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Urteil

8 UE 1010/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0929.8UE1010.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, daß der in Rede stehende Teil seiner Lehrlingsausbildung auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird. Der Bescheid des Landesarbeitsamtes vom 21. Januar 1981 steht der Entscheidung darüber, ob die anteilige Lehrzeit des Klägers auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist, nicht etwa deshalb entgegen, weil ein Ruhegehaltfestsetzungsbescheid bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten, die in ihn aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden ohne erneute Prüfung übernommen worden sind und lediglich wiederholt werden, unanfechtbar ist (BVerwG, U. vom 17. September 1981 - 2 C 11.81 -, Buchholz 232.5 Nr. 5 zu § 10 BeamtVG). Nach der Anlage zum Bescheid vom 16. Oktober 1990 ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Soll- und Kannvorschriften aus der früheren Entscheidung übernommen worden. In der früheren Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Beamt VG vom 21. Januar 1981 wird die Angestelltenvordienstzeit des Klägers vom 08. Juli bis zum 11. August 1974 und vom 24. August 1974 bis zum 22. Oktober 1980 für zu berücksichtigen erklärt. Bezüglich der Lehrzeit des Klägers wird in diesem Bescheid keine ausdrückliche Entscheidung getroffen. Es kann dahinstehen, ob schon allein deshalb der Bescheid vom 21. Januar 1981 dem nunmehrigen Begehren, einen Teil der Lehrzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, überhaupt entgegenstehen kann. Denn auch bei der Annahme, der Bescheid vom 21. Januar 1981 lehne die Anrechnung von Lehrzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit incidenter ab, steht dieser Bescheid dem Begehren nicht entgegen. Der Bescheid vom 21. Januar 1981 besagt zwar einerseits, daß es sich um eine Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Beamt VG handelt; er enthält auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er weist aber andererseits ausdrücklich darauf hin, daß diese Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur unverbindlich ist und außerhalb der in der Entscheidung enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung steht. Auch eine ohne Rechtsbehelfsbelehrung erteilte Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG wäre inzwischen unanfechtbar (§ 58 Abs. 2 VwGO). Wird jedoch eine Regelung, die als Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Beamt VG bezeichnet wird, von der Verwaltungsbehörde im Bescheid selbst von vornherein für "nur unverbindlich" erklärt, dann steht eine solche Regelung der jetzigen Prüfung, ob weitere Zeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sind, nicht entgegen. Jedenfalls durfte der Kläger die Entscheidung vom 21. Januar 1981 dahin verstehen, über seine ruhegehaltfähige Dienstzeit werde erst später verbindlich entschieden, denn es kommt darauf an, wie der Kläger als Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände bei objektiver Auslegung verstehen durfte und mußte (BverwG, U. vom 16. August 1977 - I C 23/69 - NJW 1978, 234 unter Bezug auf BVerwGE 49,244 und BVerwGE 41,305). Der Kläger wird jedoch durch den Bescheid vom 16. Oktober 1990, der die Anerkennung des nach Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers liegenden Teils der Lehrzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht vorsieht, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, eine Anerkennung dieser Zeit komme weder nach § 10 noch nach § 12 BeamtVG in Betracht. Die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG liegen nicht vor, weil die Zeit der Lehre kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis ist (BVerwG, B. vom 18. Dezember 1979 - 6 B 117.79 - Buchholz 232.5 Nr. 2 zu § 10 BeamtVG), weil die Lehrzeit (mit dem im Lehrvertrag angegebenen Ziel, Angestellter zu werden) nicht zur Beamtenernennung des Klägers, sondern zur Beschäftigung als Angestellter geführt hat und weil zwischen der Lehrlingszeit und der Beamtenernennung infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger eine vom Kläger zu vertretende Unterbrechung liegt. Der Kläger wendet sich gegen diese Rechtsfolge im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich. Die Voraussetzungen des § 12 BeamtVG liegen ebenfalls nicht vor, weil - egal ob der Kläger Laufbahnbewerber oder ein "anderer als Laufbahnbewerber" im Sinne des § 12 Abs. 4 Beamt VG ist - eine Ausbildung durch die Lehre zum Angestellten weder für Laufbahnbewerber noch für andere als Laufbahnbewerber vorgeschrieben war. Die Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) schrieb das nicht vor. Auch die Fachprüfungsordnung für den gehobenen Dienst bei der Beklagten schrieb eine solche Ausbildung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat insofern in seinem Urteil (vgl. S. 6) zutreffend ausgeführt, es handele sich um Zulassungsvoraussetzungen für die Aufstiegsfortbildung von Angestellten, nicht hingegen um eine vorgeschriebene Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Auch der Erlaß vom 02. Februar 1977 (vgl. Bl. 28 der Akten) schreibt eine Ausbildung zum Angestellten durch Lehre nicht vor. Dieser Erlaß beschäftigt sich mit der dem Vorbereitungsdienst als Regierungsinspektoranwärter vorgeschalteten Verwaltungslehre. Eine derartige Verwaltungslehre hat der Kläger aber gar nicht absolviert. Das behauptet der Kläger selbst nicht. Die dem Vorbereitungsdienst als Regierungsinspektoranwärter vorgeschaltete Verwaltungslehre folgte aus § 28 Abs. 2 der früheren Reichslaufbahnverordnung (vgl. die Fassung vom 24. Januar 1951, BGBl. I S. 87,90). Diese Verordnung war, als der Kläger seine Angestelltenlehre begann, bereits aufgehoben. Insofern treffen die vom Kläger beanstandeten Ausführung im erstinstanzlichen Urteil (vgl. S. 7) zu, der Kläger sei schon aus zeitlichen Gründen durch den Erlaß vom 02. Februar 1977 nicht betroffen. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren beruhen im wesentlichen darauf, daß der Kläger nicht deutlich genug zwischen der Verwaltungslehre und der Angestelltenlehre unterscheidet. Die Beklagte hat die Unterschiede hingegen im Berufungsverfahren ausführlich dargelegt (vgl. den Schriftsatz vom 12. Juli 1993, Bl. 69 ff. der Akten); darauf wird verwiesen. Diese Unterschiede rechtfertigen eine gleiche Behandlung bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht. Der Erlaß vom 02. Februar 1977 hat entgegen der Annahme des Klägers der Verwaltung auch nicht etwa eine Selbstbindung dahin gebracht, vormalige Angestelltenlehrlinge so zu behandeln, als ob sie eine Verwaltungslehre absolviert hätten. Denn von Angestelltenlehrlingen ist im Erlaß vom 02. Februar 1977 überhaupt nicht die Rede. Soweit der Kläger lediglich pauschal behauptet hat, ihm lägen "nachweisbare Informationen" darüber vor, die Beklagte habe in Fällen, die seinem vergleichbar seien, Zeiten der Ausbildung zum Angestellten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt, hat die Beklagte vorgetragen, es könne sich allenfalls um rechtswidrige Einzelfälle handeln, in welchen die Entscheidung zurückzunehmen sei. Der Kläger kann eine Gleichbehandlung mithin im Unrecht nicht mit Erfolg verlangen. Die Vorschrift des § 12 BeamtVG soll ihrem Zweck nach den Beamten aller Laufbahngruppen eine annähernd gleiche Ausgangslage für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit schaffen. Sie ermöglicht daher dem Beamten, für deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer zusätzlichen Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gefordert wird, einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Anlaß für einen derartigen Ausgleich besteht allerdings dann nicht, wenn - wie hier - eine ausbildungsbedingte Verzögerung deshalb nicht eingetreten ist, weil eine Ausbildung zum Angestellten, wie ausgeführt worden ist, für den Beamten nicht vorgeschrieben war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14, 17 GKG. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Lehrzeit des Klägers teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist. Der am 10. Februar 1951 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. April 1966 bis 31. März 1969 eine Lehre beim Arbeitsamt Darmstadt. Es wurde ein Lehrvertrag für Angestellten-Lehrlinge in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 9. Dezember 1965 (Bl. 33/34 der Verwaltungsvorgänge) geschlossen. Dieser Vertrag bestimmt in § 8 Abs. 4: "Nach bestandener Lehrabschlußprüfung wird der Lehrling zum Ersten des folgenden Monats in das Angestelltenverhältnis übernommen und in die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe eingereiht." Der Kläger war nach dem Ende seiner Lehrzeit und dem Bestehen der Lehrabschlußprüfung bei dem Arbeitsamt Darmstadt als Angestellter (zunächst Vergütungsgruppe VIII MTA, später Vergütungsgruppe VII MTA) beschäftigt. Der Kläger kündigte das Angestelltenverhältnis zum 30. September 1970, um sich auf das Abitur vorbereiten zu können. In der Zeit vom 5. Oktober 1970 bis zum 24. Mai 1974 war der Kläger in der freien Wirtschaft als Verkäufer und Verkaufsfahrer tätig. Am 8. Juli 1974 kehrte er als Angestellter in die Dienste der Beklagten beim Arbeitsamt Darmstadt zurück. Seine dortige weitere Tätigkeit wurde lediglich in der Zeit vom 12. bis zum 23. August 1974 infolge eines gewährten Sonderurlaubs unter Verzicht auf Vergütung unterbrochen. Am 23. Februar 1978 legte der Kläger die Zweite Fachprüfung zur Feststellung der Befähigung für Tätigkeiten von Vergütungsgruppe Vb MTA an aufwärts in der Bundesanstalt für Arbeit nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für Angestellte der Bundesanstalt ab und wurde am 23. Oktober 1980 zum Verwaltungsinspektor z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Die Ernennung erfolgte nach Feststellung der Befähigung des Klägers für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit durch den Bundespersonalausschuß (Beschluß Nr. 265/80 vom 21. Juli 1980). Mit Wirkung zum 30. September 1982 wurde der Kläger sodann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Verwaltungsinspektor ernannt. Es folgte die Ernennung zum Verwaltungsoberinspektor am 30. September 1983 und zum Verwaltungsamtmann am 30. September 1984. Nachträglich wurde dem Kläger durch Urkunde der Bundesanstalt für Arbeit vom 6. Juli 1987 die staatliche Bezeichnung "Diplom-Verwaltungswirt" verliehen. Wegen Dienstunfähigkeit wurde der Kläger mit Ablauf des Monats November 1990 in den Ruhestand versetzt. Unter dem 21. Januar 1981 hatte der Präsident des Landesarbeitsamtes Hessen bezüglich des Klägers eine Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG dahin getroffen, gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG seien die zur Übernahme in das Beamtenverhältnis führenden Angestelltenvordienstzeiten bei der Bundesanstalt und ihren Rechtsvorgängern vom 8. Juli bis 11. August 1974 und vom 24. August 1974 bis 22. Oktober 1980 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Diese Entscheidung war zwar mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sie war aber zugleich Bestandteil der Verfügung des Präsidenten des Landesarbeitsamts ebenfalls vom 21. Januar 1981, in welcher "ausdrücklich" darauf hingewiesen wurde," daß diese Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur unverbindlich ist und außerhalb der in der Entscheidung enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung steht". Ferner wurde dort ausgeführt: "Eine verbindliche Berechnung wird erst nach Eintritt des Versorgungsfalles im Pensionsfestsetzungsbescheid erfolgen." Der Kläger erhielt am 27. Januar 1981 sowohl von der Entscheidung als auch von der Verfügung ein Doppel. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1990 setzte der Direktor des Zentralamtes der Bundesanstalt für Arbeit die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 1990 an fest. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten wurden dabei u.a. die Angestellten- Dienstzeiten des Klägers vom 8. Juli bis 11. August 1974 sowie vom 24. August 1974 bis 22. Oktober 1980 gemäß § 10 BeamtVG berücksichtigt. Im Abschnitt N ("Erläuterungen und Bemerkungen") der Anlage zum Bescheid vom 16. Oktober 1990 ist das Vorgedruckte angekreuzt "Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge wurden aus früheren Entscheidungen die folgenden Tatbestände wie folgt übernommen: Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Soll- und Kannvorschriften (§§ 10 - 12 BeamtVG, §§ 115 - 116a BBG)". Es wurde ein Ruhegehaltsatz von 57 v.H. festgesetzt, der sodann mit Bescheid vom 14. November 1990 gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend auf 63 v.H. erhöht wurde. Die Zeit, die der Kläger als Lehrling beim Arbeitsamt Darmstadt verbracht hatte, bleibt unberücksichtigt. Mit Schreiben vom 1. November 1990 legte der Kläger gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge insoweit Widerspruch ein, als er die Nichtberücksichtigung seiner Lehrzeit beim Arbeitsamt Darmstadt als ruhegehaltfähige Dienstzeit rügte, soweit diese nach der Vollendung seines 17. Lebensjahres liegt, d.h. die Zeit vom 10. Februar 1968 bis 31. März 1969 betrifft. In weiteren Schreiben vom 12. November 1990, 05. Dezember 1990, 15. Dezember 1990 und 2. April 1991 bat der Kläger, seine Ausbildung nach § 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1991, zugestellt am 13. Juli 1991, wies der Direktor des Zentralamtes der Bundesanstalt für Arbeit den Widerspruch des Klägers im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei weder zulässig noch begründet, die Entscheidung des Landesarbeitsamtes Hessen vom 21. Januar 1981 über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten habe längst Bestandskraft erlangt. Der Pensionsfestsetzungsbescheid des Zentralamtes vom 16. Oktober 1990 stelle insofern lediglich eine wiederholende Verfügung dar, die den Rechtsweg in gleicher Sache nicht neu eröffne. Eine neue Entscheidung in der gleichen Sache könne nicht verlangt werden, weil die Voraussetzungen für einen Zweitbescheid in gleicher Sache nicht vorlägen. Die Ausbildungszeit des Klägers könne zudem auch weiterhin nicht nach § 12 BeamtVG berücksichtigt werden, weil nach dieser Norm auch bei anderen als Laufbahnbewerbern nur solche Zeiten berücksichtigt werden könnten, soweit diese auch bei Laufbahnbewerbern vorgeschrieben seien. Die vom Kläger absolvierte Angestelltenausbildung sei nicht als Vorbildung für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert worden, sondern sei auf die Weiterbeschäftigung als Angestellter angelegt gewesen. Die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis sei lediglich aufgrund seiner weiteren Ausbildung zur Zweiten Fachprüfung und der daraus resultierenden Feststellung zur Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit durch den Bundespersonalausschuß möglich gewesen. Die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis förderlichen Zeiten seien bereits berücksichtigt worden. Am 31. Juli 1991 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Er vertrat weiterhin die Ansicht, seine nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Ausbildungszeit als Angestelltenlehrling müsse als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Anwendung des § 10 BeamtVG führte er aus, diese Vorschrift sei zwar nicht unmittelbar auf ein Ausbildungsverhältnis anwendbar, er dürfe aber hinsichtlich seiner Lehrlingszeit nicht schlechter gestellt werden, als wenn er bei der Beklagten gearbeitet hätte, ohne in einem Ausbildungsverhältnis zu stehen. Der Kläger beantragte, den Pensionsfeststellungsbescheid des Zentralamtes der Bundesanstalt für Arbeit vom 16. Oktober 1990 insoweit aufzuheben, als die Zeit vom 10. Februar 1968 bis 31. März 1969 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden ist, sowie den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 10. Februar 1968 bis 31. März 1969 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trug vor, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Entscheidung vom 21. Januar 1981 um einen Verwaltungsakt handele, weil die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Oktober 1990 nicht zu bestreiten sei. Jedoch erfülle eine Ausbildung zum Angestellten nicht die in § 10 BeamtVG geforderte Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Eine Berücksichtigung dieser Ausbildungszeit komme für den relevanten Teil der Ausbildung auch deshalb nicht nach § 10 BeamtVG in Betracht, weil die Tätigkeit des Klägers beim Arbeitsamt Darmstadt durch eigene Kündigung, also durch einen vom Kläger zu vertretenden Grund, unterbrochen worden sei. Eine Berücksichtigung nach § 12 BeamtVG scheide deshalb aus, weil die Angestelltenlehre keine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung sei. Sie werde in der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nicht verlangt. Allein der Umstand, daß eine bestimmte Vor- oder Ausbildung für die Wahrnehmung eines Amtes "förderlich" sei, genüge im übrigen den Anforderungen des § 12 BeamtVG nicht; sie müsse vielmehr ausdrücklich gefordert sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das Urteil vom 29. Oktober 1992 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die zulässige Klage sei nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig; die Voraussetzungen der Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers beim Arbeitsamt Darmstadt, soweit sie im Streite stehe, als ruhegehaltfähige Dienstzeit seien nach den hier allein einschlägigen §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570), die bis zum 31. Dezember 1991 gegolten habe, nicht erfüllt. Die Berücksichtigung einer Ausbildung oder Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig könne nur dann erfolgen, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sei. Eine Angestelltenlehre werde als vorgeschriebene Ausbildung für den Eintritt in die Beamtenlaufbahn nicht verlangt. Dem widerspreche nicht die Regelung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausschnittes aus der Fachprüfungsordnung für den gehobenen Dienst bei der Beklagten, weil diese Regelung nicht eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung betreffe, sondern lediglich Zulassungsvoraussetzungen für die Aufstiegsfortbildung von Angestellten. Aber auch der vom Kläger vorgelegte Erlaß der Beklagten vom 2. Februar 1977 könne nicht zur Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit führen. Der Erlaß beschäftige sich mit der nach § 28 Abs. 2 der (früheren) Reichslaufbahnverordnung über den Vorbereitungsdienst als Regierungsinspektoranwärter vorgeschalteten Verwaltungslehre als eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis geforderte praktische Tätigkeit. Die Erlaßregelung sei im Blick auf die dort erwähnte Vorschrift des § 28 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Laufbahn der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) geboten gewesen. Eine Anrechnung solcher Ausbildungszeiten entfalle beim Kläger aber bereits aus zeitlichen Gründen, denn er habe seine Lehre erst am 1. April 1966 begonnen gehabt. Eine Berücksichtigung des in Rede stehenden Zeitabschnittes als ruhegehaltfähige Dienstzeit komme aber auch nicht nach § 10 BeamtVG in Betracht, weil die Ausbildung weder den Rechtsbegriff "privatrechtliches Arbeitsverhältnis" erfülle noch diese und auch nicht die unmittelbar darauffolgende kurzzeitige Angestelltenbeschäftigung ohne "zu vertretende Unterbrechung" zur Beamtenernennung geführt hätten. Maßgebend für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis seien nur die ohne Unterbrechung unmittelbar zu seiner Ernennung führenden Tätigkeiten bei der Beklagten ab Juli 1974 und seine nachfolgend erworbenen Qualifikationen gewesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 17. März 1993 zugestellte Urteil am 14. April 1993 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das angefochtene Urteil gehe unzutreffend davon aus, der Runderlaß vom 2. Februar 1977 (Bl. 28 der Gerichtsakten) sei vorliegend nicht maßgebend, weil er seine Lehre erst am 1. April 1966 begonnen habe. Denn der Erlaß verweise auf die im Jahre 1977 noch gültige Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 12. September 1957. Somit seien alle Lehrzeiten vom 12. September 1957 bis zum Jahre 1977, also auch seine eigene Lehrzeit von 1966 bis 1969 betroffen. Es könne im übrigen dahinstehen, ob auch eine andere Auslegung der gesetzlichen Vorschriften möglich wäre. Nachdem nämlich die Beklagte mit dem Runderlaß 62/77 eine Regelung getroffen habe, sei eine Selbstbindung der Verwaltung dergestalt eingetreten, daß ein Abweichen hiervon gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Ihm lägen "nachweisbare Informationen" vor, wonach in ähnlichen gleichgearteten Fällen Ausbildungszeiten auch tatsächlich berücksichtigt worden seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1992 aufzuheben und seinem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, entgegen der Behauptung des Klägers handele es sich bei jener in der Zeit vom 1. April 1966 bis 31. März 1969 absolvierten dreijährigen Lehrzeit für den Beruf eines Angestellten in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nicht um eine nach dem Runderlaß 62/77 als vorgeschriebene Ausbildung zu berücksichtigende Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (APO geh. D.) vom 12. September 1957. Diese auf der Grundlage des § 13 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung habe vorgesehen, daß sich die Ausbildung der noch nicht 18 Jahre alten Anwärter, die aufgrund des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BLV nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden konnten, in eine versicherungsfreie Lehrzeit und den anschließenden Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf gliederte. Nach § 13 APO geh. D. habe es sich bei dem Lehrverhältnis um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis gehandelt. Ein schriftlicher Lehrvertrag sei mit diesen Bewerbern nicht abgeschlossen worden. Während der Lehrzeit, die mit Ablauf desjenigen Monats endete, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde, habe der Anwärter die Dienstbezeichnung "Verwaltungslehrling" geführt. Demgegenüber sei das mit dem Kläger abgeschlossene Ausbildungsverhältnis als Angestelltenlehrling privat-rechtlicher Natur gewesen und habe sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestelltenlehrlinge der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (MT Lehrlinge) vom 17. Februar 1962 gerichtet. Unter dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages seien alle Lehrlinge gefallen, die aufgrund der Bestimmungen über die Annahme, Ausbildung und Prüfung von Angestelltenlehrlingen in der Bundesanstalt für Arbeit - ABL - vom 14. Dezember 1954 für eine spätere Tätigkeit als Angestellte im mittleren Dienst ausgebildet wurden. Schon aufgrund der abweichenden Zielsetzung hätten sich die Ausbildungsverhältnisse als Verwaltungs- und als Angestelltenlehrling nicht nur in ihrer Rechtsform, sondern auch in den Ausbildungsinhalten unterschieden. Da Ausbildungszeiten bei anderen als Laufbahnbewerbern nur berücksichtigt werden könnten, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben waren, scheide eine Berücksichtigung der vom Kläger abgeleisteten Angestelltenlehrzeit als vorgeschriebene Ausbildungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei zwar bei Laufbahnbeamten regelmäßig die dem Vorbereitungsdienst vorausgehende Lehrzeit als Verwaltungslehrling auf Antrag als ruhegehaltfähig anerkannt worden, nicht dagegen bei anderen als Laufbahnbewerbern Ausbildungszeiten als Angestelltenlehrling. Sollte im Einzelfall eine abweichende Entscheidung getroffen worden sein, so wäre diese rechtswidrig und zurückzunehmen. Da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe, könne sich der Kläger auf derartige Einzelfälle nicht mit Erfolg berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Personal-Hauptakten der Beklagten (zwei Bände) sowie auf den Inhalt der ebenfalls den Kläger betreffenden Versorgungsakten des Zentralamtes der Beklagten (ein Band), die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.