Urteil
8 UE 68/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1002.8UE68.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet; denn das Verwaltungsgericht Kassel hat zu Unrecht die den Antrag der Klägerin auf Sperrzeitverkürzung ablehnenden Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt. Die Ablehnung der begehrten Sperrzeitverkürzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten. Nach § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes -- GastG -- vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), hier anwendbar in der Änderung durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit -- SperrzeitVO -- vom 19. April 1971 (GVBl. I S. 96) beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 1.00 Uhr (nachts) und endet um 6.00 Uhr (morgens). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG, § 4 SperrzeitVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten die Sperrzeit verlängert oder befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Der Beklagte hat die tatbestandlichen Voraussetzungen, erst bei deren Vorliegen der Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung eröffnet werden soll, frei von Rechtsfehlern verneint. Für die begehrte Sperrzeitverkürzung besteht weder ein öffentliches Bedürfnis noch liegen besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 4 SperrzeitVO vor, die für eine über 1.00 Uhr hinausgehende Öffnungszeit sprechen; im Gegenteil: Die konkreten örtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall sprechen für sich gesehen nicht nur nicht für, sondern auch unter dem Gesichtspunkt einer Bedürfnisprüfung gegen eine Sperrzeitverkürzung. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Interesse einer großen Anzahl von Personen aus der näheren und weiteren Umgebung am Besuch der Diskothek der Klägerin auch nach Eintritt der allgemeinen Sperrzeit überhaupt solches Gewicht hat, daß es als öffentliches Bedürfnis qualifiziert werden muß. Selbst wenn man eine über die allgemeine Sperrzeit hinausgehende Öffnung als für Diskotheken typisch ansieht (vgl. Urteil des Hess. VGH vom selben Tage -- 8 UE 3318/88 --), liegt ein öffentliches Bedürfnis für das Hinausschieben des Beginns der Sperrzeit dann nicht vor, wenn zwar ein faktischer Bedarf an der Offenhaltung der Gaststätte während der allgemeinen Sperrzeit besteht, eine Befriedigung dieses Bedarfs aber -- wie hier -- dem Gemeinwohl zuwiderläuft. Nach übereinstimmendem Vortrag beider Verfahrensbeteiligten liegt die von der Klägerin betriebene Diskothek in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung -- BauNVO -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763). Zwar führt der bauplanungsrechtliche Gebietscharakter nur zu einer "Vorprüfung" der gaststättenrechtlichen Zulässigkeit einer Sperrzeitverkürzung (VGH Bad.-Württ. U. v. 19.10.83 -- 6 S 1022/83 --, GewArch 1984, S. 69) und nicht dazu, daß z.B. die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit (Sperrzeitverlängerung) damit begründet werden dürfte, daß schon die für die Errichtung einer Diskothek bzw. für die Nutzung einer Schankwirtschaft als Diskothek erteilte Baugenehmigung/Nutzungsänderungsgenehmigung Bauplanungsrecht widerspreche (VGH Bad.-Württ., U. v. 16.03.73 -- VI 488/72 --, GewArch 1974, S. 131). Aber auch für die allein nach Gaststättenrecht zu beurteilende Öffnungszeit ist die davon an sich unabhängige baurechtliche Zulässigkeit einer Diskothek insofern von Bedeutung, als öffentliche Belange gerade in einem Gebiet mit bestimmtem bauplanungsrechtlichen Charakter besonders schützenswert sind. Es muß daher offen bleiben, weil es nicht der Entscheidung des Senats unterliegt, ob eine Baugenehmigung für eine Diskothek bzw. die Erlaubnis zur Änderung der Nutzung einer Schankwirtschaft als Diskothek überhaupt hätte erteilt werden dürfen (dagegen VGH Bad.-Württ., B. v. 28.05.73 -- VI 1217/71 --, GewArch 1974, S. 130 mit zustimmender Anmerkung von Gaisbauer, Diskothek im allgemeinen Wohngebiet, ebenda, S. 294; Kahler, Rechtsfragen zur Konzessionierung einer Diskothek, in: GewArch 1982, S. 354, 358). Jedenfalls läuft es dem in § 4 BauNVO zum Ausdruck kommenden Gemeinwohl zuwider, in einem allgemeinen Wohngebiet, von dem mit Rücksicht auf die dort zu gewährleistende Wohnruhe solche Gaststätten schon ferngehalten werden sollen, die vornehmlich -- wie Diskotheken im allgemeinen und hier (wie die Adressen auf der dem Gericht vorliegenden Unterschriftensammlung zeigen) im besonderen -- einen Anziehungspunkt für Besucher auch aus anderen Wohngebieten und Ortschaften darstellen, den ohnehin bestehenden Störcharakter solcher Betriebe durch eine Verlängerung der Öffnungszeiten gar noch zu verstärken. Ohne daß es auf die Verhältnisse im Einzelfall entscheidungserheblich ankommt -- insoweit brauchte der Senat der Glaubhaftigkeit einzelner Beschwerden von Nachbarn nicht weiter nachzugehen --, sind Diskotheken erfahrungsgemäß mit einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr von Kraftfahrzeugen und daher mit beträchtlichen Lärmentwicklungen verbunden, die zu verhindern es gerade in einem besonders störungsempfindlichen allgemeinen Wohngebiet gilt. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Diskothek am Rande des allgemeinen Wohngebiets liegt -- eine Lage, von der sich die erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung durch Einsicht in eine vorgelegte Flurskizze ein Bild haben machen können. Insbesondere sind die verkehrsrechtlichen Maßnahmen (Zeichen 250 gemäß § 41 StVO mit dem Zusatzschild "Anlieger frei") an der zur Diskothek führenden "L-straße" ungeeignet, der Störanfälligkeit dieser Wohnstraße hinreichend Rechnung zu tragen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin hinsichtlich der schützenswerten Interessen der Wohnbevölkerung überhaupt mit Erfolg auf verkehrsrechtliche Alternativen verweisen könnte; jedenfalls erscheint die bloße Beschilderung mit Verbotszeichen nicht in gleichem Maße effektiv wie die Versagung der Sperrzeitverkürzung. Soweit die Klägerin auf gerichtlich sanktionierte Sperrzeitverkürzungen für Diskotheken verweist, die ihrer Auffassung nach ebenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet liegen (z.B. die Diskothek "L ..." in K, Bl. 10/11 der Behördenakte des Beklagten), vermag sie eine für sie günstigere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu erreichen. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Fragen zu prüfen, ob überhaupt eine der Situation der Klägerin vergleichbare Sach- und Rechtslage bei den von ihr in Bezug genommenen Diskotheken besteht und ob die zuständigen Behörden befugt waren, in den von der Klägerin erwähnten Fällen die Sperrzeit zu verkürzen. Jedenfalls kann sie nicht die Wiederholung eines vermeintlichen Rechtsfehlers verlangen. Schließlich ist auch die mit den Schlagworten "Diskothekenfahrverkehr" oder "Sperrzeittourismus" bezeichnete Tatsache, daß Diskotheken mit längeren Öffnungszeiten besonders begehrt sind, ungeeignet, ein dem Schutz vor Lärmbelästigung in allgemeinen Wohngebieten vorrangiges öffentliches Bedürfnis an einer Sperrzeitverkürzung gerade für die Diskothek der Klägerin zu begründen. Im gleichen Umfang, in dem mit einer solchen Sperrzeitverkürzung die "Flucht" zu anderen Diskotheken mit -- unstreitig -- längeren Öffnungszeiten und damit verbundene Gefahren durch Nachtfahrten vermieden werden könnten, würde der von der Klägerin mit der Sperrzeitverkürzung ja beabsichtigte "Zustrom" zu ihrer Diskothek verfestigt oder gar ausgeweitet. Nachtfahrten würden also nicht vermieden, sondern lediglich in ihrer Richtung verändert. Dieses vom Verwaltungsgericht Kassel als entscheidungserheblicher Gesichtspunkt gewertete Argument spricht daher weder gegen noch -- und darauf ist hier allein abzustellen -- für eine Sperrzeitverkürzung. Hat nach alledem der Beklagte die Verkürzung der Sperrzeit bereits zutreffend aus Rechtsgründen versagt, so kommt es nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus wenigstens hilfsweise überhaupt und zudem in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise von dem Ermessen Gebrauch gemacht worden ist. Das im ersten Rechtszug ergangene stattgebende Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin betreibt in A, Bweg ..., in einer als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Lage eine Diskothek. Ihr vom Magistrat der Stadt A befürworteter Antrag vom 29. November 1982, die Sperrzeit in der Nacht von Samstag auf Sonntag auf 2.00 Uhr zu verkürzen, um dem Wunsche zahlreicher Gäste nach längerer Öffnungszeit Rechnung zu tragen -- ein Gesichtspunkt, den die Klägerin durch eine umfangreiche Sammlung von Unterschriften ihrer Besucher zu unterstreichen versuchte --, ist im Verwaltungsverfahren erfolglos geblieben. Sowohl der Landrat des Landkreises W (Bescheid vom 26.01.83) als auch der Regierungspräsident in K (Widerspruchsbescheid vom 22.06.83) lehnten den Antrag mit der Begründung ab, daß für die Verkürzung der Sperrzeit weder ein öffentliches Bedürfnis noch besondere örtliche Verhältnisse sprächen. Einem öffentlichen Bedürfnis stehe selbst bei einem tatsächlichen Bedarf an einer längeren Öffnungszeit das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor (hauptsächlich nächtlicher) Ruhestörung, entgegen. Gerade für allgemeine Wohngebiete seien nur Gaststätten mit allgemeiner Sperrzeit prädestiniert. Der dagegen am 8. Juli 1983 mit dem Antrag erhobenen Klage, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung zu verurteilen, gab das Verwaltungsgericht Kassel durch Urteil vom 3. September 1985 statt. Es bejahte ein öffentliches Bedürfnis für die begehrte Sperrzeitverkürzung mit folgender Begründung: Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Entfernungen zu den nächstgelegenen Diskotheken mit Sperrzeitverkürzung, die nach unbestrittenen Angaben der Klägerin zwischen 20 km und 30 km betrügen, müsse im Hinblick auf das gerade bei Heranwachsenden allgemein anzutreffende Interesse an Diskothekenbesuchen an Wochenenden auch nach Beginn der allgemeinen Sperrzeit davon ausgegangen werden, daß dieser Personenkreis auch nach diesem Zeitpunkt längere Fahrtstrecken zu Diskotheken mit Sperrzeitverkürzung zurücklege. Die mit solchen Fahrten verbundene Gefahrenlage begründe ein öffentliches Bedürfnis im Sinne eines auf den Bedarf bezogenen öffentlichen Interesses an einer Sperrzeitverkürzung gerade für die Diskothek der Klägerin, das auch dasjenige öffentliche Interesse überwiege, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen bestimmt sei. Das danach dem Beklagten für eine Entscheidung über die Sperrzeitregelung eröffnete Ermessen sei jedoch fehlerhaft ausgeübt worden. Der Beklagte hat gegen das ihm am 6. Dezember 1985 zugestellte Urteil am 3. Januar 1986 Berufung eingelegt. Die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblicher Gesichtspunkt bezeichnete Gefahrenlage, die durch den nächtlichen "Diskothekenfahrverkehr" heraufbeschworen werde, gelte es gerade durch die Versagung einer Sperrzeitverkürzung zu verhindern; dieses Argument könne daher nicht -- wie im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil -- zur Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses an einer Sperrzeitverkürzung führen. Der Beklagte weist erneut auf den Wohngebietscharakter der Lage hin, in der die Diskothek betrieben werde. Wegen der verhältnismäßig geringen Einstellplätze, die der Betrieb biete, würden entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Kassel durch den starken Kraftfahrzeugverkehr und durch das Verhalten der Gäste beim Kommen und Gehen erhebliche Lärmbelästigungen verursacht. Dies belegten mehrere Beschwerden von Anwohnern, deren Beschwerdeschreiben der Beklagte dem Gericht vorgelegt hat (Bl. 117 -- 120 d. GA). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. September 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zwar liege die von ihr betriebene Diskothek innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes, jedoch werde wegen der Randlage die Wohnbebauung nicht berührt und die Nachtruhe der Bürger durch an- und abfahrende Fahrzeuge nicht gestört. Die anders lautenden vorgelegten Beschwerden seien teilweise auf querulatorische Neigungen des Beschwerdeführers zurückzuführen, teilweise stünden sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der Diskothek. Unter Hinweis auf zahlreiche im Umland betriebene Diskotheken mit längeren Öffnungszeiten bei gleichzeitiger Charakterisierung der Stadt A als ein Zentrum für Fremdenverkehr und Kultur trägt die Klägerin vor, die Einhaltung der allgemeinen Sperrzeit werde von der Mehrzahl der Bürger, insbesondere der jüngeren Generation, als "provinziell" empfunden und gipfele in dem Spott, daß im Landkreis W auch an Wochenenden "die Bürgersteige um 1.00 Uhr nachts hochgeklappt" würden. Im übrigen verteidigt die Klägerin das mit der Berufung angegriffene Urteil. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Beiakten (1 Hefter des Regierungspräsidenten in K, eine Blattsammlung des Landrats des Landkreises W) verwiesen.