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Beschluss

8 TG 2939/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0103.8TG2939.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom Verwaltungsgericht mit Recht abgelehnt worden ist. Soweit die Spiele "Derby Card" und "Bankoola Neuf" betroffen sind, ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß dem BKA bezüglich des Spiels "Derby Card" der erforderliche Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zugegangen ist. Lediglich die vom Antragsteller erwartete Ablehnung eines etwaigen Antrages ersetzt nicht das Erfordernis, durch den Antrag überhaupt erst ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem BKA als zuständiger Behörde zu begründen. Hinsichtlich des Spiels "Bankoola Neuf" besteht das für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr, weil der diesbezügliche Antrag mit Bescheid vom 07. Juli 1994 bestandskräftig vom BKA abgelehnt worden ist. Hinsichtlich des Spieles "Roulette Opta II" hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift im Rahmen des Antrages klargestellt, daß es sich hierbei um das Spiel handelt, für das bisher die Unbedenklichkeitsbescheinigung Nr. 31.255-3/93 erteilt worden ist. Soweit die Spiele "Roulette Opta II", "Hadja-Kis Black Jack" und "Nikas Rolla 24 Royal" betroffen sind, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Das, BKA hat die Unbedenklichkeitsbescheinigungen für diese Spiele aufgrund der hier nur möglichen summarischen Prüfung zu Recht abgelehnt. Gemäß § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2254) kann für andere Spiele im Sinne des § 33d die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das betreffende Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden kann. Gemäß § 33e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO liegt ein Versagungsgrund insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Kartenspiel, Würfelspiel oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB abgeleitet ist. § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO hat somit einen weiteren Versagungsgrund geschaffen, der beispielhaft in § 33e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (und auch in der hier nicht einschlägigen Nr. 2) erläutert wird. Liegt einer der beiden Beispielsfälle vor, wird unwiderleglich gesetzlich vermutet, daß ein Versagungsgrund gegeben ist. Bei den Spielen "Roulette Opta II", "Hadja-Kis Black Jack" und "Nikas Rolla 24 Royal" handelt es sich um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in Sinne des § 33d GewO; denn nach den (bisher) genehmigten Spielbedingungen sind sie als Geschicklichkeitsspiele, bei denen der Spieler durch die ihm zu Gebote stehenden körperlichen und geistigen Gaben zu einer Gewinnsteigerung in der Lage ist (siehe z.B. BVerwG, Urteil vom 28. September 1982 - 1 C 139.80 -, GewA 1983, 60), angelegt. Die Spiele "Roulette Opta II" und "Nikas Rolla 24 Royal" sind vom klassischen Kugelspiel Roulette und das Spiel "Hadja-Kis Black Jack" ist vom Kartenspiel Black Jack - und somit von Glücks spielen im Sinne des § 284 StGB - abgeleitet. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, daß die genannten Spiele nicht durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücks spiele veranstaltet werden könnten. Vielmehr ergibt sich aus der jeweiligen vom BKA gegebenen Begründung in den Ablehnungsbescheiden, daß diese Voraussetzungen des § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO in jedem Fall vorliegen. Daher kann offen bleiben, ob nicht bereits die Feststellung ausreicht, daß bei den fraglichen Spielen jeweils das Regelbeispiel des § 33e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO erfüllt ist. Liegen somit die Voraussetzungen für eine Versagung im Streitfall vor, mußte das BKA die Anträge für die drei fraglichen Spiele ablehnen. Daß nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 2 GewO die Unbedenklichkeitsbescheinigung versagt werden "kann", steht der Annahme einer gebundenen Entscheidung nicht entgegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Zwar deutet die Formulierung -kann- regelmäßig daraufhin, daß der Normgeber der zuständigen Behörde Ermessen einräumen will. Ausnahmsweise kann aber ein sogenanntes Verpflichtungs-Kann oder Ermächtigungs-Kann vorliegen, das die Behörde zum Tätigwerden verpflichtet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt E sind (BVerwG, Urteil vom 07. Februar 1974 - III C 115.71BVerwGE 44, 339 - 342 -). Wie sich aus der amtlichen Begründung in der Bundestagsdrucksache 12/4488 ergibt, sollte der bisherige Versagungsgrund des § 33e Abs. 1 GewO a.F. (jetziger § 33e Abs. 1 Satz 1 GewO), wonach die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu versagen ist, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet, um einen weiteren Versagungsgrund ergänzt werden. Dies kommt in der Formulierung, daß "auch" versagt werden kann, zum Ausdruck, die an § 33e Abs. 1 Satz 1 GewO n.F. anknüpft. Zwar folgt aus § 33e Abs. 1 Satz 3 GewO ("ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor....") nicht zwingend eine bindende Rechtsfolge. Denn diese Vorschrift beschreibt lediglich zwei Beispielsfälle ("insbesondere") für die Annahme eines Versagungsgrundes. Jedenfalls zeigt aber der Vergleich des Absatzes 1 des § 33e GewO mit seinem Absatz 2, daß auch im Falle des § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung stets zu erfolgen hat. § 33 Abs. 2 GewO ordnet nämlich zwingend die Rücknahme oder den Widerruf der Unbedenklichkeitsbescheinigung an ("sind zurückzunehmen oder zu widerrufen"), wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden. Somit korrespondiert die gebundene Rücknahmeentscheidung oder Widerrufsentscheidung mit einer gebundenen Ablehnung der beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Vorliegen des genannten Versagungsgrundes. Der Senat hat bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit des § 33e Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO n.F. die ihn im Hauptsacheverfahren zu einer Vorlage nach Artikel 100 Grundgesetz veranlassen könnten. § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO ist hinreichend bestimmt. Vorausgesetzt wird, daß das andere Spiel im Sinne von § 33d GewO durch Veränderung der Spielbedingungen (erste Alternative) oder durch Veränderung der Spieleinrichtungen mit einfachen Mitteln (zweite Alternative) als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden kann. Was unter einem Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB zu verstehen ist, ist von der Rechtsprechung geklärt (z.B. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1975 - I C 14.74 - GewA 1976, 87). Die Möglichkeit, die genehmigten Spielbedingungen so zu verändern, daß das Spiel als Glücksspiel veranstaltet werden kann, läßt sich ohne weiteres feststellen. Auf welche Weise eine Veränderung der Spieleinrichtungen mit einfachen Mitteln erfolgen kann, muß im jeweiligen Einzelfall näher konkretisiert werden. Daß sich der Gesetzgeber insoweit eines unbestimmten Rechtsbegriffes bedient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hat der Gesetzgeber in § 33e Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 GewO zwei Regelbeispiele für einen Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 aufgeführt, bei denen die Geeignetheit, das Spiel als verbotenes Glücksspiel zu veranstalten, unwiderleglich vermutet wird. Bei Nr. 1 ist dies offensichtlich. Auf Nr. 2 hat das BKA seine ablehnenden Entscheidungen nicht gestützt. Aber auch diese Bestimmung dürfte ohne weiteres den Schlug auf einen Versagungsgrund im Sinne des § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO zulassen. § 33e Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO verletzt auch nicht das Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Berufsausübung geregelt werden. Nach der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts (sogenanntes Apothekenurteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377) kann die Freiheit der Berufsausübung geregelt werden, soweit vernünftige E Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen. Die Freiheit der Berufswahl darf dagegen nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Bei § 33e Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung und nicht um eine Rechtsnorm, die die Berufswahl betrifft, wie der Antragsteller meint. Während die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens gemäß § 33i GewO die Zulassung zum Beruf betrifft, ist die Frage, welches Spielgerät oder welche anderen Spiele der Unternehmer dem Publikum zur Verfügung stellt, auf die Berufsausübung bezogen (BVerwG, Urteil vom 07. September 1967 - I C E 16.67 -, Buchholz 451.20 § 33h GewO Nr. 6). Sollten die Spielhallenunternehmer und Spielcasinounternehmer zur Zeit tatsächlich nur eine geringe Auswahlmöglichkeit an anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO besitzen, könnte dies nichts daran ändern, daß § 33e GewO nur die Berufsausübung betrifft. Denn dem Unternehmer wird dadurch, daß ihm für ein bestimmtes anderes Spiel oder für eine bestimmte Kategorie von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO nicht erteilt werden kann, die Ausübung seines Gewerbes mit einem anderen Spiel nicht unmöglich gemacht. § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO zeigt ebenfalls, daß der Beruf eines Spielhallenbetreibers oder eines ähnlichen Unternehmers nicht durch die Aufstellung eines bestimmten Spielgeräts oder die Veranstaltung eines bestimmten anderen Spiels im Sinne des § 33d GewO geprägt ist. Die Berufsausübungsregelung in § 33e Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen hält. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, illegale Glücksspiele zu bekämpfen. Nach der bisherigen Gesetzeslage wurden Spiele entwickelt und dem BKA zur Prüfung eingereicht, die formal den gesetzlichen Anforderungen genügten. Nach den langjährigen Erfahrungen des BKA, der Landeskriminalämter sowie der sonstigen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wurden die für unbedenklich erklärten Spiele jedoch ganz überwiegend entgegen den Spielregeln als illegale Glücks spiele und mit überhöhten Einsätzen betrieben. Insbesondere bei Spielen, die von Glücksspielen abgeleitet sind, wurde diese Entwicklung beobachtet (siehe auch Odenthal, GewA 1989, 222). Diese Mißbrauchsgefahr rechtfertigte bisher nicht die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Denn abzustellen war auf die zur Genehmigung vorgelegten Spielregeln (BVerwG, Urteil vom 28. September 1982, a.a.O.). Der Gesetzgeber sah die bestehenden repressiven Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und Ordnungsbehörden nicht mehr als ausreichend an, den festgestellten Mißständen zu begegnen. Deshalb führte er einen weiteren Versagungsgrund zum Schutz der Allgemeinheit und der Spieler ein, damit das zuständige BKA von vornherein den zu erwartenden Mißbrauch von Geschicklichkeitsspielen mit Gewinnmöglichkeit verhindern kann. Die Neuregelung ist wegen der vorbeugenden Abwehr der Mißbrauchsgefahr zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet. Sie ist erforderlich, da wegen der Grauzone zwischen strafbarem Glücksspiel und gewerberechtlich erlaubten Spielen in der Praxis immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten auftauchten, wenn überhaupt Verstöße festgestellt werden konnten. Ferner wurden Veranstalter, die die gewerberechtlichen Bestimmungen einhielten, einem verstärkten Wettbewerbsdruck ausgesetzt, wenn ein Konkurrent das jeweilige Spiel in einer scheinbar attraktiveren Form veranstaltete. Schließlich ist die Regelung auch zumutbar. Der Gesetzgeber hat nur Spiele erfaßt, die aufgrund ihrer Nähe zum Glücksspiel manipulationsanfällig sind und daher der Gefahr des Mißbrauchs unterliegen. Von einem Totalverbot anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO hat der Gesetzgeber abgesehen, da gefahrlose Formen unterhaltsamer Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit - insbesondere neuere elektronisch gesicherte und manipulationssichere Spiele - weiterhin möglich sein sollen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit bleibt auf der Stufe einer Ausübungsregelung und kommt einer Beschränkung der Berufswahl - wie der Antragsteller vorträgt - auch nicht nahe. Die Freiheit der Berufswahl könnte nur dann beeinträchtigt sein, wenn § 33e Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO wegen der Auswirkungen die sinnvolle Ausübung des Berufes eines Spielhallenbetreibers faktisch unmöglich machen würde, weswegen der Eingriff nur mit solchen Allgemeininteressen gerechtfertigt werden könnte, die so schwer wiegen, daß sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Spielhallenbetreiber verdienten (vgl. Bundverfassungsgericht, Urteil vom 03. November 1982 - 1 BvL 4/78 -, BVerwGE 61, 291 - 309 -). Wie bereits ausgeführt, ist der Beruf eines Spielcasinounternehmers, der andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO veranstaltet, nicht derart verengt, daß nur die Veranstaltung von glücksspielnahen Spielen zum Berufsbild gehörte. Außerdem erteilt das BKA auch nach der neuen Gesetzeslage Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Spiele, bei denen es sich um andere Spiele im genannten Sinne (z.B. Pool-Billard Turnier oder Sekt oder Selters) handelt. Wenn der Antragsteller meint, daß diese Spiele nicht in seine Konzeption paßten, weil sie von ihm betriebswirtschaftlich nicht rentabel betrieben werden könnten, führt dies - die Richtigkeit seines Vortrages unterstellt - nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Ggf. kann vom Antragsteller erwartet werden, daß er seine Konzeption ändert. Treten im Laufe der Zeit in einem Gewerbe Mißstände auf, dürfen die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahme zu ihrer alsbaldigen Behebung ergriffen werden. Ein verfassungsmäßig geschütztes Recht der Spielunternehmer, auch weiterhin Spiele zu veranstalten, bei denen wegen ihrer Nähe zu Glücksspielen im Sinne des § 284 StGB eine Mißbrauchsgefahr gegeben ist, besteht nicht (vgl. Urteil des BVerwG vom 27. Oktober 1966 - I C 71.65 -, BVerwGE 25, 204 - 209 -). Sollten Hersteller oder Vertreiber anderer Spiele im Sinne des § 33d GewO aus Gründen des Wettbewerbs davon absehen, ihre Spiele Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen, wäre dies keine Folge der Neuregelung, die dem Gesetzgeber zugerechnet werden könnte. Dieser konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Markt - wie in der Vergangenheit - reagiert und geeignete genehmigungsfähige Spiele entwickelt. Auch wenn einzelne Unternehmer im Rahmen von wirtschaftlichen Überlegungen, bei denen auch Umstände wie z.B. Standort und Konkurrenzsituation eine Rolle spielen, ihren Betrieb einstellen, kann durch die vorliegende Berufsausübungsregelung die freie Berufswahl nicht verletzt sein. Denn es kann - jedenfalls im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung - nicht davon ausgegangen werden, daß die betreffenden Berufsangehörigen wegen der in § 33e Abs. 1 GewO vorgesehenen Einschränkungen bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - 3 C 48.86 -, BVerwGE 79, 192 - 199 -) Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Bekämpfung der Glücksspielkriminalität wegen ihrer Nähe zur organisierten Kriminalität auch die Freiheit der Berufswahl von Spielhallenbetreibern und Spielunternehmern einschränken dürfte. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz ergibt, obwohl der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen hat. Einerseits wollte er der Mißbrauchsgefahr sofort begegnen. Andererseits dürfen die bereits erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen bis zu den in ihnen festgesetzten Terminen auslaufen, sofern nicht ein Widerrufsgrund oder Rücknahmegrund gegeben ist. Das BKA erteilte zudem auch vor der Neuregelung Unbedenklichkeitsbescheinigungen stets befristet. Wenn schon bei einem bloßen Antrag auf Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Antragsteller grundsätzlich davon ausgehen muß, daß die Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Versagungsgründe entsprechend ihrer Bindung an Gesetz und Recht vor jeder Verlängerung neu überprüft und ggf. ihre Rechtsauffassung ändert (BVerwG, Urteil vom 28. September 1982 - 1 C 106.78 -, GewA 1983, 63), gilt dies erst recht bei einer Neuregelung, zumal der Bundesrat bereits am 18. Dezember 1992 den Gesetzentwurf beschlossen hatte und die betroffenen Wirtschaftskreise sich auf die Neuregelung einstellen konnten. Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber wiederholt das Spiel recht in der Gewerbeordnung geändert (z.B. durch das Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 05. Februar 1960, BGBl. I, 61), um auf aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich zu reagieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und auf der entsprechenden Anwendung des § 14 GKG. Hierbei schätzt der Senat den möglichen Gewinn pro Spiel mit 15.000,-- DM. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat. Denn auch eine endgültig erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung wird grundsätzlich vom BKA nur befristet erteilt. Die Möglichkeit zur Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertes ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Antragsteller betreibt seit Herbst 1992 in ... ein Spielcasino, nachdem ihm das Landratsamt ... mit Bescheid vom 29. September 1992 die Erlaubnis zum Betrieb eines spielhallenähnlichen Unternehmens Spielcasino "Bahnhof" in ... erteilt hatte. Zugleich erließ das Landratsamt mit dem genannten Bescheid die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes. Der Antragsteller ist Eigentümer der Spieleinrichtungen für die Spiele Roulette Opta II, Derby Card, Hadja-Kis Black Jack, Bankoola Neuf und Nikas Rolla 24 Royal. Für diese Spiele - außer Nikas Rolla 24 Royal - wurden ihm in der Vergangenheit befristete Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Bundeskriminalamt in Wiesbaden (im folgenden BKA) erteilt (siehe auch GMBl. 1990, 317). Abgesehen von dem Spiel Nikas Rolla 24 Royal lagen hierfür auch Erlaubnisse des Bürgermeisteramtes für den Antragsteller nach § 33d Abs. 1 GewO vor. Das BKA verlängerte unter der Nr. 31.249-1/93 die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 33d GewO für das Spiel Roulette Opta II bis zum 31. März 1994. Nach Ablauf dieser Frist stellte der Antragsteller für dieses Spiel keinen neuen Antrag beim BKA. Eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der Nr. 31.255-3/93 für ein weiteres Spiel Roulette Opta II war ursprünglich bis zum 31. Dezember 1993 befristet. Den am 03. Januar 1994 beim BKA für dieses zweite Spiel eingegangenen Antrag auf Erteilung einer erneuten Unbedenklichkeitsbescheinigung lehnte das BKA mit Bescheid vom 16. März 1994, zugestellt am 17. März 1994, unter Hinweis auf die Neufassung des § 33e GewO durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2254) ab. § 33e Abs. 1 Satz 2 und 3 hat folgenden Wortlaut: "Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn 1. es sich um ein Kartenspiel, Würfelspiel oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder 2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann." Zur Begründung des Ablehnungsbescheides vom 16. März 1994 führte das BKA im wesentlichen aus, das Spiel Roulette Opta 11 sei wegen der Art der Spieleinrichtung und des Spielablauf s erkennbar von einem Glücksspiel in Sinne des § 284 StGB - nämlich dem (klassischen) Roulette - abgeleitet und könne durch (einfache) Veränderung der Spielbedingungen oder Veränderung (Manipulation) der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StBG veranstaltet werden. Den am 22. März 1994 eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies das BKA mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1994, zugestellt am 16. September 1994, zurück. Daraufhin hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5/1 E 996/94 geführt wird. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung Nr. 30.595 für das Spiel Derby Card verlängerte das BKA mit Bescheid vom 15. Dezember 1993, abgesandt am 20. Dezember 1993, bis zum 31. März 1994. In den vom BKA vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindet sich kein Antrag auf Verlängerung dieser Gültigkeitsdauer oder erneute Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel. Das BKA erteilte die Unbedenklichkeitsbescheinigung Nr. 30.909-3/93 für das Spiel Hadja-Kis Black Jack befristet bis zum 31. März 1994. Am 20. April 1994 beantragte der Antragsteller beim BKA eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel. Dies lehnte das BKA mit Bescheid vom 26. April 1994, zugestellt am 27. April 1994, ab, weil das Spiel Hadja-Kis Black Jack von klassischen Casinospiel Black Jack abgeleitet sei und durch eine (einfache) Veränderung der Spielbedingungen und/oder Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden könne. Den am 06. Mai 1994 eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies das BKA mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1994, zugestellt am 16. September 1994, zurück. Daraufhin hat der Antragsteller Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5/1 E 998/94 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden geführt wird. Für das Spiel Bankoola Neuf erteilte das BKA die Unbedenklichkeitsbescheinigung Nr. 30.787-2/93, die bis zum 30. April 1994 befristet war. Am 20. April 1994 beantragte der Antragsteller eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel. Dies lehnte das BKA mit Bescheid vom 07. Juli 1994, zugestellt am 12. Juli 1994, mit der Begründung ab, das Spiel sei einerseits vom Roulette und andererseits vom Baccara abgeleitet und könne durch Veränderung/Abänderung der Spielbedingungen als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden. Ferner könne die Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln verändert werden. Nach Aktenlage und Vortrag der Antragsgegnerin, dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, wurde der Ablehnungsbescheid vom 07. Juli 1994 bestandskräftig. Für das Spiel Nikas Rolla 24 Royal beantragte der Antragsteller erstmals mit Vordruck vom 18. April 1994 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diesen Antrag lehnte das BKA mit Bescheid vom 03. Mai 1994, zugestellt am 04. Mai 1994, mit der Begründung ab, das Spiel sei vom Roulette abgeleitet und könne durch (einfache) Veränderung/Abänderung der Spielbedingungen oder Veränderung (Manipulation) der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden. Den am 09. Mai 1994 eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies das BKA mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1994, zugestellt am 16. September 1994, zurück. Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5/1 E 997/94 geführt wird. Eine vom Antragsteller gegen die Neuregelung des § 33e GewO eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 25. April 1994 - 1 BvR 723/94 - nicht zur Entscheidung angenommen. Bereits am 06. Juni 1994 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die fraglichen Spiele eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, befristet bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, zu erteilen. Zur Begründung hat der Antragsteller im wesentlichen ausgeführt, er verfüge seit dem 30. April 1994 über keine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr. Er könne daher seinen Betrieb nicht mehr wirtschaftlich führen. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, verliere er seine materielle Existenzgrundlage. Das BKA erteile derzeit unter Berufung auf die geänderte Fassung des § 33e GewO keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr. § 33e Abs. 1 GewO n.F. beseitige die Möglichkeit, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 33i GewO zu betreiben, in dem andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO veranstaltet würden. Keine der von ihm angeschriebenen Herstellerfirmen könne augenblicklich Spiele anbieten, für die das BKA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteile. Denn alle auf einem Wettbewerb beruhenden Spiele, an denen mehr als ein Spieler teilnehme, könnten durch einfache Veränderungen der Spielbedingungen oder Spieleinrichtung zu einem Glücksspiel im Sinne des § 284 StBG umfunktioniert werden. Bei der neuen Regelung des § 33e GewO handele es sich um eine objektive Zulassungsvoraussetzung. Das Ziel des Gesetzgebers, Spieler vor zu Glücksspielen manipulierten Spielen zu schützen, stelle keinen Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes dar, der den vorgenommenen Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit rechtfertigen könne. Die Neufassung sei zudem überflüssig und ungeeignet. Deshalb sei er - der Antragsteller - in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Hilfsweise macht der Antragsteller geltend, das BKA habe rechtswidrige Ermessensentscheidungen getroffen. In der Vorschrift des § 33e Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO fehle jedes weitere Kriterium, an dem sich die Ermessenentscheidung des BKA orientieren könne. Zudem sei das BKA von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Der jeweilige Satz "Im übrigen sind Gründe, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, nicht erkennbar" lasse nicht erkennen, ob das BKA eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen habe. Die Antragsgegnerin hat sich gegen den beantragten Erlaß einer einstweiligen Anordnung gewandt und im wesentlichen zur Begründung vorgetragen, bei den streitgegenständlichen Spielen handele es sich um Kartenspiele oder Kugelspiele, die von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB abgeleitet seien und die durch Veränderung der Spielbedingungen und der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden könnten. Somit seien für diese Spiele gemäß § 33e Abs. I Sätze 2 und 3 GewO die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu versagen. Daß diese Spiele ganz überwiegend entgegen den Spielregeln als illegale Glücks spiele und mit erhöhten Einsätzen betrieben würden, beruhe auf den langjährigen Erfahrungen der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Diese Erfahrungen hätten auch zur Änderung der Gewerbeordnung geführt. An "anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit", die nicht von klassischen Glücksspielen abgeleitet seien, gebe es zur Zeit das Pool-Billard Turnier, das Dreizahlen-Spiel, das Flipperturnier und "Sekt oder Selters". Für Spiele, die die Voraussetzungen des § 33e Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO erfüllten, gebe es bei der Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung keinen Ermessensspielraum. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz. Ein verfassungsmäßig geschütztes Recht der Spieleunternehmer, auch weiterhin Spiele veranstalten zu dürfen, die aufgrund ihrer Nähe zum Glücksspiel manipulationsfähig seien und daher der Gefahr des Mißbrauchs unterlägen, bestehe nicht. Zudem könnten auch weiterhin andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet werden. Schließlich sei die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigungen befristet gewesen, so daß der Antragsteller gewußt habe, daß die in der Vergangenheit erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen nur zeitlich begrenzte Geltung hätten. Wenn der Antragsteller in dieser Situation umfangreiche Investitionen getätigt habe, so sei er ein Risiko eingegangen, das die Gewährung von Vertrauensschutz nicht rechtfertige. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch den angefochtenen Beschluß vom 31. August 1994 den beantragten Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet, da er gegen das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme in der Hauptsache verstoße. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die sonst für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile unzumutbar seien. Der Antragsteller verkenne, daß es auch nach der Neuregelung des § 33e GewO andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit gebe, die zulässig seien, weil sie beispielsweise nicht von klassischen Glücksspielen abgeleitet seien, für die das BKA Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteile. Zudem seien Nachteile, die der Antragsteller selbst zu vertreten habe, nicht geeignet, die besondere Dringlichkeit der begehrten Regelung zu begründen. Im Streitfall sei dem Antragsteller aus der Vergangenheit bekannt, daß die Geltungsdauer von Unbedenklichkeitsbescheinigungen stets befristet worden sei. Ebenso habe er von der bevorstehenden Gesetzesänderung gewußt. Außerdem sei die Gültigkeit der erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen erst mehrere Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung abgelaufen. Somit habe sich für den Antragsteller ein freiwillig eingegangenes erkennbares Risiko realisiert. Bei vier Spielen sei dem Antragsteller zuzumuten, den weiteren Ausgang der Verfahren abzuwarten. Bei dem fünften Spiel Derby Card habe er bisher noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag gestellt. Jedenfalls fehle es im vorliegenden Verfahren an dem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Mit der Änderung des § 33e GewO sei ein weiterer Versagungsgrund in diese Bestimmung aufgenommen worden. Zudem seien in § 33e Abs. 1 Satz 3 GewO Regelbeispiele für die entsprechende Versagung aufgeführt worden. Die Gesetzesänderung basiere auf einem vom Bundesrat am 18. Dezember 1992 beschlossenen Entwurf. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die amtliche Begründung in der Bundestagsdrucksache 12/4488 verwiesen. Mit der Neuregelung des § 33e GewO habe einer abstrakten Gefahr begegnet werden sollen. Diese liege bei den fraglichen Spielen vor. Bei summarischer Prüfung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Träten im Laufe der Zeit in einem Gewerbe Mißstände auf, dürften die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ihrer alsbaldigen Behebung ergriffen werden. Ein Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz sei nicht erkennbar, zumal es nach wie vor andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO gebe, für die das BKA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteile. § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO räume ferner kein Ermessen trotz der Formulierung "kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden" ein. Die Versagungsmöglichkeit gemäß § 33e Abs. 1 Satz 1 GewO und die Rücknahmemöglichkeit oder Widerrufsmöglichkeit nach § 33e Abs. 2 GewO enthielten gebundene Regelungen und zeigten, daß § 33e Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewO keine Ermessensentscheidungen zum Inhalt hätten. Demgemäß sei die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, daß hier kein Ermessensspielraum zur Verfügung stehe. Gegen den am 07. September 1994 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 19. September 1994 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, das er dahingehend ergänzt, die vom Verwaltungsgericht angegebenen anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit seien keine Spiele, die in Betrieben mit einer Erlaubnis nach § 33e GewO bisher betrieben worden seien. Wegen der Eigenart dieser Spiele, die der Antragsteller näher darlegt, könnten sie auch zukünftig dort nicht betrieben werden. Die Firma ... in ... habe im Schreiben vom 02. November 1994 mitgeteilt, daß das Spiel Pool-Billard Turnier ausschließlich in den eigenen Einrichtungen der Firma genutzt werde. Hinsichtlich des Dreizahlen-Spiels verweist der Antragsteller auf das Schreiben des Herrn Dr. ... vom 09. November 1994 nebst Anlagen. Die Firma ... in ... habe auf seine Anfrage wegen des Flipper-Turniers und des Spiels Sekt oder Selters noch nicht geantwortet. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. August 1994 dahingehend zu ändern, daß die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, ihm Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 33e GewO für seine Spiele Roulette Opta II, Derby Card, Hadja-Kis Black Jack, Bankoola Neuf und Nikas Rolla 24 Royal bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen und die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß und führt ergänzend aus, für das Pool-Billard Turnier seien bisher bundesweit ca. 140 Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt worden. Für das Flipper-Turnier lägen bisher 52 Unbedenklichkeitsbescheinigungen und für das Spiel Sekt oder Selters 79 Unbedenklichkeitsbescheinigungen vor. Außerdem gebe es das Pool-Billard Turnier II, das Flipper-Ziel-Turnier und das ganz neue Snooker-Turnier und Dart-Turnier. Lediglich für das Dreizahlen-Spiel könne nach nochmaliger Prüfung künftig keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr erteilt werden. Zudem seien für insgesamt 15 Spiele - überwiegend neuerer elektronischer Art - Anträge auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gestellt worden, die derzeit noch geprüft würden. Die Einstufung von Spielen wie das Pool-Billard Turnier wie auch für die Spiele Dart oder Bowling in die Kategorie der Sport-spiele mit dem Charakter von Gesellschaftsspielen sei grundsätzlich richtig. Sie könnten aber auch gewerbsmäßig veranstaltet werden. Es sei nicht Aufgabe des BKA, gesetzeskonforme Spiele zu entwickeln. DaC BKA habe keinen Einfluß darauf, ob und ggf. welche Spiele auf dem Markt angeboten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Beschwerdeverfahrens und der Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Wiesbaden 5/1 E 996/94, 5/1 E 997/94 und 5/1 E 998/94 sowie 6 Hefter Verwaltungsvorgänge des BKA, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.