Urteil
8 UE 732/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0319.8UE732.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, da beide Beteiligte ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung erklärt haben, ist begründet; denn das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Namensänderung ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen dafür in dem hier -- wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen -- maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gegeben sind. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -- NÄG -- vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Namensänderung rechtfertigender "wichtiger Grund" -- dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann (st. Rspr. d. BVerwG u. des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Hess. VGH, U. v. 07.11.88 -- 8 UE 3020/84 -- NJW RR 1989, S. 771), -- liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung schutzwürdig ist, und die Gründe so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (Hess. VGH, U. v. 09.06.86 -- 8 OE 90/83 -- FamRZ 1987, S. 627, 628; OVG Hamburg, U. v. 28.09.87 -- Bf IV 62/86 -- FamRZ 1988, S. 1092 jeweils unter Berufung auf BVerwG U. v. 05.09.85 -- 7 C 2.84 -- FamRZ 1986, S. 52). Dem Interesse des Klägers an der begehrten Namensänderung fehlt es schon an der erforderlichen Schutzwürdigkeit, da das Begehren die Neubildung eines Doppelnamens zur Folge hätte und eine solche der gesetzlichen Werteinschätzung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zuwiderliefe. Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht erhält ein eheliches Kind den Ehenamen seiner Eltern (§ 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --). Eltern, die -- wie im vorliegenden Fall -- keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist es jedenfalls versagt, einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Familiennamen für das Kind zu wählen. Diese von der personenstandsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, B. v. 11.07.85 -- 3 W 125/85 -- Das Standesamt 1985, S. 339 m.w.N.) bisher im Wege der Ausfüllung einer Gesetzeslücke vertretene Auffassung hat nunmehr in Art. 220 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch -- EGBGB -- vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden. Nach dieser Bestimmung dürfen eheliche Kinder, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, nur entweder den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten ("... Familienname, den ein Elternteil führt, ..."). Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet diese Vorschrift nicht. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. März 1988 (-- 1 BvL 9/85 u. 1 BvL 43/86 -- FamRZ 1988, S. 587) selbst die Verpflichtung der Ehegatten, nur einen ihrer beiden Geburtsnamen als gemeinsamen Familiennamen zu führen (§ 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB), als verfassungsgemäß angesehen hat (kritisch dazu Grasmann, Zur Verfassungsmäßigkeit des einheitlichen Ehenamens ), kann die gesetzliche Zulassung der Wahl auch eines aus den unterschiedlichen Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Familiennamens des Kindes von Verfassung wegen nicht gefordert werden (so auch schon OLG Hamburg, B. v. 13.10.86 -- 2 W 19/86 -- FamRZ 1987, S. 97, 98 für § 1616 BGB ohne Berücksichtigung des am 01.09.86 in Kraft getretenen Art. 220 Abs. 5 EGBGB und vor Ergehen des Beschlusses des BVerfG, aaO, sowie OVG Hamburg, aaO). Das (öffentlich-rechtliche) Namensänderungsrecht nach § 3 NÄG dient nicht dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlichrechtlichen Namensrechts, die zu den Belangen der Allgemeinheit gehören (st. Rspr. der Verwaltungsgerichte, vgl. BVerwG, B. v. 17.03.87 -- 7 B 42.87 -- FamRZ 1987, S. 586) und als solche bei der Würdigung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG zu berücksichtigen sind, zu revidieren (BVerwG, B. v. 06.09.85 -- 7 B 197.84 -- NJW 1986, S. 601). Daher kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Nr. 49 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -- NamÄndVwV -- vom 11. August 1980 (BAnz. 1980 Nr. 153 = StAnz. 1980, S. 1580) berufen, nach der eine "hinkende Namensführung" dadurch beseitigt werden kann, daß der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname (hier: R.) in den Familiennamen geändert wird, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist (hier: W.-R.). Zwar dienen (auch) die in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassenen Richtlinien als Maßstäbe für die Auslegung des Begriffes "wichtiger Grund"; sie schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu etwa OVG Koblenz, B. v. 01.07.85 -- 7 E 8/85 -- NJW 1986, S. 602); mehr noch, sie müssen im Einzelfall hinter diese Gesichtspunkte zurücktreten, wenn es sich dabei -- wie hier -- um gesetzliche Wertentscheidungen handelt. Das Interesse an der bloßen Beseitigung einer hinkenden Namensführung verliert auch um deswillen an berücksichtigungsfähigem Gewicht, weil die Abweichung des nach deutschem bürgerlichen Recht zu führenden Namens von den Eltern des Klägers erst durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in den USA herbeigeführt worden ist. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts können subjektive Gesichtspunkte bei der Würdigung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, eine Rolle spielen (vgl. dazu Hess. VGH, U. v. 09.06.86, aaO, u. OVG Hamburg, aaO, jeweils für den Fall eigenmächtiger Namensgebung), auch wenn die Herbeiführung der Abweichung nach dem Recht des anderen Staates rechtmäßig und ohne die Absicht erfolgt ist, deutsche Behörden in Zugzwang zu setzen oder anderweitig zu präjudizieren. Die objektiv bestehende hinkende Namensführung, für deren Beseitigung für sich betrachtet ein wichtiger Grund schon wegen der damit verbundenen Schaffung eines Doppelnamens nicht besteht, führt für den Kläger auch nicht zu individuellen Unzuträglichkeiten (vgl. Nr. 27 NamÄndVwV), nur bei deren Vorliegen überhaupt die Möglichkeit eröffnet würde, in die nach § 3 Abs. 1 NÄG vorzunehmende Interessenabwägung einzutreten (BVerwG, B. v. 11.04.86 -- 7 B 47.86 -- NJW 1986, S. 2962). Ein solches persönliches, in seiner Individualität nicht bereits gesetzlich abgewogenes Namensänderungsinteresse wird nicht schon dadurch begründet, daß der Kläger eine "internationale Ausbildung" anstrebt und im Falle eines beabsichtigten Schulbesuchs und Studiums in den USA in seinen amerikanischen Personalpapieren "anders heißt als in den deutschen Urkunden". Die Ursachen dieser Unterschiede gegebenenfalls auf Nachfrage aufklären zu müssen, führt nach Auffassung des Senats nicht zwangsläufig zu größeren Schwierigkeiten als die ebenfalls denkbaren Notwendigkeiten, das Zustandekommen des Doppelnamens erläutern zu müssen. Ein wichtiger Grund zur Namensänderung kann schließlich auch nicht mit der Absicht des Klägers begründet werden, mit dem geänderten -- aus den Namen beider Eltern zusammengesetzten -- Namen dokumentieren zu wollen, eheliches Kind seiner Eltern zu sein. Denn die vorgeblich angestrebte Namensidentität mit beiden Elternteilen, die nach der Eheschließung entgegen der Regel des § 1355 Abs. 1 BGB keinen gemeinsamen Familiennamen führen, ist eben deshalb nicht möglich. Die Nachteile, die der Kläger bei Aufrechterhaltung seines derzeit im Geltungsbereich des deutschen Rechts zu führenden Familiennamens zu tragen hat, sind damit entweder solche, die sich typischerweise aus der Namensverschiedenheit seiner Eltern ergeben, oder solche, die durch die von seinen Eltern aus welchen Gründen auch immer veranlaßte Abweichung erst hervorgerufen worden sind. Die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung begehrte Führung eines Doppelnamens vermag die einen Nachteile schon tatsächlich nicht zu beseitigen, die anderen nur unter Verstoß gegen die Privatrechtsordnung zu mindern. Der 1984 geborene Kläger begehrt als eheliches Kind seiner Eltern ..., eines deutschen Staatsangehörigen, und ... einer Staatsangehörigen der USA, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, die Verpflichtung der Beklagten, seinen ausweislich der Geburtsurkunde bisher geführten Namen "R." in den Doppelnamen "W.-R." zu ändern. Er selbst besitzt sowohl die amerikanische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Seinen am 11. Juli 1984 gestellten Antrag auf Namensänderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 1985 wegen Fehlens eines wichtigen Grundes ab, obwohl eine entsprechende Namensänderung nach amerikanischem Recht durch Beschluß des Superior Court in Fulton County vom 4. Januar 1985 vorausgegangen war. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter. Durch Gerichtsbescheid vom 23. Januar 1989 verpflichtet das Verwaltungsgericht Frankfurt die Beklagte, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte habe bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes die dazu ergangenen "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften" in fehlerhafter Weise angewandt. Der Kläger führe nach dem Recht der USA einen anderen Familiennamen als den, den er nach deutschem Recht zu führen verpflichtet sei. Diese "hinkende Namensführung", für deren rechtliche Behandlung Nr. 49 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften einschlägig sei, stelle schon allein einen wichtigen Grund für die Namensänderung dar. Dieser könne auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger in den USA eine Namensänderung habe vornehmen lassen, um im hiesigen Namensänderungsverfahren möglicherweise eine bessere Ausgangsposition zu haben. Abzustellen sei auf das objektive Vorhandensein einer hinkenden Namensführung; subjektive Gesichtspunkte spielten bei der Feststellung des wichtigen Grundes keine Rolle. Die Beklagte hat gegen diesen ihr am 3. Februar 1989 zugestellten Gerichtsbescheid am 28. Februar 1989 Berufung eingelegt. Unter Hinweis auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vertritt sie die Auffassung, daß die hinkende Namensführung für sich genommen noch keine Namensänderung rechtfertige. Dies gelte insbesondere dann, wenn damit eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Rückgängigmachung der Ehenamenswahl verbunden wäre. Im vorliegenden Fall müsse auch berücksichtigt werden, daß die begehrte Namensänderung einen Doppelnamen schaffe. Abgesehen davon, daß die Führung von Doppelnamen schlechthin unerwünscht sei, bedeute die Wahl eines aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Kindesnamen die Inanspruchnahme einer Gestaltungsmöglichkeit, die das deutsche Namensrecht bewußt nicht einräume. Darüber hinaus müsse auch das Zustandekommen einer hinkenden Namensführung in die Interessenabwägung mit einbezogen werden; das Interesse an einer entsprechenden deutschen Namensänderung sei dann nicht schutzwürdig, wenn dieses Ergebnis von dem Betroffenen selbst durch eine ausländische Namensänderung herbeigeführt werde. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung ist die Namensänderung bereits aus der objektiven Tatsache einer hinkenden Namensführung geboten, unabhängig davon, ob diese Fakten in den USA geschaffen worden seien, um damit das deutsche Namensänderungsverfahren zu beeinflussen -- ein von der Beklagten zu Unrecht erhobener Vorwurf. Mit der begehrten Namensänderung wolle der Kläger zum einen auch nach außen hin dokumentieren, eheliches Kind seiner Eltern zu sein, zum anderen sollten diejenigen Schwierigkeiten vermieden werden, die in Schule und Studium zu erwarten seien, wenn seine amerikanischen Personalpapiere einen anderen Namen auswiesen als die deutschen Urkunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Akten der Stadt ... (2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.