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Beschluss

8 TG 3354/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1213.8TG3354.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der zulässigen Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt, weil die hier im Streit befindliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Die Antragsgegnerin hat nach mehrfachem Vorstelligwerden eines anwaltlich vertretenen Konkurrenzunternehmens der Antragstellerin durch Verfügung vom 7. Juli 1989 u. a. unter Berufung auf das Gesetz über den Ladenschluß den Verkauf von zubereiteten Gerichten und Getränken während der allgemeinen Ladenschlußzeiten untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung mit folgender Begründung angeordnet: "Nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung war die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung anzuordnen. Es kann im zwingendem öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, daß Sie den Verkauf bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der bisherigen Weise weiterführen. In vorliegendem Fall hat die Behörde mit allen ihr gebotenen Mitteln zu verhindern, daß durch den Verkauf die Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe gestört wird. Ein zwingendes öffentliches Interesse dokumentiert sich schon daraus, daß der Gesetzgeber in der zwingenden Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes keine Ermessensentscheidung einräumt und somit bekundet, daß in solchen Fällen von der Behörde eingeschritten werden muß. Es muß somit mit sofortiger Wirkung verhindert werden, daß Sie weiterhin während den allgemeinen Ladenschlußzeiten Waren verkaufen." Diese Begründung entspricht nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muß mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts versehen werden. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, daß ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und daß hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muß, bis zur rechtskräftigen Entscheidung von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., Rdnr. 63 zu § 80). Der Zweck einer solchen Begründungspflicht ist der, daß dem Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, die für diesen Eingriff maßgeblichen Gründe bekanntzugeben sind, damit er seine Rechte wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seiner Rechtsmittel abschätzen kann. Zugleich soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 595). Deshalb genügen als Begründung nicht: eine formularmäßig verwandte allgemeine Begründung, die Verwendung stereotyper, formelhafter, allgemeiner und daher nichtsragender Wendungen, der Hinweis auf allgemeine Verwaltungsvorschriften und schließlich eine Begründung, die den Wortlaut der den Verwaltungsakt tragenden Begründung wörtlich oder sinngemäß wiedergibt oder gar darauf Bezug nimmt (Finkelnburg/Jank, a. a. O., Rdnr. 597). Die im Streit befindliche Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie führt nämlich nicht konkret aus, warum hier entgegen dem Willen des Gesetzgebers, daß einem Rechtsbehelf regelmäßig aufschiebende Wirkung zukommt, ausnahmsweise wegen eines besonderen öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist. Die Antragsgegnerin hat zwar darauf hingewiesen, daß durch den Verkauf die Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe gestört werde; sie hat aber nicht ausgeführt, warum deshalb in diesem konkreten Einzelfall von der Regel, daß dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt, ausnahmsweise abgewichen werden muß. Denkbar wäre, daß sich in der Nähe der Betriebsstätte der Antragstellerin Wohnende z. B. über nächtlichen, von dem Betrieb ausgehenden Lärm beschwert haben könnten, denen es mit Rücksicht auf deren Gesundheit nicht zugemutet werden kann, auf eine diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung im Klageverfahren zu warten. Derartiges folgt jedoch weder aus der Begründung der angeordneten sofortigen Vollziehung noch aus den vorliegenden und zum Gegenstand der Beratung gemachten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin und den Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit dem Aktenzeichen III/2 E 1924/89. Denkbar wäre auch, daß das Beispiel der Antragstellerin Schule machte und die Konkurrenz, die das vorliegende Verwaltungsverfahren in Gang gebracht hat, ihre Geschäftszeiten in ähnlicher Art und Weise ausdehnte. Statt dessen weist die Antragsgegnerin in ihrer Begründung auf Rechtsvorschriften hin, die zwingend seien, ein Ermessen nicht einräumten und Zeigten, daß eingeschritten werden müsse. Daran knüpft die Antragstellerin schließlich die Folgerung, es müsse somit mit sofortiger Wirkung verhindert werden, daß die Antragstellerin weiterhin während der allgemeinen Ladenschlußzeiten Waren verkaufe. Wie schon oben ausgeführt worden ist, reichen aber Hinweise auf Vorschriften, die der Behörde ein Einschreiten durch Verwaltungsakt gestatten, nicht aus, um eine sofortige Vollziehbarkeit rechtmäßig zu begründen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin ist darum der Beschluß des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Der Senat geht in vergleichbaren Fällen von dem dreifachen Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aus (3 x 6.000,-- DM = 18.000,-- DM) und reduziert diesen Wert in Eilverfahren, in denen es - wie hier - nur um vorläufigen Rechtsschutz geht, um die Hälfte. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dieser Beschlug ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).