Beschluss
8 TH 2682/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1024.8TH2682.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der von der Antragsgegnerin angeordnete Sofortvollzug ihrer Prüfungsanordnung vom 5. März 1993 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO und ist von der Antragsgegnerin auch im notwendigen Umfang schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzuges der Prüfungsanordnung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 9. Aufl., § 80 Rdnr. 78). Dabei rechtfertigt das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende öffentliche Interesse an seinem Vollzug allein die Anordnung des Sofortvollzuges noch nicht. Die Vollziehungsanordnung erfordert vielmehr grundsätzlich ein besonders Vollzugsinteresse, das über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Ein besonderes Vollzugsinteresse ist daher grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Kopp, a.a.O., § 80 Rdnr. 52). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonderes Vollzugsinteresse besteht, ist nicht allein das spezielle Interesse der anordnenden Behörde zu berücksichtigen. Vielmehr sind auch sonstige betroffene öffentliche oder private Interessen zu berücksichtigen, sofern sie in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt stehen, insbesondere wenn sie nach dem Zweck der Ermächtigung, auf die der Verwaltungsakt gestützt ist, beachtlich sind (vgl. Kopp, a.a.O., § 80 Rdnr. 53 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die streitige Prüfungsanordnung der Antragsgegnerin ist offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung im öffentlichen Interesse auch eilbedürftig. Rechtsgrundlagen der Prüfungsanordnung sind § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 MOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2677/85 sowie i.V.m. Art. 1 und Art. 3 VO (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 388/18). Die in Art. 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2677/85 vorgesehenen Kontrollen sollen gewährleisten, daß für das Erzeugnis, für das eine Beihilfe beantragt worden ist, auch ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht und daß das in Art. 12 a VO (EWG) Nr. 2677/85 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 571/91 normierte Umfüllverbot beachtet wird. Dabei sollen die Kontrollen sich nicht nur auf die zugelassenen Betriebe erstrecken, die das Olivenöl abgefüllt und die Beihilfe beantragt bzw. erhalten haben, sondern im Wege einer horizontalen Kontrolle auch auf die Käufer des von zugelassenen Firmen abgefüllten Öles, für die das Umfüllverbot ebenso gilt wie für die anerkannten Abfüllbetriebe. Im Fall eines ungenehmigten Verstoßes gegen das Umfüllverbot hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte seinem Mitgliedsstaat einen Betrag in doppelter Höhe der für diese Mengen geltenden Verbrauchsbeihilfe zu zahlen (Art. 12 a Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2677/85). Zusätzlich wird bei anerkannten Abfüllbetrieben die Zulassung für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren widerrufen (Art. 12 a Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2677/85). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind hiernach nicht nur die anerkannten Abfüllbetriebe, die eine Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl erhalten haben, zur Duldung von Kontrollen verpflichtet, die Verstöße gegen das Umfüllverbot aufdecken sollen, sondern auch die Käufer von Olivenöl, soweit es sich nicht um Endverbraucher handelt. Nach den Begründungserwägungen zu der VO (EWG) Nr. 2677/85 soll durch das Umfüllverbot und durch die Überwachung dieses Verbots verhindert werden, daß "erhebliche Mengen Olivenöl in Kleinpackungen in die Gemeinschaft eingeführt oder im innergemeinschaftlichen Verkehr gehandelt werden, was zu Betrugsgeschäften führen kann". In Art. 1 VO (EWG) Nr. 4045/89 sind die Geschäftsunterlagen der durch Finanzierungsmaßnahmen des EAGFL begünstigten und der zahlungspflichtigen Wirtschaftsteilnehmer genannt, die der Prüfung unterliegen, wobei Art. 3 dieser Verordnung auch Gegenkontrollen durch Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen und Lagerbeständen bei Kunden und Lieferanten vorsieht. Nach Art. 5 VO (EWG) Nr. 4045/89 haben die Verantwortlichen für die Unternehmen zu gewährleisten, daß den mit der Prüfung Beauftragten sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 4045/89 bestimmt überdies, daß die in Abs. 1 genannten Prüfungen auf die natürlichen Personen ausgedehnt werden können, die im Sinne des Art. 3 relevant sein können, d.h. die Kenntnisse über die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Lagerbestände haben können. Die Antragstellerin ist hiernach verpflichtet, Prüfungen zu dulden, die alle Geschäftsunterlagen umfassen, die im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf, der Einfuhr, Lagerung und Ausfuhr, Ab- oder Umfüllung des in den Jahren 1991/92 aus Italien und Spanien eingeführten Öles entstanden sind. Dabei darf sich die Prüfung auch auf die Vernehmung der Beschäftigten der Antragstellerin erstrecken, die Kenntnisse über die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Lagerbestände haben können. Soweit das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung von Kontrollen deshalb verneint hat, weil Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2677/85 dies für Käufer von beihilfebegünstigtem Olivenöl nur im Rahmen eines "Verfahrens zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen" vorsieht, ist dem entgegenzuhalten, daß unter "Verfahren" nicht notwendigerweise Untersuchungen gegenüber dem Beihilfeempfänger zu verstehen sind. Unter den Begriff des "Verfahrens" fallen auch Untersuchungsmaßnahmen, die erstmalig gegenüber dem Käufer des aus Mitteln des EAGFL subventionierten Olivenöls von der zuständigen Marktordnungsstelle angeordnet worden sind. Dies folgt daraus, daß die Marktordnungsstellen das Umfüllverbot des Art. 12 a Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2677/85 nicht nur bei den anerkannten Abfüllbetrieben zu kontrollieren haben, sondern auch bei den Käufern des subventionierten Öles, die nicht zu den anerkannten Abfüllbetrieben gehören, prüfen dürfen. Dementsprechend hat auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 1992 dahin informiert, daß sie nach Art. 12 VO (EWG) Nr. 2677/85 berechtigt sei, jeden auf dem Olivenölsektor tätigen Betrieb auf die Einhaltung des Umfüllverbots zu kontrollieren. Ausweislich der Behördenakten hat die Antragsgegnerin ihre Aussenstelle in München mit Schreiben vom 19. Dezember 1991 aufgefordert, die Antragstellerin daraufhin zu überprüfen, ob sie das Umfüllverbot für das von der Firma S.A.C.OL bezogene Olivenöl eingehalten habe. Nachdem die Antragsgegnerin einen Antrag der Firma GmbH (Geschäftsführer), das von der spanischen Firma gekaufte Öl abfüllen zu dürfen, abgelehnt hatte, haben die Beamten der Außenstelle München der Antragsgegnerin am 18. Mai 1992 zusätzlich versucht, die Klägerin wegen des von der Firma bezogenen Öles auf die Einhaltung des Umfüllverbotes zu überprüfen. Beide Prüfungen wurden von Herrn (Ehemann der Kommanditistin der Antragstellerin) nach dem Bericht der Außenbeamten vom 9. Januar und 18. Mai 1992 abgelehnt. Ein weiterer Prüfungsversuch scheiterte am 26. Oktober 1992 am Widerstand des Herrn. Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß die Antragsgegnerin mit den Überprüfungsversuchen ihrer Außenbeamten ein "Verfahren zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen" im Sinne des Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2677/85 eingeleitet hat, so daß die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung nicht an dem fehlenden "Verfahren" scheitert. Die Prüfungsanordnung vom 5. März 1993 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig. Dabei kann es dahinstehen, ob die Antragsgegnerin nach § 28 Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 4, Abs. 3 VwVfG von einer Anhörung der Antragstellerin absehen durfte, oder ob die telefonischen und mündlichen Rücksprachen der Außenbeamten der Antragsgegnerin mit Herrn Spina als Anhörung zu werten sind. Eine etwaige Verletzung der Anhörungspflicht vor dem Erlaß der Prüfungsanordnung vom 5. März 1993 ist jedenfalls dadurch geheilt (§ 45 Abs. 1 Ziff. 3 VwVfG), daß die Antragsgegnerin sich in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1993 mit sämtlichen von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hat, so daß eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs, dem die in § 28 Abs. 1 VwVfG vorgesehene Anhörung entgegenwirken soll, keine Auswirkungen mehr hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Prüfungsanordnung sei nicht bestimmt genug und verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot, hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf verwiesen, daß die Prüfungsanordnung nach der Natur der Sache nicht von vornherein die einzelnen geschäftlichen Unterlagen benennen kann und auch nicht benennen muß, die einer Kontrolle unterzogen werden sollen, weil sich im Regelfall erst während der Prüfung ergibt, auf welche Geschäftsunterlagen und Zeugen diese erstreckt werden muß, um Aufschluß über die Einhaltung des Umfüllverbots gewinnen zu können. Die Antragsgegnerin hat durch die Benennung des Prüfungsgegenstandes (Beachtung des Umfüllverbots für Olivenöl nach der VO (EWG) Nr. 2677/85 in den Kalenderjahren 1991/92) mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, auf welche Geschäftsunterlagen, Lagerkontrollen und ggf. Zeugenvernehmungen sich die Prüfung erstrecken soll. Der Senat geht daher von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung aus. Das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Prüfungsanordnung folgt daraus, daß eine zeitnahe Kontrolle einer etwaigen Verletzung des Umfüllverbotes zum einen wegen der in Art. 12 a Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2677/85 vorgesehenen Sanktionen geboten ist und zum anderen die Gefahr droht, daß Beweismittel durch Zeitablauf verloren gehen. Zeugen sind häufig am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, durch das die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung geklärt werden soll, nicht mehr erreichbar oder nicht mehr in der Lage, sich an die streitigen Vorgänge zu erinnern. Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 4045/89 begrenzt die Pflicht der Unternehmen, Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit Maßnahmen des EAGFL aufzubewahren, auf drei Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an. Diese Frist droht für die beiden streitigen Öllieferungen vor dem Abschluß des Hauptsacheverfahrens abzulaufen. Hieraus wird ersichtlich, daß der von der Antragsgegnerin zur Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges angeführte drohende Verlust der einschlägigen Geschäftsunterlagen sowie der ebenfalls erwähnte Nachahmungseffekt, den das Verhalten der Antragstellerin auf andere Wirtschaftsteilnehmer haben kann, das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der Prüfungsanordnung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, den Abschluß des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, überwiegen läßt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 13, 14, 20 GKG. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 5. März 1993 verfügten Prüfungsanordnung, die die Antragsgegnerin auf § 33 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) stützt. Die Antragstellerin bezog im April 1991 und März 1992 von der italienischen Firma in sowie von der spanischen Firma in Sevilla 23.760 l und 25.000 l Olivenöl, abgefüllt in Plastikflaschen von 5 l Fassungsvermögen. Für dieses Öl war den Abfüllbetrieben in Italien und Spanien eine Verbrauchsbeihilfe aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gemäß den VO (EWG) Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 (ABl. Nr. 172, S. 3025/66), Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 287/2) und Nr. 2677/85 der Kommission vom 24. September 1985 (ABl. Nr. L 254/5) gewährt worden. Nach Art. 6 VO (EWG) Nr. 2677/85 wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Olivenöl in eine Umschließung mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 l abgefüllt worden ist. Nach Art. 12a Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2677/85 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 571/91 der Kommission (ABl. Nr. L 63/19) ist das Umfüllen von Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu 5 l verboten. In Art. 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 VO (EWG) Nr. 2677/85 sind regelmäßige Kontrollen der Lager- und Finanzbuchhaltung der anerkannten Abfüllbetriebe daraufhin vorgesehen, ob sie die Beihilfevoraussetzungen eingehalten haben. Art. 12 Abs. 1 letzter Satz VO (EWG) Nr. 2677/85 bestimmt darüber hinaus, daß als horizontale Kontrolle, insbesondere bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben in den Beihilfeanträgen, ... der Mitgliedsstaat regelmäßig zusätzliche Kontrollen ... bei den Betrieben durchführt, an die das abgefüllte Öl geliefert wurde. Nachdem die Antragsgegnerin sich am 9. Januar, 18. Mai und 26. Oktober 1992 vergeblich bei der Antragstellerin um einen Termin für eine Prüfung bemüht hatte, erließ sie am 5. März 1993 die Prüfungsanordnung Nr. 370/23/12, mit der der Antragstellerin eine Prüfung durch die Betriebsprüfer A. S. und H. G. für den 5. Mai 1993 angekündigt wurde. Als Prüfungsgegenstand war in der Prüfungsanordnung die Beachtung des Umfüllverbots bei Olivenöl nach der VO (EWG) Nr. 2677/85 für die Kalenderjahre 1991/92 genannt und als Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung der Prüfung § 33 MOG 1986. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 11. März 1993 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, die in der Prüfungsanordnung erwähnten Rechte entsprächen einer Amtsanmaßung. Die Anordnung sei deshalb nicht nur rechtswidrig, sondern erfülle auch verschiedene Straftatbestände. Sie - die Antragstellerin - habe noch nie eine Beihilfe beantragt oder erhalten. Die VO (EWG) Nr. 2677/85 betreffe nur anerkannte Betriebe oder Betriebe, die eine Beihilfe beantragten. Käufer von Olivenöl seien allenfalls dann verpflichtet, sich überprüfen zu lassen, wenn ein konkreter Anlaß für Überwachungsmaßnahmen gegeben sei. Diese Voraussetzung treffe auf sie nicht zu. Im übrigen habe die Antragsgegnerin in der Prüfungsanordnung nicht konkret angegeben, welche Variante der Prüfungsrechte gemäß § 33 MOG (Auskunftsverlangen, Vorlage der schriftlichen Unterlagen - ggf. welcher Unterlagen -, Prüfung bei einem Auskunftspflichtigem nach § 33 Abs. 1 Satz 3 MOG) sie in Anspruch nehme. Es sei mit dem Rechtsstaatsgebot nicht vereinbar, den Betroffenen im Unklaren darüber zu lassen, welche Form der Prüfung von ihm erwartet werde. Der von der Antragsgegnerin zitierte Art. 12 VO (EWG) Nr. 2677/85 biete keine Ermächtigungsgrundlage für Kontrollmaßnahmen bei dem Käufer von Olivenöl. Durch Bescheid vom 24. März 1993 ordnete die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Prüfungsanordnung vom 5. März 1993 an. Sie begründete diese Anordnung damit, daß die Antragstellerin Prüfungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beachtung des Umfüllverbotes für die beiden aus Italien und Spanien bezogenen Partien Olivenöl abgelehnt habe und daß durch Zeitablauf die Beweissituation hinsichtlich eines möglichen Zuwiderhandelns gegen das Umfüllverbot nach der VO (EWG) Nr. 2677/85 erheblich erschwert würde. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1993 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Prüfungsanordnung vom 5. März 1993 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 25. Juni 1993 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben (1 E 1815/93), über die noch nicht entschieden worden ist. Am 26. April 1993 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 1993 wiederherzustellen. Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin ergänzend darauf verwiesen, daß sie von der Antragsgegnerin vor dem Erlaß der Prüfungsanordnung nicht gehört worden sei. Auch habe die Antragsgegnerin das besondere Vollzugsinteresse für den angeordneten Sofortvollzug nicht hinreichend begründet. Die Prüfungsanordnung verletze überdies das Verhältnismäßigkeitsgebot. Sie beschränke den Prüfungsumfang nicht auf den Bereich, aus dem sich die von der Antragsgegnerin vermutete verbotene Umfüllung des Olivenöls ergeben könnte. Sie - die Antragstellerin - müsse befürchten, daß die angeordnete Prüfung einer allgemeinen Betriebsprüfung gleichkomme, wie sie nicht einmal von den Finanzbehörden durchgeführt werden dürfe. Im übrigen würde die Prüfung der Bücher den Geschäftsablauf bei der Antragstellerin derart stören, daß erhebliche, nicht zu ersetzende Schäden eintreten könnten. Sie - die Antragstellerin - handele mit über 2.000 Artikeln aus der Lebensmittel- und Gastronomiebranche. Olivenöl spiele dabei eine völlig untergeordnete Rolle. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 6. Mai 1993 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 5. März 1993 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Prüfungsanordnung sei schon aus formalen Gründen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe § 28 VwVfG verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Antragstellerin zu hören. Ein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG sei nicht gegeben. Spätestens seit März 1992 habe die Antragsgegnerin gewußt, daß die Antragstellerin zwei Partien Olivenöl aus Italien bzw. Spanien gekauft und auf ihrem Betriebsgelände gelagert habe. Da es sich bei der Prüfungsanordnung nach § 33 MOG um eine Ermessensentscheidung handele, finde § 46 VwVfG keine Anwendung. Die fehlende Anhörung sei auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Die Antragsgegnerin habe sich nämlich bisher mit den Einwendungen der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt und eine Entscheidung über den eingelegten Widerspruch noch nicht getroffen. Bei der Anordnung des Sofortvollzugs sei überdies zu verlangen, daß das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts konkret dargelegt werde. Abstrakte Ausführungen genereller Art seien hierfür nicht ausreichend. Im übrigen setze eine Prüfungsanordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 MOG in der Fassung vom 27. August 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 1989, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 und Art. 12a VO (EWG) Nr. 2677/85 voraus, daß ein Verfahren "zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen" durchgeführt werde. Aus der Behördenakte ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Antragstellerin das von ihr erworbene Olivenöl verbotswidrig ab- oder umgefüllt habe. Sie habe lediglich eine Umfüllgenehmigung für das importierte Öl beantragt und ein Klageverfahren wegen dieser Umfüllgenehmigung anhängig gemacht. Allein dies rechtfertige aber nicht den Verdacht, daß die Antragstellerin sich rechtsuntreu verhalten habe oder verhalten werde. Gegen den der Antragsgegnerin am 10. Mai 1993 zugestellten Beschluß hat diese durch Schriftsatz vom 21. Mai 1993 (der Eingang dieses Schriftsatzes bei dem Verwaltungsgericht ist wegen des Verlustes der Original-Gerichtsakte nicht feststellbar) Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG habe es im vorliegenden Verfahren nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe als nationale Interventionsstelle die Aufgabe, die Einhaltung der VO (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 388/18) zu gewährleisten. Die genannte Verordnung regele die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL seien. Art. 1 Abs. 2 der genannten Verordnung regele, was als Geschäftsunterlage zu verstehen sei. Darunter fielen sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die gewerbliche Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, soweit diese Unterlagen in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Art. 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen ständen. § 33 Abs. 2 MOG normiere, wer auskunftspflichtig sei bzw. wer der Prüfung unterfalle. Ähnlich ausgestaltet sei auch die im Rahmen der Abgabenordnung vorzunehmende Prüfung von Steuerpflichtigen. Eine rechtliche Anhörung im Sinne des § 91 Abgabenordnung (AO) sei für den speziellen Fall einer Außenprüfung nicht notwendig. Nach § 199 Abs. 2 AO sei der Steuerpflichtige lediglich während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, soweit dadurch Zweck und Prüfung nicht beeinträchtigt würden. Im übrigen sei nach § 201 AO eine Schlußbesprechung vorgesehen. Die streitgegenständliche Prüfungsanordnung sei entsprechend ausgestaltet. In ihr würden das zu prüfende Unternehmen, der Prüfungsgegenstand, die Betriebsprüfer sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn angegeben. Außerdem werde auf eine Schlußbesprechung verwiesen. Auch werde im Anschluß an die Prüfung ein Prüfungsbericht - wie in § 202 AO vorgesehen - erstellt. Selbst wenn man § 28 VwVfG auf den Erlaß von Prüfungsanordnungen der Antragsgegnerin anwende, könne nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG von einer Anhörung abgesehen werden, weil sie - die Antragsgegnerin - auf der Basis der VO (EWG) Nr. 4045/89 sowie des § 33 MOG jährlich mehrere hundert gleichlautende Prüfungsanordnungen erlasse. Im übrigen sei die Anhörung entbehrlich, weil ein Ermessen bezüglich der Prüfungspflichtigkeit der Antragstellerin nicht gegeben sei. Der Prüfungspflichtige könne Einwendungen allenfalls gegen den Prüfungstermin oder die Person des Betriebsprüfers vorbringen. Die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, sei jedoch auch nach dem Erlaß der Prüfungsanordnung gegeben. Darüber hinaus habe der Adressat der Anordnung Gelegenheit, während der Prüfung anläßlich der Schlußbesprechung seine Rechte wahrzunehmen und seine Einwände darzulegen. Im übrigen sei das Prüfungsrecht des § 33 MOG so ausgestaltet, daß die Antragsgegnerin auch befugt sei, ohne vorherige Anmeldung eine Prüfung vorzunehmen. Schon aus diesem Grunde sei von einer vorherigen Anhörung nach § 28 VwVfG abzusehen. Im vorliegenden Fall habe sie - die Antragsgegnerin - vor der streitigen Prüfungsanordnung wiederholt versucht, die Antragstellerin zu prüfen. In diesem Zusammenhang habe der Ehemann der Kommanditistin der Antragstellerin, Herr, mehrfach geäussert, das Umfüllverbot interessiere ihn nicht, er könne mit seiner Ware machen was er wolle. Es interessiere ihn auch nicht, ob für das fragliche Öl in Spanien die Verbrauchsbeihilfe gezahlt worden sei oder nicht. Die von Herrn vorgetragenen Einwendungen könnten durchaus als Anhörung gelten. Im übrigen habe sie sich in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1993 mit den von der Antragstellerin vorgetragenen Einwendungen auseinandergesetzt, so daß eine eventuell unterlassene Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt sei. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung ergebe sich aus § 33 Abs. 1 Satz 3 MOG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 und Art. 12a der VO (EWG) Nr. 2677/85, wonach sich alle Käufer, die mit Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu 5 l handelten bzw. dieses in die Bundesrepublik einbrächten, den entsprechenden Kontrollen zu unterziehen hätten, die im Rahmen von Verfahren zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen durchgeführt würden. Aus den Prüfungsberichten der Außenprüfer in München, einem Aktenvermerk des Herrn vom 28. Februar 1994 sowie dem Aktenvermerk von Frau vom 15. Mai 1992, wonach Herr telefonisch mitgeteilt habe, "er fülle ab heute wieder um, und wenn es uns nicht passe, sollten wir ihn verklagen", ergebe sich, daß ein Verfahren zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Umfüllverbot durchgeführt werde. Nachdem die Antragsgegnerin mehrfach vergeblich versucht habe, eine normale Prüfung durch die Außenprüfer der Außenstelle München bei der Antragstellerin durchzuführen, habe sie - die Antragsgegnerin - sich insbesondere auch im Hinblick auf die durch Zeitablauf möglicherweise erschwerte Beweissituation gezwungen gesehen, eine Prüfungsanordnung wegen eines möglichen Zuwiderhandelns gegen das Abfüllverbot für Olivenöl nach der VO (EWG) Nr. 2677/85 zu erlassen und insoweit auch den Sofortvollzug anzuordnen. Das Geheimhaltungsbedürfnis der Antragstellerin werde durch § 203 StGB, der auch in der Prüfungsanordnung genannt sei, gesichert. Die Antragstellerin hat sich demgegenüber auf den dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebenden Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 1993 berufen und hält diesen für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der die streitige Prüfungsanordnung betreffenden Behördenakten der Antragsgegnerin (3 Hefter), der Akten des bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängigen Klageverfahrens 1 E 1815/93 sowie der Gerichtsakten Bezug genommen. Die das vorliegende Eilverfahren betreffenden Originalgerichtsakten sind bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach der Anfang Juni 1993 getroffenen Entscheidung des Gerichts, der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß vom 6. Mai 1993 nicht abzuhelfen, verloren gegangen.