OffeneUrteileSuche
Urteil

8 UE 2301/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0117.8UE2301.95.0A
2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidenten in in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Zeit seines Erziehungsurlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Nach § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) richtet sich die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG in der Fassung aufgrund der Änderung durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 06. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1282), ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen im Streitfall unstreitig nicht vor; denn als der Kläger den Erziehungsurlaub für seine am 10. Oktober 1987 geborene Tochter am 10. April 1988 antrat, hatte diese bereits den 6. Lebensmonat am 09. April 1988 vollendet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch einen Verstoß dieser Bestimmung gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Grundgesetz verneint. Die Argumentation des Klägers greift zu kurz, wenn er für verfassungswidrig hält, daß in der Beamtenversorgung nach der hier einschlägigen Rechtslage die Zeit einer Kindererziehung nur bis zu dem Tag ruhegehaltfähig ist, an dem das Kind des Beamten sechs Monate alt wird, während in der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, das gesamte erste Erziehungsjahr bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Allein abgestellt auf diesen zeitlichen Umfang könnte eine Benachteiligung des Beamten gegenüber einer rentenversicherten Person gesehen werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist jedoch die Verschiedenartigkeit der Alterssicherungssysteme und die sich daraus ergebende unterschiedliche Auswirkung der Berücksichtigung einer bestimmten Zeit als versorgungssteigernd zu beachten. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Zeit der Kindererziehung mit 75 vom Hundert des Durchschnittsentgelts aller Versicherten bewertet (vgl. früher §§ 1255 Abs. 6a, 1255a Abs. 5 RVO; §§ 32 Abs. 6a, 32a Abs. 5 AVG, für die Zeit ab 01.01.1992 § 70 Abs. 2 SGB VI). Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Arbeitnehmer 75 vom Hundert des durchschnittlichen Erwerbseinkommens aller Versicherten erzielt hätte. Im Streitfall ergäbe sich somit eine monatliche Leistung von max. 28,-- DM (Stand: 1. Juli 1988, wiedergegeben bei Recht im Amt 1989, 197ff - 203 -) für ein zu berücksichtigendes Kind. Eine der Rentenversicherung entsprechende Regelung für Beamte enthält nunmehr § 1 Abs. 1 Kindererziehungszuschlagsgesetz (Artikel 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218). Die Beamtenversorgung bemißt sich hingegen aufgrund des Alimentationsgrundsatzes nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die an die Dienstbezüge des letzten Amtes anknüpfen. Neben den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen hat grundsätzlich allein die Länge der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Einfluß auf die Höhe der Versorgung. Wegen der degressiven Ruhegehaltsskala des Beamtenversorgungsrechts bis zum 31. Dezember 1991 (s. auch § 85 Abs. 1 BeamtVG in der derzeit geltenden Fassung) betrug der Steigerungssatz je Jahr während der ersten zehn Jahre rechnerisch 3,5 vom Hundert, bis zum 25. Jahr 2 vom Hundert und danach bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert pro Jahr 1 vom Hundert. Der durchschnittliche Steigerungssatz bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von z. B. 35 Jahren betrug damit pro Jahr 2,14 vom Hundert. § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung läßt somit insgesamt eine generelle Schlechterstellung der Beamten im Vergleich zu den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erkennen. Vielmehr handelt es sich bei der beamtenversorgungsrechtlichen Regelung um eine innerhalb des Systems der Beamtenversorgung liegende angemessene Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung (Dietrich/ Streeck, Recht im Amt 1989, 197 ff - 203 -). Diese typisierende Regelung war nicht geeignet, einen Beamten von der Inanspruchnahme des ihm zustehenden Erziehungsurlaubs abzuhalten, wie auch der Streitfall zeigt. Im übrigen war der Kläger rechtlich nicht gehindert, den Erziehungsurlaub in der Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats seiner Tochter zu nehmen, während seine Ehefrau den Erziehungsurlaub in den anschließenden sechs Monaten hätte absolvieren können. Der Kläger ist Polizeihauptmeister im Polizeidienst des Landes Hessen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1987 beantragte er für seine am 10. Oktober 1987 geborene Tochter für die Zeit vom 7. April 1988 bis zum 9. Juli 1988 Erziehungsurlaub. Während dieser Zeit war seine Ehefrau, die vom 6. Dezember 1987 bis zum 6. April 1988 Erziehungsurlaub in Anspruch genommen hatte, bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der Arbeiterwohlfahrt, als Angestellte berufstätig. Mit Bescheid vom 5. November 1987 wurde dem Kläger seitens des Versorgungsamtes - Erziehungsgeldkasse - Erziehungsgeld für den Zeitraum vom 10. April 1988 bis zum 9. Juli 1988 gewährt. Daraufhin bewilligte der Polizeipräsident in mit Bescheid vom 9. Februar 1988 dem Kläger für die Zeit vom 10. April 1988 bis zum 9. Juli 1988 Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge. Am 27. Januar 1989 beantragte der Kläger, ihm die Zeit des Erziehungsurlaubs vom 10. April 1988 bis zum 9. Juli 1988 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Diesen Antrag lehnte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 3. Februar 1989, dem Kläger ausgehändigt am 10. Februar 1989, mit der Begründung ab, das Kind des Klägers habe am 9. April 1988 den sechsten Monat vollendet. Da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Erziehungsurlaub nur bis zu dem Tag ruhegehaltfähig sei, an dem das Kind sechs Monate alt werde, könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Den fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im wesentlichen damit, § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG sei wegen der Ungleichbehandlung von beamteten und angestellten Ehegatten hinsichtlich der Dauer und der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub wegen Verstoßes gegen Artikel 3 und Artikel 6 Grundgesetz verfassungswidrig. Nach dem Angestelltenversicherungsgesetz werde bei zwei Arbeitnehmern als Ehegatten, die das Erziehungsjahr in Anspruch nähmen, zwar auch nur einer begünstigt, dies aber für das volle Erziehungsjahr. Im übrigen werde die freie Wahl der Ehepartner hinsichtlich der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs beschnitten. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1989, zugestellt am 24. Oktober 1989, zurück. Das Beamtenversorgungsgesetz und das Angestelltenversicherungsgesetz seien voneinander unabhängige und eigenständige Gesetze, die Regelungen für den jeweiligen Personenkreis zum Inhalt hätten und die den unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung trügen. Innerhalb jedes Personenkreises sei eine Gleichbehandlung gegeben. Ferner vermöge die Anrechnung des Erziehungsurlaubs mit sechs Monaten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Beamtenversorgung unter Umständen eine erheblich höhere Steigerung zu bewirken als der nach dem Rentenrecht zustehende Mehrbetrag. Unter der Berücksichtigung der möglichen Konstellationen ergebe sich hier ein Vorteil für den Personenkreis, der sich im Beamtenverhältnis befinde. Die Entscheidung zum Wohl des Kindes für oder gegen die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs vermöge hierdurch nicht beeinträchtigt zu werden. Daraufhin hat der Kläger am 21. November 1989 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, ein beamteter Ehepartner sei benachteiligt, da der Erziehungsurlaub als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur während der ersten sechs Monate anerkannt werde. Die Anrechnung sei damit nicht nur insgesamt niedriger als im Rentenrecht, vielmehr sei der Beamte auch gehalten, seinen Erziehungsurlaub während der ersten sechs Monate zu nehmen, wolle er den Anspruch nicht gänzlich verlieren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten in vom 3. Februar 1989 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 19. Oktober 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Erziehungsurlaub des Klägers vom 10. April 1988 bis zum 9. Juli 1988 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Kassel durch Gerichtsbescheid vom 29. März 1995 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß die Zeit seines Erziehungsurlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werde. § 6 Abs. 1 Satz 4 in der im Streitfall maßgeblichen Fassung begrenze die Berücksichtigung derartiger Urlaubszeiten auf solche, die bis zu dem Tage verbracht worden seien, an dem das betreffende Kind sechs Monate alt werde. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Er habe den Erziehungsurlaub erst angetreten, nachdem der sechste Lebensmonat des Kindes bereits vollendet gewesen sei. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besitze der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Angesichts der Vielfalt der vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte könne nicht erwartet werden, daß im Rahmen der Versorgungsvorschriften alle erdenklichen Lebenssachverhalte gleichmäßig geregelt würden. Zu beachten sei allerdings die Willkürgrenze. Die beanstandete Regelung dürfe nicht erkennbar sachwidrig sein, sondern müsse auf vertretbaren Abwägungen beruhen. Der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsgesetzes habe sich bezüglich der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen des Erziehungsurlaubs für eine Stichtagregelung (Vollendung des sechsten Lebensmonats des maßgeblichen Kindes bei Beamten) entschieden. Dem Gesetzgeber sei auch durch Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz grundsätzlich nicht verwehrt, bestimmte Lebenssachverhalte durch eine Stichtagsregelung zu regeln, sofern sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiere und eine damit verbundene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lasse. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. So sei die gesetzlich bestimmte Dauer des Erziehungsurlaubs bei Angestellten mit einem vollen Kalenderjahr zwar doppelt so lang wie die bei beamteten Arbeitnehmern. Doch gingen die Berechnungsvorschriften für die ruhegehaltfähige Dienstzeit erkennbar auf das Bestreben des Gesetzgebers zurück, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung zu schaffen. Demnach solle grundsätzlich nur die Dienstzeit ruhegehaltfähig sein, die der Beamte im Beamtenverhältnis verbracht habe, so daß er sich die Versorgung "erdient" haben solle. Hierin liege zugleich die sachliche Begründung dafür, daß bei der Berechnung des Ruhegehalts derartige Zeiten unberücksichtigt zu bleiben hätten, die typischerweise nicht im öffentlichen Dienst verbracht würden. Hierunter sei auch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub zu Zählen. So möge zwar seine grundsätzliche Eröffnung durch Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich gefordert sein. Daher sei es konsequent, zumindest einen Teil des zu gewährenden Erziehungsurlaubs versorgungsrechtlich durch Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu bewerten. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Anerkennung sämtlicher für die Erziehung von Kindern in Anspruch genommener Urlaubszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit könne hingegen nicht angenommen werden. Zudem sei die Zeit des Erziehungsurlaubs, die über die Dauer von sechs Monaten hinausgehe, beim Versorgungsabschlag bisherigen Rechts als "neutrale Zeit" unberücksichtigt zu lassen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 BeamtVG in der Fassung bis zum 31. Dezember 1991). Auch stehe es dem beamteten Elternteil gemäß § 92 a HBG frei, zur Erziehung und Betreuung des Kindes eine Ermäßigung seiner Arbeitszeit bis auf die Hälfte zu erwirken, so daß insoweit auch das kindliche Wohl ausreichend Berücksichtigung gefunden habe. Gegen den am 09. Juni 1995 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07. Juli 1995 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. März 1995 dahingehend zu ändern, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten in vom 03. Februar 1989 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in vom 19. Oktober 1989 aufgehoben werden und der Beklagte verpflichtet wird, den Erziehungsurlaub des Klägers vom 10. April 1988 bis zum 09. Juli 1988 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht des Klägers verstoße die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG in der bis 1991 geltenden Fassung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz oder das Elternrecht aus Artikel 6 Grundgesetz. Zwischen der Gruppe der Angestellten und der Gruppe der Beamten bestehe hinsichtlich der Regelung des Altersruhegeldes ein gravierender Unterschied, der auch eine Ungleichbehandlung zwischen den Personen beider Gruppen rechtfertige. Während es bei der Regelung der Rente in der Angestelltenversicherung entscheidend auf den Versicherungsverlauf ankomme, komme es bei der Beamtenversorgung in erster Linie auf die tatsächlich ausgeübte Dienstzeit an, da ein Beamten sich seine Versorgung zu erdienen habe. Während für die Höhe der Angestelltenrente nicht nur die Versicherungsjahre eine Rolle spielten, sondern auch der persönliche Bemessungssatz und damit die Höhe der Beitragsleistungen berücksichtigt werde, komme es bei der Beamtenversorgung auf die Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge an, welche sich aus dem zuletzt zugestandenen Grundgehalt, Ortszuschlag und den berücksichtigungsfähigen Zuschlägen bestimmten. So könne unter Umständen gerade durch die Berücksichtigung des Erziehungsurlaubs von einem Jahr in der Rentenversicherung eine Annäherung in der Beamtenversorgung unter Berücksichtigung von nur einem halben Jahr als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht werden, da die Berücksichtigung eines halben Jahres versorgungsmäßig eine höhere Steigerung bewirken könne als der nach dem Rentenrecht zustehende Mehrbetrag. Das Elternrecht aus Artikel 6 Grundgesetz werde in seinem Kern durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG alter Fassung nicht berührt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge (5 Hefter den Kläger betreffende Personalakten) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.