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Urteil

8 UE 737/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1124.8UE737.92.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, weil die Klage hätte abgewiesen werden müssen; denn die Verfügung der Beklagten, das Betreiben des Waschcenters an den gesetzlichen Feiertagen zu unterlassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Untersagungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist zu Recht auf die §§ 1 und 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197) i.V.m. § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), gestützt. Nach § 6 Abs. 1 HFeiertagsG sind an den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist. Außerdem gilt dieses Verbot nicht für die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 2 HFeiertagsG. Daß die Ausübung der Arbeiten besonders zugelassen sei, behauptet die Klägerin selbst nicht. Derartige Bestimmungen existieren auch nach Kenntnis des Senats nicht. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG vor. Da die Klägerin ihren vollautomatischen Münzwaschsalon auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet hält, hat sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf das Urteil des OVG Münster vom 2. Dezember 1985 - 4 A 1996/84 - (GewArch 1986, 277) ausgeführt, der Betrieb des über Münzautomaten betriebenen Waschsalons sei Arbeit im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG, weil er auf Gewinnerzielung gerichtet sei und der Arbeitsbegriff im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht voraussetze, daß eine Person arbeite. Diese Arbeit ist auch öffentlich bemerkbar. Dies ist der Fall, wenn sie die Aufmerksamkeit einer unbestimmten Anzahl von Personen erregen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob der Arbeitsvorgang als solcher optisch oder akustisch wahrgenommen werden kann. Hierfür reicht aus, daß allein durch den Kundenverkehr eine unbestimmte Anzahl von Menschen wahrnehmen kann, daß der Waschsalon der Klägerin an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist und der übliche Geschäftsverkehr stattfindet (vgl. OVG Münster, U. v. 2. Dezember 1985, a.a.O.). Hinzukommt, daß wegen der Verminderung der Parkplätze laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Kundenverkehr auch in die anliegenden Seitenstraßen verlagert wird. Auch weist die Klägerin in Presseanzeigen auf die sonntäglichen Öffnungszeiten ihres Geschäfts hin. Schließlich können auch Anwohner und Passanten durch die Schaufensterscheiben des Waschsalons von außen Einsicht nehmen. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch - wie bereits in seinem unanfechtbaren Beschluß vom 16. Januar 1991 (a.a.O.) - angenommen, die hier in Rede stehende Arbeit sei nicht geeignet, die äußere Ruhe des Tages im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG zu beeinträchtigen. Allein diese Vorschrift ist hier einschlägig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 sind zwar nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten im Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt, zugelassen. Hierzu gehört auch das Wäschewaschen im häuslichen Bereich. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn diese Arbeiten dergestalt ausgelagert werden, daß sie in gewerblich betriebenen Waschcentern durchgeführt werden. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht vereinbar mit dem Sonn- und Feiertagsschutz der Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und des Art. 53 der Hessischen Landesverfassung. Nach Art. 139 WRV und gleichlautend nach Art. 53 Hessische Landesverfassung bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Inhaltsbestimmung dieses verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen, denen der Senat sich anschließt, im einzelnen vorgenommen (insbesondere U. v. 15. März 1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 zu Gebrauchtwagenmärkten für private Anbieter an Sonntagen; U. v. 19. April 1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 zum Verleih von Video-Kassetten an Sonn- und Feiertagen u. U. v. 25. August 1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337 zum Betreiben eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1988 (a.a.O.) soll der durch die Art. 140 GG, 139 WRV vorgeschriebene besondere gesetzliche Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage gewährleisten, daß die durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird. Durch die genannten Bestimmungen wird die Institution des Sonntags als ein Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung geschützt. Der jeweils berufene Gesetzgeber muß den Schutz des Sonntages im Rahmen seiner jeweiligen Gesetzgebungskompetenz bewirken. Allerdings unterliegen Art, Umfang, Intensität und nähere inhaltliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes dem gesetzgeberischen Ermessen. Dieses findet seine Grenze darin, daß einerseits der Sonntag als Institution hinreichend geschützt sein muß und daß andererseits die zum Schutz des Sonntags getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen. Der gesetzliche Schutz des Sonntags kann auch das Verbot von Tätigkeiten umfassen, die mit der verfassungsgesetzlich festgelegten Zweckbestimmung des Sonntags nicht vereinbar sind. Schon diese Unvereinbarkeit rechtfertigt ein gesetzliches Verbot und die damit gegebenenfalls verbundenen Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten, ohne daß es dabei darauf ankäme, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im Einzelfall über diese Unvereinbarkeit hinaus zu einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sonntagsruhe führen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1988 (a.a.O.) rechtfertigt der Sonn- und Feiertagsschutz andererseits nicht das gesetzliche Verbot von Arbeiten oder Handlungen, die sich in dem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen individuellen Lebensbereich des einzelnen vollziehen und schon deswegen nicht dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV unterfallen. Im ersten Fall sah das Bundesverwaltungsgericht einen Gebrauchtwagenmarkt für nicht gewerbliche Anbieter und Nachfrager als eine Veranstaltung zur Ermöglichung typisch werktäglicher Lebensvorgänge an, die daher mit der verfassungsgesetzlichen Zweckbestimmung des Sonntags nicht vereinbar ist. Im anderen Fall ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß die gewerbliche Vermietung von Video-Kassetten in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen ein öffentlich bemerkbares Verhalten ist, das als solches von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfaßt wird. Die Vermietung von Video- Kassetten sieht das Bundesverwaltungsgericht als eine gewerbliche Tätigkeit an, die an Sonn- und Feiertagen unterbleiben kann, ohne daß deswegen ein an diesen Tagen bestehender Bedarf an der Vorführung gemieteter Video-Filme nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen befriedigt werden könnte. Deshalb ist diese Vermietung mit der verfassungsgesetzlichen Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage nicht vereinbar. Mit Urteil vom 25. August 1992 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG) solche Veranstaltungen nicht im Einklang stehen, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen. Dieser Zweckbestimmung laufen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, naturgemäß solche Betätigungen nicht zuwider, die die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung verwirklichen. Auf Grund der Freiheit zur persönlichen Lebensgestaltung sind hiernach Betätigungen unterschiedlichster Art mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar, sofern und soweit sie frei von werktäglicher Geschäftigkeit sind. Geboten ist eine gegenseitige Rücksichtnahme. Gewerbliche Tätigkeiten sind mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbar, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen. Diese Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse sieht das Bundesverwaltungsgericht beim gewerblichen Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen als gegeben an. Im einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. August 1992 (a.a.O., S. 343 ff.) ausgeführt: "Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeit ist dahin zu verstehen, daß allgemein an Sonn- und Feiertagen "die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es den einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in der Gemeinschaft mit anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen" (BVerwGE 79, 236 (239)). Das Gefühl des einzelnen, daß es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden (BVerfG, Kammerbeschluß v. 24. November 1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch. 1988, 188; Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 - BA S. 2). ... Die Reichweite des Sonn- und Feiertagsschutzes beschränkt sich nicht auf bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Betriebe einer bestimmten Größenordnung. Erfaßt werden nicht nur die das Bild der Arbeitswelt prägenden Tätigkeiten in Landwirtschaft und Handel. Betroffen sein kann auch das Offenhalten eines Ladengeschäfts durchschnittlichen Umfangs, wenn der Betrieb nach Art und konkreter Ausgestaltung mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage unvereinbar ist (BVerwGE 79, 236 (243)). Die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage reicht weiterhin über den Arbeitnehmerschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübungen hinaus (BVerwGE 79, 236 (239)). Es kommt infolgedessen für den werktäglichen Charakter einer Veranstaltung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang diese personalintensiv betrieben werden muß. Eine Einrichtung, die weitgehend ohne Personaleinsatz mit Automaten oder allein durch den Inhaber betrieben werden kann, verliert dadurch noch nicht ihren werktäglichen Charakter. Schließlich muß nicht einmal die Ausübung eines Gewerbes vorliegen. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten werktäglichen Charakters unvereinbar (BVerwGE 79, 118 (127)). ... Das Freihalten dieser Tage von werktäglicher Geschäftigkeit soll jedem einzelnen grundsätzlich eine Gestaltung dieser Tage nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen ermöglichen. Dementsprechend widerstreitet die Befriedigung "sonntäglicher Bedürfnisse" nicht der Zweckbestimmung dieser Tage. Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- und feiertäglicher Bedürfnisse dient ... Was unter sonn- oder feiertäglichen Bedürfnissen zu verstehen ist, läßt sich nicht ohne weiteres abstrakt und abschließend umschreiben. Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG zielt nicht auf eine allgemeine Ruhe oder gar auf eine dem religiösen, weltanschaulichen oder staatlichen Sinngehalt des jeweiligen Tages entsprechende "seelische Erhebung". Eine derartige Auslegung widerspräche nicht nur der weltanschaulichen Neutralität des Staates, sondern auch dem Recht jedes einzelnen, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten. Auf Grund der Freiheit zur persönlichen Lebensgestaltung sind daher Betätigungen unterschiedlichster Art mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar, sofern und soweit sie frei von werktäglicher Geschäftigkeit sind. Geboten ist eine gegenseitige Rücksichtnahme. Die Sonn- und Feiertagsgestaltung jedes einzelnen ist in diesem Rahmen hinzunehmen, auch wenn sie nicht den herkömmlichen Vorstellungen und Erwartung in bezug auf diese Tage entspricht. Andererseits hat sich der einzelne bei seiner Sonn- und Feiertagsgestaltung solcher Beschäftigungen zu enthalten, die als typisch werktäglich wahrgenommen werden und daher geeignet sind, den Charakter der Sonn- und Feiertage als für alle verbindliche Ruhetage zu beeinträchtigen. Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigungen, die die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage verwirklichen und die dieser Zweckbestimmung zuwiderlaufen, stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob es sich um eine "Freizeitgestaltung" handelt ... Dem ist unter der Einschränkung zuzustimmen, daß "Freizeitgestaltung" nicht etwa jede außerberufliche Betätigung in der Freizeit erfaßt. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist auf Sonn- und Feiertage bezogen und schließt nicht die sonstige Freizeit an Werktagen ein (gegen eine Gleichsetzung von "Freizeit" mit der Zeit der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung i.S.v. Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG Baldus, DÖV 1971, 338 (339); Pahlke, Sonn- und Feiertagsschutz als Verfassungsgut in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche (24) 1990, S. 53 (65)). Es gibt Beschäftigungen, zu denen man erst nach der Berufstätigkeit, möglicherweise nur an Wochenenden kommt, die aber gleichwohl werktäglichen Charakter haben und damit der besonderen Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage zuwiderlaufen, z.B. grundsätzlich alle Erwerbsgeschäfte. Auf der anderen Seite verlieren persönliche Bedürfnisse ihren sonn- und feiertäglichen Charakter nicht schon dadurch, daß sie auch an Werktagen befriedigt werden können (OLG Hamm, NJW 1989, 2478 ). Entscheidend ist, ob die Betätigung nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben einen typisch werktäglichen Lebensvorgang darstellt oder nicht. Bei der Überprüfung des Betriebs von Einrichtungen auf seine Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage ist von der Tätigkeit desjenigen auszugehen, gegen den das Verbot gerichtet ist und der sich im Klagewege gegen das Verbot wendet, im vorliegenden Fall die Betreiber der Bräunungsstudios. Dabei ist von Bedeutung, daß nicht nur dem Betrieb einer derartigen Einrichtung für eine Vielzahl von Personen ein anderer Stellenwert zukommen kann, als einer vergleichbaren individuellen Betätigung, sondern auch eine auf Gelderwerb gerichtete gewerbliche Tätigkeit vorliegt, deren werktäglicher Charakter für sich genommen auf der Hand liegt (BVerwGE 79, 236 (241)). Dessenungeachtet ist entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung das Verhalten der Besucher und Benutzer der Einrichtungen für deren Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage rechtlich erheblich. Denn wenn eine der Sonn- und Feiertagsgestaltung dienende gewerbliche Tätigkeit mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar sein kann, muß auch das Verhalten der Benutzer der Einrichtung in die Würdigung mit einbezogen werden. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß derselbe Vorgang, der für den Betreiber der Einrichtung werktägliche Arbeit darstellt, für den Benutzer Verwirklichung der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sein kann. Entscheidend ist, ob sich bei objektiver Betrachtung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der zu beurteilende Lebensvorgang seinem Gesamtcharakter nach als eine typisch werktägliche Veranstaltung darstellt. Davon ist auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt oder die Besucher zu Tätigkeiten veranlaßt werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen, z.B. Erwerbsgeschäften, ... Anders ist es zu beurteilen, wenn durch den in Rede stehenden Gewerbebetrieb eigene Sonn- und Feiertagsgestaltung der Besucher in Aktivität oder Muße ermöglicht wird. Dabei ist den unterschiedlichen Vorstellungen und Gewohnheiten zur persönlichen Sonn- und Feiertagsgestaltung Rechnung zu tragen. Das schließt eine Bewertung der Betätigung des einzelnen danach aus, ob sie sinnvoll ist oder der Sonn- und Feiertagsgestaltung der Mehrheit der Bevölkerung entspricht. Andererseits findet die Freiheit des einzelnen zur individuellen Sonn- und Feiertagsgestaltung ihre Grenze dort, wo es sich nach dem üblichen Zweck der Ausgestaltung und dem Erscheinungsbild der Veranstaltung im öffentlichen Leben um typische Werktagsbeschäftigungen handelt. Bei der Beurteilung, ob eine Veranstaltung nach diesen Kriterien werk- oder sonn- und feiertäglichen Charakter hat, kommt es auch auf die Einschätzung ihres Gesamtcharakters in wesentlichen Teilen der Bevölkerung an, deren Arbeitsruhe und gegebenenfalls seelische Erhebung geschützt werden sollen. Auf Grund dieser umfassenden Zielrichtung des Sonn- und Feiertagsschutzes ist nicht allein darauf abzustellen, in welchem Ausmaß die Bevölkerung das Angebot einer Einrichtung an Sonn- und Feiertagen absolut oder im Vergleich zu Werktagen tatsächlich nutzt (zur Abgrenzung zwischen Nutzung eines Angebotes durch wesentliche Teile der Bevölkerung und einem dahingehenden Bedürfnis vgl. auch U. v. 14. November 1989 - BVerwG 1 C 14.88 - Buchholz 451.20, §§ 105 a - i GewO Nr. 8, S. 5); vielmehr ist von Bedeutung, ob ein wesentlicher Teil der Bevölkerung den Betrieb der Einrichtung als Werktagsgeschäft ansieht. Dies ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes (v. Mangoldt/ Klein/von Campenhausen, Grundgesetz, 3. Aufl. 1991, Art. 140 GG Rdnr. 32; Mayen, DÖV 1988, 409 (411)) festzustellen. Anhaltspunkte für die Bewertung des Erscheinungsbildes einer Veranstaltung im öffentlichen Leben und eine in der Bevölkerung herrschenden Überzeugung können insbesondere die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die von ihnen ausgelösten Reaktionen in der Öffentlichkeit sein. Ein Rückgriff auf das Ergebnis demoskopischer Umfragen ist nicht unbedingt erforderlich. Von Bedeutung bei der Abgrenzung ist des weiteren der Vergleich mit anderen Veranstaltungen und deren Sonn- und Feiertags- bzw. Werktagscharakter im öffentlichen Leben. Es geht insoweit nicht nur um die Wahrung des Gleichheitssatzes bei der Behandlung vergleichbarer Einrichtungen, sondern auch darum, daß insgesamt die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage gewährleistet bleibt. Die Beurteilung einer Einrichtung kann Auswirkungen auf vergleichbare Einrichtungen haben und deren Zulassung oder Verbot an Sonn- und Feiertagen beeinflussen. Mit der Zulassung einer Veranstaltung an Sonn- und Feiertagen darf nicht eine Kettenreaktion für vergleichbare Betätigungen ausgelöst werden, die die Sonn- und Feiertage ihrer Zweckbestimmung entleeren würde." Unter Beachtung dieser vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze, die der erkennende Senat auch auf den Streitfall anwendet, kann dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, die Offenhaltung des Waschsalons an den gesetzlichen Feiertagen sei mit dem Sonn- und Feiertagsschutz zu vereinbaren. Denn Wäschewaschen in Waschsalons an Sonn- und Feiertagen dient nicht der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse im vorgenannten Sinne. Es stellt vielmehr einen typisch werktäglichen Lebensvorgang dar. Weil bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage gegeben ist, von der Tätigkeit desjenigen auszugehen ist, gegen den das Verbot in § 6 Abs. 1 HFeiertagsG gerichtet ist, und auch von Bedeutung ist, daß eine auf Gelderwerb gerichtete Tätigkeit der Betreiber von Waschsalons vorliegt, liegt der werktägliche Charakter dieser gewerblichen Tätigkeit auch für sich genommen auf der Hand. Daß Wäschewaschen an Sonn- und Feiertagen durch die Kunden der Klägerin im Waschsalon bei objektiver Betrachtung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles seinem Gesamtcharakter nach eine typisch werktägliche Veranstaltung darstellt, ergibt sich aus folgendem: Wenn die Kunden der Klägerin in deren Münzwaschautomaten Wäsche waschen können, stellt dies eine gewerbliche Dienstleistung der Klägerin an ihre Kunden dar, die keine eigene Sonn- und Feiertagsgestaltung der Kunden in Aktivitäten oder Muße ermöglicht. Denn nach dem üblichen Zweck, der Ausgestaltung und dem Erscheinungsbild dieser Veranstaltung im öffentlichen Leben handelt es sich um eine typische Werktagsbeschäftigung, auch wenn sie in der Freizeit an Sonn- und Feiertagen stattfindet. Anders als die Benutzung eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen, die der Erholung, der Freizeitgestaltung und der Entspannung der Kunden gerade auch an Sonn- und Feiertagen dient, kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht angenommen werden, daß die gewerbliche Zurverfügungstellung von Münzwaschautomaten an Sonn- und Feiertagen dem Charakter dieser Tage entspricht. Selbst wenn größere Teile der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen in ihrer eigenen Wohnung Wäsche waschen, kann nach Feststellung des Senats nicht davon ausgegangen werden, daß ein wesentlicher und deshalb beachtlicher Teil der Bevölkerung in dem Betrieb eines Waschsalons auch an Sonn- und Feiertagen eine Veranstaltung sieht, die keinen werktäglichen Charakter trägt. So bestimmt der vom Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. herausgegebene Formularmietvertrag für Wohnräume V 1424/8.93 in § 26 Ziff. 7 (Hausordnung) unter anderem, daß an Sonn- und Feiertagen keine Wäsche im Freien aufgehängt oder ausgelegt werden darf. Für die in der Bevölkerung herrschende Überzeugung spricht auch die Tatsache, daß nach den Feststellungen der Beklagten von über 50 Betrieben der größte Teil an Sonn- und Feiertagen geschlossen ist. Daß die Beklagte erst nach Jahren gegen die Betreiber eingeschritten ist, die ihre Waschcenter an Sonn- und Feiertagen offenhalten oder offen gehalten haben, hängt damit zusammen, daß sich das herkömmliche Erscheinungsbild der Tätigkeit von gewerblichen Wäschereien in der Vergangenheit gewandelt hat. Erfolgte die Arbeit des Waschens früher durch eigene Arbeitskräfte, wird sie nun den Kunden überlassen, die die Maschinen selbst bedienen. Dieser gesellschaftliche Wandel führte in der Vergangenheit zu Unsicherheiten bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob das Offenhalten von automatisierten Waschsalons an Sonn- und Feiertagen ein Verstoß gegen den Feiertagsschutz darstellt. Eine ähnliche Problematik stellte sich hinsichtlich des Betriebs vollautomatischer Autowaschanlagen, bei denen die Kunden ihre Fahrzeuge selbst waschen. Bezüglich der Behördenpraxis, auf die nach den obigen Grundsätzen ebenfalls zurückgegriffen werden kann, stellt der Senat fest, daß auch in anderen Bundesländern die Behörden gegen den Betrieb von Münzwaschsalons an Sonn- und Feiertagen einschreiten. Dies ergibt sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Urteil des OVG Münster vom 2. Dezember 1985 (a.a.O.) und für das Land Rheinland-Pfalz aus dem Beschluß des OVG Koblenz vom 6. Mai 1986 - 11 B 56/86 - (GewArch 1986, 277). Auch die Beklagte selbst ist ausnahmslos gegen sämtliche Betreiber von Münzwaschsalons an Sonn- und Feiertagen in ihrem Stadtgebiet eingeschritten. Die Rechtsprechung hat in den angeführten Fällen die Auffassung der Behörden bestätigt, daß das Offenhalten derartiger Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen dem Feiertagsschutz widerspricht. Bei dem gebotenen Vergleich mit anderen Veranstaltungen ergibt sich, daß nach einhelliger Rechtsauffassung das Offenhalten gewerblicher Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verboten ist (z.B. BayVGH, U. v. 19. Februar 1991 - 21 B 90.02486 -, GewArch 1991, 197). Sollten nunmehr Münzwaschsalons anders beurteilt werden, könnte dies zu einer sogenannten Kettenreaktion auch für andere vergleichbare Betätigungen führen, welche die Sonn- und Feiertage ihrer Zweckbestimmung entleeren würden. So hat im Streitfall ein Betreiber einer Autowaschanlage das Einschreiten der Beklagten gegen die Klägerin veranlaßt. Der Senat verkennt nicht, daß bei größeren Teilen der Bevölkerung ein gewisses Bedürfnis besteht, auch an Sonn- und Feiertagen in Münzwaschsalons ihre Wäsche zu waschen. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf den Beschluß des OVG Koblenz vom 6. Mai 1986 (a.a.O.), der sich bereits mit dieser Problematik befaßt hat. Dieser hat wörtlich ausgeführt: "Soweit sie (Anm.: die Antragstellerin des dortigen Verfahrens) meint, bei den Kunden, die sie an den Sonn- und Feiertagen aufsuchten, handele es sich zumeist um Studenten oder Soldaten, die in besonderer Weise auf die Möglichkeit des Wäschewaschens an diesen Tagen angewiesen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn diese Personengruppe sich während der Woche außerhalb des Einzugsbereichs des Waschcenters aufhalten sollte und dieses mithin lediglich während ihres Aufenthaltes in T. an Wochenenden oder Feiertagen nutzen können sollte, ergibt sich hieraus kein dringendes privates oder gar öffentliches Interesse für eine Öffnung des Waschcenters an diesen Tagen. Dies gilt umsomehr, als der Betrieb der Antragstellerin im übrigen tagtäglich von 6.00 bis 24.00 Uhr geöffnet ist und es damit auch dieser Personengruppe in der Mehrzahl aller Fälle möglich sein wird, bei entsprechender Planung ihre Wäsche noch in den Abendstunden unmittelbar nach ihrer Rückkehr von ihrem auswärtigen Studien- oder Dienstort oder aber am Samstag zu waschen." Ähnliches gilt im Streitfall. Die Klägerin hält ihren Waschsalon an Werktagen inkl. des Samstages von 6.30 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. Diejenigen Kunden, die nur am Sonntag wegen ihrer beruflichen Abwesenheit an den anderen Tagen das Waschcenter aufsuchen können, müssen ggf. wegen der gebotenen Rücksichtnahme im Hinblick auf den Charakter der Sonn- und Feiertage als für alle verbindliche Ruhetage an ihren Arbeitsorten vergleichbare Einrichtungen aufsuchen. Allein eine größere Bequemlichkeit kann nach Auffassung des Senats die Aushöhlung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Feiertagsschutzes nicht rechtfertigen. Da im Streitfall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Ausnahmefall nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 HFeiertagsG nicht vorliegen, hat auch der Senat das in § 6 Abs. 1 geregelte Verbot, das verfassungsgemäß ist, anzuwenden. Andererseits unterliegt es dem gesetzgeberischen Ermessen des Bundes- oder Landesgesetzgebers, wie er Art, Umfang, Intensität und nähere inhaltliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes regelt. Insoweit ist es Aufgabe des Gesetzgebers, ob er - ggf. unter Einschränkungen - weitere Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot bestimmter Tätigkeiten, die mit der verfassungsgesetzlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage nicht vereinbar sind, zuläßt. Die Klägerin betreibt in der straße in Frankfurt am eine Münzwäscherei. Das Waschcenter ist mit 18 vollautomatischen Maschinen ausgestattet, die durch Fernsteuerung in Betrieb gesetzt werden. Ausweislich der Anzeige in den Frankfurter Nachrichten vom 21. Juni 1990 ist das Waschcenter täglich von 6.30 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. Die Münzwäscherei steht den Kunden seit 1980 auch an Sonn- und Feiertagen zur Verfügung. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 1990 darauf hin, daß das Betreiben des Waschsalons an Sonn- und Feiertagen gegen das Hessische Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) verstoße und die Behörde beabsichtige, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Untersagungsverfügung zu erlassen. Da die Klägerin den Betrieb unverändert fortsetzte, untersagte ihr die Beklagte mit Verfügung vom 12. November 1990 den Betrieb des Waschsalons an Sonn- und Feiertagen und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung der Untersagung führte die Beklagte im wesentlichen aus, das Feiertagsgesetz verstehe unter Arbeiten alle Tätigkeiten, die nach allgemeiner Auffassung nicht ausschließlich der Muße, dem Vergnügen oder der Freizeitgestaltung zuzurechnen seien. Arbeit im Sinne des Feiertagsgesetzes sei sowohl jede von einem Menschen erbrachte Leistung als auch jeder gewerbsmäßige Betrieb von automatischen Anlagen. Gleiches gelte für die Zurverfügungstellung von Selbstbedienungseinrichtungen der unterschiedlichsten Art. Die Arbeit sei auch öffentlich bemerkbar. Der Betreiber einer automatischen Waschanlage wende sich, da er auf den Kundenverkehr angewiesen sei, naturgemäß an die Öffentlichkeit. Es genügten bereits Arbeiten, um eine Verbotsverfügung zu erlassen, die die äußere Ruhe des Feiertages beeinträchtigten und der seelischen Erbauung zuwiderliefen. Die Beurteilung des Tätigwerdens der Kunden in "werktägliche" oder "feiertägliche" Arbeit sei nicht maßgebend für das Verbot des Betreibens eines Waschsalons an Sonn- und Feiertagen. Die Gewährleistung des Feiertagsschutzes müsse Vorrang vor den privaten Neigungen und wirtschaftlichen Interessen des einzelnen haben. Da gegen alle bekannten Betreiber von Waschsalons eingeschritten werde und Verbotsverfügungen erlassen würden, liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vor. Gegen den am 15. November 1990 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 29. November 1990 Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 16. Januar 1991 - V/3 H 3054/90 - (GewArch, 1992. 79) statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1991, zugestellt am 15. November 1991, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Daraufhin hat die Klägerin am 29. November 1991 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat. Die Klägerin hat beantragt, den Untersagungsbescheid der Beklagten vom 12. November 1990 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. November 1991 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Mit Urteil vom 4. März 1992 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zwar stelle das Betreiben des Waschsalons entgegen der Ansicht der Klägerin Arbeit im Sinne des § 6 HFeiertagsG dar. Die Arbeit sei auch öffentlich bemerkbar. Allerdings sei die hier in Frage stehende Arbeit nicht geeignet, die äußere Ruhe des Tages im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG zu beeinträchtigen. Zwar könne (aufgrund der vom Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegten Erwägungen) der Betrieb eines Waschcenters nicht unmittelbar dem Bereich der erlaubten sonntäglichen Arbeit zugeordnet werden. Münzwaschsalons dienten ersichtlich nicht der Muße und der Freizeitgestaltung des Kunden, um sie nach den angeführten Kriterien als mit der Sonntagsruhe vereinbar erscheinen zu lassen. Die Grundsätze der freizeitorientierten gewerblichen Arbeit seien aber dem Grundgedanken nach auf Münzwaschsalons entsprechend anwendbar. Nach diesen Grundsätzen sei eine Arbeit dann nicht geeignet, die Sonntagsruhe zu stören, wenn sie eine letztlich erlaubte Tätigkeit ermögliche und hinter diese sekundär zurücktrete. Das Wäschewaschen unterfalle an sich erlaubter häuslicher Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 HFeiertagsG. Daran dürfte der Umstand, daß die Wäsche nicht in eigenen Räumen, sondern für Dritte sichtbar in gewerblich betriebenen Waschsalons gewaschen werde, nichts ändern. In diesem Zusammenhang sei auch nicht erheblich, ob die Reinigung an einem anderen Werktag vorgenommen werden könne. Denn das Verbot sonntäglicher Arbeit gelte schon dann nicht, wenn die erlaubte Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen ohne die Arbeit des betreffenden Betriebes nicht ausgeübt werden könne. Nicht zuletzt dürfte das Moment der Arbeit des gewerblichen Unternehmens in Fällen der vorliegenden Art schon deshalb hinter die erlaubte Tätigkeit der Kunden zurücktreten, da diese selbst handelten, also selbst tätig seien und nicht ein personalintensives Dienstleistungsunternehmen in Anspruch nähmen. Darüber hinaus sei nur ein geringes Maß äußerlicher Erkennbarkeit der Arbeit gegeben. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 13. März 1992 zugestellt wurde, hat diese am 31. März 1992 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt. Ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag führt die Beklagte zur Begründung im wesentlichen aus, die Kernaussage des angefochtenen Urteils, die Grundsätze der freizeitorientierten gewerblichen Arbeit seien dem Grundgedanken nach auf Münzwaschsalons anzuwenden, sei weder im Einklang mit dem Gesetz noch mit der bisherigen Rechtsprechung bei vergleichbaren Fallgestaltungen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 1992 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie in der mündlichen Verhandlung u.a. ausgeführt, es müsse der soziale Tatbestand berücksichtigt werden; denn die soziale Realität habe sich verändert. Die Kunden hätten nicht die Möglichkeit, zuhause zu waschen. Deshalb seien die privaten Tätigkeiten ausgelagert worden. Viele Kunden seien berufstätige Frauen, Schichtarbeiter, Monteure und Fernfahrer, weshalb das Wäschewaschen als Freizeitbeschäftigung auch oder gerade am Sonntag erfolgen müsse. Anderenfalls würden die Freizügigkeit und die private Lebensführung eingeschränkt. Das Sonntagsverbot sei sogar kontraproduktiv, weil die Belastung der Kunden hierdurch zunehme. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertrete hinsichtlich des Sonn- und Feiertagsschutzes eine restriktive Linie. An diese Rechtsprechung sollte angeknüpft werden. In den vergangenen mehr als zehn Jahren seien keine Beschwerden erfolgt, und sei der Betrieb reibungslos an Sonn- und Feiertagen gelaufen. In Frankfurt am Main befänden sich lediglich sieben vollautomatisch eingerichtete Waschcenter. Diese seien angesichts der Einwohnerzahl zu wenige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.