriffe spricht zunächst sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch dessen weitere Systematik. Müßten bereits alle Umstände, die im Widerrufszeitpunkt zur Versagung einer atomrechtlichen Genehmigung führen würden, zugleich den Widerruf einer bereits bestandskräftig erteilten Genehmigung obligatorisch erscheinen lassen, so hätte dies der Gesetzgeber auch redaktionell zum Ausdruck bringen müssen (und können). Er hat dies jedoch gerade nicht getan, sondern mit der Erteilung der Genehmigung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt objektiv vorhandenen Tatsachen und ihrer Bewertung nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik einen Vertrauenstatbestand für den Betreiber geschaffen. Dieser Vertrauensschutz folgt auch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 AtG und aus der besonderen Sicherung der Rechtsposition durch das Verbot der Befristung der Genehmigung nach § 7 AtG (§ 17 Abs. 1 Satz 4) sowie durch die Beschränkung privatrechtlicher Ansprüche (§ 7 Abs. 6). Daß die Eingriffsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 AtG enger zu ziehen sind und eine erhebliche Gefährdung nicht schon gegeben ist, wenn eine atomrechtliche Genehmigung wegen Fehlens der nach dem (inzwischen erreichten) Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zu versagen wäre, zeigt auch die Stufenfolge zwischen fakultativem und obligatorischem Widerruf. Schon deshalb konnte die mit diesem Inhalt für den Block A hilfsweise beantragte Stillegungsverpflichtung des Antragsgegners nicht ausgesprochen werden. Die nach der "Wyhl-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) unterscheidbaren Risikobereiche - Restrisikobereich, Bereich der Risiken mit (bisher) nicht erkannter Gefahrenqualität und Gefahrenbereich (so Bender, DÖV 1988, S. 813, 814) verlangen hinsichtlich der verschiedenen Rechtsfolgen eine unterschiedliche Bewertung. So läßt die in der Staatspraxis und Rechtsprechung vorherrschende Sicherheitsphilosophie ein Sicherheitsdefizit, das auf der eben genannten Relevanzskala der Risiken unterhalb der Akzeptanzschwelle anzusiedeln und daher vom einzelnen und von der Allgemeinheit als sozialadäquat hinzunehmen ist (BVerfG, B. v. 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 143; "Kalkar-Entscheidung"), nicht genügen, um die Erteilung einer Genehmigung zu versagen. Erwägungen der zuständigen Behörden in Richtung auf eine (weitere) Minimierung des Restrisikos gehören bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung in den Raum des der Exekutive vom Gesetzgeber mit § 7 AtG eingeräumten Versagungsermessens, nicht aber zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Genehmigungserteilung, d. h. nicht zu den Anforderungen an die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gebotene, nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu bemessende Schadensvorsorge. Die für einen fakultativen Widerruf in Betracht kommenden Regelungen des § 17 AtG stellen für eine solcherart motivierte Aufhebung einer Genehmigung keine Ermächtigung dar; erst recht kann dann daraus kein obligatorischer Widerruf gefolgert werden. Der Bereich der Risiken mit (bisher) nicht erkannter Gefahrenqualität (= Risiko unterhalb der Gefahren-, aber oberhalb der Akzeptanzschwelle) erfordert hingegen bereits eine Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und ist folglich für die Erteilung einer Genehmigung beachtlich. Dieses auch als "Besorgnispotential" bezeichnete Risiko ist von so geringer Realisierungswahrscheinlichkeit, daß es zwar als atomrechtliche Gefahr im Sinne des § 1 Nr. 2 AtG, nicht aber als Gefahr im herkömmlichen (polizeirechtlichen) Sinne charakterisiert werden kann. Gegen ein solches Risiko ist zwar der Nachweis einer Vorsorge für die Erteilung einer Genehmigung zu erbringen, eine den Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung erzwingende "erhebliche Gefährdung" ist darin aber nicht zu erblicken. Dafür ist vielmehr das Vorliegen einer dem dritten Risikobereich zuzuordnenden Gefahr erforderlich. Nach der allgemeinen polizeirechtlichen Definition wird eine Gefahr angenommen, wenn eine Sachlage bei objektiv zu erwartendem, ungehinderten Geschehensablauf mit Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden, nämlich zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung eines polizeirechtlichen Schutzgutes führt. Nach der heute wohl herrschenden sicherheitstechnischen Definition ist Gefahr das Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem Ausmaß des Schadens (vgl. statt vieler Breuer, Gefahrenabwehr und Risikovorsorge im Atomrecht, 1978, S. 829, 833, m.w.N.). Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG haben die Antragsteller aber keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich eine Gefährdung mit einem solchen Grad ergibt, daß der Widerruf der Genehmigung eindeutig, d.h. mit einer gewissen Evidenz geboten ist. Bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist ausgeführt worden, daß dem Antragsgegner als Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung nicht nur im Genehmigungsverfahren, sondern auch im Widerrufsverfahren zuzuweisen ist. Diese Kompetenzzuweisung hat zur Folge, daß einerseits die Beurteilung, ob Risiken aus dem Betrieb eines Kernkraftwerkes vorsorgebedürftig bzw. ob Gefährdungen erheblich und Betriebsgenehmigungen damit zu widerrufen sind, zuvorderst der Exekutive obliegt und andererseits die gerichtliche Kontrolle auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen beschränkt ist, ohne daß die Gerichte ihre eigene Bewertung an deren Stelle setzen dürfen. Deshalb scheiden für eine Stillegungsentscheidung des Senats von vornherein nicht nur alle diejenigen Überlegungen aus, mit denen die Antragsteller einen "Ausstieg aus der Kernenergie" begründen - nur dahingehend kann ihr allgemeines Vorbringen zum Risikofaktor Mensch und zu dem eines Kernschmelzunfalls verstanden werden - und damit ein Ziel verfolgen wollen, das dem in § 1 Nr. 1 AtG erklärten Zweck, die Nutzung der Kernenergie zu fördern, eindeutig zuwiderläuft; vielmehr wird auch jeder Rückgriff auf eine "Sicherheitsphilosophie" unzulässig, die den Hintergrund solcher Bemühungen bildet und damit der von dem Antragsgegner vertretenen Sicherheitsphilosophie, die im Einklang mit dem Atomgesetz auch das Ziel der Förderung der Kernenergie im Auge behält, den Boden entziehen will. Überlegungen, wie sie die Antragsteller unter Hinweis auf in der Vergangenheit liegende Reaktorunfälle (Detroit 1966, Lucens 1969, Harrisburg 1979 und Tschernobyl 1986) anstellen, verbieten sich deshalb für den Senat, solange das Unfallgeschehen es der Behörde nicht zwingend nahelegt, für das Kernkraftwerk B. Parallelen zu ziehen. Auch im einzelnen lassen sich bei einer gerichtlichen Kontrolle, die entsprechend dem Eilcharakter des einstweiligen Anordnungsverfahrens nur summarischer Art sein kann, Fehler des Antragsgegners weder bei der Ermittlung des durch den Vortrag der Antragsteller zur Überprüfung gestellten Sachverhalts noch bei dessen Bewertung erkennen. Der Antragsgegner hat sich vielmehr mit seiner bisherigen, den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks B. gestattenden Haltung innerhalb der justitiablen Grenzen gehalten, die ihm angesichts der auch im Rahmen des § 17 Abs. 5 AtG anzuerkennenden Risikoverantwortung gezogen sind. Das gilt namentlich für die Einschätzung sowohl der betreiberbezogenen Umstände als auch der einzelnen von den Antragstellern als "defizitär" gerügten anlageinternen Sicherheitsvorkehrungen als auch schließlich der anlageexternen Einwirkungen. Allgemeine Defizite des Antragsgegners bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und seiner Bewertung sind für den Senat nicht erkennbar. Das ergibt sich schon aus der Anlage 5 zum B.-Bericht, der in seinem hier interessierenden Teil wie folgt lautet: "1988 wurden ca. 110 Aufsichtsbesuche in den Blöcken A und B des Kernkraftwerks B. durch Beamte des HMUR durchgeführt. Die Aufsichtsbesuche von der Behörde erfolgten in der Regel unangemeldet. Zusätzlich erfolgten monatliche Probenahmen und Auswertungen an primär- und sekundärseitigen Systemen durch die HLfU. Sachverständige des TÜV Bayern e. V. machten ca. 720 Anlagenbesuche pro Jahr., Weiterhin erfolgten mehrmals pro Jahr aufsichtliche Tätigkeiten und Besuche durch Gutachter der GRS im Zusammenhang mit der Körperschall- und Schwingungsüberwachung am Primärkreislauf und den Wellenbahnmessungen an den Hauptkühlmittelpumpen. Der Sicherheitsbeirat B. wird in der Regel zweimal jährlich eingeladen und über Betriebsverlauf, Strahlenschutzüberwachung, Revisionsverlauf, -befunde und sonstige aktuellen Maßnahmen informiert. Spezielle Beratungspunkte werden auf Wunsch der Aufsichtsbehörde aufgenommen und vorbereitet. Monatlich erhalten die Sicherheitsbeiratsmitglieder Generatorleistungskurven mit Kommentierung und Beschreibung von besonderen Vorkommnissen. Die RSK erhält jährlich einen Betriebsbericht, der auch den Sicherheitsbeiratsmitgliedern übergeben wird. Unterlagenforderungen der RSK für Beratungspunkte bei den Sitzungen wurden erfüllt. Auch die Unterlagenbelieferung von zusätzlichen durch die Aufsichtsbehörde eingeschalteten Gutachtern (z. B. GRS und MPA) war nicht zu beanstanden. Wesentliche aufsichtliche Tätigkeiten bei den Aufsichtsbesuchen waren: allgemeine Kontrollen des Anlagenzustandes anhand von Betriebsaufzeichnungen (Schichtbuch, Protokollbuch, Freischaltbücher) sowie der Schreiberstreifen hinsichtlich der Aktivitätsabgaben, Systemdaten etc. Insbesondere erfolgten im Rahmen der Aufsichtsbesuche Gespräche mit den Schichtleitern und Reaktorfahrern sowie Mitarbeitern der Fachabteilungen zu besonderen Vorkommnissen und Abweichungen von Soll-Betriebsdaten in Systemen. Dabei konnte festgestellt werden, daß das Schichtpersonal in der Regel bereitwillig Auskunft gab und auch Sachzusammenhänge gut wiedergab. Bei den Aufsichtsbesuchen nahmen die Aufsichtsbeamten auch an den wöchentlich vom Schichtpersonal durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen gemäß Prüfhandbuch teil. Hierbei konnte festgestellt werden, daß die Prüfungen sachgerecht und wie vorgeschrieben durchgeführt und dokumentiert wurden. Bei den Prüfungen aufgezeigte Störungen wurden in der Regel sofort behoben bzw. deren Beseitigung veranlaßt. Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sind Arbeitsaufträge mit Freischaltanträgen auszustellen und die darin enthaltenen Festlegungen einzuhalten. Hierzu erfolgten Überprüfungen mit dem Ergebnis, daß die Eintragungen vollständig und ordnungsgemäß vorgenommen waren sowie bei den Überprüfungen vor Ort auch die Freischalthandlungen, wie auf den Freischaltanträgen vermerkt, vorgenommen wurden". Die zusammenfassende Bewertung des Antragsgegners (S.. 28/29 des B.-Berichts) lautet: "Wie unter II ausgeführt, hat der Betreiber RWE in beiden Blöcken des Kernkraftwerks B. die unmittelbar zur Verbesserung der Sicherheit vom Hessischen Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit geforderten Maßnahmen im technischen wie im personellen und organisatorischen Bereich durchgeführt. Ergänzende Maßnahmen sind eingeleitet und werden zügig abgeschlossen. Die erforderliche Neuordnung der atomrechtlichen Verantwortungsstränge mit dem Ziel der Straffung und klaren Zuordnung ist erfolgt. Die Fachkunde des Personals wurde in vom Technischen Überwachungs-Verein Bayern E. V. veranstalteten Prüfkolloquien am 23.01. und 27.01.1989 erneut überprüft und bestätigt. Das RWE hat durch ihre verbindlich zugesagte Bereitschaft zu umfangreichen Maßnahmen, die über die nach dem Atomgesetz erforderliche Vorsorge hinaus dem Bereich der Risiko-Minimierung zuzuordnen sind, das von einem atomrechtlichen Genehmigungsinhaber zu fordernde Verantwortungsbewußtsein gezeigt. Im übrigen hat die aufsichtliche Tätigkeit des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit in der Anlage im letzten Jahr ergeben, daß die Betreiberin nach anfangs zögerlicher Erkenntnis über die unter Umständen weitreichende Problematik des menschlichen Fehlverhaltens bei den besonderen Vorkommnissen vom Dezember 1987 in vollem Umfang an der Aufklärung mitgearbeitet und eigene Maßnahmen gegen eine Wiederholung ergriffen hat. Die aufsichtliche Tätigkeit hat darüber hinaus gezeigt, daß die Anlage B. kompetent betrieben und im Bewußtsein des Vorrangs von der Sicherheit vor betriebswirtschaftlichen Vorteilen betrieben wird (Anlage 5). Dies deckt sich mit dem Eindruck des von der IAEO Ende 1986 entsandten Inspektionsteams (OSART) aus internationalen Experten. Aufgrund dieser Erkenntnis und der Zusagen des RWE nach dem aufsichtlichen Gesprächen konnte das Hessische Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit die Zuverlässigkeit des Betreibers RWE gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG bestätigen." Besondere Defizite bei der Prüfung und Bewertung der von den Antragstellern im einzelnen erhobenen Einwände sind ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr fehlt dem Senat selbst dann, wenn er die überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar Richtigkeit der von den Antragstellern behaupteten Tatsachen im wesentlichen unterstellt, die in rechtlicher Hinsicht vom Vorliegen einer erheblichen Gefährdung auch in summarischen Verfahren zu fordernde Rechtsüberzeugung, die lediglich unter dem Vorbehalt der besseren und reiferen Erkenntnis im Hauptsacheverfahren stehend zu erzielen gewesen wäre. Soweit die Antragsteller ihren Anspruch auf Vorwürfe stützen, aus denen sie zugleich die Unzuverlässigkeit der Beigeladenen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG folgern (Aufsichtsratssitz eines Vorstandsmitglieds der Beigeladenen bei NUKEM; sogenannte Bestechungsfälle im Bereich des Kernkraftwerks B.; aus Mol zurücktransportierte Fässer mit Beimengungen plutoniumhaltiger Abfälle im Bereich des Kernkraftwerks; Aufrechterhaltung des Werkschutzes mit Aushilfskräften und die Ereignisse vom 16./17.. Dezember 1987), kann er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts, des hohen Stellenwerts, den die Zuverlässigkeitsprüfung nach den Gesetzesmaterialien (Begründung des Regierungsentwurfs zum Atomgesetz, BT-Drucks. 3/795 v. 17.12.1958, S. 23) für die atomrechtliche Genehmigung haben soll (vgl. nur die Formulierungen: "Strikte Einhaltung gesetzlicher Vorschriften", "unbedingt", "unter allen Umständen"), die von den Antragstellern behaupteten Tatsachen bereits genügen würden, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Beigeladenen zu begründen. Bedeutung könnten solche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nur im Hinblick auf die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung nach § 7 AtG bzw. deren fakultativen Widerruf nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 AtG erlangen, und zwar in einem Verfahren, in dem ein vom Urteil der Unzuverlässigkeit Betroffener das ist der Anlagenbetreiber - dagegen zulässigerweise gerichtlich klagt. Dagegen können sich die Antragsteller mangels drittschützender Wirkung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG (VGH Baden-Württemberg, B. v. 10.11.87 - 10 S 1547/86 -, GewArch 1988, S. 240, 241) nicht auf die allein im öffentlichen Interesse als Genehmigungsvoraussetzung geforderte Zuverlässigkeit und Fachkunde des Betreibers einer Anlage bzw. der dort verantwortlichen oder sonst tätigen Personen berufen. Ebenso wie in anderen Rechtsgebieten (vgl. etwa Straßenverkehrsrecht, Gewerberecht, Abfallbeseitigungsrecht, Personenbeförderungsrecht, Güterkraftverkehrsrecht) sind Individualinteressen von der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit und Fachkunde - eine Beurteilung, die ausschließlich Sache der Genehmigungsbehörde ist und Dritte mangels Sachkompetenz auch völlig überfordern würde - regelmäßig selbst dann nicht betroffen, wenn der Behörde bei dieser Beurteilung ein Irrtum unterlaufen würde (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., S. 242). Etwas anderes gilt nur dann, wenn solche die Zuverlässigkeit berührenden betreiberbezogenen Umstände zugleich zu einer anlagenbezogenen Gefährdung Dritter im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG führen würden, woran es, wie unten noch ausgeführt werden wird, fehlt. Der Senat vermag bei Würdigung der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung sowohl der nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 16./17. Dezember 1987 stehenden Vorwürfe als auch im Hinblick auf das Verhalten der Betriebsmannschaft des Kernkraftwerks B. bei den Ereignissen im Dezember 1987 eine zum Widerruf verpflichtende erhebliche Gefährdung der Antragsteller nicht zu erblicken. Die vom Antragsgegner vorgenommene Bewertung, in den von den Antragstellern vorstehend behaupteten Tatsachen jedenfalls eine erhebliche Gefährdung nicht zu sehen, und seine Entscheidung, weder die Betriebsgenehmigung zu widerrufen noch das Kernkraftwerk B. vorläufig stillzulegen, erscheinen dem Senat - ungeachtet der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob das Verhalten der Beigeladenen Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründet - plausibel und frei von sachfremden Erwägungen. Nach unwidersprochen gebliebener Erwiderung des Antragsgegners handelte es sich bei dem illegal aus Mol herbeigeschafften plutoniumhaltigen Abfall um lediglich ein Faß, welches die durch die Strahlenschutzverordnung zugelassenen Radioaktivitätswerte nicht überschritten hat. Aus der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds der Beigeladenen im Aufsichtsrat eines anderen Unternehmens vermag der Senat ebenfalls keine vom Weiterbetrieb des Kernkraftwerks B. ausgehende erhebliche Gefährdung der Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Eigentum der Antragsteller zu erblicken. Dasselbe gilt für die Verwicklung von bereits aus dem Betrieb ausgeschiedenen Mitarbeitern in "Bestechungsaffären". Die pauschale Behauptung, der Werkschutz im Kernkraftwerk B. werde mit Aushilfskräften aufrechterhalten, ist substantiiert vom Antragsgegner bestritten und von den Antragstellern nicht weiter konkretisiert und glaubhaft gemacht worden,. Die im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Block A des Kernkraftwerks B. am 16./17. Dezember 1987 vom Antragsgegner veranlaßten Stellungnahmen und Untersuchungen, namentlich das Ergebnis des Gutachtens des TÜV Bayern vom 11. Februar 1988 (Anlage 7 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.01.89), lassen jedenfalls nicht den für einen obligatorischen Widerruf zu fordernden Schluß zu, daß beim Weiterbetrieb des Kernkraftwerks B. eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit zu besorgen ist. Ohne den Geschehensablauf in allen technischen Einzelheiten in den Beschlußgründen nachzeichnen zu müssen, muß es mit der Feststellung des Senats sein Bewenden haben, daß die Berufung des Antragsgegners auf die im Ergebnis eine Gefahr jedenfalls nicht bejahenden Beurteilungen der beteiligten Sachverständigengremien (Gesellschaft für Reaktorsicherheit - GRS , Reaktor-Sicherheitskommission - RSK -, TÜV Bayern und der Firma E. Ingenieurunternehmung - EWI - ) als ausreichend für die Erfüllung der aus der Verantwortung der Exekutive folgenden Pflicht zur Ermittlung und Bewertung von Risiken angesehen wird. Der Senat, dem ebenso wie den Antragstellern die Untersuchungsergebnisse vorgelegen haben, sieht nach deren Würdigung keine Anhaltspunkte, die, es rechtfertigen würden, Sachverständige - noch dazu in einem Eilverfahren - zu diesem Vorfall anzuhören. Eine solche - schon verfahrensartatypische - Anhörung würde nicht nur den Umfang der der Exekutive zugewiesenen Kompetenz verkennen, sondern darauf hinauslaufen, ein Forum für die Austragung wissenschaftlicher Kontroversen zu schaffen. Ein derartiges Vorgehen ist nicht zu billigen (so für die Beantwortung der Frage, ob die erforderliche Vorsorge i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen worden ist, BVerwGE 72, 300, 318); aus dem gleichen Grunde konnte der Senat auch davon absehen, wie von den Antragstellern angeregt, das Ergebnis des vom Deutschen Bundestag in Auftrag gegebenen Gutachtens zu dem Thema: "Bestandsaufnahme und Bewertung der bisher vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen der/des ... zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Vorkommnisse A 156/A 157 vom 16./17. Dezember im Kernkraftwerk B., Block A" (141. Beweisbeschluß vom 8. März 1989 im Rahmen zu III. des Untersuchungsauftrags aus BT-Drucks. 11/9911) abzuwarten. Dabei verkennt der Senat nicht, daß das Verhalten des Schichtpersonals (Nichtbeachtung einer Stellungsanzeige für eine Absperrarmatur sowie anschließendes teilweises Öffnen dieser Armatur für einen Entlastungsversuch) als solches - ungeachtet der Frage, welche Auswirkungen es im Einzelfall zeitigte oder hätte zeitigen können generell geeignet war, Gefahrensituationen heraufzubeschwören. Eine Verpflichtung für den Antragsgegner zum Widerruf der Betriebsgenehmigung kann daraus gleichwohl nicht hergeleitet werden, weil § 17 Abs. 5 AtG außer dem Vorliegen einer erheblichen Gefährdung - diese selbst zeitweilig unterstellt - kumulativ fordert, daß nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. In diesem Zusammenhang gewinnen die Empfehlungen der Reaktorsicherheitskommission in ihrem Ergebnisprotokoll vom 21. September 1988 insoweit Bedeutung, als darin davon ausgegangen wird, daß eine Wiederholung dieses Vorkommnisses verhindert und Schäden vermieden werden könnten, wenn die von ihr im einzelnen empfohlenen Vorgehensweisen in der Zukunft beachtet würden (S. 16 des Auszugs des Ergebnisprotokolls der RSK, 234. Sitzung, vom 21.09.88; Anlage 18 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.01.89). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, daß eine nachträgliche Abhilfemöglichkeit ausscheidet; vielmehr ist der vom Antragsgegner und der Beigeladenen eingebrachte Katalog von Maßnahmen sowohl technischer (z.B. Sicherungsmaßnahmen gegen Übertragung hohen Drucks aus dem Primärkreislauf sowie gegen ein unzulässiges Öffnen der Prüfleitung) als auch personeller Art (z.B. Entbindung des Kraftwerksdirektors und des Blockleiters von Block A von ihren bisherigen Aufgaben) von den Antragstellern unwidersprochen geblieben und führt beim Senat jedenfalls nicht zu der Überzeugung vom Fehlen einer Abhilfemöglichkeit. Im Hinblick auf die Ereignisse vom 16./17. Dezember 1987 erfolgten bei sieben Aufsichtsbesuchen eine Fülle von in der Anlage 5 zum B.-Bericht (S. 3, ff im einzelnen bezeichneter, teilweise noch andauernder Kontrollmaßnahmen, durch die dem Bericht folgend zwar keine wesentlichen Mängelpunkte festgestellt, im Einzelfall aber Optimierungs- und Verbesserungsmaßnahmen angeregt und veranlaßt wurden. Den erweiterten Berichtspflichten der Betreiberin (Vierteljahresbericht über Art und Menge der abgegebenen Aktivitäten, Jahresbericht zur Information der RSK mit Angaben u.a. über besondere Vorkommnisse, Änderungsmaßnahmen, Revisionen und Brennelementwechsel, radioaktive Abgaben) ist diese, wiederum dem B.-Bericht folgend, nachgekommen. Außerdem ist die Betreiberin ihrer sich aus der "Richtlinie für Programm zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken" (Bek. des BMI vom 17.05.1979) ergebenden Verpflichtung zur Schulung ihrer Mitarbeiter nicht nur nachgekommen, sondern sie hat die Mindestzahl von je 100 Schulungsstunden für jeden Mitarbeiter mit durchschnittlich 160 Stunden für das Jahr 1987 und durchschnittlich 150 Stunden für das Jahr 1988 sogar erheblich überschritten, wobei nach den Schulungsberichten gerade auch die Erfahrungen aus Betriebsstörungen und insbesondere aus den Ereignissen vom 16./17. Dezember 1987 weitergegeben worden sind. Schließlich kann aus den ebenfalls im Zusammenhang mit den Ereignissen am 16./17. Dezember 1987 stehenden, von den Antragstellern erhobenen Rügen, der Störfall sei von der Beigeladenen unrichtigerweise in eine zu niedrige Störfall-Kategorie eingestuft und dem Antragsgegner als zuständiger Aufsichtsbehörde verspätet (nach den Angaben der Antragsteller erst am 23.03.88) gemeldet worden, ein Anspruch auf Widerruf der Betriebsgenehmigung nicht abgeleitet werden, weil jedenfalls die Aufsichtsbehörde rechtzeitig und angemessen hat reagieren können. Ausweislich zweier Aktennotizen eines aufsichtsführenden Beamten des Antragsgegners vom 17. und 18. Dezember 1987 (Anlage 3 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.01.89) wurde diesem in einem Telefongespräch, das bei neuen Anfahrvorgängen nach jeder Abschaltphase routinemäßig mit den jeweiligen Betreibern geführt wird, von einem Mitarbeiter der Beigeladenen das Wiederanfahren der Anlage gemeldet und bei dieser Gelegenheit das Ereignis vom 16./17. Dezember 1987 immerhin angesprochen ("das Rückschlagventil konnte wieder geschlossen werden. Als Ursache am 21. und 23 Dezember 1987 meldete die Beigeladene unter Verwendung eines vorgedruckten Meldeformulars die "besonderen Vorkommnisse Nr. A 156 und 157" dem Antragsgegner (Anlage 5 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.01.89 = Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 05.01.89) und - so die Beigeladene - parallel dazu auch dem TÜV Bayern und der zentralen Meldestelle der Technischen Vereinigung der Großkraftwerksbetreiber e.V. - VGB -, die ihrerseits alle in der VGB zusammengeschlossenen Kernkraftwerksbetreiber in Kenntnis setzt. Am 6. Januar 1988 - so trägt der Antragsgegner unwidersprochen vor - erfolgte die Meldung dieses Vorganges an die Gesellschaft für Reaktorsicherheit als vom Bundesumweltminister beauftragte "Meldestelle" für besondere Vorkommnisse in kerntechnischen Anlagen. Die zunächst im Meldeformular angekreuzte Einstufung des Vorgangs in die Kategorie N ist - unabhängig davon, ob sie im Lichte erst. nachträglicher Interpretation durch die GRS anhand von später entwickelten Meldekriterien für eine Reihe von Fällen ähnlicher Art überhaupt von Anfang an als unrichtig bezeichnet werden kann - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die hier zu treffende Entscheidung von Belang; weder ändert die Einstufung als solche etwas an der tatsächlichen Qualität des Ereignisses, noch kann in einer selbst bewußt zum Zwecke der Verharmlosung (dieser Vorwurf steckt zumindest latent im Vorbringen der Antragsteller) - zu niedrig erfolgten Kategorisierung angesichts der nahezu gleichzeitigen Meldung an die einschlägigen Adressaten eine die Schwelle der erheblichen Gefährdung überschreitende Verhaltensweise der Beigeladenen erblickt werden. Der Antragsgegner hat sonach Gelegenheit gehabt, auf die Ereignisse vom 16./17. Dezember 1987 angemessen zu reagieren, und er hat als atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde mit seiner Vorgehensweise nach Kenntnisnahme von dem Vorgang (unverzügliche Anordnung einer Kontrolle und Bewertung des Vorgangs durch den TÜV Bayern; Erörterung der zu treffenden technischen und personellen Maßnahmen mit der Beigeladenen; Einschaltung der RSK und GRS u.a., vgl. im einzelnen dazu die einschlägigen Anlagen 1 bis 20 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.01.89) seine Befugnisse nicht sachwidrig ausgeübt. Das letztlich bei der Würdigung dieses Gesamtkomplexes von ihm gefundene Ergebnis - keine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG - erscheint dem Senat nachvollziehbar und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Antragsteller ihren Anspruch darauf stützen, das Kernkraftwerk B. sei nicht gegen den Absturz eines Flugzeuges des Typs Phantom ausgelegt, ist dem Antragsgegner im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Flugzeugabsturz zu denjenigen zivilisatorischen Einwirkungen von außen gehört, die abgesehen von standortspezifischen Besonderheiten wegen ihrer sehr kleinen Eintrittswahrscheinlichkeit und des daher nur geringen Risikos nicht mehr zu den sogenannten Auslegungsstörfällen zählen. Die dieser behördlichen Einschätzung u.a. zugrundeliegenden Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV Störfall-Leitlinien - des Bundesministers des Innern vom 18. Oktober 1983 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 245 vom 31.12.1983) sind - ungeachtet der Frage, ob ihnen normkonkretisierende Bedeutung zukommt und sie damit auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich sind (zur Qualifizierung von Richtlinien zu § 45 StrlSchV vgl. BVerwGE 72, 300, 320/321; allgemein zur Qualifikation und Besonderheit normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften: Hill, Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, NVwZ 1989, S. 402 ff.) - jedenfalls geeignet, dem Senat als Hilfe bei einer zwangsläufig lediglich typisierenden Betrachtung von Risikofaktoren zu dienen (zur Befugnis der Gerichte, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen, s. BVerfG, B. v. 03.05..81 - BvR 520/83 -, NJW 1989, S. 666 ff. ). Der vorliegende Fall bietet auch keinen Anlaß, durchgreifende Bedenken dagegen zu hegen, daß die Einschätzung des Flugzeugabsturzes in den Störfall-Leitlinien als geringes Risiko hinreichend konservativ und willkürfrei erfolgt ist. Bereits in ihrer 110. Sitzung am 18. Februar 1976 (BAnz. Nr. 84 v. 05.05.76) hat die Reaktor-Sicherheitskommission im Zusammenhang mit der Inbetriebnahmegenehmigung für das Kernkraftwerk B., Block A, ausgeführt, daß die Wahrscheinlichkeit für den Flugzeugabsturz auf ein einzelnes Kernkraftwerk so gering sei, daß die dort vorgesehenen - selbst hinter den Leitlinien zurückbleibenden - Schutzmaßnahmen für ausreichend gehalten werden. Dies wird in dem Abschlußbericht der Reaktor-Sicherheitskommission über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung der Kernkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. November 1988 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen v. 05.01.89) noch einmal bestätigt (s. dort unter B. II, 1.3, S. 28/29). Nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik wird eine weitere Verminderung des Risikos durch Flugzeugabstürze durch gesteigerte Vorsorgemaßnahmen nicht mehr für sinnvoll gehalten (vgl. Smid, Reaktorsicherheitstechnik, Berlin 1979, S. 229). Schließlich mißt auch die deutsche Risikostudie dem Flugzeugabsturz keinen wesentlichen Beitrag zum Risiko von Kernkraftwerken bei (Hauptband S. 131, 134, zitiert auch von VGH Baden-Württemberg, U. v. 30.03.82 - X 575/77, X 578/77, X 583/77 -, Entscheidungsabdruck S. 170). Die noch in den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 21. Oktober 1977 (BAnz. Nr. 206 vom 03.11.77) unter 2.6 "Einwirkungen von außen" verlangte Auslegung gegen einen Flugzeugabsturz ist nach heutiger Erkenntnis in der Tat.- so wie vom Antragsgegner interpretiert - nur vor dem Hintergrund der Annahme eines forcierten Ausbaus der Kernenergienutzung und zudem als bloße Minderung des Restrisikos zu verstehen. Allein die Tatsache, daß wie das Kernkraftwerk B. ältere Anlagen den baulichen Schutz moderner Kernkraftwerke nicht in vollem Umfang besitzen, kann eine den Widerruf der Betriebsgenehmigung allein rechtfertigende "erhebliche Gefährdung" im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG nicht begründen. Standortspezifische Besonderheiten, die das Kernkraftwerk B. im Verhältnis zu anderen Kernkraftwerken als besonders gefährdet erscheinen lassen - dies ist bereits von der RSK in ihrer 110. Sitzung (a.a.O.) wegen der Verlegung der in diesem Gebiet ehemals verlaufenden Verbindungsstrecke 19 des Tiefflugsystems "Low 250" verneint worden -, vermögen die Antragsteller mit ihrem bloßen Hinweis auf Zielanflüge nicht in einer den Widerrufsanspruch begründenden Weise glaubhaft zu machen. Vielmehr hat der Antragsgegner auf eine entsprechende gerichtliche Verfügung vom 18. April 1989 dem Senat unter gleichzeitiger Überreichung einschlägiger Regelwerke die Kontrolle der Einhaltung bestehender Überflugverbote und die Sanktionsmöglichkeiten etwaiger Verstöße dagegen substantiiert dargelegt. Er hat nämlich ausgeführt, es bestünden eindeutige Verbote für das Anfliegen bzw. für das Überfliegen von Kernkraftwerken durch deutsche wie alliierte militärische Luftfahrzeuge. Die Einhaltung des Überflugverbots von Kernkraftwerken werde im gesamten Bundesgebiet, so auch im Bereich des Kernkraftwerks B., regelmäßig durch den Einsatz von Tiefflugüberwachungsgeräten "SKYGUARD" überprüft. Die Sequenzen der Überprüfungen würden den Flugzeugführern nicht bekannt gegeben. Das Kernkraftwerk B. liege nicht in einer Straße des zivilen Luftverkehrs mit Großflugzeugen. Im militärischen Bereich würden Mißachtungen von Flugbetriebsregeln disziplinarisch geahndet; vergleichbare Regelungen würden auch für die Alliierten gelten. Im zivilen Bereich sei die Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen zu widerrufen, wenn Tatsachen vorlägen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen ließen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen. Mißachtungen des Überflugverbots im "Gefahrenbereich" des Kernkraftwerks B. hätten gemäß den vom Antragsgegner aufgrund der Fragen des Senats eingeholten amtlichen Auskünften des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesverkehrsministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik bisher weder im militärischen noch im zivilen Bereich festgestellt werden können. Zu entgegenstehenden Berichten über visuelle Beobachtungen von Überflügen könne nur auf die - allgemeinbekannte - Ungenauigkeit und Unverläßlichkeit solcher "Wahrnehmungen" hingewiesen werden. Damit ist auch der von der RSK in ihrem Abschlußbericht vom 23. Oktober 1988 ausgesprochenen Empfehlung, Überflugbeschränkungen für Kernkraftwerksstandorte zu verschärfen und wirksamer zu kontrollieren, Rechnung getragen. Gleichwohl nicht auszuschließenden Mißbräuchen mit einem Widerruf der Betriebsgenehmigung begegnen zu wollen, wäre jedoch unverhältnismäßig. Die jüngst auf dem Achten Deutschen Atomrechts-Symposium erörterte Frage, inwieweit bei den nicht den baulichen Schutz moderner Kernkraftwerke bietenden Anlagen durch anlageinterne Notfallschutzmaßnahmen die Folgen eines Flugzeugabsturzes begrenzt werden können, betrifft nicht die Einschätzung eines Flugzeugabsturzes als mehr oder weniger wahrscheinlich und bedarf daher in diesem Verfahren keiner weiteren Prüfung. Soweit die Antragsteller eine mangelnde Auslegung des Kernkraftwerks B. gegen Erdbeben rügen, treten dem der Antragsgegner und die Beigeladene unter Berufung auf seismologische Gutachten, die der Genehmigung zur Errichtung des Kernkraftwerks B. vorausgegangen sind, und auf solche, die später erstellt worden sind, entgegen. Sämtliche Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß die Blöcke A und B des Kernkraftwerks B. gegen ein "Sicherheitserdbeben" ausgelegt sind, für das als Auslegungsmaßstab ein Grundwert für die horizontale Bodenbeschleunigung von 150 cm/sec2 angenommen worden ist. Streit besteht darüber, ob mit dieser Auslegung dem Sicherheitserfordernis entsprochen wird. Damit kann nur ein Erfordernis gemeint sein, wie es § 17 Abs. 5 AtG (erhebliche Gefährdung) und nicht etwa § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (Vorsorge gegen Schäden) verlangt. Es ist nicht Aufgabe des Senats - schon gar nicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren - auf jeden objektiven Zweifel an der Sicherheit des Kernkraftwerks B. Rücksicht zu nehmen und damit der von den Antragstellern auf ein wissenschaftliches Kurzgutachten (Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragsteller v. 29.05.89) gestützten Gegenauffassung zu der behördlichen Abschätzung nachzugehen und etwa durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Erdbebensicherheit zu prüfen, inwieweit diese Gegenauffassung falsifiziert oder verifiziert werden kann. Die Untersuchungen, auf die der Antragsgegner bei seiner Abschätzung von der von einem Erdbeben für das Kernkraftwerk B. ausgehenden Gefahr abstellt, münden in folgender Feststellung der Reaktor-Sicherheitskommission auf ihrer 169. Sitzung am 14. Oktober 1981 (BAnz. Nr. 100 v. 02.06.82): "Nach dem der Errichtung zugrundeliegenden seismologischen Gutachten wurden entsprechend dem bei Errichtung des Anlagenblockes A gültigen Stand die sicherheitstechnisch wichtigen Gebäude für eine horizontale Bodenbeschleunigung von 150 cm/sec2 ausgelegt und deren ausreichende Bemessung nachgewiesen. Die Erdbebensicherheit für den Notstandskanal zwischen Block A und Block B wurde gleichfalls nachgewiesen. Beim Anlagenblock C werden die sicherheitstechnisch wichtigen Gebäude strukturdynamisch berechnet und für eine horizontale Bodenbeschleunigung von 200 cm/sec2 ausgelegt. Die RSK geht davon aus, daß aufgrund der Reserven der Erdbebenauslegung der Blöcke A und B diese auch bei einem Erdbeben mit einer horizontalen Bodenbeschleunigung von 200 cm/sec2 sicher abgeschaltet und nachgekühlt werden können." In ihrem Abschlußbericht über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung der Kernkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. November 1988 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 05.01.89, S. 28) führt die Reaktor-Sicherheitskommission aus: "Gegen Erdbeben wurde jedes Kernkraftwerk auf der Basis der bei Errichtung geltenden Anforderungen bzw. der standortspezifischen Gegebenheiten ausgelegt. Seit 1975 erfolgte eine Vereinheitlichung der Auslegung aufgrund einer KTA-Regel (KTA 2201). Forschungsarbeiten, u.a. Shaker-Versuche am Heißdampfreaktor (HGR) haben darüber hinaus gezeigt, daß maschinentechnische Einrichtungen in den Anlagen sehr konservativ ausgelegt und nicht gefährdet sind." Soll die Beantwortung der Frage, ob Erdbeben eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG für das Kernkraftwerk B. bedeuten oder nicht, nicht schließlich doch auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines wissenschaftlichen Streits reduziert werden (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Reduktion BVerwGE 72, 300, 318), so kann der Senat diesen Ausführungen nichts hinzufügen und die Bewertung des Erdbebenrisikos durch den Antragsgegner nicht durch eine wie immer geartete andere Bewertung ersetzen. Der Widerrufsanspruch kann nicht erfolgreich damit begründet werden, der Schutz gegen Sabotage sei unzureichend. Schon der eigene Vortrag der Antragsteller ergibt keine für den Senat nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, daß eine erhebliche Gefährdung gerade durch "böswillige Einwirkungen" Dritter ausgelöst wird, denen nicht durch technische, administrative oder polizeiliche Maßnahmen begegnet werden könnte. Das gilt auch für die Bezugnahme auf Druckwellen aus Gaswolkenexplosionen, die - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - lediglich pauschal und unsubstantiiert erfolgt. Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluß vom 17. Juli 1980 - VIII TH 45/80 - die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Genehmigung einer Kompaktlagerung von Brennelementen im Block A des Kernkraftwerks B. mit der Begründung wiederhergestellt, daß die Risikosituation in Anbetracht des kritischen Sicherheitsabstandes zum Rhein, auf dem die Beförderung explosionsfähiger Stoffe stattfinde, nicht geklärt werden könne; aber abgesehen davon, daß die damalige rechtliche Beurteilung an der für atomrechtliche Genehmigungen einschlägigen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (gefahrunabhängiges Risiko) und nicht - wie im vorliegenden Verfahren - an § 17 Abs. 5 AtG (erhebliche Gefährdung) zu messen gewesen ist, werden nach den Störfall-Leitlinien vom 18. Oktober 1983 (a.a.O.) Ereignisse infolge äußerer Einwirkungen gefährlicher Stoffe oder infolge äußerer Druckwellen aus chemischen Reaktionen "wegen ihres geringen Risikos" nicht einmal mehr zu den sogenannten Auslegungsstörfällen gezählt. Eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG, von der der Antragsgegner offenbar allerdings hier ohne nähere Bewertung im einzelnen - nicht ausgeht, vermag der Senat aus dem bloßen Hinweis auf Druckwellen aus Gaswolkenexplosionen nicht zu erkennen. Ebenfalls läßt der Vortrag zu den "Störfallmöglichkeiten durch die Verkopplung der Anlagen" die Schlüssigkeit von gerade eine erhebliche Gefährdung begründenden Tatsachen vermissen. Es ist jedoch weder Aufgabe des Antragsgegners als verantwortlicher Behörde noch die des angerufenen Gerichts, für jedes einzelne abstrakte Risiko aus Anlaß eines gerichtlichen Eilverfahrens eine eigene gesonderte Studie anzustellen. Ausweislich des Abschlußberichts über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung der Kernkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland durch die Reaktor-Sicherheitskommission vom 23. November 1988 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 05.01.1989) ergaben sich bei den seit 1986 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen aller bundesdeutschen Kernkraftwerke keine Mängel, die Sofortmaßnahmen erforderlich machen (S. 10 des Abschlußberichts). Soweit sich in dem Abschlußbericht neben sogenannten anlagenübergreifenden Hinweisen noch anlagenspezifische - auch das Kernkraftwerk B. betreffende - Empfehlungen zur Restrisikominimierung finden (S. 39 ff. des Abschlußberichts), sind sie für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant. Soweit die Antragsteller die Nichtbegehbarkeit der Warten im Falle bestimmter Un- oder Störfälle behaupten, ist auch dafür - unabhängig von der Frage, welche Bedeutung die Notwendigkeit eines ausreichenden Strahlenschutzes des Personals gerade für die Antragsteller hat - die Anpassung an die Forderungen der KTA-Regel 3502 betreffend die Störfallinstrumentierung (BAnz. Nr. 40 a vom 27.02.1985) vorgesehen (so Abschlußbericht der RSK vom 23.11.1988, S. 40). Die Voraussetzung des § 17 Abs. 5 AtG, daß nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann, ist damit von den Antragstellern nicht in einer die Einlassung des Antragsgegners zur Überzeugung des Senats entkräftenden Weise dargetan. Der von den Antragstellern zur Stützung ihrer Auffassung, der Weiterbetrieb des Kernkraftwerks B. stelle eine erhebliche Gefährdung dar, herangezogene Bericht des OSAR-Teams der internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) - auf Antrag der Bundesregierung besuchte ein Team für die Prüfung der Betriebssicherheit, bestehend aus internationalen Experten, vom 27. Oktober bis zum 14. November 1986 das Kernkraftwerk B. A, mit der Aufgabe, die betriebliche Praxis der Anlage zu überprüfen und Ratschläge zu erteilen, auf welche Weise die Sicherheit der Anlage noch gesteigert werden könnte - läßt nach Meinung des Senats, die sich im Ergebnis mit der des Antragsgegners deckt, nicht nur nicht die Schlußfolgerung einer vom Kernkraftwerk B. ausgehenden erheblichen Gefährdung zu, er steht einer solchen Bewertung nachgerade entgegen. Neben wenigen Ausnahmen, in denen Verbesserungen der Sicherheit vorgeschlagen worden sind, und einer einzigen Bewertung als "unzulänglich" - nämlich der der chemischen Überwachung des Primärkühlmittels und der Containmentatmosphäre bei schweren Unfällen, die zu einer zu hohen Dosenbelastung der Operateure (nicht etwa Dritter) führen könnten -, stellen die wissenschaftlichen Beobachter dem Kernkraftwerk B. ein überaus positives Zeugnis aus. Das mögen die folgenden - beispielhaften - Aussagen belegen: "Der sichere Betrieb von B. A basiert auf der günstigen Kombination von hochqualifiziertem und erfahrenem Betriebspersonal sowie einer Sicherheitstechnik mit vierfach redundanter Auslegung ..." (S. 7 der deutschen Übersetzung, Anlage 22 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.01.1989) "In B. A fand das Team ein Kernkraftwerk von ausgesprochen guter Auslegung und Konstruktion vor, das von einer gut qualifizierten und voll ihrer Aufgabe zugetanen Bedienungsmannschaft mit einem ausgezeichneten Sicherheitsbewußtsein betrieben wird. Dies bietet die Gewißheit, daß die außergewöhnlich guten Betriebsergebnisse von B. A erhalten bleiben" (S. 8 der deutschen Übersetzung) "Es zeigte sich, daß die Einrichtungen der Anlage auf zweckmäßige und sichere Weise betrieben werden" (S. 13 der Übersetzung). "Die hohe Arbeitsmoral und Kompetenz des Betriebspersonals sind eindrucksvoll" (S. 17 der Übersetzung). "Der Gesamteindruck aus den Ergebnissen der betrieblichen Sicherheit und der mit dem Rückfluß von Betriebserfahrungen verbundenen Tätigkeit ist sehr positiv" (S. 20 der Übersetzung). Ein Widerrufsanspruch kann aus dem OSART-Bericht nach alledem nicht hergeleitet werden. Für die von ihnen gerügten alterungsbedingten Sicherheitseinbußen berufen sich die Antragsteller auf Tatsachen - z.B. Ermüdung von Material -, die vom Antragsgegner und von der Beigeladenen bestritten werden. Der Senat sieht trotz dieses streitigen Tatsachenvortrages jedenfalls im Eilverfahren keine Veranlassung, Beweis - selbst wenn ein entsprechender Antrag gestellt wäre - über diese Frage zu erheben; die Antragsteller zielen mit ihren bloßen Behauptungen erkennbar darauf ab, daß der Senat eigene Ermittlungen zur Sicherheit des Kernkraftwerks B. anstellt, sie überschätzen damit Maß und Umfang sowohl der aus § 86 VwGO folgenden Sachaufklärungspflicht als auch der Rechtskontrolle. Mit ihrem Vorbringen vermögen die Antragsteller schon die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch nicht glaubhaft zu machen. Das gilt auch für ihren Einwand fehlender Sicherheitsüberprüfung, den der Antragsgegner durch die Hinweise auf zahlreiche Untersuchungen und Studien zu widerlegen in der Lage ist. Ebenso wie die Verhaltensweise des Betreibers bzw. der sonst in rechtlich relevanter Weise dafür in Betracht kommenden Personen kann auch ein Verstoß gegen die Entsorgungspflicht zugleich für das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung von Bedeutung sein. Den Antragstellern kann daher die Berufung auf eine fehlerhafte Entsorgung nicht schon mit dem Einwand versagt werden, die in § 9 a AtG getroffene Entsorgungspflicht sei nicht drittschützend. Abzustellen ist insoweit nicht auf diese in der Tat nur im Interesse der Allgemeinheit selbständige Handlungspflichten zur Gewährleistung der Entsorgung radioaktiver Abfälle begründende Bestimmung (OVG Lüneburg, B. v. 30.12.1982 - 7 OVG A 7 und 62/80 -, DVBl 1983, S. 187; OVG Münster, B. v. 19.12.1988 - 21 D 16/88 -), sondern auf § 17 Abs. 5 AtG. Der Vortrag der Antragsteller läßt jedoch nicht erkennen, inwiefern sie durch die von ihnen als "prekär" geschilderte Entsorgungssituation gegenwärtig erheblich gefährdet sein sollen. Der Antrag war nach alledem insgesamt abzulehnen, ohne daß es - wie von den Antragstellern nach Bekanntwerden der Ereignisse im Dezember 1987 begehrt - einer Zwischenentscheidung des Senats bedurft hätte. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO). Es erscheint billig, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat hält - wie auch andere Oberverwaltungsgerichte (OVG Münster, Streitwertbeschluß zum Urteil v. 19.12.88 - 21 AK 8/88 -; B. v. 19.12.88 21 D 16/88 (21 D 25/88) -) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH Baden-Württemberg, Streitwertbeschluß zum Urteil v. 30.03.82 -X 575/77, X 578/88, X 583/77; B. v. 29.07.86 - 10 S 1190/85 -) und das Bundesverwaltungsgericht (Streitwertbeschluß zum Urteil v. 09.09.88 - 7 C 3.86 -; B. v. 05.04.89 - 7 B 47.89 -) - in atomrechtlichen Drittschutzverfahren in der Hauptsache einen Streitwert von 20.000,-- DM für angemessen, den er in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach ständiger Praxis auf die Hälfte herabsetzt. Da im vorliegenden Verfahren sieben Antragsteller mit jeweils dem gleichen Interesse am Ausgang des Verfahrens beteiligt sind, ergibt sich ein Streitwert von 70.000,-- DM. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG analog). I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, das von der Beigeladenen betriebene Kernkraftwerk B. stillzulegen, bis über ihren Antrag auf Widerruf der Betriebsgenehmigung für dieses Kernkraftwerk rechtskräftig entschieden ist. Sie wohnen alle im Umkreis von maximal 70 km um das Kernkraftwerk. Mit Schreiben vom 22. März 1988 forderten sie den Antragsgegner auf, die Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk B. zu widerrufen; dieser Antrag ist bislang unbeschieden geblieben. Die Antragsteller haben mit am 11. Juli 1988 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel einer (vorläufigen) Stillegung des Kernkraftwerks B. nachgesucht. Sie stützen ihren Antrag auf die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 5 des Atomgesetzes - AtG - und tragen zur Begründung im wesentlichen vor: Die beigeladene Betreiberin sei aus verschiedenen Gründen unzuverlässig. So sei sie an den sogenannten Uran-Schiebereien der Firma T. beteiligt gewesen, sie lagere Fässer mit stark radioaktivem plutoniumhaltigen Atomabfall auf dem Gelände des Kernkraftwerks und halte den Werkschutz zum Teil nur mit Aushilfskräften, die für einen Stundenlohn von 10,00 DM angestellt seien, aufrecht. Das Ermessen des Antragsgegners, die Betriebsgenehmigung wegen Unzuverlässigkeit der Betreiberin gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG zu widerrufen, sei auf Null reduziert. Soweit die Antragsteller ihr Begehren auf § 17 Abs. 5 AtG stützen, erblicken sie eine "erhebliche Gefährdung" der Allgemeinheit, der Beschäftigten und Dritter - also ihrer selbst - in den, wie sie behaupten, bei den Blöcken A und B des Kernkraftwerks B. bestehenden Sicherheits- und Entsorgungsdefiziten, in einem mangelhaften Schutz gegen den Absturz eines Flugzeugs des Typs Phantom, in einer mangelhaften Auslegung des Kernkraftwerks gegen Erdbeben, in einem unzureichenden Schutz gegen Sabotage, in der Störanfälligkeit durch die Verkopplung der beiden Blöcke A und B, in dem Fehlen des Notstandsgebäudes und des vorschriftsmäßigen Notstandssystems, in einer Reihe von Defiziten, die eine Sicherheitsmission (OSART) der IAEO bei einem Besuch in B. vom 27. Oktober bis 14. November 1986 vorgefunden habe, in alterungsbedingten Sicherheitseinbußen, in fehlenden - weil entweder nicht abgeschlossenen oder vorzeitig abgebrochenen - Sicherheitsüberprüfungen sowie schließlich in einem Verstoß der Betreiberin gegen die durch Auflage des Genehmigungsbescheides festgeschriebene Entsorgungspflicht. Neben diesem speziell die Anlage, die Betreiberin und die Einwirkungen von außen betreffenden Vorbringen halten die Antragsteller die der atomrechtlichen Praxis zugrundeliegende Sicherheitsphilosophie für überholt. Nach Bekanntwerden der in den Medien als Störfall bezeichneten Vorkommnisse vom 16. und 17. Dezember 1987 im Block A des Kernkraftwerks B. - kurz: Nichtschließen einer Loop-Erstabsperrung TH 22 S 006 bei Wiederanfahren der zu Reparaturzwecken kurzzeitig abgeschalteten Anlage, Übersehen dieser "Nicht-Zu-Meldung" sowohl auf dem Einzelmelder Rechner als auch auf dem Wartepult, Ansprechen der Sicherheitsventile TH 10 S 090 und TH S 094 mit Aktivitätsfreisetzung in den Ringraum und über den Kamin in die Umgebung nach Druckentlastungsversuchen (im einzelnen und ausführlich dargestellt im "B.-Bericht", dort Anlage 2) - haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1988 (Band II, Bl. 521 ff. der Gerichtsakten - GA -) eine Zwischenentscheidung des Inhalts begehrt, Block A des Kernkraftwerks B. solange stillzulegen, bis die Untersuchungen des Antragsgegners und der atomrechtlichen Bundesaufsicht über den Störfall vom 17. Dezember 1987 einschließlich einer Bewertung der Zuverlässigkeit der Betreiberin abgeschlossen seien. Dieser Vorfall zeige erneut die Unzuverlässigkeit der Beigeladenen, zumal sie ihn unrichtigerweise in eine zu niedrige Störfall-Kategorie eingereiht und der zuständigen hessischen Aufsichtsbehörde erst am 23. März 1988, der zuständigen Bundesaufsichtsbehörde erst im April 1988 bekannt gemacht habe. Daraus sowie aus den bereits in der Antragsschrift vom 5. Juli 1988 ihrer Auffassung nach aufgezeigten und glaubhaft gemachten Sicherheitsmängeln des Kernkraftwerks B. folgern die Antragsteller das Vorliegen der zum Widerruf der Betriebsgenehmigung zwingenden Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 AtG. Unter Berufung auf den Kalkar-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 89 ff. ) sowie auf dessen Mühlheim-Kärlich-Beschluß (BVerfGE 53, 30 ff. ), denen zufolge es einen absoluten Bestandsschutz im Atomrecht nicht gebe, ziehen die Antragsteller den Schluß, daß dem dort aufgestellten Gebot eines "dynamischen Grundrechtsschutzes" und dem damit einhergehenden Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge nur durch eine synonyme Gleichsetzung der Begriffe "Gefahrenabwehr" und "Risikovorsorge" Rechnung getragen werden könne. Daher sei die Verlängerung der Betriebserlaubnis und damit auch die Entscheidung über einen Widerruf von dem Nachweis des Betreibers abhängig zu machen, daß die erforderliche Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht nur für die Erteilung der Genehmigung, sondern auch für deren Aufrechterhaltung gewährleistet sei. Sie sind der Auffassung, daß mit dem Weiterbetrieb des Kernkraftwerks B. schon eine Gefahr im klassischen Sinne verbunden sei. Die in der Antragsschrift aufgelisteten Sicherheitsmängel und die durch den jetzt bekannt gewordenen Störfall dokumentierten Sicherheitsdefizite bei der Tätigkeit und Anleitung der Reaktorfahrer erzwängen bereits ein Eingreifen der Behörde. Zur Abgrenzung des erkannten Gefahrenpotentials oder Risikos von dem Restrisiko tragen die Antragsteller vor: Die von ihnen aufgezeigten Sicherheitsmängel (Zusammenfassung auf Seite 6 des Schriftsatzes v. 07.12.88) ließen die Ansiedlung des Eintritts des von ihnen befürchteten daraus resultierenden Schadens jenseits der Grenzen praktischer Vernunft nicht zu; es handele sich also nicht um sogenannte Restrisiken. Darüber hinaus, so meinen die Antragsteller, sei die Restrisikoformel wegen der ihr innewohnenden bloßen Unterstellung einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit als Auslegungskriterium für eine Schadensvorsorge untauglich. Das nach § 17 Abs. 5 AtG für einen Widerruf erforderliche Vorliegen einer "erheblichen Gefährdung" unterliege der Bewertung durch die Behörde; dabei müsse sie sich im Rahmen einer Risikoanalyse probabilistischer Methoden bedienen. Fehlten wie hier für das Kernkraftwerk B. - probabilistische Sicherheitsstudien, so sei darin ein Rechtsmangel in der Aufsicht zu erblicken. Die Frage nach einer erheblichen Gefährdung bedürfe kontinuierlicher Untersuchung und rechtlicher Bewertung durch die Exekutive. Die schon jetzt festgestellten Gefahren und Gefahrenpotentiale erforderten einen sofortigen Widerruf der Betriebsgenehmigung, deren Wiedererteilung davon abhänge, inwieweit es rechtlich und tatsächlich möglich sei, die festgestellten Defizite zu beheben oder sich über sie hinwegzusetzen. Aus der Wertungszuständigkeit der Exekutive sowohl hinsichtlich der Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als auch hinsichtlich der Gefahrenabwehr nach § 17 Abs. 5 AtG folge, daß die zuständige Aufsichtsbehörde die Voten etwa von der Gesellschaft für Reaktorsicherheit oder der Reaktorsicherheitskommission nicht ohne eigene Bewertung hinnehmen könne. Sie selbst sei vielmehr zur Bewertung verpflichtet und habe dabei offen zu legen, von welchen Kriterien sie sich hierbei habe bzw. werde leiten lassen. Unterlasse die Behörde die gebotenen Ermittlungen und Bewertungen, dann müsse ein vom Gericht festgestelltes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit" - ebenso wie ein solches bei einem angefochtenen Genehmigungsbescheid zu dessen Aufhebung führe - die Verpflichtung zum Widerruf nach sich ziehen. Sollte die Behörde nicht nur defizitäre, sondern überhaupt keine Entscheidungen treffen, dann sei eine richterliche "Ersatzvornahme" geboten. In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsteller auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Numerus-Clausus-Problematik: Hier hätten die Gerichte kraft verfassungsgerichtlicher Vorgaben selbst Studienplätze in Eilverfahren vergeben müssen, um die unersetzlichen Lebenszeitverluste der Bewerber möglichst gering zu halten. Die Gefahrensituationen beim Numerus-Clausus und beim Atomrecht glichen sich grundrechtssystematisch durchaus. Der Beurteilungsspielraum, den das Bundesverwaltungsgericht der Exekutive zur Stärkung ihrer Entscheidungsgewalt zugewiesen habe, dürfe nicht zum Bollwerk für exekutivisches Unterlassen umfunktioniert werden. Die Antragsteller werfen im Schriftsatz vom 14. März 1989 (Band III, Bl. 838 GA) zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit den insbesondere durch die Vorkommnisse im Dezember 1987 vom Antragsgegner veranlaßten Nachrüstmaßnahmen auf (abgedruckt in Nr. 19 der Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.01.89), vor allem die nach der Sicherstellung regelgerechten menschlichen Verhaltens. Ihrer im Schriftsatz vom 29. Mai 1989 (Band IV, Bl. 932 ff. GA) vertretenen Auffassung nach zeige der riesige Aufwand an Nachrüstmaßnahmen am Kernkraftwerk B. im Umfang von. ca. 500 Mio. DM, daß es sich dabei nicht nur um Maßnahmen zur Restrisikominimierung handeln könne. Diesem Bereich eine Vielzahl möglicherweise eintretender Schadensfälle wie z. B. den Flugzeugabsturz zuordnen zu wollen, halten die Antragsteller für unzulässig. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kernkraftwerk B., Blöcke A und B, stillzulegen, bis über ihren Antrag auf Widerruf der Betriebsgenehmigung für dieses Kernkraftwerk vom 22. März 1988 rechtskräftig entschieden ist; hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, lediglich Block A des Kernkraftwerks B. stillzulegen, bis der Antragsgegner seine Ermittlungen und Bewertungen darüber abgeschlossen hat, ob Block A durch Nachrüstmaßnahmen auf den heutigen Stand der atomrechtlichen Schadensvorsorge gebracht werden kann. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen, die Beigeladene außerdem, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat nach einem Auflagenbeschluß des Senats vom 12. Dezember 1988 (Band II, Bl. 584/585 GA) unter Vorlage der dort näher bezeichneten Unterlagen sowie weiterer Anlagen seinen Ablehnungsantrag zunächst mit der Unzulässigkeit des Eilantrages begründet (Schriftsatz vom 04.01.89, Band III, Bl. 593 ff. GA). Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Für ihren dem Stillegungsbegehren zugrundegelegten Widerrufsanspruch können sie sich nach Auffassung des Antragsgegners nicht auf eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition berufen. Eine Berufung auf § 7 Abs. 2 i.V.m. § 1 Nr. 2 AtG scheide schon deshalb aus, weil diese Norm Drittschutz nur in Genehmigungsverfahren gewähre; § 17 Abs. 3 AtG lasse einen "vorsorglichen" Eingriff nur zur Durchsetzung der im öffentlichen Interesse begründeten Kontroll- und Korrekturaufgaben der Exekutive zu. Als Schutznorm für die Zulässigkeit eines Widerrufsantrages komme lediglich § 17 Abs. 5 AtG in Betracht. Insoweit hätten die Antragsteller eine erhebliche Gefährdung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte jedoch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Mangel der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen ihres Anspruchs gehe zu Lasten der Antragsteller; eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Antragsgegners und/oder der beigeladenen Betreiberin könnten auch nicht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Wyhl-Urteil (BVerwGE 72, 300 ff.) entnommen werden, wonach die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung die Exekutive trage. Zum einen seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 AtG nicht mit denen des § 7 Abs. 2 AtG deckungsgleich; zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht mit diesen im Zusammenhang zu lesenden Ausführungen lediglich in Anlehnung an den Kalkar-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 89 ff. ) erneut die Abgrenzung zwischen "Schadensvorsorge" und "Restrisiko nach dem Maßstab praktischer Vernunft" klarstellen wollen. Von einer Wende in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne, daß das Gericht nunmehr von einem Drittschutz auch im Bereich des Restrisikos ausgehe, könne daher keine Rede sein. In gar keinem Falle könne in dem Begriff der "erheblichen Gefährdung" im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG der Bereich des "Restrisikos" eingeschlossen sein. Die von den Antragstellern vorgenommene Gleichsetzung der Begriffe "Gefahr bzw. Gefährdung" mit dem Begriff "Risiko" entspreche nicht dem geltenden Recht. Dieses werde nach wie vor eindeutig dadurch bestimmt, daß nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die sicherheitstechnische Prüfung und Bewertung von Kernanlagen auf der Grundlage der deterministischen Methode entwickelt worden und vorzunehmen sei. Lediglich ergänzend werde zur deterministischen Betrachtungsweise inzwischen die probabilistische Methode quantitativer Wahrscheinlichkeitsanalysen herangezogen. Eine darüber hinausreichende rechtliche Relevanz in dem von den Antragstellern in Anspruch genommenen Umfang sei der probabilistischen Methode nach dem derzeitigen Rechtsstand nicht zuzubilligen. Ebenso wie bei der gerichtlichen Überprüfung, ob die erforderliche Vorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen worden sei oder nicht, dürfe bei der Würdigung des Vorliegens der tatbestandlichen Widerrufsvoraussetzungen im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG nicht auf jede zur herrschenden Meinung vertretene Gegenauffassung Rücksicht genommen werden. Soweit die Antragsteller eine erhebliche Gefährdung (abstrakt) darin erblickten, daß Kernkraftwerke wegen ihrer technischen Kompliziertheit nicht mit einem ausreichenden Maß an Anlagensicherheit herzustellen und zu betreiben seien, insbesondere ein Kernschmelzunfall, der jederzeit eintreten könne, nicht mit der erforderlichen völligen Sicherheit auszuschließen sei, Menschen von Natur aus nicht in der Lage seien, Kernkraftwerke ausreichend sicher zu handhaben, reichten diese bloß befürchteten Schadenseintritte für die Bejahung einer Klagebefugnis nicht aus. Zu den von den Antragstellern im einzelnen vorgetragenen Sicherheitsbedenken führt der Antragsgegner im wesentlichen aus: Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betreibers eines Kernkraftwerks berührten keine subjektiv-öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen Dritter; die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfolge vielmehr im Atomrecht - ebenso wie auch in anderen Rechtsgebieten - lediglich im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines allgemeinen Schutzzwecks. Individualinteressen seien davon auch dann nicht betroffen, wenn der Behörde bei dieser Beurteilung ein Irrtum unterlaufe. Im übrigen sei - die Zulässigkeit des Vorbringens unterstellt - aus dem Tatsachenvortrag der Antragsteller (Aufsichtsratsitz eines Vorstandsmitglieds der Beigeladenen bei NUKEM; "Bestechungsfälle" im Bereich des Kernkraftwerks B.; aus Mol zu rücktransportierte Fässer mit Beimengungen plutoniumhaltiger Abfälle im Bereich des Kernkraftwerks B.) ein Anhaltspunkt für eine erhebliche Gefährdung gerade der Antragsteller nicht zu entnehmen. Die von den Antragstellern aufgestellten Forderungen an das Kernkraftwerk B. aufgrund angeblicher neuer Erkenntnisse zum Unfallrisiko und zum Verhalten des Containments bei Kernschmelzunfällen seien ungeeignet für eine rechtlich relevante Bewertung etwa erforderlicher Nachrüstungsmaßnahmen. Die im Abschlußbericht über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung der Kernkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland durch die Reaktor- Sicherheitskommission für das Kernkraftwerk B. ausgesprochenen Empfehlungen (vgl. Anlage 21 zur Antragserwiderung des Antragsgegners) dienten lediglich der weiteren Restrisikominimierung; auch aus den bisher vorliegenden Informationen zum Stand der noch nicht abgeschlossenen Risikobewertung in der Phase B der deutschen Risikostudie könnten keine Hinweise auf eine erhebliche Gefährdung durch Altanlagen entnommen werden. Nach der Staatspraxis (hierzu verweist der Antragsgegner auf die Störfall-Leitlinien des Bundesministers des Innern vom 18.10.83) sei der Flugzeugabsturz in den Bereich des Restrisikos anzusiedeln. Maßnahmen dagegen gehörten somit zur Restrisikominimierung, auf die Dritte jedenfalls keinen Anspruch hätten. So sei die Forderung Dritter nach einer Stillegung des Kernkraftwerks B. aufgrund eines behaupteten Risikos durch Flugzeugabsturz bereits Gegenstand eines auch in zweiter Instanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolglosen Verwaltungsstreitverfahrens gewesen (VG Darmstadt, B. v. 09.11.78 - III G 104/78 -, Hess. VGH, B. v. 19.11.79 - VIII TG 13/79 -, VG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. 03.08.81 -III E 103/78 -). Die Frage der Erdbebensicherheit des Kernkraftwerks B. sei in dessen Genehmigungsverfahren von Anfang an ausführlich behandelt worden. Sämtliche Überprüfungen hätten dabei erwiesen, daß auf der Grundlage der tatsächlichen Auslegung der Blöcke A und B jedenfalls eine erhebliche Gefährdung nicht gegeben sei. Dem Schutz gegen Sabotage sei durch technische Vorsorge an der Anlage, durch administrative Vorsorge des Betreibers und durch die Möglichkeit eines Eingreifens der Polizei bei konkretem Anlaß hinreichend Rechnung getragen. Mit der lediglich pauschalen Bezugnahme der Antragsteller auf Druckwellen aus Gaswolkenexplosionen sei für eine erhebliche Gefährdung im einzelnen nichts dargelegt, erst recht nichts glaubhaft gemacht worden. Die Verkoppelung der Anlagen Block A und Block B ergäben keine zusätzlichen Störfallmöglichkeiten, sondern erhöhten im Gegenteil das Sicherheitsniveau der gesamten Anlage. Die von den Antragstellern bemängelte Abweichung des Notstandssystems in B. von den in neueren Anlagen vorhandenen Notstandssystemen könne allein wegen einer Abweichung von moderneren Systemen den Schluß nicht zulassen, durch den bestehenden Zustand seien subjektiv-öffentlich rechtliche Rechtspositionen erheblich gefährdet. Die von den Antragstellern behauptete Nichtbegehbarkeit der Warten der Blöcke A und B bei Unfällen habe nur solche Unfallszenarien im Auge, die außerhalb des Drittschutzbereiches lägen, nicht jedoch die sogenannten Auslegungsstörfälle, bei denen die Warten der Blöcke A und B aufgrund deren Auslegung langfristig besetzt bleiben könnten. Soweit auch hier von der Reaktorsicherheitskommission Nachrüstungsmaßnahmen empfohlen worden seien, dienten auch sie lediglich der Restrisikominimierung. Ebenfalls zur bloßen Verringerung des Restrisikos seien die Empfehlungen der OSART-Mission ausgesprochen worden. Bei den angeblich alterungsbedingten Sicherheitseinbußen handele es sich um spekulative Ausführungen der Antragsteller. Der Antragsgegner sorge mit Durchführung "wiederkehrender Prüfungen" sowie durch Begehungen und Prüfungen vor Ort für die Gewährleistung einer gleichbleibenden Sicherheit der Anlagen in B.. Der Vorwurf fehlender Sicherheitsüberprüfung gehe fehl und werde durch die Untersuchungen auch des Kernkraftwerks Biblis im Rahmen der deutschen Risikostudien, durch die Untersuchung aller deutschen Kernkraftwerke im Auftrag der Bundesregierung durch die Reaktor Sicherheitskommission nach dem Unfall in Tschernobyl, durch die Untersuchungen des Kernkraftwerks B. von der OSART-Mission sowie durch die in Auftrag gegebene Sicherheitsanalyse durch den TÜV Bayern widerlegt. Im übrigen seien Zusammenhänge zwischen der Durchführung von systematischen Sicherheitsüberprüfungen und einer erheblichen Gefährdung der Antragsteller weder substantiiert vorgetragen, noch glaubhaft gemacht worden. Die Frage der Entsorgung sei unter dem Gesichtspunkt des Individualschutzes sowohl im Bereich des § 7 AtG als auch im Bereich des § 17 AtG außer Betracht zu lassen. Außerdem bestünden seit 1980 bundesweit geltende "Entsorgungsgrundsätze", deren einheitlicher Vollzug durch Weisungen durchgesetzt werden könne. Zu den von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen die Sicherheit des Kernkraftwerks B. aufgrund der "Vorkommnisse" im Dezember 1987 nimmt der Antragsgegner ausführlich - auch zu technischen Details - Stellung und kommt unter Zugrundelegung der deckungsgleichen Urteile des TÜV Bayern, der Gesellschaft für Reaktorsicherheit und der Reaktor-Sicherheitskommission zu dem Ergebnis, daß eine Gefahr für Menschen nicht bestanden habe. Der Vortrag der Antragsteller erschöpfe sich auch hinsichtlich dieser Vorkommnisse in unsubstantiierten - hypothetischen - Andeutungen angeblich möglicher Weiterentwicklungen des Vorfalls zu einem nicht mehr beherrschbaren Kernschmelzunfall. Der methodische Ansatz der Antragsteller: "Wenn alle Sicherheitsbarrieren hinweggedacht, bzw. als versagend unterstellt werden, kann alles passieren", führe zu einer unzulässigen Gleichsetzung von Restrisiko, Risiko und Gefahr. Dem teils wegen fehlender Drittschutzqualität der Einwendungen, teils wegen fehlender Substantiierung des Antragstellervorbringens bereits für unzulässig gehaltenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung könne darüber hinaus schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde. Eine - wenn auch als vorläufig bezeichnete - Stillegung des Kernkraftwerks B. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde angesichts der Dauer des Verfahrens durch alle verwaltungsgerichtlichen Instanzen eine Reihe von Jahren dauern. Das eigentliche Ziel der Antragsteller - dies zeigten bereits anhängige Parallelverfahren - sei ein "Ausstieg aus der Kernenergie am Gesetzgeber und an der Verfassung vorbei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes". Mit Schriftsatz vom 15. April 1989 (Band IV, Bl. 860 ff. GA) hat der Antragsgegner auf Anregung des Senats (Band III, Bl. 773 GA) vorsorglich auch unter dem Gesichtspunkt der Begründetheit des Antragstellervorbringens Stellung genommen und eine gegenüber den bisher nur die Antragsbefugnis betreffenden Darlegungen vertiefende Bewertung derjenigen Einzelpunkte des Tatsachenvortrages der Antragsteller vorgenommen, aus denen diese eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG folgern; gleichzeitig hat er den "B.-Bericht" vorgelegt. Der gerichtlichen Verfügung vom 18. April 1989 (Band III, Bl. 857 GA) folgend hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Mai 1989 (Band IV, Bl. 912 ff. GA) die Vorschriften für das "Überfliegen von Industrieanlagen hoher Gefahrenklasse und von Kernenergieanlagen" in der Fassung des Luftfahrthandbuchs der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III (RAC 1-2), Ziff. 2, einen Textauszug aus der "Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr, Zentrale Dienstvorschrift 19/2", Anlage 1/8, Ziff. 114 und einen Textauszug aus der NATO-Vorschrift "AFCENT Low Flying Handbook", Section 5, Ziff. 9 b überreicht. Er hat zudem auf die vom' Senat in der oben genannten Verfügung gestellten Fragen, 1. inwieweit die Einhaltung des Verbots von Zielanflügen auf Kernkraftwerke im allgemeinen und auf das Kernkraftwerk B. im besonderen überwacht werde; 2. ob bzw. welche Sanktionen an Mißachtungen dieses Überflugverbots geknüpft würden; 3. welche Erkenntnisse und Erfahrungen es zu Flugbewegungen (militärischer und ziviler Art) im "Gefahrenbereich" Kernkraftwerks B. gebe, im einzelnen geantwortet und abschließend noch einmal die nach der geltenden Staatspraxis vorgenommene Zuweisung des Ereignisses Flugzeugabsturz in den Bereich des Restrisikos erläutert; auch die in den siebziger Jahren aufgrund der Annahme, ein forcierter Ausbau der Kernenergienutzung werde zu einer rasch wachsenden Zahl von Kernkraftwerken führen, damals noch verlange Auslegungen der Anlage gegen dieses Ereignis habe lediglich der Restrisikominimierung gedient. Die Beigeladene hält den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Antragsbefugnis ebenfalls für unzulässig (Schriftsatz v. 05.01.89, Band III, Bl. 650 ff. d. GA). Die Antragstellerseite habe trotz umfangreicher Darlegungen keinen substantiierten Vortrag bringen können, aus dem sich eine erhebliche Gefahr wegen konkreter Sicherheitsdefizite der Anlagen B. A und B herleiten ließe. Rein vorsorglich hat die Beigeladene auch zur Begründetheit des von ihr für unzulässig gehaltenen Antrages Stellung genommen und kommt zu dem zusammenfassenden Ergebnis: Es fehle an der erforderlichen Glaubhaftmachung einer erheblichen Gefahr im Hinblick auf die geschützten Rechtspositionen der Antragsteller. Es gelte hier letztlich das gleiche, was der beschließende Senat in dem Beschluß vom 23. Juli 1985 (- 8 TG 111/85 -, NVwZ 1985, S. 765) zu einem einstweiligen Anordnungsantrag auf Einschreiten gemäß § 19 Abs. 3 AtG festgestellt habe, dessen einschlägige Passage wie folgt lautet: "Es wäre jedoch Sache des Antragstellers gewesen, substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen, daß er nicht nur dem von jedermann hinzunehmenden Restrisiko unterliegt, das mit dem Betrieb einer jeden dem Atomgesetz unterliegenden Anlage naturnotwendig verbunden ist, sondern daß er einer Gefährdung für seine Gesundheit ausgesetzt ist, die die Dosiswerte des § 45 StrlSchVO vom 13.10.1976 (BGBl. I S. 2905) übersteigt. Denn nur bei einer Überschreitung dieser Werte der Strahlenschutzverordnung ist eine Rechtsverletzung in Form einer Gesundheitsgefahr zu bejahen (vgl. BVerwGE 61, 256 = NJW 1981, 1393). Etwas derartiges hat der Antragsteller aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es sind vielmehr im Gegenteil der Antragsgegner und die Beigeladene, die im einzelnen dargelegt haben, daß von der Anlage der Beigeladenen keine Gesundheitsgefahr für die Umgebung ausgeht ...". Die Beigeladene ist der Auffassung, daß die Darlegungslast bzw. die im Verfahren nach § 123 VwGO bestehende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung den Antragstellern obliege. Der Umstand, daß hier eine Maßnahme der Behörde im Hinblick auf eine kerntechnische Anlage erstrebt werde, ändere an dieser grundsätzlichen prozessualen Pflichtenverteilung nichts. Allein die Äußerung von Befürchtungen indiziere nicht die erforderliche Darlegung einer "erheblichen Gefahr". Fehle es aber bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung, daß von der Anlage B. eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 5 AtG ausgehe, so fehle es erst recht an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 VwGO, also an der Glaubhaftmachung einer unmittelbaren konkreten Gefährdung, der nur durch eine einstweilige Anordnung begegnet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die bereits in der Sachverhaltsschilderung in Bezug genommenen Schriftsätze und auf die dazu in der Gerichtsakte befindlichen Anlagen sowie auf die in einem Leitzordner separat geführten Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Januar 1989 mit folgendem Inhalt: 1. Bericht des HMUR zur Sitzung des Umweltausschusses des Hessischen Landtages am 07.12.1988 zum besonderen Vorkommnis im Kernkraftwerk B., Block A, am 16./17.12.1987 mit Chronologie der darauffolgenden Ereignisse (Seite 6 ff). 2. Regierungserklärung des Ministers (HMUR) Vom 13.12.1988 3. Aktennotiz des Herrn S. (Sachbearbeiter der Aufsicht) vom 17.12.1987 bzw. 18.12.1987, erste Information zum Vorkommnis 4. Computerprotokoll vom 16.12.1987 und 17.12.1987 5. Schreiben der RWE an das HMUR vom 23.12.1987, Meldung eines besonderen Vorkommnisses, in der Anlage: Meldeformular 6. Auftrag des HMUR vom 23.12.1987 an den TÜV Bayern, den Störfall zu bewerten 7. TÜV-Gutachten vom 11.02.1988 8. Vermerk (HMUR) vom 23.03.1988 über eine Besprechung des Störungsablaufes in B. vom 19.03.1988, Besprechungsbericht der RWE zu derselben Besprechung 9. Vermerk des Staatssekretärs (HMUR) vom 22.04.1988 zur Unterrichtung seines Ministers 10. Schreiben der RWE vom 27.04.1988 an den Staatssekretär (HMUR) mit der Darlegung der Konsequenzen aus dem Störfall 11. Auszug aus dem Ergebnisprotokoll der Sitzung des Arbeitskreises "Aufsicht - Reaktorbetrieb" des Länderausschusses für Atomkernenergie 12. Weiterleitungsnachrichten der GRS an HMUR vom 16./17.05.1988 13. Protokoll über die 33. Sitzung des Sicherheitsbeirates am 27.05.1988 14. Tischvorlage für die 77. Sitzung des RSK-Ausschusses "Reaktorsicherheit" am 29.07.1988 in Bonn 15. Schreiben des HMUR vom 01.07.1988 an die GRS zur Untersuchung auf dem Gebiet "Human Factors" 16. Schreiben des HMUR vom 16.06.1988 an die RWE zur "Human Factors"-Problematik, Antwort der RWE vom 13.07.1988 zu dies ein Problem; Schreiben der RWE an das HMUR vom 01.12.1988, mit Zusammenfassung der Erkenntnisse aus dem in der Hauptverwaltung durchgeführten "Human-Factors"-Seminar 17. Weiterleitungsnachricht der GRS vom 12.09.1988 18. Auszug aus dem Ergebnisprotokoll der RSK, 234. Sitzung vom 21.09.1988 19. Vermerk V B 12 vom 08.11.1988 an den Staatssekretär (HMUR) bezüglich technischer und organisatorischer Verbesserungen aufgrund der Erkenntnisse aus dem Störfall 20. Manuskript des Pressegesprächs vom 05.12.1988 im Bundesumweltministerium zum Vorgang im KKW B., Block A 21. Nach Tschernobyl durchgeführte Sicherheitsprüfung der RSK über deutsche Kernkraftwerke (Auszug zu B., Block A) 22. IAEO-OSART-Überprüfung des Kernkraftwerkes, B., Block A und auf den "B.-Bericht", herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit (Eigendruck) verwiesen.