OffeneUrteileSuche
Urteil

8 UE 3986/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0914.8UE3986.88.0A
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die nach § 124 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte den die Destillationsbeihilfe bewilligenden Bescheid vom 13. April 1984 zurückgenommen und die Beihilfe im Betrag von 6.751,40 DM von dem Kläger zurückgefordert. Denn die Beihilfe ist dem Kläger zu Unrecht gewährt worden. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts und die Rückforderung des aufgrund dieses Verwaltungsakts gezahlten Geldbetrages ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sind die Voraussetzungen des § 48 VwVfG für die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte erfüllt, so ist die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthaltene Ermessensentscheidung ("kann zurückgenommen werden") mit Rücksicht auf die in Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 729/70 vorgesehene Verpflichtung der nationalen Behörden, zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinzuziehen, als gebundene Entscheidung ("ist zurückzunehmen") zu verstehen (vgl. hierzu Urteil des EuGH vom 21. September 1983 - EuGHE 1983, 2633; BVerwGE 74, 357 und Urteile des Hess. VGH vom 18. November 1988 - 8 UE 741/84 -, vom 22. Januar 1990 - 8 UE 115/84 - und vom 26. August 1991 - 8 UE 1611/85 -). Die Bewilligung der Beihilfe zur vorbeugenden Destillation von Wein war hier gemeinschaftsrechtswidrig. Maßgeblich für einen etwaigen Beihilfeanspruch des Klägers war die VO (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 54/1) i.V.m. der VO (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 zur Festlegung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (ABl. Nr. L 212/1) und der VO (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission vom 22. August 1983 (ABl. Nr. L 232/5). Nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2179/83 erhält der Erzeuger, der Wein seiner eigenen Erzeugung nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Interventionsstelle entweder selbst in seiner Eigenschaft als Brenner destilliert oder die Destillation in Lohnarbeit durchführen läßt, eine Beihilfe. Der Begriff des "Erzeugers" ist in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 2179/83 wie folgt definiert: "Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die aus frischen Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat". Satz 2 der genannten Vorschrift sieht vor, daß abweichend von Satz 1 Buchst. a im Rahmen der Durchführungsmodalitäten beschlossen werden kann, den Status eines Erzeugers denjenigen vorzubehalten, die noch festzulegenden Bedingungen entsprechen, wenn der Handel mit den Erzeugnissen zu Mißbrauch führen kann. Von dieser Möglichkeit hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die VO (EWG) Nr. 2373/83 vom 22. August 1983 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 Gebrauch gemacht. Gemäß Art. 1 der VO (EWG) Nr. 2373/83 gelten abweichend von der VO (EWG) Nr. 2179/83 als Erzeuger für die Weinbauzone A und den deutschen Teil der Weinbauzone B "jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die aus selbsterzeugten frischen Trauben oder aus frischen Trauben vom Lesegut ihrer Mitglieder Wein bereitet. Beiden Definitionen ist gemeinsam, daß als "Erzeuger" nur diejenigen anzusehen sind, die Wein selbst erzeugen bzw. bereiten, d.h. herstellen. Nach der VO (EWG) Nr. 2179/83 kann der Wein aus selbsterzeugten oder aufgekauften Trauben hergestellt sein, während er nach der hier maßgeblichen VO (EWG) Nr. 2373/83 aus selbsterzeugten Trauben bereitet sein muß. Es wird vom Kläger nicht bestritten, daß der von ihm zur Destillation gegebene Wein etwa zur Hälfte aus Trauben hergestellt war, die nicht er selbst erzeugt hatte, sondern die auf den seinem Sohn gehörenden Weinbergen geerntet worden waren. Der zur Destillation gegebene Wein stammte daher nicht aus Trauben, die der Kläger ausschließlich selbst erzeugt hatte, wie dies nach Art. 1 VO (EWG) Nr. 2373/83 für einen Anspruch des Klägers auf eine Destillationsbeihilfe im Weinwirtschaftsjahr 1983/84 erforderlich gewesen wäre. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger und seinem Sohn als "Personenvereinigung" im Sinne des Art. 1 VO (EWG) Nr. 2373/83 und im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 2179/83 ein Anspruch auf eine Destillationsbeihilfe zugestanden hätte und daß der Kläger berechtigt gewesen wäre, diese Beihilfe für die Personenvereinigung entgegenzunehmen. Als "Personenvereinigung" im Sinne der genannten Gemeinschaftsbestimmungen kommt u.a. eine BGB-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB in Betracht, wobei der Gesellschaftsvertrag vorsehen kann, daß jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und ermächtigt ist, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§ 714 BGB). Jedoch berechtigt oder verpflichtet der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter die übrigen Gesellschafter nur dann, wenn er erkennbar im Namen der Gesellschaft auftritt oder wenn es sich um ein sogenanntes Geschäft "für den, den es angeht", handelt (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl., § 714 Anm. 3 Buchst. a).- Der Kläger hat weder in seiner Verpflichtungserklärung vom 27. Oktober 1983 noch in dem mit der Brennerei - B KG geschlossenen Destillationsvertrag zu erkennen gegeben, daß er eine Betriebsgemeinschaft mit seinem Sohn unterhalte und für diese Betriebsgemeinschaft tätig werden wolle. Sowohl in der Verpflichtungserklärung als auch in dem Destillationsvertrag hat er ausschließlich sich selbst als Erzeuger des Weines und "das Weingut W" als Lieferanten von 60 hl Tafelwein zum Zwecke der Destillation bezeichnet. Es ist weder für die Beklagte noch für die mit der Destillation beauftragte Brennerei in irgendeiner Weise erkennbar geworden, daß der Kläger nicht für sich selbst, sondern für eine Personenvereinigung handeln wollte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn dem Kläger und seinem Sohn als Personenvereinigung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 2179/83 und des Art. 1 VO (EWG) Nr. 2373/83 Rechte aus der von der Beklagten genehmigten Destillationserklärung Nr. 918 erwachsen sollten. Die Annahme eines "Geschäfts für den, den es angeht", scheidet hier aus. Ein derartiges Geschäft kommt nur dann in Betracht, wenn es für einen Vertragschließenden ohne wesentliche Bedeutung ist, ob der andere Teil im eigenen oder fremden Namen handelt. Schon mit Rücksicht auf die Kontrollrechte und Mitteilungspflichten der Interventionsstelle, die sich aus Art. 4 bis Art. 7 VO (EWG) Nr. 2179/83 ergeben, ferner mit Rücksicht auf die Nachweispflichten des Brenners gegenüber der Interventionsstelle gemäß Art. 7 VO (EWG) Nr. 2179/83 ist es erforderlich, daß sowohl die Interventionsstelle als auch der Brenner wissen, wer Erzeuger des zur Destillation gegebenen Weines ist und auf wen sich die in Art. 4 bis Art. 7 VO (EWG) Nr. 2179/83 festgelegten Nachweis- und Mitteilungspflichten beziehen. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Kläger dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft vorgelegte Destillationserklärung Nr. 918 und auch der Destillationsvertrag mit der Pfälzischen Sprit- und Chemischen Fabrik B KG im Namen einer BGB-Gesellschaft abgegeben bzw. geschlossen worden wären, so daß die BGB-Gesellschaft einen Anspruch auf eine Destillationsbeihilfe erworben hätte, zu deren Einziehung der Kläger berechtigt gewesen wäre. Die Destillationsbeihilfe ist folglich zu Unrecht bewilligt worden. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger gegenüber der Rücknahme des die Beihilfe bewilligenden Bescheides nicht berufen, denn er hat den die Beihilfe gewährenden Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 2 VWVfG). Der Erteilung des Bescheides vom 13. April 1984 war ein Antrag des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von Tafelwein vorausgegangen. In diesem Antrag vom 2. Februar 1984 hatte der Kläger bestätigt, die in der Erklärung Nr. 918 genannte Weinmenge vollständig destilliert zu haben. In der Erklärung Nr. 918 war angegeben worden, Erzeuger der zur Destillation bestimmten 60 hl Wein im Sinne der VO (EWG) Nr. 2373/83 sei der Kläger. Diese Erklärung war - wie oben ausgeführt - unrichtig, da etwa die Hälfte der zur Destillation bestimmten Weinmenge aus Trauben erzeugt worden war, die zum Lesegut des Sohnes des Klägers gehörten. Gegenüber dem Rückforderungsverlangen der Beklagten kann der Kläger sich auch nicht auf den (teilweisen) Wegfall der Bereicherung berufen, weil er die Umstände kannte, die die Rechtswidrigkeit des die Beihilfe bewilligenden Verwaltungsakts begründeten (§ 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG). Er war durch einen auf der Erklärung Nr. 918 vorgedruckten Hinweis darauf hingewiesen worden, daß als Erzeuger im Sinne der VO (EWG) Nr. 2373/83 nur natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen anzusehen seien, die aus selbsterzeugten frischen Trauben oder aus frischen Trauben vom Lesegut ihrer Mitglieder Wein bereiteten. Zugleich wußte der Kläger bei der Abgabe dieser Erklärung, daß die zur Destillation bestimmten 60 hl Tafelwein teilweise aus Trauben stammten, die von seinem Sohn erzeugt worden waren. Die Umstände, die zur Rechtswidrigkeit der Beihilfenbewilligung führten, waren dem Kläger hiernach bekannt. Für die Kenntnis nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG kommt es nicht darauf an, die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts zu kennen. Entscheidend ist lediglich die Kenntnis der Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben. Ein irgendwie geartetes Unrechtsbewußtsein (hier: der Beihilfeschädlichkeit der Destillation von Trauben, die von einem anderen erzeugt worden waren) ist nicht erforderlich (vgl. hierzu Urteil des 8. Senats vom 6. März 1989 - 8 UE 997/84 -). Die Destillationsbeihilfe ist dem Kläger nach allem zu Unrecht gewährt und von der Beklagten zu Recht unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides zurückgefordert worden. Durch Erklärung Nr. 918 vom 27. Oktober 1983 verpflichtete sich der Kläger als Erzeuger im Sinne der VO (EWG) Nr. 2373/83 vom 22. August 1983 - ABl. Nr. L 232/5 -, 60 hl Tafelwein der Art A II in Lohnarbeit von der Brennerei - B KG in L destillieren zu lassen. Er fügte der Verpflichtungserklärung einen entsprechenden Destillationsvertrag mit der Brennerei bei. Als Erzeuger des Weines war in dem Vertrag "W E und als Lieferant des Weines "das Weingut W E" genannt. Entsprechend dem Antrag des Klägers vom 2. Februar 1984 bewilligte das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft dem Kläger durch Bescheid vom 13. April 1984 eine Beihilfe im Betrag von 6.751,40 DM nach Maßgabe der VOen (EWG) Nrn. 337/79 (ABl. Nr. L 54/1), 2179/83 (ABl. Nr. L 212/1) und 2373/83. Nachdem eine Betriebsprüfung am 8. März 1985 ergeben hatte, daß der Kläger nicht über eine eigene Weinbuchführung verfügte, daß er vielmehr mit seinem Sohn S ein gemeinsames Kellerbuch unterhielt, wobei sich den Aufzeichnungen im Kellerbuch nicht entnehmen ließ, welche Weine aus den dem Kläger gehörenden Weinbergen und welche Weine aus den Weinbergen des Sohnes stammten, und nachdem der Sohn des Klägers bei der Betriebsprüfung angegeben hatte, etwa die Hälfte des zur Destillation gegebenen Weines sei von ihm erzeugt worden, hob das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft durch Bescheid vom 14. Juni 1985 den Bewilligungsbescheid vom 13. April 1984 auf und forderte die gezahlte Beihilfe in vollem Umfang zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 26. Juni 1985 Widerspruch, den das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1985 zurückwies. In dem Widerspruchsbescheid heißt es, Voraussetzung für die Gewährung der Destillationsbeihilfe sei der Nachweis, daß der destillierte Wein tatsächlich aus eigener Produktion stamme. Dieser Nachweis werde durch die Vorlage der Weinbuchführung erbracht. Sofern als Erzeuger eine Personenvereinigung auftrete, sei ihr die Buchführungs- und Nachweispflicht auferlegt. Es sei bereits fraglich, inwieweit die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und seinem Sohn als Betriebsgemeinschaft aufgefaßt werden könne. Für beide Betriebe beständen verschiedene Betriebsnummern. Der Betrieb des Sohnes sei aus einem eigenständigen Betrieb von R E, einem Bruder des Klägers, hervorgegangen. Zwar würden die Trauben gemeinsam zu Wein verarbeitet und eingelagert, jedoch richte sich der Anteil am Erlös nach der Menge der jeweils eingebrachten Trauben. Dies spreche dafür, daß lediglich aus Kostengründen der Wein gemeinsam zubereitet werde, ansonsten aber jeder seine eigenen Weinberge selbständig bearbeite. Selbst wenn man aber von einer Betriebsgemeinschaft ausgehe, sei die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden, weil die Destillationserklärung nicht im Namen der Betriebsgemeinschaft abgegeben und der Vertrag mit der Brennerei ebenfalls nicht von der Betriebsgemeinschaft geschlossen worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 11. November 1985 Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, sowohl seine eigenen Weinberge als auch diejenigen seines Sohnes hätten ursprünglich seinem Vater gehört. Nach dessen Tod seien die Weinberge teilweise auf ihn - den Kläger - und teilweise auf seinen Bruder R E übergegangen. Der Betrieb sei auch nach dem Tode seines Vaters und der Aufteilung der Weinberge als Familienbetrieb weitergeführt worden. Sowohl er als auch sein Bruder seien zeichnungsberechtigt gewesen, hätten Bestellungen jeweils für den anderen vornehmen und für diesen auch Verkäufe tätigen können. Der erzeugte Wein sei im gemeinsamen Keller gelagert und gemeinsam verkauft worden. Nach dem Tod seines Bruders R E habe sein - des Klägers - Sohn S diesen beerbt und sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in dessen Rechtsposition eingetreten. An der Betriebsführung habe sich durch den Erbfall nichts geändert. Zwar seien die ihm und seinem Sohn gehörenden Weinberge eigentumsrechtlich an beide aufgeteilt. Die Arbeiten würden jedoch gemeinsam verrichtet. Folglich handele es sich bei ihnen um eine Personenvereinigung im Sinne des Art. 1 VO (EWG) Nr. 2373/83, die aus selbsterzeugten Trauben frischen Wein bereitet und diesen zur Destillation gegeben habe. Bei dieser Sachlage sei die Beihilfe für die Destillation zu Recht bewilligt worden. Dem stehe auch nicht entgegen, daß sowohl er - der Kläger - als auch sein Sohn jeweils eine eigene Betriebsnummer führten. Es sei reine Förmelei, die Destillationsbeihilfe zu versagen, nachdem sowohl in seiner - des Klägers - Person als auch in der Person seines Sohnes die Voraussetzungen für eine Beihilfebewilligung erfüllt seien. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1985 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die in den angefochtenen Bescheiden gegebene Begründung berufen und ergänzend vorgetragen, bei der Destillationserklärung Nr. 918 fehle es an der Übereinstimmung zwischen demjenigen, der die Destillationserklärung abgegeben habe und dem tatsächlichen Erzeuger. Selbst wenn man den Kläger und seinen Sohn als Erzeugergemeinschaft ansehen wollte, scheitere die Beihilfeberechtigung daran, daß der Kläger die Destillationserklärung nur in seinem eigenen Namen abgegeben und daß diese keinerlei Hinweis darauf enthalten habe, die auf eine Betriebsgemeinschaft als Erzeuger des Weins schließen lassen könnte. Wenn ein Mitglied einer Betriebsgemeinschaft für die Gemeinschaft tätig werden wolle, so müsse er dies bei der Abgabe der Destillationserklärung deutlich machen. Anderenfalls könne der Empfänger der Erklärung nicht feststellen, ob der Handelnde für die Gemeinschaft oder nur für sich selbst tätig werden wolle, wozu er als Einzelunternehmer auch dann weiterhin berechtigt sei, wenn er einer Betriebsgemeinschaft angehöre. Schon aus der Tatsache, daß für den Betrieb des Klägers und denjenigen seines Sohnes verschiedene Betriebsnummern existierten, die zum Beispiel bei der Qualitätsweinprüfung kenntlich gemacht werden müßten, folge, daß hier zwei Einzelunternehmen beständen und daß keineswegs jede Erklärung eines Betriebsinhabers automatisch der Betriebsgemeinschaft zugeordnet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. September 1988 abgewiesen und im wesentlichen die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. Hiergegen richtet sich die am 5. Oktober 1988 eingegangene Berufung des Klägers, mit der dieser ergänzend vorträgt, letztendlich treffe die Rückforderung seinen Sohn, der einen großen Teil seiner Ernte ohne Gegenleistung verloren hätte, wenn die Destillationsbeihilfe zurückgezahlt werden müßte. Ein solches Ergebnis erscheine paradox, wenn man berücksichtige, daß sein Sohn auch nach der Auffassung der Beklagten die Beihilfevoraussetzungen erfülle. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 1988 sowie den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 14. Juni 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die die Destillationserklärung Nr. 918 betreffenden Behördenakten des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorgenannten Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.