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Urteil

8 UE 2072/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0420.8UE2072.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; denn der Widerrufsbescheid vom 09. Mai 1989 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 26. Juni 1989 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es kann im Streitfall dahin gestellt bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - nach dem System der Milch-Garantiemengen- Regelung der Widerruf eines Bescheides über die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge nach Art. 4 Abs. 1c der VO (EWG) Nr. 857/84 (ABl. EG Nr. L 90, S. 13) i.V.m. § 6 Abs. 8 MGV in der hier maßgeblichen Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2008) und den Richtlinien über die Gewährung der Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung und die Zuweisung von freigesetzten Referenzmengen vom 30. September 1985 (StAnz. 1985 S. 1860) nach § 10 Abs. 2 MOG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG überhaupt nicht möglich ist, weil die Gesamtreferenzmenge nicht in eine "Kernreferenzmenge" und eine "Zusatzreferenzmenge" aufgeteilt werden kann. Jedenfalls konnte der Kläger wegen des automatischen Referenzmengenübergangs am 01. April 1989 zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 09. Mai 1989 nicht der richtige Adressat des Widerrufs sein; denn die streitbefangene Referenzmenge stand ihm materiell-rechtlich nicht mehr zu. Am 1. April 1989 begann das Unterpachtverhältnis des Klägers mit seinem Vetter. An diesem Tag erfolgte der Übergang des Besitzes am verpachteten Betrieb, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Maßgeblich ist somit für die Frage des Referenzmengenübergangs die am 01. April 1989 geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, U. vom 17. Juni 1993 - 3 C 25.90 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 75 = DÖV 1994, 125). Im Streitfall beurteilt sich der Referenzmengenübergang im Streitfall nach Art. 7 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 i.V.m. den Regelungen des § 7 MGV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen- Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1698) - insbesondere dessen Absatz 4. Zutreffend ist der Beklagte in der an den Vetter gerichteten Bescheinigung vom 19. Mai 1989 davon ausgegangen, daß keine teilweise Freisetzung der Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. Daher ist die gesamte Referenzmenge des Klägers am 1. April 1989 im Zusammenhang mit der Verpachtung des Betriebes auf den Vetter des Klägers übergegangen. Der Referenzmengenübergang ist die normative - gleichsam automatische - Folge des Besitzübergangs. Wegen der grundsätzlichen Anknüpfung der Referenzmenge an die Milcherzeugungsflächen bzw. an den Betrieb bleibt unberücksichtigt, infolge welcher Voraussetzungen die Referenzmenge bei dem den Besitz aufgebenden Milcherzeuger entstanden war; denn der Übergang der Referenzmenge vollzieht sich unabhängig von der Art ihrer Entstehung (BVerwG, U. vom 07. September 1992 - 3 C 23.89 -, aaO). Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Referenzmenge betraf, die nach Art. 3 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 festgesetzt worden war. Eine derartige Referenzmenge tritt an die Stelle der im allgemeinen maßgeblichen Milchleistung des Referenzjahres 1983 (vgl. § 6 Abs. 1 MGV). Im Streitfall ist eine derartige Referenzmenge nicht betroffen. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche Referenzmenge. Dennoch gehen auch derartige Referenzmengen bei Besitzübergabe automatisch über. Die Referenzmengenregelungen lassen nämlich nicht erkennen, daß für eine nach Art. 4 Abs. 1c VO (EWG) Nr. 857/84 i.V.m. § 6 Abs. 8 MGV in der hier maßgeblichen Fassung zugeteilte Referenzmenge Gegenteiliges gelten soll und folglich Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 i.V.m. Art. 7 VO (EWG) Nr. 1546/88 nicht anwendbar sein sollen. Es fehlt insoweit eine ausdrückliche anderweitige Regelung. Eine solche Regelung enthielt Art. 7a VO (EWG) Nr. 1546/88 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 1546/88 (ABl. Nr. L 110, S. 27). Nach dieser Bestimmung wurde die nach Artikel 3a der VO (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 857/84 (ABl. Nr. L 84, S. 2) Erzeugern, die eine Verpflichtung im Rahmen einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie eingegangen waren, gewährte spezifische Referenzmenge nur im Falle der Vererbung und erbähnlichen Übergabe gem. Art. 7 erster und dritter Unterabsatz übertragen, "sofern der den Betrieb ganz oder teilweise übernehmende Erzeuger sich schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen seines Vorgängers verpflichtet". Hiermit korrespondierend bestimmte Art. 3a Abs. 4 zweiter Unterabsatz VO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 764/89, daß die spezifische Referenzmenge wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt wurde, wenn der Betrieb vor Ablauf des achten Anwendungszeitraumes verkauft oder verpachtet wurde. Dies galt auch für den entsprechenden Teil der spezifischen Referenzmenge, wenn nur ein Teil des Betriebes verkauft oder verpachtet wurde. Auch die derzeit geltende VO (EWG) 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Abl. EG Nr. 405, S.1) bestimmt in Art. 7 Abs. 1 dritter Unterabsatz a), daß bis zum 30. Juni 1994 die in Art. 4 Abs. 3 genannte Referenzmenge, d.h. die spezifische einzelbetriebliche Referenzmenge aufgrund von Art. 3a Abs. 1 letzter Unterabsatz VO (EWG) Nr. 857/84, bei Verkauf oder Verpachtung des Betriebes der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wird. Dementsprechend regeln § 7 Absätze 1 und 2 MGV in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), daß die zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzte Slom-Referenzmenge (6a Abs. 1 MGV) nicht auf den Übernehmer übergeht. Hätte der EG-Verordnungsgeber den Übergang von spezifischen Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 1c VO (EWG) Nr. 857/84 beschränken oder ausschließen wollen, hätte er eine vergleichbare Bestimmung erlassen. Auch die Nr. 6 Teil II der Landesrichtlinien, deren Satz 2 davon ausgeht, daß die einem Begünstigten zugewiesene Referenzmenge außer durch Erbgang und Hofübergabe nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde übertragen werden kann, kann dem automatischen Übergang der spezifischen Referenzmenge nicht entgegenstehen. Wenn schon der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht ohne Ermächtigung von EG-rechtlichen Bestimmungen abweichen kann (vgl. BVerwG. B. vom 07. Februar 1992 - 3 B 5.92 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 49), ist dies erst recht nicht im Richtlinienwege möglich. Die durch Art. 4 Abs. 1c VO (EWG) Nr. 857/84 erfolgte Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmten Erzeugern eine zusätzliche Referenzmenge zuzuweisen, räumt den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis ein, hinsichtlich des Referenzmengenübergangs anderweitige Regelungen zu treffen. Ob der Referenzmengenübergang dadurch verhindert werden kann, daß die spezifische Referenzmenge unter einer auflösenden Bedingung zugeteilt wird, kann offen bleiben. Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Sollte die Nr. 6 Teil II der Landesrichtlinien lediglich davon ausgehen, daß vor Abschluß eines Kauf- oder Pachtvertrages der Antragsteller, d.h. der Inhaber der spezifischen Referenzmenge, die Zustimmung der Bewilligungsbehörde für den Abschluß dieses Vertrages einholen muß, ohne hierfür allerdings Einzelheiten - insbesondere Fristen - zu bestimmen, hat der Richtliniengeber nicht geregelt, welche Folgen die fehlende Zustimmung für den Antragsteller hat. Dies kann aber aus den dargelegten Gründen den Referenzmengenübergang nicht verhindern. Da der Kläger nach den obigen Ausführungen ab 01. April 1989 nicht mehr der Inhaber der streitbefangenen spezifischen Referenzmenge war, geht der angefochtene Widerrufsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids, der auf einen Widerruf mit Wirkung ab 01. April 1989 gerichtet, aber erst nach dem 1. April 1989 ergangen ist, ins Leere und war deshalb aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob eine spezifische Referenzmenge nach Art. 4 Abs. 1c VO (EWG) Nr. 857/84 automatisch auf den Betriebsübernehmer übergeht, ist für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung und wurde bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs von Bescheiden, mit denen dem Vater des Klägers insgesamt eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 20.000 kg wegen quotenbedingter Existenzgefährdung zusätzlich zugewiesen worden war, streitig. Bis zu seinem Tod im Jahre 1986 bewirtschaftete der Vater des Klägers in einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von 26,4 ha. Bei Inkrafttreten der Milch- Garantiemengen-Verordnung wurde ihm eine Referenzmenge von 50.000 kg bescheinigt. Durch Bescheid vom 29. November 1985 und durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 1986 teilte das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung dem Vater des Klägers zusätzlich eine weitere Referenzmenge von insgesamt 20.000 kg wegen quotenbedingter Existenzgefährdung zu. Nach dem Tod des Vaters bescheinigte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Bad Hersfeld - Außenstelle Bebra - mit Bescheid vom 16. Oktober 1987, daß mit Wirkung vom 18. Januar 1986 die Referenzmenge von 70.200 kg im Wege des Erbgangs auf die Erben, zu denen auch der Kläger gehörte, übertragen worden sei. Nachdem der Kläger vom 1. April 1987 an den Betrieb gepachtet hatte, bescheinigte das genannte Amt dem Kläger unter dem Datum des 10. Januar 1989, daß im Wege der Pacht ein ganzer Betrieb mit 19,53 ha mit einer Referenzmenge von 68.094 kg auf ihn übertragen worden sei. Mit Antrag vom 20. März 1989 - eingegangen beim Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung - Außenstelle Bebra - am 30. März 1989 - beantragte der Kläger, die ihm insgesamt zustehende Referenzmenge auf seinen Vetter, dem er den landwirtschaftlichen Betrieb ab dem 1. April 1989 verpachtet hatte, zu übertragen. Daraufhin widerrief das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung mit Bescheid vom 9. Mai 1989 gegenüber dem Kläger seine Bescheide vom 29. November 1985 und 21. März 1986, mit denen dem Vater des Klägers eine zusätzliche Referenzmenge von insgesamt 20.000 kg gewährt worden war. Ab dem 1. April 1989 stehe diese Referenzmenge für den landwirtschaftlichen Betrieb, den der Kläger an einen Dritten verpachtet habe, nicht mehr zur Verfügung. Die zusätzliche Menge sei dem Vater des Klägers zur dauerhaften Milcherzeugung und Minderung der quotenbedingten Existenzgefährdung zugewiesen worden. Nach Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes seien die Voraussetzungen, die den Bescheiden zugrunde gelegen hätten, nicht mehr erfüllt. Wegen der nur begrenzt vorhandenen und inzwischen erschöpften Verteilungsmasse hätten nicht allen zuteilungsberechtigten Milcherzeugern in Hessen zusätzliche Referenzmengen auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung der Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung und die Zuweisung von freigesetzten Referenzmengen vom 30. September 1985 (StAnz. 1985, 1860) zugewiesen werden können. Es liege daher im überwiegenden öffentlichen Interesse, die Referenzmenge in Höhe von 20.000 kg zurückzuziehen und sie einem Milcherzeuger zuzuweisen, der die Zuteilungskriterien erfülle. Mit Bescheid vom 19. Mai 1989 bescheinigte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Außenstelle - dem Vetter des Klägers, daß mit Wirkung vom 1. April 1989 im Wege der Pacht ein ganzer Betrieb von 20,53 ha mit einer Referenzmenge von 48.694 kg vom Kläger übertragen worden sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 1989, beim Hessischen Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung am 2. Juni 1989 eingegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid ein. Sein Vetter legte am 5. Juni 1989 ebenfalls Widerspruch gegen die seiner Meinung nach zu geringe Übertragung der Referenzmenge ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1989 wies das Hessische Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 90, S. 13) sei den EG-Mitgliedsstaaten lediglich das Recht eingeräumt, den Milcherzeugern eine zusätzliche Anlieferungs-Referenzmenge zuzuweisen, die hauptberuflich die Landwirtschaft betrieben. Voraussetzung für die Zuteilung und den Behalt einer zusätzlichen Referenzmenge auf der Grundlage der entsprechenden Richtlinien sei überdies gemäß Nr. 2.2 Teil II, daß der ursprünglich Begünstigte Milch erzeuge bzw. auf die Milchviehhaltung zur Sicherung seiner landwirtschaftlichen Existenz angewiesen sei. Dies sei beim Kläger nach Übertragung seines landwirtschaftlichen Betriebes auf einen Dritten nicht mehr der Fall. Die Verpachtung an Dritte löse unmittelbar die Einziehung der nach Anhörung eines Gutachterausschusses durch die Behörde zusätzlich zugeteilten Referenzmenge aus. Die Voraussetzungen, die den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegen hätten, seien nicht mehr erfüllt. In derartigen Fällen sei die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation - MOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 1989 (BGBl. I S. 1742) und gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG gehalten, zusätzlich zugewiesene Referenzmengen zu entziehen. Nach diesen gesetzlichen Grundlagen sei ein zunächst rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides entfalle. Entgegen der Auffassung des Klägers, daß die Übertragung an Dritte durch die Richtlinien nicht berührt werde, müsse festgestellt werden, daß Teil II Nr. 6 der Richtlinien nur die Frage der Zustimmung der Bewilligungsbehörde zu einer Übertragung betreffe, jedoch nicht die Berechtigung zum Behalt der zusätzlich zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge. Wie einem hauptberuflichen Landwirt, der später die Landwirtschaft nur nebenberuflich betreibe, die zusätzlich zugewiesene Referenzmenge zu entziehen sei, müsse dies auch für Landwirte gelten, die durch die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes dokumentierten, daß sie auf die Milcherzeugung existentiell nicht mehr angewiesen seien. Jede andere Auslegung würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Einziehung der zusätzlich zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmenge in derartigen Fällen sei Voraussetzung für deren Neuverteilung an Zuteilungsberechtigte, die bislang wegen fehlender Referenzmengen im Rahmen dieser Maßnahme noch nicht hätten bedacht werden können. Die Neuverteilung wiedereingezogener Referenzmengen könne nicht einzelnen Landwirten mit der Übertragung ihres Betriebes an Dritte überlassen bleiben, wie der Kläger dies im vorliegenden Fall praktizieren wolle, sondern müsse von der zuständigen Behörde nach objektiven Kriterien bzw. nach Bedürftigkeit erfolgen. Wegen der nur begrenzt vorhandenen und längst erschöpften Verteilungsmasse hätten bei weitem nicht allen zuteilungsberechtigten Milcherzeugern in Hessen zusätzliche Referenzmengen aufgrund der Richtlinien zugewiesen werden können. Es liege daher im überwiegenden öffentlichen Interessen, die Referenzmengen in Höhe von 20.000 kg zurückzuziehen und sie einem Milcherzeuger zuzuweisen, der die Zuteilungskriterien erfülle. Daraufhin hat der Kläger am 24. Juli 1989 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 1989 hat das Hessische Landesamt auch den Widerspruch des Vetters des Klägers, zurückgewiesen. Am 23. November 1989 hat der Vetter des Klägers Klage erhoben. Das unter dem Az. 3/3 E 1709/89 anhängige Verfahren ruht aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten und wurde als sonstwie erledigt mit Verfügung vom 2. Februar 1991 ausgetragen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 10 Abs. 2 MOG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG lägen nicht vor, was er im einzelnen ausgeführt hat. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob bei der Verpachtung an seinen Vetter die Voraussetzungen für den begünstigenden Verwaltungsakt ebenfalls gegeben seien. Es komme nicht so sehr auf die Person an, die ursprünglich den begünstigenden Bescheid erhalten habe, sondern darauf, wer jeweils den Betrieb bewirtschafte. Unabhängig von der Person, die in der Landwirtschaft tätig sei, müsse der Betrieb geeignet sein, eine Existenzgrundlage darzustellen. Der Widerruf stehe auch nicht im Einklang mit dem Bundesrecht. Nach § 7 Abs. 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen- Verordnung vom 23. Februar 1989 (BGBl. I S. 339) werde beim Übergang eines gesamten Betriebes an jemanden, der noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitze, kein Abzug bei der Referenzmenge fällig. Würde der Beklagte bei den ihm vom Bund zur zusätzlichen Verteilung nach § 6 Abs. 8 MGV zugewiesenen Referenzmengen anders verfahren als der Bund, sei dies unzulässig. Gleichzeitig stelle eine solche Verfahrensweise einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, wenn in anderen Bundesländern nach § 7 Abs. 4 MGV entschieden werde. Der Widerruf verstoße auch gegen das Gemeinschaftsrecht. Die grundlegenden Verordnungen zur Referenzmengenregelung sähen keine Rückforderung von zusätzlich zugewiesenen Referenzmengen vor. Wenn dies der Fall wäre, müsse eine solche Regelung in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 stehen. Die Voraussetzung, hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig zu sein, bestehe sowohl nach der fraglichen EWG-Verordnung als auch nach den Richtlinien nur bei Antragstellung. Aufgrund des Schriftverkehrs des Beklagten habe er - der Kläger - Zweifel, ob er tatsächlich bis zur Verpachtung des Betriebes Nebenerwerbslandwirt gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung vom 9. Mai 1989 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1989 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, der Kläger habe in der Klageschrift eingeräumt, daß er den übernommenen elterlichen Betrieb zuletzt, also noch vor Übertragung auf seinen Vetter, nur im Nebenerwerb bewirtschaftet habe. Schon aus diesem Grunde habe ihm die zusätzliche Referenzmenge entzogen werden müssen. Dies gelte erst recht, wenn er den Betrieb an einen anderen abgebe. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 13. Juni 1990 der Klage stattgegeben, indem es die fraglichen Bescheide aufgehoben hat. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei auch begründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten biete § 10 Abs. 2 MOG keine Grundlage für den Widerrufsbescheid. § 10 Abs. 2 MOG könne nur Anwendung finden, wenn die entsprechende Spezialnorm, nach der der begünstigende Bescheid erlassen worden sei, davon ausgehe, daß bestimmte Voraussetzungen für den Erlaß des Bescheides fortwährend vorliegen oder eingehalten werden müßten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr sähen die Milch-Garantiemengen-Verordnung und die entsprechenden EWG-Verordnungen keine Aufspaltung der Referenzmenge in eine sogenannte "Kernreferenzmenge", die aufgrund der Lieferungen in den Jahren 1981 bis 1983 "erwirtschaftet worden sei" (vgl. § 4 MGV), und in eine "Zusatzreferenzmenge" vor, die nach besonderen Vorschriften, wie etwa Art. 4 Abs. 1c VO (EWG) Nr. 857/84 i.V.m. § 6 Abs. 8 MGV (in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 16. Oktober 1985 - BGBl. I S. 2008 -), verteilt worden sei. Vielmehr gingen sowohl die Milch-Garantiemengen-Verordnung als auch die EWG-Verordnungen davon aus, daß diese gemäß den vorgenannten Vorschriften zugeteilte zusätzliche Referenzmenge in der Gesamtreferenzmenge des jeweiligen Erzeugers aufgehe. Dies ergebe sich bereits aus den Übergangsregelungen bei Verkauf, Verpachtung und Übertragung im Wege der Erbfolge. Nach diesen Regelungen werde nämlich, wenn der gesamte Betrieb übergehe, die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen (vgl. Art. 7 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 - ABl. Nr. L 139, S. 12, der an die Stelle der gleichen Regelung in Art. 5 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 - ABl. Nr. L 132, S. 11 - getreten sei). Bei Übertragung eines Teiles des Betriebes werde die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien aufgeteilt (vgl. Art. 7 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1546/88 i.V.m. § 7 MGV). Daraus sei ersichtlich, daß eine ständige oder spätere erneute Differenzierung in "Kern- und Zusatzreferenzmenge" nicht vorgesehen sei. Ansonsten hätten diese Regelungen die zusätzlich zugeteilten Referenzmengen grundsätzlich von den Übertragungen ausnehmen müssen, weil die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen nur beim ursprünglichen Empfänger vorgelegen hätten. Den Übertragungen liege grundsätzlich das Prinzip zugrunde, daß die Referenzmenge an die für die Milcherzeugung verwendete Landfläche gebunden sei. Diese an das Land gebundene Referenzmenge sei aber einheitlich zu betrachten. Zwar stelle Art. 4 Abs. 1c VO (EWG) Nr. 857/84 - wie zum Teil auch andere Vorschriften - zumindest teilweise auf persönliche Voraussetzungen des den Antrag stellenden Milcherzeugers ab. Sei aber die Referenzmenge rechtmäßig bewilligt, gehe sie in die grundsätzlich an das zu bewirtschaftende Land gebundene Anlieferungs-Referenzmenge ein. Gleiches lasse sich auch an den Stillegungs- und Aussetzungsregelungen der §§ 4a und 4b MGV erkennen. Dort gebe es ebenfalls keine Aufspaltung und Differenzierung zwischen einer "Grundreferenzmenge" und einer gemäß § 6 Abs. 8 MGV zugeteilten Referenzmenge, vielmehr gingen die prozentualen Stillegungs- und Aussetzungsregelungen von einer einheitlichen Anlieferungs-Referenzmenge aus. Auch werde über den stillgelegten und ausgesetzten Teil der einheitlichen Referenzmenge gemäß § 4c MGV nur ein einheitlicher Bescheid erteilt. Auch für weitere zusätzliche Zuteilungsregelungen, wie etwa in § 6 Abs. 2 bis 5 MGV, die zumindest zum Teil auf persönliche Voraussetzungen des Milcherzeugers abstellten, sehe die Milch- Garantiemengen-Verordnung keine Differenzierung vor. Entsprechendes gelte für die Zuteilung einer Referenzmenge an Junglandwirte gemäß Art. 3 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 857/84 i.V.m. § 6 Abs. 8 MGV. Auch dafür sähen die oben aufgeführten Vorschriften die gleiche Behandlung beim Übergang infolge Verkauf, Verpachtung und Erbfolge vor, ohne daß der Übernehmer Junglandwirt sein müsse. Aus dem Gesamtbild aller dieser Vorschriften ergebe sich damit, daß die gemäß § 6 Abs. 8 MGV i.V.m. Art. 4 Abs. 1c VO (EWG) Nr. 857/84 zusätzlich zugeteilte Referenzmenge in der einheitlichen Anlieferungs-Referenzmenge aufgehe und eine Differenzierung mit späterem Widerruf nicht mit der Begründung erfolgen könne, der Übernehmer erfülle die Voraussetzungen für die ursprüngliche Gewährung nicht oder nicht mehr. Für das vom Beklagten in dem Widerrufsbescheid aufgeführte Argument, der Kläger sei - im Gegensatz zu seinem Vater bei der Zuteilung der zusätzlichen 20.000 kg Referenzmenge - nicht in seiner Existenz gefährdet gewesen, gelte dies im besonderen Maße. So sei zum einen die "Existenzgefährdung" gar keine gesetzliche Voraussetzung für die Zuteilung dieser Zusatzmenge gemäß § 6 Abs. 8 MGV i.V.m. Art. 4 Abs. 1c VO (EWG) Nr. 857/84, sondern nur im Rahmen der Ermessensausfüllung durch den Beklagten als Kriterium herangezogen worden. Zum anderen sei aber eine ständige Überwachung der Empfänger derartiger Referenzmengen in den oben aufgeführten Vorschriften nicht vorgesehen, etwa mit dem Ziel, die zusätzlich zugeteilte Referenzmenge zu entziehen, falls die Existenzgefährdung entfallen sein sollte. Wegen des Übergangs der Anlieferungs- Referenzmenge auf den Pächter könne auch nicht auf die angeblich fehlende hauptberufliche Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs abgestellt werden. Ob der Kläger in der Zeit vor der Verpachtung "hauptberuflicher" Landwirt gewesen sei, habe die Kammer somit offen lassen können. Gegen das ihm am 5. Juli 1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. Juli 1990 beim Verwaltungsgericht Kassel Berufung eingelegt, die er im wesentlichen damit begründet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht überzeugend. Zwar werde nach den Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Regelung bei Übertragung, Stillegung und Aussetzung der Referenzmenge nicht unterschieden, auf welchen Grundlagen sich die Referenzmenge im einzelnen zusammensetze. Jedoch könne daraus nicht abgeleitet werden, daß damit ein Widerruf einzelner Verwaltungsakte, die sich auf die Referenzmenge bezögen, ausgeschlossen sei und die allgemeine Regelung nach § 10 MOG nicht gelte. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft. Aus der Flächenbezogenheit der Referenzmenge könne ebenfalls nicht abgeleitet werden, daß bei Fehlen oder Wegfall einzelner Voraussetzungen für die Bewilligung der Referenzmenge oder von Teilen davon ein Widerruf nicht möglich sei. Auch bei anderen durch Verwaltungsakt gewährten Vergünstigungen einheitlicher Art wie Geldleistungen oder Renten könnten später bei Wegfall der Voraussetzungen im Rahmen von Erhöhungen gesondert wieder entzogen werden. Auch könne einem Widerruf nicht entgegengehalten werden, daß eine ständige Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für die zugebilligte Referenzmenge werden vorgeschrieben noch möglich sei. Schließlich sei auch die Argumentation in den Urteilsgründen nicht überzeugend, ein Widerruf könne deswegen nicht erfolgen, weil zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs der Betrieb bereits an den Vetter des Klägers verpachtet gewesen sei. In § 10 Abs. 2 MOG sei gerade die Möglichkeit geschaffen worden, daß unberechtigte Entscheidungen - auch im Falle der Nichteinhaltung von Bedingungen - rückwirkend ganz oder teilweise widerrufen werden könnten. Die Behörde werde in aller Regel nur im Nachhinein von Veränderungen, die zur Überprüfung eines Bescheides Anlaß gäben, erfahren. Sie hier in ihrem Handeln zu beschränken, würde Betroffene direkt dazu auffordern, schnell vollendete Tatsachen zu schaffen, um sich den erlangten Vorteil zu erhalten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. September 1992 - 3 C 23.89 - (Buchholz 451.512 MGVO Nr. 60 = RdL 1992, 295) sei auf den Streitfall nicht anwendbar. In dem dort zugrunde liegenden Rechtsstreit sei es um eine "Härtefallregelung" nach Art. 3 Nr. 3 der VO (EWG) Nr. 857/84 i.V.m. § 6 Abs. 1 bis 5 MGV gegangen. Dabei trete die festgesetzte Referenzmenge an die Stelle der im allgemeinen nach Art. 2 der VO (EWG) Nr. 857/84 geltenden Milchleistungen des Referenzjahres 1983. Demgegenüber werde die Referenzmenge nach Art. 4 Abs. 1c der VO (EWG) Nr. 857/84 dem Betriebsinhaber zusätzlich zu seiner bereits festgesetzten Referenzmenge zur Existenzsicherung zugewiesen, solange der Betrieb im Haupterwerb bewirtschaftet werde. Dementsprechend sehe Nr. 2 Teil III der Landesrichtlinien den Widerruf der zusätzlichen Referenzmenge vor, wenn der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger die Regelungen der Landesrichtlinien nicht einhalte. Obwohl der Vetter des Klägers in seiner Erklärung vom 01. Januar 1991 angegeben habe, daß er nunmehr Vollerwerbslandwirt sei, müsse dieser wegen des überwiegenden außerlandwirtschaftlichen Einkommens seiner Ehefrau als Nebenerwerbslandwirt angesehen werden. Da er - der Beklagte - auch in anderen Verfahren bisher diesen Standpunkt vertreten habe, erscheine ein Abweichen hiervon nur gerechtfertigt, wenn ober- oder höchstgerichtliche Entscheidungen eine andere Auffassung verträten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juni 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, er schließe sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Milchreferenzmenge, die nicht in eine Kern- und Zusatzmenge geteilt werden könne, an. Im übrigen wiederholt er seine Auffassung, daß die Voraussetzungen für den Widerruf im Streitfall nicht gegeben seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Kassel 3/3 G 1297/89 sowie 3/3 E 1709/89 (Berthold Hochhaus ./. Land Hessen), der Behördenakte des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft (je 1 Heft), die vorgelegen haben und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen.