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Urteil

8 UE 3440/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1020.8UE3440.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet durch die Berichterstatterin anstelle des 8. Senats und ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Einfuhrgenehmigung. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 130b VwGO). Der Handel mit Exemplaren geschützter Arten soll grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn dadurch das Überleben einer Art in der Natur nicht gefährdet ist. Zu diesem Zweck sehen das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 - Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) - und ihm folgend die VO (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 384, 1) vor, daß die Ausfuhr und/oder die Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten einer Genehmigung bedarf. Da es sich vorliegend um (Schmuck und Ziergegenstände aus) Elfenbein, also um Teile von Exemplaren handelt, die unter Anhang II des WA und Anhang C Teil 2 der VO (EWG) Nr. 3626/82 fallen, bedarf eine Einfuhr gemäß Art. 3 Abs. 2 der EG-Verordnung einer Einfuhrgenehmigung nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) dieser Verordnung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegend nichts dafür dargetan, was die Unwirksamkeit des Art. 10 der genannten EG- Verordnung begründen könnte. Zwar ist für die Einfuhr von Exemplaren von Arten des Anhangs II nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen keine besondere Genehmigungspflicht vorgesehen. Die VO (EWG) Nr. 3626/82 hat daher mit Art. 10 insoweit strengere Maßnahmen für die Einfuhr aufgestellt. Dies steht jedoch in Übereinstimmung mit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, das in Art. XIV ausdrücklich solche strengeren innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich "der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren" zuläßt. Gemäß Art. I c Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist unter "Handel" die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer" zu verstehen. Eine Einfuhrgenehmigung nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EWG) Nr. 3626/82 ist nur zu erteilen, wenn - offensichtlich ist oder der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß die Entnahme des Exemplars aus der Natur der Erhaltung der Arten nicht schadet und die Ausdehnung des Verbreitungsgebiets der betreffenden Population der Art nicht ungünstig beeinflußt, - der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellt wurden, nachweist, daß das Exemplar im Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, - der Antragsteller im Falle der Einfuhr eines lebenden Tieres nachweist, daß der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung verfügt und die fachgerechte Pflege gewährleistet, - sonstige Belange der Erhaltung der Arten nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Entnahme aus der Natur der Erhaltung der Arten nicht schadet und die Ausdehnung des Verbreitungsgebiets der betreffenden Populationen der Art nicht ungünstig beeinflußt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Klägerin die Glaubhaftmachung obliegt. Das Verwaltungsgericht hat auch an die Glaubhaftmachung keine zu hohen Anforderungen gestellt. Glaubhaftmachen erfordert ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als ein Vollbeweis. Diese geringere Wahrscheinlichkeit muß allerdings mit geeigneten Beweismitteln vermittelt werden. In Betracht kommen hierzu Dokumente der wissenschaftlichen oder der Vollzugsbehörden des Ausfuhrstaates oder auch wissenschaftliche Untersuchungen über die Bestandssituation einer Art im Ursprungsland (siehe dazu Schmidt-Räntsch, Leitfaden zum Artenschutzrecht, B II 3). Die Klägerin hat überhaupt keine solchen Beweismittel vorgelegt, sondern sich darauf beschränkt, die Ausführungen der Beklagten zur Bestandssituation des afrikanischen Elefanten im Tschad in Zweifel zu ziehen. Nicht ausreichend für die Darlegung der Verträglichkeit der Naturentnahme ist - worauf das Verwaltungsgericht auch zu Recht hingewiesen hat - die bloße Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Abgesehen davon, daß die Klägerin der Beklagten eine solche Ausfuhrgenehmigung des Tschad gerade nicht vorgelegt, sie vielmehr nur eine Bestätigung der Behörden von Hongkong eingereicht hat, wonach eine Ausfuhrgenehmigung des Tschad mit einer bestimmten Nummer erteilt worden sei, könnte die Vorlage einer ordnungsgemäßen CITES-Ausfuhrgenehmigung allein nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 b) der VO (EWG) Nr. 3626/82 glaubhaft machen. Eine solche Ausfuhrgenehmigung darf zwar nur erteilt werden, wenn die Ausfuhr dem Überleben der Art nicht abträglich ist. Die zusätzliche EG-rechtliche Einfuhrgenehmigung ist aber gerade zu dem Zweck vorgesehen worden, daß die Genehmigungsbehörden der Mitgliedsstaaten diese Frage eigenständig prüfen. Den Vollzugsbehörden der Mitgliedsstaaten ist daher die sachliche Grundlage für ihre Entscheidung zu unterbreiten und dementsprechend die Verträglichkeit der Naturentnahme glaubhaft zu machen (siehe Schmidt- Räntsch, a.a.O.). Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Einfuhrgenehmigung für Schmuck und Ziergegenstände aus Elfenbein. Die Klägerin stellte unter dem 2. Mai 1986 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für 281 Stück (7,2 kg) Schmuck und Ziergegenstände aus Elfenbein der Art Loxodonto africana (afrikanischer Elefant) aus dem Ursprungsland Tschad; Ausfuhrland für die Ware war Hongkong. Ihrem Antrag fügte die Klägerin eine Wiederausfuhrbescheinigung des Direktors für Landwirtschaft und Fischerei der Regierung Hongkong vom 17. April 1986 bei, in der bescheinigt wird, daß die Produkte in Übereinstimmung mit dem Washingtoner Artenschutzabkommen nach Hongkong importiert und von dort wieder ausgeführt worden sind. Außerdem legte die Klägerin eine Bescheinigung Hongkonger Behörden vor, aus der sich ergibt, daß die Lieferung der Elfenbeinprodukte in Übereinstimmung mit den Gesetzen von Hongkong über den Schutz wilder Arten steht und dem Überleben der Art in der Wildnis nicht entgegensteht. Nachdem das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft mit Schreiben vom 20. Mai 1986 wissenschaftliche Bedenken gegen die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung angemeldet hatte, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 1986 die Erteilung der Einfuhrgenehmigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß eine Einfuhrgenehmigung nur dann erteilt werden könne, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten, die von der zuständigen Vollzugsbehörde des Ursprungslandes ausgestellt wurden, nachweist, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschrift beschafft wurde und es offensichtlich ist oder der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß die Entnahme des Exemplars aus der Natur der Erhaltung der Art nicht schadet und die Ausdehnung des Verbreitungsgebietes der betreffenden Population einer Art nicht ungünstig beeinflußt. Diesen Nachweis habe die Klägerin durch die Vorlage der Wiederausfuhrbescheinigung aus Hongkong nicht erbracht. In der Bescheinigung sei als Ursprungsland der Exemplare der Tschad aufgeführt. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft sei die Elefantenpopulation des Tschad die niedrigste aller Elefantenpopulationen Afrikas. Es bestünden daher erhebliche wissenschaftliche Bedenken gegenüber der Einfuhr von Elfenbein aus dem Tschad. Im übrigen fehle auf der Wiederausfuhrbescheinigung Hongkongs die Angabe der Genehmigungsnummer des Ursprungslandes, so daß nicht überprüft werden könne, ob die Exemplare im Übereinstimmung mit dem Washingtoner Artenschutzabkommen aus dem Tschad exportiert wurden. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im wesentlichen damit, daß sie durch die Vorlage der Wiederausfuhrbescheinigung aus Hongkong den Nachweis erbracht habe, daß die Entnahme des Exemplars aus der Natur der Erhaltung der Art nicht schade und die Ausdehnung des Verbreitungsgebiets der betreffenden Population einer Art nicht ungünstig beeinflußt werde. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1986 zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe kein Dokument des Ursprungslandes vorgelegt, aus dem sich ergebe, daß die Elfenbeingegenstände in Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschriften bescheinigt worden seien. Darüber hinaus sei zu Recht die Wiederausfuhrbescheinigung Hongkongs als nicht ordnungsgemäßes Dokument im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens angesehen worden, da in dieser Wiederausfuhrbescheinigung die Ausfuhrgenehmigungsnummer des Ursprungslandes nicht angegeben sei. Schließlich habe die Klägerin auch nicht glaubhaft gemacht, daß die Entnahme des Exemplars aus der Natur der Erhaltung der Art nicht schade und die Ausdehnung des Verbreitungsgebiets der betreffenden Population einer Art nicht ungünstig beeinflusse. Am 31. Dezember 1986 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Einfuhrgenehmigung nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82, denn sie habe durch das Wiederausfuhrzertifikat Nr. RC1204/86 der Regierung von Hongkong den Nachweis erbracht, daß die einzuführende Ware in Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden sei. Die Originalausfuhrgenehmigung des Tschad könne nicht vorgelegt werden, weil diese vom Exportland Hongkong nicht erteilt werde. Die Ausfuhrgenehmigung der Republik Tschad stamme vom 18. Juli 1982; die Elfenbeinzähne selbst stammten von Tieren, die in der Zeit vor 1982 erlegt worden seien. Es sei nicht nachgewiesen, daß für den Zeitraum vor 1982 eine Gefahr für die Elfenbeinpopulation im Tschad bestanden habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die angegriffenen Bescheide im wesentlichen unter Bezugnahme und Wiederholung der Gründe des Widerspruchsbescheids verteidigt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 1989 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinerlei Dokumente vorgelegt, die das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EWG) Nr. 3626/82 glaubhaft machten. Gegen den am 16. Oktober 1989 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. November 1989 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren, eine Einfuhrgenehmigung für die Elfenbeinprodukte zu erhalten, weiter verfolgt. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihren bisherigen Sachvortrag und trägt ergänzend vor, daß die Entnahme der streitgegenständlichen Exemplare wahrscheinlich bereits in den Jahren 1980 oder 1981 oder noch früher erfolgt sei. Aber auch im Jahre 1982 hätten die Ursachen noch nicht vorgelegen, die zu dem von der Beklagten behaupteten erheblichen Rückgang der Elefantenpopulation im Tschad geführt hätten. Es sei daher davon auszugehen, daß die Elefantenpopulation des Tschad im Jahre 1982 stabil gewesen und nicht durch die Entnahme der streitgegenständlichen Exemplare in ihrer Verbreitung ungünstig beeinflußt worden sei. Dafür spreche auch die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Agriculture u. Fisheries Department vom 31. Dezember 1986, wonach das Elfenbein der Klägerin unter der Nr. 48/11 EDR/D EFPC PNRF am 18. Juli 1982 aus dem Tschad ausgeführt worden sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1989 sowie des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 18. Juli 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 1986 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Einfuhrgenehmigung für die Einfuhr von 7,2 kg Elfenbein der Art Loxodonta africana entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 2. Mai 1986 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden sowie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt und weist ergänzend darauf hin, daß seit dem 17. Januar 1990 der afrikanische Elefant mit Wirkung vom 18. Januar 1990 im Anhang A I verzeichnet sei. Somit handele es sich um eine vom Aussterben bedrohte Tierart und demzufolge sei eine Aus/Einfuhr grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die bei der Entscheidung vorgelegen hat.