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Urteil

8 UE 1255/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0113.8UE1255.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nach der die Klägerin die von ihr begehrten Förderungsmittel beanspruchen könnte, gibt es nicht. Bei den streitigen Förderungsmitteln handelt es sich um Subventionen, die aus Haushaltsmitteln dem Bundesminister für Wirtschaft zum Zwecke der Einführung technologisch neuer Produkte und Verfahren in den Produktionsprozeß (Erstinnovationen) zur Verfügung gestellt worden sind und deren Vergabe der Bundesminister für Wirtschaft durch Richtlinien sowie durch Bewirtschaftungsgrundsätze näher geregelt hat. Dabei waren für den hier streitigen Zeitraum die Richtlinien vom 25. August 1980 und die Bewirtschaftungsgrundsätze vom Oktober 1980 maßgeblich. In den Richtlinien vom 25. August 1980 ist in Ziffer 3.5 bestimmt, daß ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung nicht besteht und daß die Zuwendungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt werden. Ziffer 7.1 und Ziffer 7.4 der Richtlinien sehen vor, daß der Bundesminister für Wirtschaft über die Zuwendung entscheidet und daß das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft den Zuwendungsbescheid erläßt und die weitere Abwicklung der Förderung regelt. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 282 ff., 287; 18, 352 ff., 353; 58, 45 ff., 48; U. v. 17.3.1977 - DÖV 1977, 606) geht der erkennende Senat davon aus, daß eine ausreichende gesetzliche Legitimation für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Erstinnovationen in der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Gelder in den Haushaltsgesetzen einschließlich der Haushaltspläne des Bundes für die Jahre 1981 und 1982 zu sehen ist, wobei die Verteilung dieser Mittel entsprechend dem gesetzlich umrissenen Förderungszweck durch den nach der Verfassung hierfür zuständigen Bundesminister für Wirtschaft durch Richtlinien und Bewirtschaftungsgrundsätze näher geregelt werden konnte. Diese Richtlinien und Bewirtschaftungsgrundsätze haben allerdings keinen Rechtssatzcharakter, sondern regeln das Ermessen der für die Verteilung bestimmten Behörden. Hat die Exekutive durch ein Haushaltsgesetz die Befugnis erhalten, durch Richtlinien und Bewirtschaftungsgrundsätze näher zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen an den gesetzlich vorgesehenen Empfängerkreis zu verteilen sind, dann haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Interpretationen dieser Verwaltungsrichtlinien und Bewirtschaftungsgrundsätze vorzunehmen, sondern lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung der Richtlinien und Bewirtschaftungsgrundsätze im Einzelfall die begehrte Leistung unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes versagt worden ist oder ob die durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen mißachtet worden sind (BVerwGE 58, 45 ff., 51). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bei der Entscheidung über die Subventionierung der in der Zeit von November 1981 bis Oktober 1982 angefallenen Kosten für die Entwicklung eines neuen Herstellungsverfahrens für leichte textilähnliche Spinnvliese hat die Klägerin weder behauptet noch ist diese aus den Akten ersichtlich. Aus dem Schreiben des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft vom 21. September 1981, das diese Behörde nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten an alle Empfänger von Zuwendungen im Rahmen des Programms der Förderung von Erstinnovationen gerichtet hat, ist ersichtlich, daß zukünftig in allen Fällen Subventionszahlungen nur für solche Entwicklungskosten geleistet werden sollten, die bis zum 10. Dezember des jeweiligen Jahres beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft geltend gemacht wurden und die in dem betreffenden Jahr (des Antrags) angefallen waren. Lediglich die im Dezember angefallenen Entwicklungskosten sollten bis zum 10. Dezember des folgenden Jahres geltend gemacht werden können. Die nicht rechtzeitig abgerufenen Entwicklungskosten sollten nach dem Rundschreiben verfallen. Die Klägerin hätte bei Beachtung dieses Rundschreibens die im November 1981 angefallenen Entwicklungskosten für das als förderungswürdig anerkannte Vorhaben bis spätestens 10. Dezember 1981 bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft geltend machen müssen. Die in der Zeit von Dezember 1981 bis 31. Oktober 1982 angefallenen Entwicklungskosten hätten nach dem Rundschreiben des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft bis zum 10. Dezember 1982 geltend gemacht werden müssen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß es in dem Schreiben vom 21. September 1981 am Ende heißt: "Dieses Schreiben ist lediglich als Information gedacht. Die rechtserheblichen Festlegungen erfolgen in den vorhabensbezogenen Bewilligungsbescheiden." Bei verständiger Würdigung mußten die Empfänger dieser Mitteilung davon ausgehen, daß zukünftig alle Anträge auf Zuschüsse zu den Kosten von Erstinnovationen bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres für die in den vorhergehenden 12 Monaten angefallenen Entwicklungskosten bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eingehen mußten und daß verspätet gestellte Anträge negativ beschieden werden würden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in anderen Subventionsfällen eine Überschreitung der genannten Antragsfristen in den Jahren 1981 und 1982 zugelassen und Zahlungen auch dann noch erbracht hätte, wenn die jeweiligen Anträge nach dem 10. Dezember eingingen und Innovationskosten für die vorhergehenden Monate betrafen. Es bieten sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bei seiner ablehnenden Entscheidung den Zweck der Bereitstellung von Bundesmitteln für die Förderung von technologischen Erstinnovationen in den hier in Betracht kommenden Haushaltsgesetzen für die Jahre 1981/82 mißachtet hätte. § 45 Abs. 1 BHO bestimmt, daß Ausgaben nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange dieser fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet und in Anspruch genommen werden dürfen. Dabei ist das Haushaltsjahr mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen(§ 4 BHO). Der Grundsatz der zeitlichen Bindung für die Ausführung des jeweiligen Haushaltsplans bis zum Ende des Haushaltsjahres bedeutet allerdings nicht, daß Anträgen auf Subventionen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel stets dann entsprochen werden müßte, wenn die in den Vergabe-Richtlinien und Bewirtschaftungsgrundsätzen festgelegten Voraussetzungen für die Mittelvergabe gegeben waren und wenn der Antrag bis zum Ablauf des Haushaltsjahres bei der zuständigen Behörde einging. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die kassenmäßige Abwicklung eines Haushalts zum Jahresende praktisch nicht möglich wäre, wenn Zahlungsanforderungen, die erst in den letzten Tagen des Monats Dezember eingehen, noch aus den für das abgelaufene Haushaltsjahr verfügbaren Mitteln befriedigt werden müßten. Der Bundesminister der Finanzen hat deshalb auch durch einen Erlaß vom 16. August 1982 - II A 6 - H 2202 - 1/82 - verfügt, daß den Bundeskassen unbare Zahlungsaufträge zu Lasten des Haushaltsjahres 1982 bis spätestens 20. Dezember 1982 zuzuleiten seien (Ziffer 6). In dem Erlaß heißt es weiter: "Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt werden, daß sie noch zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres 1982 ausgeführt werden". Unter Hinweis auf diesen Erlaß des Bundesministers der Finanzen hat die Bundeskasse in Frankfurt am Main das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft durch Schreiben vom 7.9.1982 aufgefordert, ihr Kassenanweisungen für das Haushaltsjahr 1982 noch in der ersten Hälfte des Monats Dezember 1982 zuzuleiten und soweit dies in Einzelfällen aus zwingenden Gründen nicht möglich sei, dafür zu sorgen, daß die Kassenanweisungen bis spätestens 20.12.1982 bei der Bundeskasse eingingen. Wenn das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft diesen kassentechnischen Erfordernissen dadurch Rechnung getragen hat, daß es durch ein Rundschreiben vom 21. September 1981 alle Teilnehmer an dem Programm des Bundes zur Förderung von Erstinnovationen zu einer rechtzeitigen Antragstellung bis spätestens zum 10.12. des betreffenden Kalenderjahres aufgefordert und zugleich darauf hingewiesen hat, daß bei einer verspäteten Antragstellung die in dem betreffenden Haushaltsjahr angefallenen Innovationskosten (mit Ausnahme der Dezemberkosten) verfielen, so kann hierin eine Verletzung der durch die jeweiligen Haushaltsgesetze für die Fördermittel vorgegebenen Zweckbestimmung nicht gesehen werden. Es bieten sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Kriterien, die nach dem erkennbaren Willen des Bundesministers für Wirtschaft für die Vergabe der Fördermittel maßgeblich sein sollten, in unzulässigerweise einengend ausgelegt hätte. Die Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft vom 25. August 1980 und die Bewirtschaftungsgrundsätze vom Oktober 1980 für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sahen zwar die Einhaltung einer Frist für den Antrag auf Zuwendungen, wie sie in dem Schreiben des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 21. September 1981 vorgesehen ist, nicht vor. Jedoch bestimmte Ziffer 7.4 der Richtlinien vom 25. August 1980, daß das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft auf der Grundlage der Förderentscheidung des Bundesministers für Wirtschaft den Zuwendungsbescheid erlassen und daß dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft auch die weitere Abwicklung der Förderung obliegen sollte. Zur "weiteren Abwicklung der Förderung" im Sinne dieser Richtlinien gehört auch die vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft getroffene Anordnung über die Einhaltung einer Antragsfrist bis zum 10. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres für die in den zurückliegenden 12 Monaten angefallenen Entwicklungskosten. Von einer unzulässigen Einengung der vom Bundesminister für Wirtschaft vorgesehenen Förderungskriterien kann deshalb nicht ausgegangen werden. Die Klägerin kann sich gegenüber der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft auch nicht mit Erfolg darauf berufen, diese Behörde hätte sie durch einen Verwaltungsakt und nicht durch ein bloßes Rundschreiben auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung hinweisen müssen. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft hat die Klägerin in dem Bescheid vom 9. November 1981, mit dem ihr aus den für das Haushaltsjahr 1981 bereitgestellten Fördermitteln eine Zuwendung von 79.200,-- DM bewilligt wurde, unmißverständlich darauf hingewiesen, daß zu Lasten der für das Haushaltsjahr 1981 verfügbaren Haushaltsmittel die bis November 1981 angefallene Kosten spätestens bis zum 10.12.1981 abgerufen werden müssen. Dieser - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Verwaltungsakt betraf die im November 1981 angefallenen Entwicklungskosten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Durch einen weiteren - ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen - Bescheid vom 9. November 1981 hat das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft die Laufzeit des Innovationsvorhabens der Klägerin bis zum 31. Dezember 1982 verlängert. In diesem Verwaltungsakt, mit dem die Förderungsfähigkeit des Entwicklungsprojekts der Klägerin bis zum Ende des Jahres 1982 erstreckt wurde, hat das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ausdrücklich Bezug genommen auf sein Rundschreiben vom 21. September 1981 und dieses damit zum Gegenstand seines Verwaltungsakts gemacht. Es ist daher schon sachlich nicht richtig, daß die Klägerin nicht durch einen das Kalenderjahr 1982 betreffenden Verwaltungsakt auf die Notwendigkeit hingewiesen worden wäre, die bis einschließlich November 1982 anfallenden Entwicklungskosten bis spätestens 10. Dezember 1982 bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft geltend zu machen. Abgesehen davon wäre die Entscheidung, die von der Klägerin beanspruchten Fördermittel zu versagen, aber auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Klägerin nicht durch Verwaltungsakt, sondern lediglich durch ein Rundschreiben des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft auf die Notwendigkeit der Antragstellung bis zum 10. Dezember 1982 und einen Verfall der Förderungsmittel bei verspäteter Antragstellung hingewiesen worden wäre. Ein ermessensfehlerhaftes Verhalten könnte dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft allenfalls dann vorgeworfen werden, wenn diese Behörde ohne jede Vorankündigung unter Abweichung von der Praxis früherer Jahre, für die betroffenen Firmen überraschend, dazu übergegangen wäre, Zuwendungen aus den für das betreffende Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu verweigern, wenn der Antrag auf Erstattung von Innovationskosten nicht bis zum 10. Dezember des betreffenden Jahres gestellt wurde. Von einer solchen für die betreffenden Firmen überraschenden Änderung der Behördenpraxis kann aber hier keine Rede sein. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei von Bediensteten des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr eine Fristüberschreitung über den 10. Dezember 1982 hinaus für den Abruf der Fördermittel zugestanden worden, ist von ihr in keiner Weise unter Beweis gestellt worden. Für die Richtigkeit dieser Behauptung bieten sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft ist auch nicht im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 1 BHO ermessensfehlerhaft. Der Begriff der "Ausgaben für Investitionen" ist in § 13 Abs. 3 Ziffer 2 Satz 2 BHO in der seit 1990 geltenden Fassung gesetzlich festgelegt. Ausgaben für Subventionen gehören hierzu nicht. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin 234.048,-- DM zur Förderung von Erstinnovationen zur Verfügung stellen muß. Einem Antrag der Klägerin entsprechend bewilligte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft der Klägerin nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 20. August 1971 über die Gewährung von Zuwendungen des Bundes zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung (BAnz Nr. 157 vom 26.8.1971) sowie gemäß den hierzu ergangenen Bewirtschaftungsgrundsätzen des Bundesministers für Wirtschaft vom Juli 1976 durch Bescheid vom 17. November 1977 für das laufende Haushaltsjahr eine Zuwendung bis zum Betrag von 488.100,-- DM. Die Zuwendung war nach dem Inhalt des Bescheides zweckgebunden und zur anteiligen Finanzierung des Vorhabens "neues Herstellverfahren für leichte textilähnliche Spinnvliese" bestimmt. Der Finanzierungsanteil des Bundes an den entstehenden Entwicklungskosten sollte 30 % betragen. Ferner heißt es in dem Zuwendungsbescheid, für die Haushaltsjahre 1978 bis 1980 würden weitere Zuwendungen in Höhe von insgesamt 900.900,-- DM vorgemerkt. Die vorgemerkten Beträge könnten erst bewilligt werden, wenn die hierfür eingeplanten Haushaltsmittel zur Verfügung ständen. Auf der Grundlage des vorgenannten Bescheides erhielt die Klägerin bis zum Jahre 1980 Zahlungen in Höhe von insgesamt 719.116,30 DM. Im April 1981 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Förderungsleistungen für das Vorhaben "Neues Herstellverfahren für leichte textilähnliche Spinnvliese". Diesem Antrag entsprach das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, verlängerte durch zwei weitere Bescheide vom 9. November 1981 die Laufzeit des Vorhabens bis zum 31.12.1982 und zahlte von der für das Haushaltsjahr 1981 vorgemerkten Restzuwendung (535,906,96 DM) 79.200,-- DM entsprechend der Anforderung der Klägerin an diese aus. In dem Bescheid vom 9. November 1981, mit dem die für das Haushaltsjahr 1981 vorgemerkte Restzuwendung beziffert und der Auszahlungsbetrag auf 79.200,-- DM festgesetzt wurde, heißt es u.a.: "Zu Lasten dieser Zuwendung dürfen nur die in der Zeit vom 1.1.1981 bis 31.12.1981 entstehenden oder entstandenen Kosten abgerechnet werden, soweit die Zuwendungsmittel für diese Kosten bis zum 10.12.1981 abgerufen sind; angefallene aber nicht abgerufene Kosten können danach nicht mehr geltend gemacht werden. Zuwendungsfähige Dezemberkosten werden in der Bewilligung des Folgejahres mit dem dann gültigen Fördersatz berücksichtigt." Bereits vor der Erteilung der Bescheide vom 9. November 1981 hatte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft der Klägerin mit Schreiben vom 21.9.1981 folgendes mitgeteilt: "Das Jährlichkeitsprinzip ist streng einzuhalten (§ 45 BHO). Dies bedeutet, daß Bewilligungen nur für das jeweilige Kalenderjahr gültig sind. Zahlungen können nur aufgrund einer solchen jährlichen Bewilligung geleistet werden und zwar für Kosten, die in dem betreffenden Jahr angefallen sind und abgerufen werden. Aus kassentechnischen Gründen müssen die Abrufe bis 10. Dezember des jeweiligen Jahres beim BAW vorliegen. Nicht geltend gemachte Kosten verfallen. Die Dezemberkosten werden bei der Bewilligung für das Folgejahr berücksichtigt..." Mit einem an den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr gerichteten Schreiben vom 14. Dezember 1982, das am 16. Dezember 1982 bei dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr und am 23. Dezember 1982 bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft einging, beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Kostenaufstellung für die Zeit vom 1. November 1981 bis 31. Oktober 1982 von der bisher noch nicht in Anspruch genommenen Restzuwendung im Gesamtbetrag von 456.706,96 DM einen Betrag von 234.048,-- DM an sie zu zahlen. Die Höhe der in der Zeit vom 1. November 1981 bis 31. Oktober 1982 angefallenen Kosten für die Entwicklung des neuen Herstellungsverfahrens bezifferte sie mit 975.199,-- DM. Durch formloses Schreiben vom 29. November 1983 teilte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft der Klägerin mit, daß es gemäß § 45 BHO an das Jährlichkeitsprinzip gebunden sei und Zahlungen nur für Kosten leisten könne, die in dem betreffenden Jahr angefallen und abgerufen worden seien. Aus kassentechnischen Gründen müßten die Abrufe bis spätestens 10. Dezember des jeweiligen Jahres vorliegen. Für nicht rechtzeitig abgerufene Kosten könnten keine Zuwendungszahlungen mehr geleistet werden. Lediglich die Dezemberkosten könnten bei der Bewilligung für das Folgejahr berücksichtigt werden. Dies bedeute, daß für die von November 1981 bis Oktober 1982 angefallenen Kosten keine Zahlung mehr geleistet werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 1983 und 11. Januar 1984 Widerspruch und machte geltend, die geringfügige Fristüberschreitung bei dem Abruf der Förderungsmittel sei mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr mündlich abgestimmt und von dort akzeptiert worden. Die auf kassentechnische Gründe gestützte Verweigerung der Förderungsmittel verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 1985 - der Klägerin zugegangen am 8. März 1985 - wies das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft den Rechtsbehelf zurück: Das Jährlichkeitsprinzip ergebe sich aus § 45 BHO und sei für die Behörde verbindlich. Hieran ändere auch die bis zum Jahre 1981 geübte (rechtswidrige) Verwaltungspraxis nichts. Durch Rundschreiben vom 21. September 1981 seien alle Empfänger von Zuwendungen zur Förderung von Erstinnovationen darauf hingewiesen worden, daß das Jährlichkeits- Prinzip des § 45 BHO streng einzuhalten sei und daß Zahlungen nur für solche Kosten geleistet werden könnten, die in dem betreffenden Jahr angefallen und abgerufen worden seien. Ferner seien die Subventionsempfänger darauf hingewiesen worden, daß die Abrufe aus kassentechnischen Gründen bis zum 10. Dezember des jeweiligen Jahres bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vorliegen müßten und daß nicht geltend gemachte Kosten verfielen. Am 9. April 1985 (Osterdienstag) hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, weder aus der Bundeshaushaltsordnung noch aus den in den Bewilligungsbescheiden der Beklagten in Bezug genommenen Bewirtschaftungsgrundsätzen des Bundesministers für Wirtschaft vom Juli 1976 ergebe sich eine tragfähige Grundlage für die Befristung des Rechts auf Abruf der Fördermittel bis zum 10. Dezember eines jeden Kalenderjahres. § 45 BHO sehe lediglich vor, daß die im Haushaltsplan verankerten Verpflichtungen nur bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres erfüllt werden könnten. Ein Abruf der Fördermittel für das Jahr 1982 vor dem Ende dieses Jahres sei der Klägerin auch nicht durch einen Verwaltungsakt aufgegeben worden. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 1981 beziehe sich lediglich auf die für das Haushaltsjahr 1981 bereitgestellten Fördermittel. Bei dem Rundschreiben des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 21. September 1981 handele es sich um eine unverbindliche Mitteilung, die keine materiell-rechtlichen Wirkungen habe entfalten können. Schon mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte nach eigenem Eingeständnis jahrelang von der Festsetzung einer Abruffrist abgesehen habe, hätte sie die betroffenen Subventionsempfänger nicht nur durch ein Rundschreiben, sondern durch einen Verwaltungsakt unmißverständlich darauf hinweisen müssen, daß zukünftig für den Abruf der Fördermittel eine Frist gelte und daß es bei einer Fristüberschreitung zu einem Verfall der Subventionsmittel komme. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Zuwendung in der mit deren Schreiben vom 14. Dezember 1982 nebst fünf Anlagen beantragten und belegten Höhe von 234.048,-- DM zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie dem Jährlichkeitsprinzip des § 45 BHO dadurch Geltung verschaffe, daß sie den Abruf der Fördermittel, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres befriste. Anders als durch eine solche Befristung könne ein Haushalt zum Jahresende nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden. Es treffe nicht zu, daß das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr der Klägerin mündlich oder telefonisch eine Fristüberschreitung über den 10. Dezember 1982 hinaus für den Abruf der Fördermittel zugestanden habe. Nach einem Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr vom 30.5.1985 sei die Klägerin im Rahmen eines Telefongesprächs, das im November 1982 stattgefunden habe, darauf hingewiesen worden, daß sie die für das Jahr 1982 bereitgestellten Fördermittel spätestens bis zum 10. Dezember 1982 abrufen müsse. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. April 1987 - 1/3 E 767/85 - abgewiesen. Es hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, es sei nicht willkürlich, wenn die Beklagte das in § 45 BHO vorgegebene Jährlichkeitsprinzip für die Vergabe von Förderungsmitteln dadurch einzuhalten suche, daß sie einen Mittelabruf nur bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres gestatte. Auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes könne die Klägerin sich nicht berufen. Sie sei durch das Schreiben der Beklagten vom September 1981 und den das Jahr 1981 betreffenden Bescheid vom 9. November 1981 ausreichend über die für den Mittelabruf einzuhaltende Frist hingewiesen worden. Gegen diesen der Klägerin am 15. April 1987 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 5. Mai 1987 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt ergänzend vor, die Beklagte sei entsprechend ihrer Zusicherung im Bescheid vom 9. November 1981 verpflichtet gewesen, die Zuwendung zu bewilligen, sofern die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für das betreffende Haushaltsjahr vorgelegen hätten. Darunter könne vernünftigerweise nur die Ausweisung und Bereitstellung der Zuwendungsmittel im Haushaltsplan verstanden werden. Hätte die Beklagte für das Haushaltsjahr 1982 einen spätesten Abrufruftermin zum 10.12.1982 festlegen wollen, so hätte dies ausdrücklich durch einen Verwaltungsakt geschehen müssen. Da eine solche Festlegung des spätesten Abrufruftermins für das Jahr 1982 nicht erfolgt sei, sei die Beklagte verpflichtet, die für das Haushaltsjahr 1982 vorgemerkten Zuwendungen bei einem Abruf bis zum Jahresende auszuzahlen. Selbst wenn man aber unterstelle, daß die Beklagte eine Abruffrist zum 10.12.1982 rechtsverbindlich festgelegt hätte, könne eine Versäumung dieser Frist nicht zum endgültigen Verfall der Zuwendung führen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BHO seien Ausgaben für Investitionen auf das kommende Haushaltsjahr übertragbar. Unter Investitionen in diesem Sinne seien auch Investitionsförderungsmaßnahmen zu verstehen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankurt am Main vom 1. April 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die mit Schreiben vom 14. Dezember 1982 beantragte Zuwendung in Höhe von 234.048,-- DM zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, § 19 BHO könne nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung führen. Diese Bestimmung regele Ausnahmen vom Jährlichkeitsprinzip. Eine Ausnahme gelte aber nur für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen. Die Zuwendungen an die Klägerin seien keine Investitionen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BHO. Die das Vorhaben der Klägerin "Entwicklung eines neuen Herstellverfahrens für textilähnliche Spinnvliese" betreffenden Behördenakten des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft (4 Hefter) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgenannten Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.