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Beschluss

8 TG 359/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0518.8TG359.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin erstrebt den Widerruf von Tatsachenbehauptungen durch den Antragsgegner, weil das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung in dem Erlaß vom 30. Juli 1991 und in dem Rundschreiben vom 2. August 1991 die nach Ansicht der Antragstellerin unzutreffende Zusammenfassung in dem Gutachten der Technischen Hochschule Darmstadt vom 20. September 1990 wiedergegeben hat, wonach die fragliche Kupplung unterdimensioniert und nicht risikogerecht konstruiert sei. Mit dem Erlaß vom 30. Juli 1991 verfolgte das Ministerium verschiedene Ziele. Einerseits wies es die Gewerbeaufsichtsämter (nunmehr Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) an, bestimmte Maßnahmen im Rahmen des § 120d GewO zu ergreifen. Im Verhältnis zu Dritten stellt eine Weisung an nachgeordnete Behörden aber keinen Verwaltungsakt dar, weil sie keinen Einzelfall mit unmittelbarer Wirkung regelt. Deshalb kommt einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Unter bestimmten Umständen kann jedoch in der Weisung selbst ein widerrechtliches Eingreifen in die Rechtsstellung des Dritten - hier der Antragstellerin - zu sehen sein. In diesem Fall kann in der Hauptsache eine Leistungsklage erhoben werden, und es kommt einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO in Betracht. Diese besonderen Umstände liegen im Streitfall darin, daß es sich bei dem Erlaß nicht um eine rein interne Verwaltungsmaßnahme handelt. Vielmehr verfolgte das Ministerium hiermit als weiteren Zweck die Warnung der betroffenen Fachkreise (Bauunternehmerverbände und Gewerkschaft), indem es entweder den Erlaß direkt an diese Stellen zur Kenntnis weitergab oder diese auf anderem Wege über die zusammenfassende Äußerung des Gutachtens vom 20. September 1990 informierte. Mit dem Rundschreiben vom 2. August 1991 kam das Ministerium Informationspflichten im Rahmen der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit nach und wollte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in die Lage versetzen, im Rahmen EG-rechtlicher Bestimmungen die Behörden anderer EG-Mitgliedstaaten zu unterrichten. Wegen des Hinweises auf die Zusammenfassung im Gutachten vom 20. September 1990 können auch insoweit Grundrechte der Antragstellerin berührt sein. Die Antragstellerin macht im Wege des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO nicht einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner wegen eines rechtswidrigen Eingriffes des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 GG geltend (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 - 77 f. - zu Warnungen der Bundesregierung vor Jugendreligionen), sondern einen weitergehenden Anspruch auf Widerruf der bisherigen Tatsachenbehauptungen im Erlaß und in dem Rundschreiben oder der sonstigen Weiterverbreitung der hierin enthaltenen Tatsachenbehauptungen. Diesen Anspruch müßte sie im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs verfolgen (BVerwG, a.a.O., S. 94 f.). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt somit eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht. Die Antragstellerin ist antragsbefugt; denn sie behauptet, daß der Antragsgegner durch die fraglichen Äußerungen schlicht-hoheitlich rechtswidrig in ihre Grundrechte eingegriffen habe und diese Beeinträchtigung deshalb wieder beseitigt werden solle. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit (BVerwG, U. v. 20. Juli 1962 - VII C 57.61 -, BVerwGE 14, 323 - 328 -). Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist nicht entfallen. Zwar baut sie seit September 1991 in ihre Bauaufzüge des fraglichen Typs eine andere Kupplung ein. Die streitbefangenen Vorgänge führten und führen jedoch zu Umsatzeinbußen und einer Rufschädigung der Antragstellerin. Deshalb hat sie ein Interesse an einer Rehabilitierung. Außerdem beabsichtigt sie, einen Amtshaftungsprozeß gegen den Antragsgegner zu führen. Wegen der Umsatzeinbußen und der hierdurch hervorgerufenen Konkursgefahr, die sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch verstärkt hat, hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Der Senat läßt es dahingestellt, ob bei stattgebendem Antrag die Hauptsache unzulässigerweise vorweggenommen werden würde (vgl. zu den Ausnahmen BVerfG, B. v. 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827). Jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Indem das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung die zusammenfassende Stellungnahme des Gutachtens vom 20. September 1990 zur Lovejoy-Kupplung in den Bauaufzügen "Europa 600" wiedergegeben und sich somit zu eigen gemacht hat, griff es nicht rechtswidrig in die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 GG ein. Das Ministerium war zu diesem Vorgehen befugt. Die Weisung erging im Zusammenhang mit dem technischen Arbeitsschutz gemäß § 120a und § 120d GewO. Mit der Information kam das Ministerium den Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden nach, und die Warnung der betroffenen Kreise hielt sich im Rahmen des (vorbeugenden) Arbeitsschutzes gemäß § 120a und § 120d GewO. Das Ministerium ist im Bereich des technischen Arbeitsschutzes die oberste Aufsichtsbehörde über die jetzigen Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, in deren Aufgabenbereich der technische Arbeitsschutz gemäß § 120a und § 120d GewO fällt. Soweit das Ministerium die betroffenen Wirtschaftskreise und Berufsverbände gewarnt hat, stellt dies keine Warnung an die allgemeinen Öffentlichkeit dar. Vielmehr sollten hierdurch etwaige Einzelmaßnahmen nach § 120d GewO durch die dafür zuständigen Ämter vorbereitet werden. Die Wiedergabe der Zusammenfassung des Gutachtens vom 20. September 1990 unter ausdrücklicher Nennung des Bauaufzugtyps und des Namens der Antragstellerin stellte nicht nur die Begründung für die Anweisung an die Gewerbeaufsichtsämter dar. Sie diente vielmehr zugleich der Warnung potentieller Benutzer der fraglichen Aufzüge der Antragstellerin. Insoweit liegt ein mittelbarer Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin durch das Ministerium vor. Diese schlicht-hoheitlichen Maßnahmen wirken nachhaltig auf die Wettbewerbsposition der Antragstellerin ein und haben somit den Charakter einer Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, U. v. 23. Mai 1989, a.a.O., S. 79 u. U. v. 18. Oktober 1990, - 3 C 288 -, BVerwGE 87, 37 - 41 -). Unter Berücksichtigung der Schutzfunktion des jeweiligen Grundrechts kann auch eine von einem schlicht-hoheitlichen staatlichen Handeln ausgehende bloße tatsächliche und mittelbare Betroffenheit einen Grundrechtseingriff bedeuten. Allerdings kann Art. 12 Abs. 1 GG, der hier vorrangig zu prüfen ist, nur bei Vorliegen einer berufsregelnden Tendenz beeinträchtigt sein. Hierunter fallen auch mit staatlicher Autorität vorgenommene Handlungen, die als nicht bezweckte, aber voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirken. Die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Unternehmers können durch individualisierte negative Äußerungen staatlicher Stellen über den Wert seiner Erzeugnisse oder seiner Leistungen nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Beschädigung seiner Berufsehre durch eine solche Maßnahme kann sogar so weit gehen, daß der Betrieb eingestellt werden muß. Deshalb ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch dann berührt, wenn die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Grundrechtsträgers durch öffentliche negative Äußerungen staatlicher Stellen über seine konkret angesprochene berufliche Betätigung nachhaltig eingeschränkt werden. Dies ist durch die von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung in dem Erlaß vom 30. Juli 1991 und in dem Rundschreiben vom 2. August 1991 der Fall. Allerdings kollidiert die Grundrechtsgewährung der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG mit den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Arbeitnehmer, die den fraglichen Aufzugstyp der Antragstellerin bedienen und zu deren Schutz die Gewerbeaufsicht im jeweiligen Einzelfall aufgrund des § 120d GewO tätig werden sollte. Insoweit muß dieses Spannungsverhältnis im Wege der fallbezogenen Abwägung gelöst werden. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen eines möglichen Absturzes des Bauaufzuges, bei dem Baustellenarbeiter durch den Bauaufzug selbst oder durch herabstürzende Lasten verletzt oder sogar getötet werden können, hatte das Ministerium das Recht, die beteiligten Kreise umfassend über die gegebene Sachlage zu informieren. Insoweit ist auch dem Vorbehalt des Gesetzes genügt. Auch wenn in den §§ 120a, 120d GewO ausdrückliche Regelungen für Warnungen an Baustellenbetreiber und Berufsorganisationen fehlen - anders nunmehr im Bereich der Gerätesicherheit, in dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Gerätesicherheitsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) bei Vorliegen der Voraussetzungen hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit zulässig sind -, konnte das Ministerium seine Maßnahmen auch hinsichtlich der Warnung auf die Vorschrift des § 120d GewO stützen. Mit diesen Warnungen sollte nicht die Öffentlichkeit allgemein informiert werden. Vielmehr diente diese Warnung der Vorbereitung etwa notwendig werdender Einzelmaßnahmen auf den betreffenden Baustellen gemäß § 120d GewO. Auch wenn keine ausdrücklichen Voraussetzungen für Warnungen der zuständigen Behörde im Bereich des technischen Arbeitsschutzes normiert sind, müssen dennoch bestimmte Bedingungen von der Behörde im Einzelfall erfüllt werden. Nach Ansicht des Senats bieten sich hierfür die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O.) herausgebildeten Kriterien an, wobei ergänzend auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Gerätesicherheitsgesetz zurückgegriffen werden kann. Hiernach sind Warnhinweise durch die zuständige Behörde im Bereich des technischen Arbeitsschutzes nur zulässig, wenn a) ein hinreichender Anlaß für diese Warnung besteht, insbesondere Gefahr im Verzug ist, b) die Warnhinweise im wesentlichen zutreffend sind und keine unsachlichen oder aggressiven Wertungen enthalten und c) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Sämtliche Voraussetzungen waren im Streitfall im Zeitpunkt der Bekanntgabe des fraglichen Erlasses und des Rundschreibens erfüllt. Es bestand ein hinreichender Anlaß für die Warnung. Der Arbeitsunfall im Mai 1988 beruhte auf der zerstörten eingebauten Lovejoy- Kupplung. Außerdem gelangte das Gutachten vom 20. September 1990 zu der zusammenfassenden Beurteilung, daß dieser Kupplungstyp unterdimensioniert und nicht risikogerecht konstruiert ist. Auch wenn das Gutachten in einzelnen Punkten von unzutreffenden Annahmen, wie z.B. bei dem Stoßfaktor, ausgegangen ist, rechtfertigte diese Schlußfolgerung bei der hier im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage die Handlungsweise des Ministeriums, die letztlich auch von dem Gutachten der Technischen Überwachung Hessen GmbH vom 30. Januar 1994 gestützt wird. Schließlich kam es in 25 anderen Fällen zur Feststellung von Schäden hinsichtlich des fraglichen Kupplungstyps. Das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch von zutreffenden Tatsachenbehauptungen ausgegangen. Für unsachliche oder aggressive Wertungen geben die Äußerungen des Ministeriums darüber hinaus nichts her. Die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen ist zwar zwischen den Beteiligten nach wie vor umstritten. Dies hatte das Verwaltungsgericht veranlaßt, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Auch dieses führte aber nicht zu einer abschließenden eindeutigen Klärung des Sachverhalts. Das Gutachten vom 16. Juli 1992 gelangte zwar zu dem Schluß, daß alle berechneten Sicherheiten unter Berücksichtigung des ermittelten Spannungskollektivs "leicht" als ausreichend bezeichnet werden könnten, somit die Kupplung ausreichend ausgelegt worden sei. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Gutachter Prof. Dr.-Ing. den fraglichen Aufzugstyp nicht in Augenschein genommen hat und von den Berechnungen der Antragstellerin und der Firma, die die fragliche Kupplung an die Antragstellerin lieferte, ausgegangen ist, die ihrerseits in einigen Punkten nicht vollständig vorlagen. Jedenfalls läßt das Gutachten der Technischen Überwachung Hessen GmbH vom 30. Januar 1994 den Schluß zu, daß die Kupplung in der Zusammenschau mit ihrem schwierigen Einbau und ihrer Verschleißanfälligkeit unter den gegebenen Betriebsbedingungen nicht risikogerecht konstruiert ist. Die Warnungen dienten der Gefahrenabwehr im Bereich des technischen Arbeitsschutzes. Im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts wird üblicherweise die Schwelle für staatliche Eingriffe um so niedriger angesetzt, je größer der drohende Schaden ist. Dieser Grundsatz kann auf staatliche Warnungen übertragen werden (BVerwG, U. v. 23. Mai 1989, a.a.O., S. 92). Daß möglicherweise nur ein Teil der noch in Betrieb befindlichen ca. tausend Aufzüge "Europa 600" mit der fraglichen Kupplung ausgerüstet war, hinderte das Ministerium nicht an den Warnhinweisen. Vielmehr war es wegen der besonderen Schwere der drohenden Schäden auch in Anbetracht einer möglicherweise geringen Schadenshäufigkeit zu Warnungen berechtigt, zumal auch in anderen Fällen bereits Beanstandungen durch die Bau-Berufsgenossenschaft erfolgt waren. Schließlich genügten die Warnhinweise des Ministeriums auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach Grundrechtseingriffe auf das jeweils erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken sind. Die Warnhinweise waren geeignet und erforderlich, um die damit verfolgten Ziele zu erreichen. Andere, ebenso wirksame Maßnahmen waren zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Die Antragstellerin wollte von sich aus keine Umrüstung der bereits mit der fraglichen Kupplung ausgelieferten Bauaufzüge durchführen. Ferner gab sie erst während des gerichtlichen Verfahrens die Händlerliste an die Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal heraus. Inwieweit neben dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG für die ungehinderte Betätigung der Antragstellerin im wirtschaftlichen Wettbewerb überhaupt noch die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommen, kann offenbleiben. Jedenfalls gelten die obigen Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich des Konflikts zwischen diesen Grundrechten der Antragstellerin und den von der Behörde zu schützenden Rechtsgütern der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend. Auch wenn das Gutachten der Technischen Überwachung Hessen GmbH vom 30. Januar 1994 zu einer differenzierteren Betrachtung der fraglichen Kupplung gelangt ist, weil es nunmehr auch den schwierigen Einbau und die Verschleißanfälligkeit unter den gegebenen Betriebsbedingungen herangezogen hat, hat die Antragstellerin im Streitfall ferner keinen Anspruch darauf, daß das Ministerium die frühere Darstellung der Gefahrenlage durch eine neue, dem fortgeschrittenen Erkenntnisstand entsprechende Darstellung ersetzt (vgl. BVerwG, U. v. 23. Mai 1989, a.a.O., S. 95). Da Warnungen der Gefahrenabwehr dienen, die nicht selten rasches Verwaltungshandeln erfordern, kann es leicht zu Warnungen kommen, die sich bei nochmaliger Prüfung als nicht in jeder Beziehung zutreffend oder zu weitgehend erweisen. In derartigen Fällen ist es zur Vermeidung übermäßiger und darum rechtswidriger Eingriffsfolgen erforderlich, daß die frühere Darstellung der Gefahrenlage ersetzt wird. Im Streitfall würde eine ergänzende Darstellung die Wettbewerbsposition der Antragstellerin aber nicht verbessern, es bliebe dabei, daß die früher eingesetzte Kupplung nicht den Anforderungen in der Praxis entsprach. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Weil die beanstandeten Maßnahmen zu einer Existenzgefährdung der Klägerin geführt haben, hält es der Senat nicht für angemessen, das Interesse der Antragstellerin mit der Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bewerten. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen erscheint vielmehr ein Streitwert von 25.000,00 DM sachgerecht. Die Befugnis zur Änderung des erstinstanzlichen Streitwertes ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Antragstellerin baut seit Jahren u.a. fahrbare, freistehende Senkrechtaufzüge zur Lastenbeförderung auf Baustellen. Beim Betrieb eines derartigen Bauaufzuges des Typs "Europa 600" ereignete sich am 4. Mai 1988 ein Arbeitsunfall. Vier Bauarbeiter hatten entgegen der Kennzeichnung "Personenbeförderung verboten!" den Bauaufzug benutzt. Während dieses Vorganges stürzte der Bauaufzug ab, wobei zwei Arbeiter tödlich und zwei weitere lebensgefährlich verletzt wurden. Sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch über das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wurden umgehende Untersuchungen der Unfallursache eingeleitet. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt gelangte hierbei zu der Erkenntnis, daß ein maschinentechnisches Versagen als Unfallursache angenommen werden müsse. Die Verbindung (Kupplung) zwischen Elektromotor und Windengetriebe sei auseinandergerissen, die Einzelteile einer Kupplungshälfte seien am Boden verstreut aufgefunden worden. Die von der Staatsanwaltschaft beauftragte Staatliche Technische Überwachung Hessen nahm am Unfalltag Untersuchungen vor und gelangte im Gutachten des Sachverständigen vom 19. Mai 1988 zu folgenden Feststellungen: "... Das Tragseil war aus der Befestigung der Trommelwinde herausgerissen und auf den Fahrkorb bzw. die darin befindlichen Personen gestürzt. ... Die drehelastische Kupplung des Antriebes war zerborsten und lag in mehreren Teilen über den Boden verstreut. Außerdem wurden z w e i elastische Zwischenkörper für die Kupplung sichergestellt." Ferner wurde festgestellt, daß an der drehelastischen Kupplung sich sehr starke Verschleißerscheinungen an allen Mitnehmernocken und im elastischen Zwischenkörper zeigten. Durch eventuell in die drehelastische Kupplung eingedrungenen Schmutz habe sich der elastische Zwischenkörper so weit abgenutzt, daß drei von sechs Mitnehmern sich während einer längeren Zeitdauer langsam aufgelöst und abgenutzt hätten. Daher sei es möglich gewesen, daß bei jeder Aufwärtsfahrt die Mitnehmernocken der beiden Nabenhälften (Motor-Getriebe) ohne elastischen Zwischenkörper hätten aneinanderschlagen können. Hierdurch hätten sich die Mitnehmer so weit abgenutzt, daß bei jeder Anfahrbewegung in der Kupplung sehr großes Spiel aufgetreten sei. Der Fachausschuß Bau sah sich nach Information der Bau-Berufsgenossenschaft nicht in der Lage, entsprechende Konsequenzen aus dem Unfall im Hinblick auf technische Änderungen durch die Antragstellerin zu ziehen. Die Bau-Berufsgenossenschaft gab in der Folgezeit ein Gutachten bei der Technischen Hochschule Darmstadt - insbesondere wegen der Kupplung - in Auftrag. Zusammenfassend gelangte das Gutachten vom 20. September 1990 der Technischen Hochschule Darmstadt zu folgendem Ergebnis: "Die bisher eingebaute Lovejoy-Kupplung ist unterdimensioniert und nicht risikogerecht konstruiert, weil Teile des elastischen Gummistücks bei Dauerbruch herausgeschleudert werden und dann eine rasche Zerstörung der Kupplung nicht aufzuhalten ist. Deshalb wird eine größere Kupplung mit einer Abdeckung des Umfangs gefordert oder eine andere Bauart einer elastischen Kupplung empfohlen." In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Februar 1991 korrigierte der Gutachter Dr. -Ing. von der Technischen Hochschule Darmstadt das Gutachten hinsichtlich des im Gutachten angegebenen Stoßfaktors nach Rücksprache mit der Firma, die die fragliche Kupplung für die Bauaufzüge der Antragstellerin herstellte. Im übrigen verwies der Gutachter auf die Abschnitte 4.1 bis 5.1 des Gutachtens und riet, unbedingt von der Lovejoy-Kupplung der Größe 100 abzugehen, weil die Funktion und Sicherheit des gesamten Aufzugs ausschließlich von dieser Kupplung zwischen Motor und Getriebe abhänge. Am 11. Juni 1991 fand bei der Antragstellerin ein Gespräch über den vorzeitigen Verschleiß der Kupplung "Lovejoy" in den Bauaufzügen "Europa 600" mit Vertretern der Bau-Berufsgenossenschaft und der Fachausschüsse Bau und Hebezeuge II statt, bei dem darauf hingewiesen wurde, daß technische Aufsichtsbeamte der Bau- Berufsgenossenschaft Frankfurt an etwa 25 in Betrieb befindlichen Aufzügen, die von der Antragstellerin konstruiert worden seien, Schäden an der Kupplung festgestellt hätten. Ausweislich des Schreibens des Fachausschusses Bau vom 14. Juni 1991 an die Antragstellerin sei vereinbart worden, daß in der Serienproduktion des Aufzuges unverzüglich eine geeignetere Kupplung verwendet werde. Darüber hinaus sei beschlossen worden, daß die Antragstellerin Umrüstmöglichkeiten für die in Betrieb befindlichen Aufzüge entwickeln und, z.B. durch entsprechende Information ihrer Händler, dafür sorgen solle, daß möglichst viele der in Betrieb befindlichen Aufzüge umgerüstet würden, um deren Betriebssicherheit zu erhöhen. Mit dem Erlaß vom 30. Juli 1991 (Geschäftszeichen: III A 3 - 53 b 875) wies das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unter Hinweis auf die zusammenfassende Stellungnahme in dem Gutachten vom 20. September 1990 an, im Hinblick auf etwa weitere tausend Aufzüge des Typs "Europa 600" folgende Maßnahmen zu ergreifen: "1. Durch gezielte Baustellenkontrollen ist zu prüfen, ob Bauaufzüge des Typs "Europa 600" der Firma betrieben werden und ob die in dem Gutachten der Technischen Hochschule Darmstadt beanstandete Lovejoy-Kupplung eingebaut ist. In diesem Fall ist der Bauaufzug im Wege der Verfügung gemäß § 120 (zutreffend: § 120d) der Gewerbeordnung (mit Sofortvollzug) stillzulegen, und es ist gleichzeitig anzuordnen, daß die Wiederinbetriebnahme des Bauaufzugs erst nach der Umrüstung auf eine dem Gutachten entsprechende geeignete Kupplung erfolgen darf. ... 2. Sämtliche im Aufsichtsbezirk der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter ansässigen Baufirmen und Bauhöfe sind auf die Notwendigkeit der Kupplungsumrüstung schriftlich hinzuweisen. ..." Das Ministerium informierte über den Vorgang den Verband der Bauindustrie Hessen e.V., den Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. sowie die Industriegewerkschaft Bau, Steine, Erden, ohne daß aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, ob dies durch Übersendung des fraglichen Erlasses oder auf andere Weise geschehen ist. Mit Rundschreiben vom 2. August 1991 teilte das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung den Ministern und Senatoren für Arbeit und Sozialordnung und (nachrichtlich) dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ebenfalls unter Hinweis auf den Bauaufzug "Europa 600" (Baujahr 1985, Fabrik-Nr. 002177) der Antragstellerin die Zusammenfassung des Gutachtens vom 20. September 1990 mit. Außerdem informierte das Ministerium die genannten Stellen darüber, daß es in Abstimmung mit dem für den Sitz der Antragstellerin zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gebeten habe, in Anlehnung an das EG-Schnell-Informationssystem die anderen EG-Staaten über die im Zusammenhang mit dem Bauaufzug bestehende Lebensgefahr und die erforderlichen Folgerungen zu unterrichten. Schließlich gab das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung am 5. August 1991 eine Presseinformation über den Unfall und die seitherige Entwicklung der Angelegenheit heraus, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In dieser Presseinformation wurde der Name der Antragstellerin und der betroffene Bauaufzugstyp nicht ausdrücklich erwähnt. Mit Schreiben vom 21. August 1991 forderten die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung auf, den Erlaß vom 30. Juli und das Rundschreiben vom 2. August 1991 zu widerrufen. Wegen des Inhalts wird auf dieses Schreiben verwiesen. Außerdem teilte die Antragstellerin mit, daß sie bei dem TÜV Rheinland eine sachverständige Überprüfung der gutachtlichen Äußerungen der Technischen Hochschule Darmstadt in Auftrag gegeben habe. Ferner kündigte die Antragstellerin an, daß sie um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO nachsuchen werde, falls nicht ein Widerruf der Äußerungen in den beiden genannten Schreiben gegenüber den angeschriebenen Behörden und Personen bis zum 30. August 1991 erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 28. August 1991 antwortete das Ministerium den Bevollmächtigten der Antragstellerin, daß es keinen Anlaß sehe, den Erlaß und das Rundschreiben an die Bundesländer zurückzunehmen. Die Sofortvollzugsmaßnahmen blieben bis zur Umrüstung mit einer geeigneten Ersatzkupplung bestehen. Am 12. September 1991 teilte der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen dem Hessischen Ministerium mit, daß ausweislich des Berichts des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Siegen vom 11. September 1991 die Vertreter des Fachausschusses Bau wiederholt darauf hingewiesen hätten, daß ihnen bei der Festigkeitsberechnung der Kupplung kein Fehler unterlaufen sei. Darüber hinaus sei offenbar - abgesehen von der unzulässigen Personenbeförderung - seitens der Betreiberfirma an der Kupplung unsachgemäß manipuliert worden. Dennoch habe auch der Fachausschuß die Meinung vertreten, daß es zur Erhöhung der Sicherheit im Hinblick auf einige Fälle von Kupplungsschäden angebracht sei, künftig eine geeignetere Kupplung einzusetzen. Die Antragstellerin habe sich bereit erklärt, künftig bei dem Bauaufzug "Europa 600" eine andere Kupplung einzusetzen. Der Fachausschuß Hebezeuge II habe bereits dem Einsatz der neuen Kupplung zugestimmt, so daß vom Erlaß einer entsprechenden Ordnungsverfügung abgesehen werden könne. Am 17. September 1991 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, als Folge der Aktivitäten des Antragsgegners seien bundesweit Bauaufzüge des fraglichen Typs durch die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter sowie durch die Betreiber selbst stillgelegt worden. Das Vorgehen des Antragsgegners mit den fraglichen Schreiben habe existenzvernichtende Wirkung. Der Antragsgegner sei bei seinen Äußerungen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der TÜV Rheinland sei in seiner gutachtlichen Äußerung vom 3. September 1991 zu dem Ergebnis gekommen, daß das Gutachten der Technischen Hochschule Darmstadt insgesamt sachlich unrichtig sei. Es hätte schließlich zur Vermeidung der vom Antragsgegner - unrichtigerweise - gesehenen Gefahren völlig genügt, die von ihm angesprochenen Behörden und Verbände auf die strikte Beachtung der Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift Bauaufzüge (VBG 35) hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, daß Personentransporte nicht durchgeführt würden. Der Unfall belege, daß die VBG 35 und das Warnschild nicht beachtet worden seien und die Kupplung von einem Nichtfachmann nicht fachgerecht montiert worden sei. Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den Erlaß des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 30. Juli 1991 - III A 3 - 53 b 875 - und das Rundschreiben vom 2. August 1991 - III A 3 - 53 b 875 - gegenüber allen Empfängern zu widerrufen, soweit es um die hierin aufgestellten Tatsachenbehauptungen geht. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Die fraglichen Erlasse seien lediglich interne Dienstanweisungen. Mangels Verwaltungsakts komme der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Hinsichtlich des § 123 VwGO hat der Antragsgegner sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch verneint. Das Gutachten des TÜV Rheinland enthalte nur Vermutungen. Das behördliche Einschreiten sei notwendig gewesen, weil sich die Antragstellerin im Vorfeld nicht bereit erklärt gehabt habe, die bisher verwendeten Kupplungen auszutauschen. Nur die im Erlaß vom 30. Juli 1991 vorgesehenen Maßnahmen hätten sichergestellt, daß die erforderlichen Schritte zur Abwendung der Gefahren hätten ergriffen werden können. Mit Schreiben vom 17. September 1991 sei die Antragstellerin u.a. gefragt worden, ob sie auch die in Betrieb befindlichen Bauaufzüge auf die neue Kupplung umrüste. Diese Anfrage habe die Antragstellerin nicht beantwortet. Unabhängig vom Gutachten der Technischen Hochschule Darmstadt bleibe die Tatsache, daß die durch den praktischen Betrieb der Bauaufzüge der Antragstellerin mit der beanstandeten Kupplung aufgetretenen tatsächlichen Beanspruchungen zu Kupplungsschäden führten. Insoweit hat der Antragsgegner auf eine Aufstellung der von Mai 1988 bis August 1991 durch die Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt festgestellten schadhaften Lovejoy-Kupplungen verwiesen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Erst nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Oktober 1991 an die Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal eine Liste der Händler vorgelegt, die in dem Zeitraum vom November 1979 bis August 1991 einen oder mehrere Bauaufzüge "Europa 600" mit der fraglichen Fabrik-Nummer bezogen haben. Aufgrund des Beschlusses vom 10. Juni 1992 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Frage "ob die Lovejoy-Kupplung 100/Typ 315) für den Bauaufzug Europa 600 der Antragstellerin unterdimensioniert sei" durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. gelangte in dem Gutachten vom 16. Juli 1992 zu der Schlußfolgerung, daß die Lovejoy-Kupplung ausreichend dimensioniert sei. Allerdings klärte der Gutachter nach eigenen Angaben bestimmte Punkte nicht, die er im einzelnen angeführt hat (S. 8 unten und 4.1.2.4), und besichtigte den fraglichen Aufzugstyp nicht. In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten hat der Antragsgegner u.a. ausgeführt, daß das Gutachten die entscheidende Frage nicht behandelt habe, ob unter den Betriebsbedingungen auf den Baustellen, einschließlich Montage und Wartung, ein Kupplungsversagen mit gravierenden Folgen auftreten könne. Darüber hinaus seien der Bau-Berufsgenossenschaft zwei weitere Fälle des Absturzes der Förderplattform wegen Versagens der Kupplung bekanntgeworden. In der Folgezeit hat der Antragsgegner das Gutachten der Technischen Überwachung Hessen GmbH vom 30. Januar 1994 vorgelegt, das folgende Zusammenfassung enthält: "1. Die Dimensionierung ist zwar bezüglich der Nennbelastung ausreichend, doch nicht bezüglich der häufig und auf Dauer zu ertragenden Drehmomentspitzen beim Anfahren und Abbremsen. 2. Die Konstruktion des Bauaufzuges ist nicht geeignet, die Toleranzvorgaben des Kupplungsherstellers bei einer bauseitigen Montage sicher einzuhalten. 3. Weder in der Gebrauchsanweisung noch in der Wartungsanweisung findet sich ein Hinweis darauf, daß sich in der einer Beobachtung nicht zugänglichen Kupplung ein Bauteil befindet, das einer gewissen Überwachung bedarf. Die Kupplung ist unter Beachtung der vorgenannten Aussagen bei einer Betrachtung über die gesamte Lebensdauer als unterdimensioniert anzusehen und ist im Hinblick auf die Sicherung eines fluchtgenauen Einbaues als nicht risikogerecht konstruiert zu betrachten." Durch den angefochtenen Beschluß vom 6. Januar 1995 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das Gericht lasse es dahinstehen, ob eine unzulässige Vorabentscheidung in der Hauptsache durch den gestellten Antrag erreicht werden sollte, weil die streitbefangenen Maßnahmen der Behörde, die Erlasse vom 30. Juli und 2. August 1991, rechtmäßig seien. Spätestens mit der Vorlage der beiden Gutachten habe für die Behörde festgestanden, daß Wiederholungsfälle denkbar seien, weil ein offensichtlicher Schwachpunkt, mindestens bei nicht sachgemäßer Wartung, bei der Kupplung des Aufzuges vorgelegen habe. Um eine Wiederholung solcher Unfälle zu vermeiden, hätte es für die Antragstellerin nahegelegen, spätestens in den Verhandlungen mit der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt in Siegen den Wunsch der Behörden, die Namensliste der Händler bekanntzugeben, zu erfüllen. Damit hätten die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter nach entsprechender Auskunftserteilung der Händler Zugriff zur Kontrolle über die noch im Einsatz befindlichen Bauaufzüge gehabt. Spätestens in der ersten Jahreshälfte 1991 sei die Antragstellerin verpflichtet gewesen, die Händlerliste bekanntzugeben. Die Bauaufzüge seien, von wenigen Ausnahmen, noch alle in Betrieb gewesen, so daß mit zunehmender Betriebsdauer auch das Risiko eines erneuten Unfalles gewachsen sei. Wenn die Antragstellerin geglaubt habe, daß mit einer Überprüfungsaktion der einzelnen Bauaufzüge ihr ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden wäre, überwiege das öffentliche Interesse letztlich das Interesse der Antragstellerin an einer umfassenden Aufklärung der Schadensursache. Derartige Überprüfungs- oder gar Rückrufaktionen seien heute wegen der erhöhten Schadenshaftung der Produzenten üblich und fänden oft genug statt. Nachdem sich die Antragstellerin ganz offensichtlich beharrlich geweigert gehabt habe, dem Ansinnen der Behörden auf Herausgabe der Händlerliste zu folgen, sei die Behörde zum Schutze der Benutzer und der Allgemeinheit letztlich verpflichtet gewesen zu handeln. Hierbei habe sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Gegen den am 17. Januar 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 27. Januar 1995 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben, weil in den beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners eine objektiv unrichtige Sachverhaltsbehandlung des Antragsgegners Gegenstand des Widerrufsbegehrens sei (Unterdimensionierung der Kupplung und deren nicht risikogerechte Konstruktion). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes verweist die Antragstellerin auf ihre Darlegungen in der Antragsschrift und trägt ergänzend vor, nur durch den Einsatz des persönlichen Vermögens des GmbH-Geschäftsführers sei es gelungen, sie - die Antragstellerin - wirtschaftlich am Leben zu erhalten. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 1995 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den Erlaß des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 30. Juli 1991 - III A 3 - 53 b - 875 - und dessen Rundschreiben vom 2. August 1991 - III A 3 - 53 b - 875 - gegenüber allen Empfängern zu widerrufen, soweit hierin bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es fehle bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Weder die in dem Erlaß enthaltenen Anordnungen, noch die genannten Schreiben begründeten mangels Außenwirkung ein Rechtsverhältnis. Es handele sich hierbei um innerdienstliche Anweisungen bzw. um behördeninterne Schreiben. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden, da die streitbefangenen Maßnahmen des Antragsgegners rechtmäßig seien. Angesichts des schweren Unfalles habe der Antragsgegner davon ausgehen müssen, daß von den eingesetzten Kupplungen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sei. Nachdem die Antragstellerin im Vorfeld der streitbefangenen Erlasse jegliche Zusammenarbeit bezüglich des Auffindens der noch in Betrieb befindlichen Aufzüge mit den beanstandeten Kupplungen bzw. eine Umrüstung verweigert gehabt habe, habe der Antragsgegner handeln müssen, um so eine Gefahr für Gesundheit und Leben der auf Baustellen Beschäftigten und Passanten abzuwenden. Allein schon aufgrund seiner damaligen Erkenntnisse habe er tätig werden müssen. Darüber hinaus sei die Richtigkeit des Gutachtens der Technischen Hochschule Darmstadt durch das von ihm - dem Antragsgegner - in Auftrag gegebene Gutachten der Technischen Überwachung Hessen GmbH bestätigt worden. Das vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht geeignet, die Aussage des Gutachtens der Technischen Hochschule Darmstadt über die nicht risikogerechte Konstruktion der Lovejoy- Kupplung zu widerlegen, da der Sachverständige Prof. Dr. nicht zu der wesentlichen Frage Stellung genommen habe, ob eine toleranzgerechte Montage der in Frage stehenden Kupplung überhaupt möglich gewesen sei. Im übrigen stelle die begehrte Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Auch fehle es jedenfalls nunmehr an der Dringlichkeit des Antragsbegehrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt des Verwaltungsvorganges (1 Ordner), der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.