Urteil
8 UE 589/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1109.8UE589.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist unter Abweichung von dem gestellten Klageantrag lediglich von einer Feststellungsklage ausgegangen und hat den Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 1992 für unwirksam erklärt. Hingegen hat der Kläger in objektiver Klagenhäufung nach § 44 VwGO zwei Begehren verfolgt. Einerseits hat er die Aufhebung des fraglichen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt. Andererseits hat er die Feststellung erreichen wollen, daß seine ihm zustehenden Referenzmengen infolge der Antragsrücknahme nicht mit Ablauf des 30. November 1991 freigesetzt worden sind. Sowohl über den Anfechtungsantrag als auch über den Feststellungsantrag hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Die zulässige Anschlußberufung des Klägers ist begründet; denn beide Klagen sind zulässig und begründet. Der Senat entscheidet aus Gründen der Prozeßökonomie über die vom Verwaltungsgericht unzutreffend umgedeuteten Klageanträge selbst. Der Kläger kann mit der Anfechtungsklage geltend machen, daß der Bescheid des Bundesamtes in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig ist, weil er zulässigerweise den Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung zurücknehmen könnte (vgl. Clausen in Knack, VwVfG, 4. Aufl., § 22 Nr. 4.9). Selbst wenn der angefochtene Verwaltungsakt wegen der Antragsrücknahme nichtig gewesen sein sollte, könnte der Kläger hiergegen im Wege der Anfechtungsklage vorgehen (Kopp, VwGO, 9. Aufl., 2 zu § 42). Auch im übrigen ist die Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt; denn bei dem Festsetzungsbescheid über die Vergütung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Er hat sowohl einen begünstigenden Teil (Bewilligung der EG-Milchaufgabevergütung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EG-MAVV) als auch einen belastenden Teil (Wirksamwerden der Verpflichtung des Erzeugers nach § 12 Abs. 1 EG-MAVV, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 14) vollständig und endgültig aufzugeben (vgl. das rechtskräftige Urteil des Senats vom 9. März 1994 - 8 UE 715/90 -, Juris zu § 3 Abs. 1 MAVV)). Der belastende Teil steht mit dem begünstigenden Teil in einem untrennbaren inneren Zusammenhang. Das Wirksamwerden der Verpflichtungserklärung hängt nämlich von der Bewilligung der EG-Milchaufgabevergütung ab (siehe Art. 4 Abs. 1 der VO <EWG) Nr. 2349/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EWG) Nr. 1637/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der VO (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (ABl. EG Nr. L 214 vom 2. August 1991, s 44)). Bei der Angabe des Zeitpunktes der Freisetzung im angefochtenen Bescheid handelt es sich hingegen lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EG-MAVV und nicht um eine weitere (den Kläger belastende) Regelung durch das Bundesamt (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Februar 1993 - I/V E 1620/91 -, AgrarR 1993, 369, 370) Der Kläger hat das nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Die Anfechtungsklage ist begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rücknahme des Antrags auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nach den §§ 8 ff. EG-MAVV auch noch nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides bis zu dessen Bestandskraft zulässig, obwohl § 14 Abs. 1 Satz 1 EG-MAVV die Rechtsfolge der Freisetzung der Gesamtheit der dem Erzeuger nach den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 857/84 und der MGV zustehenden Referenzmenge an dieses Ereignis anknüpft. Da es somit an dem nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 11 EG-MAVV erforderlichen Antrag für die Gewährung fehlt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), ist der Festsetzungsbescheid vom 7. November 1991 rechtswidrig, weshalb er in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1992 aufzuheben war. Die Erlangung einer EG-Milchaufgabevergütung ist antragsabhängig. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zurückgenommen werden kann, besagen weder die bezüglich der EG-Milchaufgabevergütung geschaffenen Bestimmungen noch das Verwaltungsverfahrensgesetz. In Rechtsprechung und Schrifttum ist es streitig, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag, der Voraussetzung für die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist, zurückgenommen werden kann. Eine Mindermeinung vertritt im Schrifttum die Auffassung, die Rücknahme sei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 183 BGB nur bis zur Bekanntgabe der auf den Antrag hin ergehenden Verwaltungsentscheidung zulässig (so Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., Rdnr. 30 zu § 22). Überwiegend wird im Schrifttum (vgl. z.B. Clausen in Knack, a.a.O., Rdnr. 4.8 zu § 22) und auch in der Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 65.78 -, Buchholz 436.36 Nr. 9 zu § 15 BAföG und Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 22.88 -, DVBl. 1989, 874 = NVwZ 1989, 860) jedoch angenommen, die Rücknahme des Antrages sei bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung zulässig, sofern nicht die Rücknahme gesetzlich ausgeschlossen sei oder solange nicht durch die Antragstellung oder durch die daraufhin ergehende Verwaltungsentscheidung Umstände eingetreten seien, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die zuletzt dargelegte Auffassung wird der Interessenlage eines Antragstellers und der Behörde, die über den Antrag entschieden hat, am ehesten gerecht. Deshalb schließt sich der Senat dieser Ansicht an. Die gegenteilige Meinung überzeugt hingegen nicht. Ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ergeht grundsätzlich im Interesse des Antragstellers, der eine Begünstigung erstrebt. Zwar muß ein Antragsteller - so auch der Kläger im Streitfall -, der die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung beantragt, seinerseits eine Verpflichtung (hier die Aufgabeverpflichtung) eingehen, um die Begünstigung (hier die Vergütung) zu erlangen. Solange noch keine irreversiblen Folgen durch den Antrag und/oder durch die stattgebende Verwaltungsentscheidung - wie z.B. durch die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 RuStG - eingetreten sind, erscheint nicht verständlich, warum - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Dispositionsbefugnis des Antragstellers eingeschränkt werden und er seinen Antrag nach Bekanntgabe des antragsbedürftigen Verwaltungsakts, auch wenn hieran eine anderweitige Rechtsfolge anknüpft, nicht mehr zurücknehmen können soll. Vorliegend ist wegen des fristgerechten Widerspruchs des Klägers, in dessen Rahmen er seinen Antrag vor dem Zeitpunkt der Freisetzung zurückgenommen hat, und der anschließenden Klage keine Bestandskraft des nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EG-MAVV erlassenen Festsetzungsbescheides eingetreten. Auch ist die Rücknahme nicht gesetzlich ausgeschlossen. Die EG-MAVV regelt diese Frage ebensowenig wie das subsidiär anwendbare Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr geht die der EG-MAVV zugrundeliegende VO (EWG) Nr. 2349/91 gerade davon aus, daß eine Rücknahme des Antrages auf Vergütung möglich ist, auch wenn sie den spätestmöglichen Rücknahmezeitpunkt nicht selbst festlegt. Sie hat in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich bestimmt, daß sich der Erzeuger in dem Antrag auch verpflichtet, seinen Antrag nach Ablauf einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist nicht mehr zurückzuziehen. Eine derartige Verpflichtungserklärung hat der nationale Verordnungsgeber weder in die EG-MAVV noch in das Antragsformular aufgenommen. Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auch nach Bekanntgabe des daraufhin ergehenden antragsbedürftigen rechtsgestaltenden Verwaltungsakts zurückgenommen werden kann, hätte eine nationale Regelung in der EG-MAVV nahegelegen, um Verwaltungsstreitverfahren - wie das vorliegende - zu vermeiden. Das Bundesamt hat ferner nicht von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 Satz 1 der EG-MAVV Gebrauch gemacht und die Wirksamkeit des Festsetzungsbescheides auf schiebend bedingt davon abhängig gemacht, daß der Kläger innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung abgibt, auf die Antragsrücknahme zu verzichten. Schließlich sind keine Rechtsfolgen eingetreten, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Zwar setzte die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides vom 7. November 1991 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EG-MAVV den Fristlauf für die Freisetzung der Referenzmenge in Gang. Diese Frist war im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung und der damit verbundenen Antragsrücknahme noch nicht abgelaufen. Auch hat der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt mit sowohl belastendem wie auch begünstigendem Teil wegen des untrennbaren inneren Zusammenhangs aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO (vgl. Kopp, a.a.O., 26 zu § 80). Die aufschiebende Wirkung bezieht sich aber nur auf die Aufgabeverpflichtung und die Gewährung der Vergütung. Nicht erfaßt wird hiermit der Fristablauf und die Freisetzung der Gesamtheit der Referenzmengen bei Eintritt des Freisetzungszeitpunktes. Diese Wirkungen treten nicht aufgrund des Inhalts des angefochtenen Verwaltungsaktes ein, sondern wegen der Anknüpfung an die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides in § 14 Abs. 1 Satz 1 EG-MAVV (vgl. Kopp, a.a.O., 20 zu § 80). Die Bekanntgabe ist im Streitfall ordnungsgemäß erfolgt. Der Bekanntgabezeitpunkt war nach § 41 Abs. 2 VwVfG der 10. November 1991. Jedoch hängt nach Auffassung des Senats die Freisetzung der Referenzmenge vom Bestand des Festsetzungsbescheides ab. Wenn der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 EG-MAVV an die Bekanntgabe des Bescheides über die Bewilligung der Vergütung anknüpft, ist hiermit nicht lediglich ein tatsächlicher technischer Vorgang gemeint, der die hierdurch hervorgerufenen Rechtswirkungen auch dann bestehen bleiben läßt, wenn der Festsetzungsbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird und damit seine innere und äußere Wirksamkeit nach § 43 Abs. 2 VwVfG endet. Die Rechtslage nach der EG-MAVV ist anders zu beurteilen als etwa die Frage, ob ein Widerrufsbeamtenverhältnis wieder auflebt, nachdem die Prüfungsentscheidung (Nichtbestehen der Prüfung) nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Beamtengesetz mitgeteilt worden ist. Dies führt automatisch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Diese Folge ist unabhängig von der Existenz der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 21. März 1974 - VI C 62.72 -, RiA 1974, 193) Die Milchaufgabevergütung ist die Gegenleistung dafür, daß der Erzeuger die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 14 EG-MAVV) vollständig und endgültig aufgibt (§ 12 Abs. 1 EG-MAVV). Die freigesetzten Referenzmengen werden der nationalen Reserve zugeschlagen, um infolge der Verringerung der Gesamtgarantiemengen (erste Begründungserwägung der VO (EWG) Nr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der VO (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung - ABl. EG Nr. L 150 vom 15. Juni 1991, S. 30) bestimmten Erzeugern die erforderlichen Mengen bereitstellen zu können (zweite und neunte Begründungserwägung der genannten Verordnung). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Freisetzung unter dem immanenten Vorbehalt erfolgt, daß der Bewilligungsbescheid unanfechtbar wird, weil es anderenfalls (wenn z.B. ein Verpächter den Festsetzungsbescheid erfolgreich angreift) zu einer Ausweitung der Referenzmengen kommen könnte. Auf den Verpächter würde dann bei Betriebsrückgabe die entsprechende Referenzmenge übergehen, obwohl andererseits die fragliche Menge einem anderen Erzeuger, der die Voraussetzungen hierfür erfüllt, neu zugeteilt worden sein könnte (Art. 2 Abs. 4 Buchstaben a) bis c) der VO (EWG) Nr. 1637/91). Auch § 14 Abs. 3 EG-MAVV zeigt, daß der nationale Verordnungsgeber die Freisetzung letztlich vom Bestand des Festsetzungsbescheides abhängig macht. Nur im Falle der Aufhebung des Bescheides wegen Verstoßes gegen die nach § 12 Abs. 1 EG-MAVV übernommenen Verpflichtungen wird die Freisetzung der Referenzmenge nicht berührt. Hiermit ist die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung der Vergütung nach § 49 VwVfG bzw. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I 1397) gemeint, nicht hingegen der Fall der Aufhebung des Festsetzungsbescheides im Rahmen eines Anfechtungswiderspruches oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage des Erzeugers oder des Verpächters. Somit konnte der Kläger den Antrag auch nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zurücknehmen mit der Folge, daß der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben war. Deshalb mußte der Tenor des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides entsprechend geändert werden. Auch die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 erste Alternative VwGO ist zulässig und begründet. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr die Feststellung der sich aus einem Verwaltungsakt ergebenden Rechte und/ oder Pflichten begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 5.85 -, DVBl. 1987, 239). Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Freisetzung der Anlieferungsreferenzmenge zum 30. November 1991 infolge der Antragsrücknahme nicht erfolgt ist. Somit geht es um eine Rechtsfolge, die an die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides anknüpft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 EG-MAVV). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Frage der Freisetzung der Referenzmengen des Klägers zwischen den Beteiligten streitig ist. § 43 Abs. 2 VwGO steht nicht entgegen. Im Rahmen der Anfechtungsklage konnte nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen werden. Somit hat der Kläger keinen Anspruch (mehr) auf die EG-Milchaufgabevergütung und muß andererseits die Milcherzeugung auch nicht vollständig und endgültig aufgeben. Die Frage, wie sich die Antragsrücknahme und die dadurch erfolgte Aufhebung des Festsetzungsbescheides auf die Freisetzung der Gesamtheit der dem Kläger zustehenden Referenzmengen auswirken, die zwischen den Beteiligten streitig ist, kann hingegen nur im Rahmen der Feststellungsklage geklärt werden. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsposition des Klägers betroffen ist, die sich infolge der Bekanntgabe des Bescheides über die Gewährung der Vergütung ergibt und damit ein Rechtsverhältnis des Klägers begründet, darf der Kläger auch nicht auf eine Gestaltungsklage vor dem Finanzgericht gegen etwaige Abgabenbescheide (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 EG-MAVV) verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986, a.a.O.). Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO erfolgte mit Ablauf des 30. November 1991 die Freisetzung der Referenzmengen des Klägers; denn der Beginn des Fristlaufs und die Freisetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt stellen keine Vollziehung des Festsetzungsbescheides dar. Allerdings sind diese Rechtswirkungen des Verwaltungsakts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EG-MAVV aus den oben dargelegten Gründen auflösend bedingt wirksam. Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Gewährung der EG-Milchaufgabevergütung wirksam zurücknehmen konnte und der Senat den Festsetzungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben hat, endet die mit Ablauf des 30. November 1991 erfolgte Freisetzung der Referenzmengen, so daß der frühere Rechtszustand wieder eintritt (so der allgemeine Rechtsgedanke des § 158 Abs. 2 BGB). Somit kann der Kläger weiterhin im Rahmen seiner Referenzmengen abgabenfrei Milch liefern. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob trotz der Rücknahme des Antrages auf die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung durch den Kläger die dem Kläger zustehenden Referenzmengen mit Ablauf des 30. November 1991 freigesetzt worden sind. Der Kläger ist Inhaber eines Milcherzeugungsbetriebes. Die K. Milchzentrale e.G. bestätigte ihm am 15. August 1991 eine Anlieferungs-Referenzmenge von 179.480 kg. Unter demselben Datum beantragte er die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nach §§ 8 ff der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung vom 5. August 1991 (BGBl. I S. 1771) - EG-MAVV -. Dieser Antrag ging am 15. August 1991 beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft K. ein, das ihn an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (im folgenden: Bundesamt) weiterleitete. Dort erhielt der Antrag den Eingangsstempel des 20. August 1991. Mit Bescheid vom 7. November 1991 bewilligte das Bunde samt dem Kläger eine Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nach der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung in Höhe von 207.277,50 DM für eine Anlieferungs-Referenzmenge von 138.185 kg. In dem Bescheid heißt es unter anderem: "Die gesamte Ihnen zustehende Referenzmenge wird mit Ablauf des 30.11.1991 freigesetzt. Die Milcherzeugung für den Markt muß spätestens zu diesem Zeitpunkt vollständig und endgültig eingestellt werden!". Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. November 1991, eingegangen beim Bundesamt am 19. November 1991, Widerspruch ein. Mit diesem Schreiben nahm er seinen Antrag vom 15. August 1991 auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung zurück. Zur Begründung führte er aus, er wolle die Milcherzeugung fortsetzen. Er habe erwarten können, daß Erklärungen auf seinen Antrag binnen 14 Tagen erfolgen würden. Vertragsverhandlungen über die Verpachtung seines Betriebs unter der Voraussetzung der Freisetzung der Referenzmenge seien gescheitert, weil nicht rechtzeitig vor Beginn des Pachtjahres der Bewilligungsbescheid erteilt worden sei. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1992, zugestellt am 12. Februar 1992, zurück. Zur Begründung führte es aus, der Bewilligungsbescheid sei zu Recht ergangen. Ihm liege auch ein wirksamer Antrag des Klägers zugrunde. Die Antragsrücknahme sei zu spät erfolgt und somit unwirksam. Bei einer Antragsrücknahme nach der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung seien besondere und allgemeine Interessen zu berücksichtigen, welche das Dispositionsrecht des Antragstellers entsprechend begrenzten. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, daß unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des einzelnen Antragstellers und des öffentlichen Interesses eine Rücknahme des Antrags auf Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nach Bekanntgabe der Bewilligung der Vergütung und der gleichzeitigen Festsetzung des Termins der Freisetzung der entsprechenden Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zulässig sei. Bei einer Antragsrücknahme nach der Entscheidung über den gestellten Antrag könne von der Behörde nicht verbindlich festgestellt werden, in welcher Höhe Referenzmengen tatsächlich zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt werden könnten, um die zweiprozentige EG-Quotenkürzung zu erfüllen. Daraufhin hat der Kläger am 9. März 1992 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 7. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1992 festzustellen, daß durch die Rücknahme des Antrages vom 15. August 1991 auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung eine Freisetzung der ihm zustehenden Referenzmenge mit Ablauf des 30. November 1991 nicht erfolgt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 21. Januar 1993 festgestellt, daß der Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1992 unwirksam sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Der Kläger wolle mit der Klage festgestellt wissen, daß der Bewilligungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides unwirksam sei, weil er nach Rücknahme des Antrages seine Erledigung gefunden habe. Die Klage sei auch begründet. Denn der fragliche Bewilligungsbescheid sei unwirksam, nachdem der Kläger seinen Antrag mit Schreiben vom 18. November 1991 zurückgenommen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Kläger auch noch nach Ergehen des Bescheides vom 7. November 1991 bis zum Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge nach § 14 EG-MAVV seinen Antrag zurücknehmen können. Die Frage der Rücknahme eines Antrages auf Erlaß eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes, die im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht geregelt sei, werde in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet. Teilweise werde in der Literatur die Auffassung vertreten, die Rücknahme sei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 183 BGB nur bis zur Bekanntgabe der auf den Antrag hin ergehenden Verwaltungsentscheidung zulässig. Demgegenüber werde in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, daß der Antrag ohne zeitliche Beschränkung bis zur Unanfechtbarkeit der bekanntgegebenen Entscheidung zurückgenommen werden könne, wenn nicht bereits durch die Antragstellung oder die darauf ergangene Verwaltungsentscheidung Wirkungen eingetreten seien, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dieser Auffassung schließe sich die erkennende Kammer an. Für die Zulässigkeit der Rücknahme eines Antrages bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes spreche die Verfügungbefugnis, die dem Antragsteller mit dem Antragsrecht eingeräumt worden sei. Fehle nämlich ein Antrag oder werde der Antrag zurückgenommen, werde das Verfahren jedenfalls, soweit es auf den Erlaß eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes gerichtet sei, unzulässig. Solange mit der Antragstellung bzw. der Entscheidung über den gestellten Antrag keine irreversiblen Folgen verknüpft seien, sei auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den Antragsteller in seiner Verfügungsbefugnis zu beschränken. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergebe sich, daß ein Antrag auf Bewilligung einer Milchaufgabevergütung jedenfalls solange zurückgenommen werden könne, wie der aufgrund des Antrages erlassene Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden sei und die mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 14 EG-MAVV automatisch verbundene Freisetzung der Referenzmenge noch nicht erfolgt sei. Denn wenn die Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik freigesetzt worden sei, sei das Recht des Milcherzeugers, abgabenfrei Milch zu erzeugen, erloschen. Gegen den am 22. Februar 1993 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 2. März 1993 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt, die sie im wesentlichen damit begründet, sie könne sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht anschließen. Die Antragsrücknahme sei zu spät erfolgt. Sie habe - auch wegen der Anzahl gleichgelagerter Verwaltungsstreitverfahren - ein grundsätzliches Interesse an einer gerichtlichen Klärung der streitigen Rechtsfrage, bis wann ein Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung zurückgenommen werden könne. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 1993 dahingehend abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird, und die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 7. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1992 sowie unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 1993 festzustellen, daß durch die Rücknahme des Antrages vom 15. August 1991 auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung eine Freisetzung der dem Kläger zustehenden Referenzmenge mit Ablauf des 30. November 1991 nicht erfolgt ist. Zur Begründung trägt er vor, seitens der Beklagten seien keine überzeugenden Gründe dargetan worden, die es rechtfertigen könnten, zu einem anderen Ergebnis als dem des Verwaltungsgerichts zu gelangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.