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Urteil

8 UE 2043/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0714.8UE2043.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn die Verwaltungsbehörde fordert die Beihilfe von der Klägerin mit Recht zurück. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, die Rechtslage anders als in der ersten Instanz zu beurteilen und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein vom 8. Oktober 1976 (BGB l. I S. 2900) ausgegangen. Danach sind zu Unrecht empfangene Vergünstigungen und Vergünstigungen, für deren Gewährung die Voraussetzungen fortgefallen sind, zurückzuzahlen. Bei der Beihilfe, welche die Klägerin erhalten hat, handelt es sich um eine von ihr zu Unrecht empfangene Vergünstigung, denn die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe haben zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, und das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft hat seinen die Beihilfe gewährenden Bescheid vom 3. Dezember 1984 zu Recht aufgehoben, so daß für die Klägerin auch keine Grundlage vorhanden ist, die Beihilfe vorerst behalten zu dürfen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des die Beihilfe bewilligenden Bescheides vom 3. Dezember 1984 ist § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG, allerdings mit der Maßgabe, daß die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthaltene Ermessensentscheidung ("kann zurückgenommen werden") mit Rücksicht auf die in Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 729/70 vorgesehene Verpflichtung der nationalen Behörden, zu Unrecht ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen, als gebundene Entscheidung zu verstehen ist (EuGH, U. v. 21. September 1983 - Slg. 1983, 2633; BVerwGE 74, 357; Hess. VGH, U. v. 16. November 1992 - 8 UE 624/86 - m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Voraussetzung für die Aufhebung des Beihilfebewilligungsbescheides ist hiernach, daß dieser rechtswidrig war und der Klägerin kein Vertrauensschutz zusteht. Ist dies der Fall, so ist die Beklagte zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides verpflichtet mit der Folge, daß die Beihilfe zu Unrecht empfangen und daher gemäß § 7 Abs. 2 Weinverordnung zurückzuzahlen ist. Für den Umfang der Rückzahlungsverpflichtung gilt § 48 Abs. 2 Sätze 6 und 7 VwVfG, da § 7 Abs. 2 Weinverordnung keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthält (§ 1 VwVfG). Der Beihilfebewilligungsbescheid ist rechtswidrig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die ihr zuerkannte Beihilfe für die Destillation von Wein. Die Voraussetzungen, unter denen im Weinwirtschaftsjahr 1983/84 eine Beihilfe für die vorbeugende Destillation von Tafelwein gewährt werden durfte, sind in Art. 11 der VO (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 54, 1) Art. 4 ff. VO (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 (ABl. Nr. L 212,1) und in Art. 1 ff. VO (EWG) Nr. 2373 der Kommission vom 22. August 1983 (ABl. Nr. L 232,5), näher geregelt. In Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2179/83 ist für die freiwillige Destillation von Tafelwein vorgesehen, daß der Erzeuger mit der Brennerei einen Liefervertrag abschließt, der der zuständigen Interventionsstelle zur Genehmigung vorzulegen ist, damit die Interventionsstelle den Destillationsablauf und die Einhaltung der dem Erzeuger sowie dem Brenner obliegenden Verpflichtungen kontrollieren kann. Der Erzeuger darf den Wein zur Destillation erst liefern, wenn der Vertrag mit dem Brenner zuvor von der zuständigen Interventionsstelle genehmigt worden ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 2179/83). Erzeuger, die - wie hier - die Destillation in den Brennereianlagen einer zugelassenen Brennerei in Lohnarbeit vornehmen lassen wollen, legen der Interventionsstelle eine Erklärung über die Lieferung zur Destillation zur Genehmigung vor; dieser Erklärung ist der Vertrag mit der Brennerei beizufügen (Art. 5 VO (EWG) Nr. 2179/83). Nach Art. 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2179/83 darf die tatsächlich an die Brennerei gelieferte Weinmenge die im Vertrag oder in der Erklärung genannte Weinmenge bis zu 10 % unterschreiten. Nach Art. 7 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2179/83 zahlt die Interventionsstelle dem Brenner bzw. Erzeuger die für die Destillation vorgesehene Beihilfe nach Vorlage des Nachweises aus, daß die gesamte im Vertrag oder in der Erklärung (gegenüber dem Bundesamt) genannte Weinmenge unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 2 genannten zulässigen Abweichungen destilliert worden ist. Die Klägerin hat den in Art. 4 der VO (EWG) Nr. 2179/83 vorgesehenen Vertrag mit der Brennerei am 16. Januar 1984 abgeschlossen und zusammen mit der in Art. 5 VO (EWG) Nr. 2179/83 vorgesehenen Erklärung dem zuständigen Bundesamt vorgelegt, das die Destillation am 30. Januar 1984 genehmigt hat. Der Vertrag mit der Brennerei und die Erklärung sehen die Lieferung von 400 hl Tafelwein der Art A II an die Brennerei vor. Die Klägerin hat aber weder die im Brennereivertrag und in der Erklärung genannte Tafelweinmenge von 400 hl noch die in Art. 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2179/83 genannte Mindestmenge von 90 % der im Vertrag und in der Erklärung genannten Weinmenge an die Brennerei Häußling geliefert. Zwar sind unstreitig 360,1 hl zur Destillation gegeben worden, jedoch handelte es sich hierbei nicht um Tafelwein der Art A II, sondern um einen Verschnitt, der 21,97 hl Spätlesewein enthielt. Nach der VO (EWG) Nr. 337/79 und den hierauf beruhenden Verordnungen (EWG) Nr. 2179/83 und Nr. 2373/83 durfte nur Tafelwein oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein zur Destillation gegeben werden. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, sie habe den aus der Traubenernte des Jahres 1969 erzeugten Spätlesewein, also einen Qualitätswein, zu einem Tafelwein herabstufen dürfen. Zutreffend hat hierzu das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Herabstufung eines Qualitätsweines b.A. nach Art. 16 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 338/79 des Rates und Art. 2 VO (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 326/14) auf der Handelsstufe den hierfür zuständigen Behörden vorbehalten ist, wobei eine Herabstufung nur dann erfolgen darf, wenn eine amtliche analytische oder organoleptische Untersuchung ergeben hat, daß eine bei der Reifung, Lagerung oder Beförderung festgestellte Verschlechterung die Eigenschaften dieses Weines so verändert hat, daß er die einen Qualitätswein b.A. auszeichnenden Merkmale nicht mehr besitzt. Als für das Bundesland Rheinland-Pfalz für eine Herabstufung zuständige Stelle bezeichnet der Anhang zu der VO (EWG) Nr. 2903/79 die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Unstreitig hat die Klägerin die Herabstufung der Spätlese aus dem Jahre 1969 zu Tafelwein selbst vorgenommen und diese nicht von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vornehmen lassen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihr selbst herabgestufte Spätlese habe sich noch nicht "auf der Handelsstufe" befunden. Spätestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Klägerin die Spätlese des Jahrgangs 1969 zum Verkauf anbot, war das Stadium der Handelsstufe erreicht. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe den Wein 1972 in Flaschen abgefüllten und in Kartons verpackten Spätlesewein im Jahre 1983 wieder in ein Faß zurückgeschüttet, weil dieser einen Oxidationsgeschmack bekommen habe. Wegen des Oxidationsgeschmacks sei es im Jahre 1983 zu Beanstandungen durch Kunden gekommen. Die Auslieferung des 1969er Spätleseweines habe eingestellt werden müssen, weil "der Wein sich nicht mehr verkaufen ließ". Es kann hiernach nicht bezweifelt werden, daß die Klägerin mit dem Verkauf der Spätlese aus dem Jahre 1969 begonnen und daß dieser die Handelsstufe erreicht hatte, als die Klägerin den Spätlesewein mit dem Tafelwein vermischte und zur Destillation gab. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, daß die Frage, ob die Herabstufung des aus der Ernte des Jahres 1969 stammenden Spätleseweines zulässig war, nach dem im Zeitpunkt der Herabstufung geltenden Recht zu beurteilen ist. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, daß die Kennzeichnung eines Weines als Qualitätswein bestimmten Anbaugebietes erst durch das Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt wurde, wobei eine nähere Festlegung dieses Begriffes erstmalig durch die VO (EWG) Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. Nr. L 99,20) erfolgte. Jedoch bestimmte Art. 12 der VO (EWG) Nr. 817/70 für Deutschland, daß die traditionellen Bezeichnungen, wie etwa "Spätlese", nach dem 20. Juli 1971 durch Angaben über die Herkunft des Weines unter Zusatz der Bezeichnung "Qualitätswein mit Prädikat" in Verbindung mit dem Begriff "Spätlese" zu ersetzen waren. § 69 Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBL. I S. 922) regelt dementsprechend, daß als Ordnungswidrigkeit das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zu ahnden sei, das den Bezeichnungsvorschriften des Art. 12 VO (EWG) Nr. 817/70 nicht entspreche. Da die Klägerin den im Jahr 1969 erzeugten Spätlesewein erst im Jahre 1972 in Flaschen abgefüllt und danach teilweise verkauft hat, war sie grundsätzlich an die Bezeichnungsvorschrift des Art. 12 VO (EWG) Nr. 817/70 gebunden. Selbst wenn die Klägerin nach § 75 Abs. 6 Weingesetz vom 14. Juli 1971 ausnahmsweise berechtigt war, den im Jahre 1969 erzeugten Spätlesewein auch noch nach dem Inkrafttreten des Weingesetzes unter der früheren Bezeichnung als "Spätlese" ohne den Zusatz "Qualitätswein b.A." in den Verkehr zu bringen, so sind auch dann die die Herabstufung eines Qualitätsweines betreffenden EWG-Verordnungen Nrn. 338/79 und 2903/79 entsprechend anzuwenden, da nach dem Sinn und Zweck dieser EWG-Verordnungen eine unkontrollierte Herabstufung von Weinen, die einem Qualitätswein b.A. entsprachen, unterbunden werden sollte. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch soweit sich die Klägerin auf Art. 4a der VO (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABl. Nr. L 226/11) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 45/80 der Kommission vom 10. Januar 1980 (ABl. L 7/12) für ihre Auffassung stützt, der zur Destillation gelieferte Verschnitt habe den Anforderungen der Art. 11 VO (EWG) Nr. 337/79, Art. 4 VO (EWG) Nr. 2179/83 und Art. 1 VO (EWG) Nr. 2373/83 entsprochen, kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 4a VO (EWG) Nr. 1972/78 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 45/80 bestimmt, daß der Verschnitt eines Qualitätsweins b.A. mit einem anderen Wein als einem Qualitätswein grundsätzlich nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geliefert werden darf. Zur Vermeidung einer "übermäßigen Härte" darf ein Mitgliedsstaat lediglich zulassen, daß das aus einem solchen Verschnitt stammende Erzeugnis auf seinem inländischen Markt als Tafelwein abgesetzt wird, sofern es die Eigenschaften eines Tafelweins im Sinne des Anhangs II.11 der VO (EWG) Nr. 337/79 besitzt, ferner von gesunder handelsüblicher Qualität ist und den übrigen Vorschriften der VO (EWG) Nr. 337/79 und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Es kann hier dahinstehen, ob der von der Klägerin erzeugte Verschnitt die Eigenschaften eines Tafelweins im Sinne des genannten Anhangs der VO (EWG) Nr. 337/79 besaß und von gesunder handelsüblicher Qualität war. Jedenfalls entsprach der Verschnitt nicht den zu der VO (EWG) Nr. 337/79 erlassenen Durchführungsvorschriften. Denn zu diesen gehört auch die VO (EWG) Nr. 2903/79, die die Herabstufung von Qualitätswein b.A. regelt und vorsieht, daß eine solche Herabstufung auf der Handelsstufe nur von den hierzu vorgesehenen Stellen (im vorliegenden Fall wäre dies die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gewesen) vorgenommen werden darf. Art. 4a der VO (EWG) Nr. 1972/78 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 45/80 und die dort vorgesehene Härteregelung findet daher auf den von der Klägerin hergestellten Verschnitt keine Anwendung. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Beklagte habe - gestützt auf eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - in anderem Zusammenhang entschieden, daß ein 15 %iger Zusatz eines Tafelweins einer anderen Art für die Bezeichnung des Tafelweins unschädlich sei, ist nicht ersichtlich, welche für sie günstigen Rechtsfolgen sich hieraus ergeben sollen. Im vorliegenden Fall setzt sich der zur Destillation gelieferte Verschnitt nicht aus Tafelweinen unterschiedlicher Art zusammen. Vielmehr ist hier einem Tafelwein ein Qualitätswein mit Prädikat zugesetzt worden. Da die Klägerin ihre im Vertrag mit der Brennerei H und in der Erklärung gegenüber dem Bundesamt eingegangene Verpflichtung, 400 hl Tafelwein der Art A II destillieren zu lassen, nicht erfüllt hat, steht ihr eine Destillationsbeilhilfe nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 VO (EWG) Nr. 2179/83 i.V.m. Art. 5 VO (EWG) Nr. 2373/83 nicht zu. Die Beklagte war daher nach § 48 Abs. 1 VwVfG zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides befugt. Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG kann die Klägerin nicht in Anspruch nehmen, weil sie den die Beihilfe bewilligenden Bescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Sie hat in dem von ihrem Ehemann unterzeichneten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von Tafelwein erklärt, die in der Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 6753 genannte Tafelweinmenge der Art A II im Umfang von 35.945 l destilliert zu haben. In einem späteren Schreiben vom 6. November 1984 hat sie die zur Destillation gegebene Weinmenge dahin korrigiert, daß insgesamt 36.010 l destilliert worden seien. Darüber, daß in Wirklichkeit kein Tafelwein der Art A II, sondern ein Weinverschnitt destilliert worden war, hat die Klägerin keine Angaben gemacht. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG) kann die Klägerin sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht berufen, weil sie die Umstände kannte, die die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheides begründet haben. Die Klägerin hatte unter Vorlage des Lohnbrennvertrages mit der Brennerei H gegenüber dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft am 16. Januar 1984 erklärt, (nur) Tafelwein der Art A II destillieren zu lassen. Sie wußte, daß sie entgegen ihrer vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft genehmigten Erklärung keinen reinen Tafelwein, sondern ein Gemisch aus Tafelwein und Spätlesewein zur Destillation gegeben hatte. Unerheblich ist, daß sie möglicherweise die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheides nicht erkannt hat und diese auch ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkennen konnte. Anders als im Falle des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ist die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG schon dann ausgeschlossen, wenn dem Leistungsempfänger die Umstände bekannt waren, die die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts bewirkt haben (vgl. Knack, Kommentar zum VwVfG, 3. Aufl., Rdnr. 8.5.4 zu § 48). Für die Kenntnis der "Umstände" im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG reicht es aus, daß die Klägerin über die Beschaffenheit des zur Destillation gegebenen Erzeugnisses informiert war und wußte, daß es sich hierbei nicht um Tafelwein im Sinne des Art. 11 der VO (EWG) Nr. 337/79 handelte, den sie in ihrer Erklärung vom 16. Januar 1984 zu destillieren versprochen hatte. Da die Klägerin sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, bedurfte es keiner Aufklärung darüber, ob mit dem Kauf eines Kraftfahrzeuges der Marke Daimler-Benz tatsächlich eine Entreicherung verbunden war. Die Berufung der Klägerin kann nach allem keinen Erfolg haben. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe für die Destillation von Wein. Mit der von ihrem Ehemann unterzeichneten "Erklärung" (Nr. 6753) vom 16. Januar 1984, bei dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (i.f. Bundesamt) am 17. Januar 1984 eingegangen, legte die Klägerin unter Beifügung eines ebenfalls von ihrem Ehemann unterzeichneten "Lohnbrennvertrages" mit der zugelassenen Obstverschlußbrennerei P H Dipl.-Ing. (FH), L/Nahe, und des Untersuchungs-Befunds des Weinlaboratoriums B. T vom 11. Januar 1984 ihre Absicht dar, die Destillation von 400 hl weißen Tafelweins der Art A II (vorhandener Alkohol 11,4 vol %) vornehmen zu lassen. Am 30. Januar 1984 genehmigte das Bundesamt die Erklärung. Die Klägerin beantragte mit dem von ihrem Ehemann unterzeichneten Antrag ohne Datum, welcher am 19. September 1984 bei dem Bundesamt einging, eine Beihilfe für 359,45 hl destillierten Weins. Nach Überprüfung wurde festgestellt, daß 360,1 hl Wein destilliert worden waren. Das Bundesamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 1984 die Beihilfe auf 39.764,03 DM fest. Die Verwaltungsvorgänge enthalten eine entsprechende Auszahlungsanordnung. Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt am 30. November 1984 wurde festgestellt, daß in dem zur Destillation gelieferten Wein 21,97 hl Wein des Jahrgangs 1969, der am 15. März 1972 als Spätlese auf Flaschen abgefüllt worden war, enthalten waren. Dieser Wein war im Februar und Dezember 1983 in ein Faß zurückgeschüttet worden. Eine Probe des gleichen Weins aus den noch im Keller lagernden Flaschen habe ergeben, daß der Wein noch nicht verdorben gewesen sei. Der gesamte Wein sei am 28. Dezember 1983 im Kellerbuch als "Tafelwein" eingestuft worden. Mit Bescheid vom 7. Februar 1985 hob das Bundesamt seinen Festsetzungsbescheid vom 3. Dezember 1984 auf und forderte die Beihilfe zurück. Zur Begründung verwies es auf das Ergebnis der Betriebsprüfung. Die Herabstufung eines Qualitätsweins zum Tafelwein sei nicht zulässig gewesen, da eine Verschlechterung des Qualitätsweins nach der organoleptischen Prüfung durch den beauftragten Bundesprüfer nicht vorgelegen habe. Die Klägerin machte mit dem Widerspruch vom 6. März 1985 - bei dem Bundesamt eingegangen am 8. März 1985 - geltend, die Voraussetzungen für eine Herabstufung der Spätlese aus dem Jahre 1969 hätten vorgelegen, da der Wein aufgrund schlechter Lagerung (u.a. in aufrecht stehenden Flaschen, schlechter Kork, Korkfliege usw.) einen starken Oxydationsgeschmack gehabt habe, was auch zu Beanstandungen durch Kunden geführt habe. Der Wein sei deshalb "aufgezogen" und 21,97 hl wegen Oxydationsgeschmacks in die Destillation gegeben worden. Zudem sei eine Probe von dem zur Destillation gegebenen Wein von einem Prüfer nicht genommen worden. Die Aussage im Prüfungsbericht, der Wein sei nicht "verdorben", schließe eine erhebliche Verminderung der Merkmale eines Qualitätsweins nicht aus. Das Bundesamt dürfe im übrigen nur den auf die Teilmenge von 21,97 hl entfallenden Teilbetrag der Beihilfe zurückverlangen. In einer internen Stellungnahme legte der Prüfer W vom Bundesamt unter dem 29. März 1985 dar, der Ehemann der Klägerin habe im Beisein seiner Ehefrau (also der Klägerin) erklärt, er beliefere ständig einen kleinen Kundenkreis mit Weinen älterer Jahrgänge. Der jährliche Absatz von einigen hundert Flaschen des Jahrgangs 1969 sei jedoch gemessen an dem vorhandenen Bestand zu gering gewesen. Nach Prüfung des Weinlagers habe man sich entschlossen, einen größeren Teil der Flaschen auszusortieren und aufzuziehen. Der Ehemann der Klägerin habe zum Beweis eine Flasche 1969er Spätlese geholt, die nach Aussehen und Geschmack in Ordnung gewesen sei. Von einer eingetretenen Qualitätsminderung bei den aufgezogenen Flaschen sei nicht die Rede gewesen. Zwar könnte der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt einer Qualitätsminderung durchaus zutreffend sein, zumal vom Aussortieren gesprochen worden sei; unklar bleibe, warum dies damals nicht mitgeteilt worden sei und ob der Wein dann überhaupt noch für die Destillation tauglich gewesen sei. Zur Begründung des ablehnenden Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1985 wies das Bundesamt vor allem darauf hin, daß die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, den Qualitätswein selbst herabzustufen. Nach Abschluß der Produktion des Weines dürfe eine Herabstufung auf der Handelsstufe nur von den zuständigen Stellen des EG-Mitgliedstaates ausgesprochen, aber nicht von dem Erzeuger selbst vorgenommen werden. Da der Wein in Flaschen abgefüllt zur Lieferung an die Verbraucher bereitgestanden habe, sei die Handelsstufe erreicht gewesen. Ein ordnungsmäßiges Verfahren durch Einschaltung der zuständigen Stelle sei nicht eingehalten worden; es komme daher auf die Verschlechterung des Weins nicht an. Die angemeldete Weinmenge sei auch insgesamt nicht beihilfefähig, da die zulässige Mengenabweichung von 10 % durch die nicht ordnungsmäßigen 21,97 hl Wein überschritten sei. Mit der am 5. Juni 1985 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage machte die Klägerin ergänzend geltend, sie sei selbst zur Herabstufung des Weins befugt gewesen, da die 1969er Spätlese nicht den späteren Bestimmungen des deutschen Weingesetzes 1971 und der EG-Verordnung unterfalle. Zudem bezweifele sie, daß der Wein sich schon auf der Handelsstufe befunden habe, da der Verkauf inden Jahren 1982/83 eingestellt worden sei. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 7. Februar 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Ansicht, auf die im Jahre 1983 erfolgte Herabstufung des Weines seien die zu dieser Zeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Im Blick auf die Herabstufung des Weins nach § 14 Weingesetz i.V.m. dem Gemeinschaftsrecht sehe § 75 Abs. 6 des Weingesetzes - im Unterschied zur Übergangsregelung für die Beibehaltung alter Weinbezeichnungen - keine Weitergeltung früherer Regelungen vor. Es bestünden zudem Zweifel, ob der von der Klägerin aufgezogene Wein den behaupteten Qualitätsmangel gehabt habe, da die Klägerin selbst zugegeben habe, was auch der Prüfer bei einer organoleptischen Prüfung festgestellt habe, daß ein Teil der Spätlesen noch in Ordnung gewesen sei. Die Klägerin habe nicht den Beweis einer Verschlechterung des Weins erbracht; insofern fehle es auch an der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung und Herabstufung durch die zuständige Stelle. Der Wein habe entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Handelsstufe erreicht gehabt, da er jahrelang zum Verkauf angeboten worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch das Urteil vom 11. Juni 1987 im wesentlichen mit der Begründung ab, das Bundesamt habe den Festsetzungsbescheid vom 3. Dezember 1984 zu Recht aufgehoben, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht vorlägen. Nach der auf der VO (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 54, S. 1 ff.) beruhenden VO (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (ABl. Nr. L 212, S. 1 ff.) und der für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 geltenden VO (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission vom 22. August 1983 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der VO (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 (ABl. Nr. L 232, S. 5 ff.) dürfe nur Tafelwein oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein zur Destillation angeliefert werden. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Klägerin habe eine Spätlese aus dem Jahre 1969, also einen Qualitätswein, für die Destillation angeliefert. Die von ihr selbst durch "Aufziehen" des Weines vorgenommene Herabstufung dieses Qualitätsweines zu einem Tafelwein sei unzulässig gewesen. Der angelieferte Wein habe daher insoweit nicht als beihilfefähiger Tafelwein qualifiziert werden können. Die Herabstufung eines Qualitätsweins bestimmter Anbaugebiete (b.A.) könne im Stadium der Produktion unter den in den einzelstaatlichen Regelungen festgelegten Bedingungen erfolgen; sie könne jedoch im Stadium des Handels nur vorgenommen werden, wenn eine bei der Reifung, Lagerung oder Beförderung festgestellte Verschlechterung die Merkmale des betreffenden Qualitätsweines b.A. abgeschwächt oder verändert habe (Art. 16 Abs. 6 der VO (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 54, S. 48 ff.). Die zur Ausführung dieser Vorschrift ergangenen Verordnungen (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Herabstufung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 326, S. 14 ff.) und Nr. 460/79 des Rates vom 5. März 1979 über die unmittelbare Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Herabstufung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 58, S. 1 ff.) sähen vor, daß die Herabstufung auf der Handelsstufe nur von den hierzu von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen vorgenommen werden darf (Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 2903/79, Art. 2 der VO Nr. 460/79). An dieser Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall, da die Klägerin entgegen diesen Vorschriften die Herabstufung der 1969er Spätlese zu Tafelwein selbst vorgenommen habe. Dieser Wein, der im Jahre 1972 auf Flaschen abgefüllt und zu einem großen Teil an Endverbraucher direkt von der Klägerin verkauft worden sei, habe sich im Stadium der Handelsstufe befunden. Die o.g. Regelung unterscheide zwischen dem Stadium der Produktion und dem Stadium des Handels. Damit sei festgelegt, daß nach dem Abschluß der Produktion des Weines eine Herabstufung durch den Erzeuger selbst nicht mehr vorgenommen werden dürfe. Die 1969er Spätlese sei auf Flaschen abgefüllt und an Verbraucher verkauft worden, so daß die Produktion beendet gewesen sei. Durch den Direktverkauf seitens der Klägerin habe sich der Wein auf der Handelsstufe befunden. Durch das "Aufziehen" der Flaschen und Zurückschütten in Fässer sei dieser Wein nicht wieder rückwirkend in das Stadium der Produktion versetzt worden. Zur Herabstufung dieses Weines, der sich auf der Handelsstufe befunden habe, sei deshalb nur die zuständige Stelle befugt gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Herabstufung der 1969er Spätlese in sinngerechter Anwendung der VO (EWG) Nr. 338/79 das zur Zeit der Herabstufung dieses Weines geltende Recht anzuwenden. Es komme nicht darauf an, ob dieser Wein nach dem deutschen Weingesetz 1971 eine Prüf-Nummer erhalten habe, da es hier nicht um die Einstufung des im Jahre 1972 auf Flaschen gezogenen Weines des Jahrgangs 1969 gehe, sondern um eine im Jahre 1984 vorgenommene Herabstufung dieses Qualitätsweines. Insoweit seien die Vorschriften der EG-Verordnungen jedenfalls entsprechend auf vor Inkrafttreten des deutschen Weingesetzes hergestellte Weine anzuwenden, da andernfalls eine unkontrollierte Herabstufung solcher Weine generell erfolgen könne. Dies könne zu nicht überprüfbarem Mißbrauch solcher Herabstufungen auch im Hinblick auf die Destillation solcher Weine führen. Die zuständigen Stellen könnten auch die Zulässigkeit der Herabstufung solcher Weine nach den in den EG-Verordnungen festgelegten Kriterien, insbesondere eine Verschlechterung der Merkmale des betreffenden Qualitätsweins feststellen. Eine Aussage darüber, ob ein vor Inkrafttreten des deutschen Weingesetzes 1971 hergestellter Wein heute noch die Qualitätsmerkmale aufweise, die seine Bezeichnung erfordere, sei nämlich grundsätzlich auch heute möglich. Damit könne die für die Herabstufung maßgebliche Feststellung auch heute noch getroffen werden. Nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Herabstufung von Qualitätswein nur durch die zuständigen Stellen sei diese Regelung auch auf vor Inkrafttreten des deutschen Weingesetzes hergestellte Weine anzuwenden, wenn sie nach Inkrafttreten der einschlägigen EG-Regelungen zu Tafelwein herabgestuft würden. Da der zur Destillation gelieferte Wein zum Teil somit kein beihilfefähiger Tafelwein gewesen sei, sei das Bundesamt berechtigt, die gesamte Beihilfe zurückzufordern, da nach Art. 6 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2179/83 die tatsächlich an die Brennerei gelieferte Weinmenge die in dem Vertrag oder in der Erklärung genannte Weinmenge nur bis zu 10 % unterschreiten dürfe. Da die Klägerin von den angemeldeten 400 hl Wein nur 360,1 hl Wein tatsächlich angeliefert habe, unterschreite die tatsächlich destillierte Weinmenge bei Abzug des 21,97 hl nicht beihilfefähigen, herabgestuften Tafelweins die notwendige Menge von 90 %. Gegen das ihr am 25. Juni 1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juli 1987 Berufung eingelegt. Sie tritt dem Urteil entgegen und meint, die EG-Vorschriften für die Herabstufung des Weins bezögen sich nur auf "Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete". Dieser Begriff sei erst durch das Weingesetz 1971 geschaffen worden, beziehe sich folglich nicht auf Weine des Jahres 1969. Allenfalls komme im Falle einer Regelungslücke eine entsprechende Anwendung der vom Verwaltungsgericht zitierten Herabstufungsvorschriften in Betracht; eine Regelungslücke bestehe aber nicht. Deshalb habe sie selbst den nicht mehr verkäuflichen 1969er Wein aus den Flaschen entfernen und als "tafelweingeeignet" neu in den Verkehr bringen dürfen. Im übrigen sei der Wein noch in der Produktionsstufe gewesen, weil er noch gelagert worden und bis zur Unverkäuflichkeit gereift sei. Der Wein habe sich in seinen Merkmalen verschlechtert. Ferner lägen die Voraussetzungen des Art. 4a der VO (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABl. Nr. L 226, S. 11 ff.) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 45/80 der Kommission vom 10. Januar 1980 (ABl. Nr. L 7, S. 12 ff.) vor. Danach dürfe ein Qualitätswein b.A. mit einem anderen Wein als einem Qualitätswein b.A. verschnitten werden, und die Beklagte dürfe, um in Einzelfällen eine übermäßige Härte zu vermeiden, zulassen, daß das Erzeugnis auf dem inländischen Markt als Tafelwein abgesetzt werde. Das verschnittene Erzeugnis habe die Eigenschaften eines Tafelweins besessen und sei von gesunder handelsüblicher Qualität gewesen. Das Gericht habe diese Voraussetzungen inzidenter zu prüfen. Bei den 21,97 hl Wein handele es sich um 6,1 % der gesamten destillierten Tafelweinmenge von 360,1 hl. Ein 15 %iger Zusatz eines Tafelweins einer anderen Art sei für die Bezeichnung des Tafelweins unschädlich. Dies habe das Bundesamt nach einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft so zugelassen. Mithin müsse auch hier die Bezeichnung als Tafelwein unschädlich sein, weil die dem Tafelwein zugesetzte Menge an Spätlese 15 % unterschreite. Schließlich habe sie die Beihilfe gutgläubig erhalten und sei inzwischen entreichert, weil sie sich mit der Beihilfe den Luxus erlaubt habe, einen Pkw Daimler-Benz anzuschaffen, den sie ständig benutzt habe und der deshalb mittlerweile einen entsprechenden Wertverlust erlitten habe. Ohne die Beihilfe hätte sie sich weiterhin mit dem alten Pkw begnügt. Die Klägerin beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 11. Juni 1987 nach dem Schlußantrag in erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe § 14 Weingesetz und Art. 16 Abs. 6 der VO (EWG) Nr. 338/79 zutreffend nicht direkt angewandt, aber die Herabstufungsvorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Die Herabstufung von Qualitätswein dürfe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Weingesetz ausschließlich von den zuständigen Landesbehörden vorgenommen werden. Die durch die Einschaltung einer amtlichen Stelle bezweckte Kontrolle sei gleichermaßen für die vor dem Inkrafttreten des deutschen Weingesetzes hergestellten Weine erforderlich. Durch eigenmächtige Herabstufungen des Weins könnten sich Erzeuger schlechtverkäuflicher Weine aus wirtschaftlichen Erwägungen in den Genuß einer Beihilfe bringen. Eine Herabsetzung sei aber von der festgestellten Verschlechterung der Qualitätsmerkmale des betreffenden Weines abhängig. Zu prüfen sei vorher auch, ob der herabzustufende Wein den Anforderungen der niedrigeren Weingruppe oder Prädikatsstufe entspreche. Eine wirksame Herabstufung des Spätleseweins zu einem Tafelwein sei nicht erfolgt. Deshalb könne von einer Klärung abgesehen werden, ob die Klägerin eine qualitative Verschlechterung des Weins und dessen Verkehrsfähigkeit als Tafelwein nachgewiesen habe. Es komme gar nicht darauf an, ob der Wein tatsächlich eine qualitative Verschlechterung erfahren habe. Soweit sich die Klägerin auf die Härteregelung in Art. 4a Unterabsatz 3 der VO (EWG) Nr. 1972/78 berufe, könne diese Vorschrift hier allenfalls entsprechend herangezogen werden. Die Klägerin müsse aber vorweg nachweisen, daß der vermischte Wein in seiner Gesamtheit die Eigenschaft eines Tafelweins besaß und von gesunder handelsüblicher Qualität war. Gegebenenfalls dürfe das gesetzwidrige Erzeugnis nur dann als Tafelwein zugelassen werden, wenn dies zur Vermeidung einer übermäßigen Härte im Einzelfall erforderlich sei. Bei einer Prüfung, ob eine solche Härte vorliege, sei nicht nur das Ausmaß des zu erwartenden Schadens, sondern gleichermaßen auch das dem Betroffenen anzulastende Verschulden zu berücksichtigen. Die Klägerin habe grob fahrlässig gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen. Sie habe nämlich gewußt, daß nur der in der Destillationserklärung und in dem Vertrag genannte Tafelwein der Art A II beihilfefähig sei und nicht auch ein mit einer Spätlese vermischter Tafelwein. Das vorschriftswidrige Erzeugnis sei aber nur entstanden, weil die Klägerin den Spätlesewein eigenmächtig aufgezogen und in ein Faß geschüttet habe. Dies habe sie getan, ohne sich erkundigt zu haben, ob sie zu der von ihr beabsichtigten eigenmächtigen Herabstufung des Weins befugt gewesen sei. Im übrigen begründe die Härteregelung keinen Rechtsanspruch auf Zulassung des gesetzwidrigen Erzeugnisses zum Verkehr als Tafelwein; insofern sei der zuständigen Stelle vielmehr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, daß die keinesfalls beihilfefähige Menge Weins von 21,97 hl außer Betracht bleibe. Die Klägerin habe ohnehin schon 9,975 % an Wein (400 hl im Verhältnis zu 360,1 hl) zuwenig destilliert. Die gesamte angelieferte Menge Wein sei auch nicht Tafelwein gewesen, denn mit der 1969er Spätlese könne Tafelwein nicht hergestellt werden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, ein 15 %iger Zusatz eines Tafelweins einer anderen Art sei vom Bundesamt für die Bezeichnung des Tafelweins als unschädlich erachtet worden. Fälle, in denen dies hingenommen worden sei, seien nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In jenen Fällen seien Verschnittanteile irrtümlich nicht angegeben worden, weil die betreffenden Antragsteller davon ausgegangen seien, die Einhaltung des nationalen Kennzeichnungsrechts reiche aus. Die Klägerin sei einem solchen Irrtum aber gar nicht unterlegen. Die Klägerin könne sich schließlich nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen. Durch den Erwerb des neuen Kraftfahrzeuges sei ein Vermögensvorteil erreicht worden. Da die Frage des Wegfalls der Bereicherung ausschließlich nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten sei, sei der Hinweis der Klägerin, sie hätte sich ohne die Beihilfe mit ihrem alten Fahrzeug begnügt, bedeutungslos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft (ein Heft), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.