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Urteil

8 UE 2778/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0529.8UE2778.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung - hat in dem Bescheid vom 9. März 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1992 - soweit letzterer die Ablehnung der Beihilfe betrifft - zu Recht den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 100.640,-- DM gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. der EG Nr. L 55 S. 31) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1048/89 der Kommission vom 21. April 1992 (ABl. der EG Nr. L 111 S. 24) abgelehnt. Die Klägerin hat den erforderlichen Nachweis der Beihilfefähigkeit nicht erbracht. Gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 wird die Beihilfe dem Zuschlagsempfänger nur gewährt, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Termins von Art. 11 (hier: 30. September 1991) bestimmte Nachweise erbracht worden sind. Gem. Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b 1. Spiegelstrich wird bei Butterfett der Nachweis gefordert, daß es gemäß den Anforderungen von Anhang IV hergestellt und gemäß dem 2. Spiegelstrich 1. Alt. innerhalb der Frist von Art. 11 den Enderzeugnissen beigemischt worden ist. Im Streitfall hat die Klägerin zwar den Nachweis geführt, daß das Butterfett den Enderzeugnissen (hier: Speiseeis bzw. Speiseeiserzeugnissen) beigemischt worden ist; denn aus den vorgelegten Lieferrechnungen und den Bestätigungen der Abnehmerfirmen läßt sich dies entnehmen. Hingegen hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, daß das hergestellte Butterfett den Anforderungen von Anhang IV zur Verordnung (EWG) Nr. 570/88 entspricht. Anhang IV der Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an r e i n e s Butterfett. Unter anderem muß dies einen Milchfettgehalt von mindestens 99,8 % haben. Dies ist ausweislich des Gutachtens und Untersuchungszeugnisses der ZPLA vom 17. Juli 1991 nicht der Fall. Hiernach beträgt der Gesamtfettgehalt zwar 99,9 GHT. Hierin ist aber der Fettgehalt des Önanthsäuretriglycerids enthalten. Der Fettgehalt nach Abzug beträgt bereinigt bei der Warenprobe 95,2 GHT und bei der Warenrückstellprobe 98,9 GHT. Die Ergebnisse der Qualitätskontrollen der Abnehmerfirmen stehen diesen Feststellungen nicht entgegen; denn sie haben sich hierauf nicht bezogen. Zudem stammte das jeweils angelieferte Butterfett aus je zwei Zuschlagspartien - wie sich aus den Lieferrechnungen ergibt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die untersuchten Proben nicht auch die am 3. Juni 1991 im Werk der Klägerin gezogenen Proben sind. Auch wenn der Zeuge F, der für das Hauptzollamt in der fraglichen Zeit die Kontrolle im Werk der Klägerin durchgeführt hat, sich bei seiner Zeugenvernehmung am 30. September 1993 nicht an diese konkret gezogenen Proben erinnern konnte, hat er doch glaubhaft und nachvollziehbar das Probeziehungsverfahren im Werk der Klägerin geschildert. Die Nämlichkeit der fraglichen Proben wurde dadurch gewährleistet, daß die Proben aus dem von einem Mitarbeiter der Klägerin bezeichneten Tank gezogen und nach Probeziehung mit einem Aufkleber versehen wurden, auf dem die Produktionsweise vermerkt war. Die Proben wurden in den von dem Zeugen mitgebrachten Behältnissen aufbewahrt. In der Dienststelle versah der Zeuge sodann die Probenbehältnisse selbst mit Aufklebern. Auf diesen Aufklebern stand die Uhrzeit der Probeentnahme, das Datum, der Inhalt, die Firma, die eigene Dienststelle und eine von der Dienststelle vergebene laufende Probenummer. Aus der von der Klägerin in dem Berufungsverfahren nachgereichten beglaubigten Kopie des Antrages auf Untersuchung einer Probe vom 3. Juni 1991 ergeben sich das Geschäftszeichen M 3500 B - D 5, die Nummer des Untersuchungsantrages 264/91 vom 3. Juni 1991, die Zollnummer der Klägerin und die Zuschlagserteilungs-Nr. 64-781-18 vom 18. März 1991. Außerdem ist in Zeile 4 des Untersuchungsantrags im Zusammenhang mit der Zollplombe die Kennzeichnung "D - 951" angegeben und in Zeile 5 die zu untersuchende Ware beschrieben worden. Das Untersuchungszeugnis der ZPLA vom 17. Juli 1991 nimmt im Betreff auf diesen Untersuchungsantrag Bezug und gibt die zuvor genannten Angaben wieder. Ob die Tanks der Klägerin in dem Werk hinsichtlich ihres Inhalts besonders markiert waren - wie die Klägerin behauptet -, kann dahingestellt bleiben. Deshalb brauchte bereits das Verwaltungsgericht keine weitere Zeugenvernehmung vorzunehmen, zumal die Klägerin keinen Namen und keine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt hatte. Im Berufungsverfahren hat sie nunmehr ihren Abteilungsleiter als Zeugen in der mündlichen Verhandlung dafür benannt, daß ihre Tanks markiert gewesen seien und sich im übrigen der Inhalt dieser Tanks aus ihren Büchern ergeben hätte. Dadurch, daß die Probenziehung aus dem Tank vorgenommen wurde, der dem Zeugen von einem Mitarbeiter der Klägerin bezeichnet wurde, kommt es auf diese Fragen jedoch nicht an. Zudem ist in der VO (EWG) Nr. 570/88 (vgl. Art. 10 Abs. 3) eine Markierung der Tanks nicht vorgeschrieben. Ferner ist nicht ausgeschlossen, daß sich auch in einem markierten Tank ein falscher Inhalt befindet. Die Bücher der Klägerin und ihre Bestandsverzeichnisse müssen gem. Art. 23 Ziff. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 nur in regelmäßigen Abständen stichprobenweise geprüft werden. Folglich durfte der Senat die beantragte Beweisaufnahme ablehnen. Genauere Angaben für ihre Behauptung, die Proben müßten einem falschen Tank entstammen, hat die Klägerin nicht gemacht. Sie hat auch keinerlei Unterlagen, wie z. B. Produktionsanzeigen, Lieferrechnungen, Verarbeitungs- und Verwendungsanzeigen vorgelegt, aus denen sich die gesamte Produktion von Butterfett am 3. Juni 1991 ergeben könnte. Vielmehr hat sie bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, der zuständige Mitarbeiter habe nicht zur Aufklärung beitragen können. Statt der Möglichkeit, einen falschen Tank durch ihren Mitarbeiter bezeichnet zu haben, könnte auch ein Herstellungsfehler oder sogar ein Sabotageakt eines Mitarbeiters vorliegen. All dies liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin. Auffallend ist zudem, daß es bei keiner weiteren Probe im Zusammenhang mit der Produktion am 3. Juni 1991 zu Beanstandungen gekommen ist. Dies hätte bei einer Verwechslung nahegelegen. Die Zollbehörde hat bei der Probenahme nicht gegen Art. 23 Ziff. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 verstoßen. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angeboten, daß die Probenahme nicht während der Herstellung des Butterfettes nach Maßgabe des Herstellungsprogramms der Klägerin einer Kontrolle unterzogen wurde. Art. 23 Ziff. 1 bestimmt im übrigen nur, daß die Kontrollen die Entnahme von Proben umfassen und sich erstrecken insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung des nach Maßgabe des verarbeiteten Rahms gewonnenen Erzeugnisses. Daß bei der Probenahme eine bestimmte Verfahrensweise - wie z. B. Niederschrift in einem gesonderten Probenahmeprotokoll und die eigenhändige Probenahme durch den Zollprüfer - eingehalten werden muß, läßt sich der fraglichen Verordnung und auch anderen EG-Bestimmungen sowie nationalen Bestimmungen oder Dienstanweisungen nicht entnehmen. Deshalb reicht es aus, daß die Probenahme auf Seite 2 in der rechten Spalte der Verwendungsanzeige vom 10. Juni 1991 dokumentiert wurde, weil im übrigen nach den oben wiedergegebenen Feststellungen die Nämlichkeit der Probe gewahrt war. Ausreichend war auch, daß der Schichtführer der Klägerin die Proben gezogen hatte und nicht der Prüfer selbst. Im Gegenteil ist die Kontrolle gemäß Art. 23 Ziff. 1 der Verordnung nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des Betriebs durchzuführen. Hieraus ist zu entnehmen, daß der Prüfer zwingend auf die Mitwirkung des Betriebs angewiesen ist. Außerdem gehört die Klägerin zu den besonders zugelassenen Betrieben, bei denen für die Qualitätskontrolle die Mitgliedstaaten sogar eine Selbstkontrolle unter ihrer Überwachung einführen können. Entscheidend ist, daß die Probeentnahme im Beisein des Zeugen vorgenommen worden ist. Daß dies nicht der Fall gewesen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Bei dieser Handlungsweise ist auch einem Mißbrauch nicht Tür und Tor geöffnet. Vielmehr ist zu bedenken, daß die Klägerin ein gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 besonders zugelassener Verarbeitungsbetrieb ist, dem die Behörde ohne Anlaß nicht mit Mißtrauen begegnen muß. Weil die Behörde das Probenahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat, kann es auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Es bleibt vielmehr bei der eindeutigen Beweislastregel in Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 570/88. Diese Einordnung entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Verwaltungsrechts bei der Beanspruchung von Rechtsvorteilen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1996 - 3 B 18.95 -). Mit der Beimischung des Önanthsäuretriglycerids zum Butterfett mit der Folge, daß nicht sämtliche Qualitätsanforderungen an reines Butterfett nach Anlage IV zur Verordnung (EWG) Nr. 570/88 erfüllt sind, hat die Klägerin eine Hauptpflicht verletzt, die es rechtfertigt, ihr die beantragte Beihilfe in vollem Umfang zu versagen. Die Klägerin hat sich in ihrem Gebot vom 12. März 1991 verpflichtet, das Butterfett ohne Kennzeichnung nach Formel B herzustellen. Hierbei hat sie sich ferner ausdrücklich verpflichtet, das Butterfett gem. Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 ausschließlich zu den in Art. 4 genannten Enderzeugnissen zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Demgemäß wurde ihr der Zuschlag unter dem Datum des 18. März 1991 erteilt. Daß im Streitfall die Beimischung mit Önanthsäuretriglycerid die Verletzung einer Hauptpflicht darstellt, ergibt sich eindeutig aus der Verordnung (EWG) Nr. 570/88. Deshalb brauchte der Senat nicht - wie von der Klägerin beantragt - im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof die von der Klägerin formulierten Fragen zur Auslegung des Art. 3 Buchstabe b der Verordnung und nach der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzulegen. Gemäß Art. 1 Buchstabe b der Verordnung muß der gem. Art. 10 zugelassene Betrieb Butterfett aus Rahm herstellen, das den Anforderungen von Anhang IV entspricht. Dies ist im Streitfall aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall. Für ihre Formulierung der Vorlagefragen ging die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, daß allein durch die Beimischung eines nicht vorgesehenen Kennzeichnungsmittels - hier des Önanthsäuretriglycerids - die übrigen Vorschriften für die Herstellung und Verwendung des beihilfegestützten Butterfettes nicht verletzt worden sind. Önanthsäuretriglycerid gehört jedoch nicht zu den Milchfetten. Vielmehr handelt es sich um ein pflanzliches Fett (s. Römpp, Chemie Lexikon, 9. Aufl., Tabelle 1: Fettsäuren unter dem Stichwort "Fettsäuren", S. 1344 und Stichwort "Triglyceride", S. 4717). Anderenfalls wäre es auch als Indikationsstoff ungeeignet. Die Klägerin führt zutreffend aus, daß Önanthsäuretriglycerid auf der Basis von Rizinusöl gewonnen wird (siehe Stichworte "Önanthaldehyd" und "Önanthsäure" in Meyers Enzyklopädischem Lexikon, Neuauflage 1981, S. 655 f.). Nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 kann die Butter je nach der etwaigen Verarbeitung zu Butterfett o d e r des etwaigen Zusatzes von Kennzeichnungsmitteln auf verschiedene Verarbeitungsweisen verwendet werden. Nach dem fünften Erwägungsgrund ist der Zuschlagsempfänger insbesondere zu verpflichten, die Verfahren zur Herstellung von Butterfett o d e r zum Zusatz von Kennzeichnungsmitteln durchzuführen. Im Zusammenhang mit diesem Erwägungsgrund hat der Europäische Gerichtshof in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 11. August 1995 - Rs C-12/94 -, Slg. I S. 2408, unter Tz 23 ausgeführt, alle vorgesehenen Voraussetzungen müßten erfüllt sein, solle die in der fünften Begründungserwägung als Ziel genannte bestimmungsgemäße Verwendung der Butter gewährleistet sein. Schließlich sind die Kontrollmaßnahmen nach der sechsten Begründungserwägung zu differenzieren, je nachdem, ob der Butter Kennzeichnungsmittel zugesetzt werden. Art. 3 der Verordnung unterscheidet ebenfalls zwischen verschiedenen Möglichkeiten, wie sich aus seinen Buchstaben a und b ergibt. Im Streitfall hat die Klägerin die Verpflichtung gemäß Art. 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gewählt. Art. 5 der Verordnung verlangt auch bei Anwendung von Art. 3 Buchstabe b 1. Gedankenstrich, daß die gesamte zugeschlagene Buttermenge zu Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 99,8 v. H. verarbeitet wird. Allerdings ist insoweit gemäß Art. 1 Buchstabe b i. V. m. Anlage IV zu beachten, daß hierbei nur ein M i n d e s t m i l c h f e t t g e h a l t gemeint sein kann. Art. 6 der Verordnung betrifft die Herstellung von Butterfett mit Kennzeichnungsmitteln, während Art. 7 die Beimischung des Butterfettes u. a. zu den Enderzeugnissen regelt. Auch aus Art. 8 und 9 ergibt sich eine Differenzierung für die Herstellung von Butterfett mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel. Schließlich kann gem. Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 die Herstellung des Butterfettes gem. Art. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b nur von einem besonders zugelassenen Betrieb - wie die Klägerin - vorgenommen werden. Gem. Art. 10 Abs. 3 muß sich ein derartiger Betrieb, der verschiedene Erzeugnisse verwendet, denen eine Beihilfe oder eine Preisminderung zugute kommt, verpflichten, die genannten Erzeugnisse nacheinander zu verarbeiten. Hierbei können allerdings Ausnahmen zugelassen werden. Gem. Art. 16 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung enthält das Angebot für die Gewährung der Beihilfe die Angaben über den Verwendungszweck und die Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen von Art. 3. Außerdem bestimmt Art. 18 Abs. 1, daß der Beihilfehöchstbetrag je nach dem Verwendungszweck, nach dem Milchfettgehalt der Butter und nach der Verarbeitungsweise gem. Art. 3 unterschiedlich sein kann. Für die Anwendung von Art. 3 Buchstabe b definiert schließlich Art. 23 Ziff. 4 eine hergestellte Partie als eine Erzeugnismenge, die aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt und unter Bezugnahme auf die Gesamtheit oder einen Teil eines Angebots nach Art. 16 identifiziert wurde. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 zwischen der Herstellung von Butterfett ohne Indikatoren und mit Kennzeichnungsmitteln unterscheidet. Deshalb kann der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, die Beimischung mit einem Kennzeichnungsmittel sei nicht ausdrücklich untersagt und auch dies spreche dafür, daß es sich bei der Verpflichtung zur Herstellung von Butterfett ohne Kennzeichnungsmittel nicht um eine Hauptpflicht handeln könne. Hinzu kommt im Streitfall, daß Önanthsäuretriglycerid ein Kennzeichnungsmittel ist, das im Zusammenhang mit der Formel A/C/D nach Anhang I in einer bestimmten Menge vorgesehen ist. In Anhang II, der für die Formel B gilt, ist dieses Kennzeichnungsmittel nicht angegeben. Beide Anhänge enthalten eine abschließende Auflistung der vorgesehenen Kennzeichnungsmittel. Das Vorgehen der Klägerin gefährdet die Effizienz der fraglichen Verordnung, die im einzelnen Regelungen darüber enthält, ob ein Butterfett ohne Zusatz oder mit Zusatz bestimmter Indikationsstoffe und für welche Zwecke hergestellt wird. Die Herstellung von Butterfett ohne Kennzeichnungsmittel stellt nach alledem eine Hauptpflicht dar, die unerläßlich ist, um das reibungslose Funktionieren der fraglichen Beihilferegelung zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Mai 1990 - Rs C-357/88 -, Sammlung 1990 I S. 1680, und - Rs C-358/88 -, Sammlung 1990 I S. 1694 zu Verpflichtungen im Zusammenhang mit EG-Verordnungen für besondere Maßnahmen; für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen). Die vollständige Versagung der beantragten Beihilfe stellt somit keinen Verstoß gegen den auch gemeinschaftsrechtlich zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1994 - 3 C 27.93 -, Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 137 = RdL 1995, 184). Daß auch das Butterfett, das gekennzeichnet werden soll, vor der Kennzeichnung die Qualitätsanforderungen des Anhanges IV der VO (EWG) Nr. 570/88 an Butterreinfett erfüllen muß, kann nicht dazu führen, daß der Klägerin die Beihilfe für gekennzeichnetes Butterfett zu gewähren ist, zumal es für diesen Fall u.a. an einer gleichmäßigen Verteilung des Indikators fehlen würde. Daß insbesondere die Warenrückstellprobe nur eine geringe Abweichung vom vorgeschriebenen Milchfettgehalt aufgewiesen hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Art. 6 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 570/88 ist nicht entsprechend anwendbar - wie die Klägerin meint -, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Herstellung gekennzeichneten Butterfettes. Im Streitfall ist es nicht lediglich zu einer quantitativen Abweichung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung gekommen. Abgesehen davon, daß sich der genaue Anteil des festgestellten Indikators nicht (mehr) ermitteln läßt, hat die Klägerin ein q u a l i t a t i v anderes Produkt hergestellt, als sie hätte herstellen sollen und müssen. Ob das im Streitfall hergestellte Butterfett nach den nationalen Bestimmungen der Speiseeisverordnung vom 15. Juli 1933 (BGBl. III Gliederungsnr. 2125-4-7), geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443), nicht zu Speiseeis und Teilerzeugnissen für Speiseeis verarbeitet werden darf und welche Folge dies gegebenenfalls auf den Beihilfeanspruch der Klägerin haben könnte, kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen dahingestellt bleiben; denn die Klägerin hat bereits nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Beihilfe für das hergestellte Butterfett. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe im Zusammenhang mit der Herstellung von Butterfett ohne Kennzeichnung zur Verarbeitung zu einem in Art. 4 Ziff. 2 Formel B der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 55 S. 31) - in der im Streitfall geltenden Fassung - genannten Erzeugnis. Die Klägerin beteiligte sich mit dem schriftlichen Angebot vom 12. März 1991 an der 64. Einzelausschreibung gemäß der genannten Verordnung. In ihrem Gebot verpflichtete sie sich, 28 x 25 t Butterfett ohne Kennzeichnung nach Formel B herzustellen. Ferner verpflichtete sie sich, das Butterfett gemäß Art. 1 der Verordnung unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen ausschließlich zu den in Art. 4 genannten Enderzeugnissen zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Klägerin erhielt unter dem Datum des 18. März 1991 den Zuschlag mit der Zuschlagserteilungsnummer 64-781-18 für eine Partie Rahm von 65.790 kg zur Verarbeitung zu 25.000 kg Butterfett nach Formel B ohne Kennzeichnung. Das Butterfett mußte bis zum 30. September 1991 zu den in Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 genannten Erzeugnissen verarbeitet werden. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 1991 dem Hauptzollamt Uelzen mitgeteilt hatte, daß mit der Produktion von Formel B-Ware (Partie-Nr. 64-781-18) ohne Kennzeichnung am Montag, dem 3. Juni 1991 ab 8.00 Uhr begonnen werde, wurde an diesem Tag durch einen Mitarbeiter der Klägerin im Beisein des früheren Prüfers des Hauptzollamtes - des Zeugen - im Betrieb der Klägerin eine Warenprobe und eine Warenrückstellprobe aus einem Tank mit Butterfett entnommen. Laut Kopie des Antrages auf Untersuchung einer Probe des Hauptzollamtes Uelzen vom 3. Juni 1991 mit dem Geschäftszeichen M 3500 B - D 5 wurde eine "Dose im PVC-Probenbeutel, ges. mit 1 Zollplombe D 951" übersandt. Ausweislich dieses Untersuchungsantrages betraf die Probe die Partie mit der Zuschlagserteilungsnummer 64-781-18 vom 18. März 1991 und "reines Butterfett, gelblich zur Herstellung von Speiseeis gem. Art. 4 Verordnung (EWG) 570/88, Formel B". Als Zweck der Untersuchung ist die Qualitätsuntersuchung von Butterfett zur Herstellung von Speiseeis zur Gewährung einer Beihilfe, Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 570/88, angegeben. Laut Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) - vom 14. Dezember 1995 an die Beklagte wurde die Warenrückstellprobe nach Feststellung von Önanthsäuretriglycerid in der am 3. Juni 1991 übersandten Warenprobe nachträglich angefordert. Die Warenrückstellprobe sei am 27. Juni 1991 ebenfalls in einer Blechdose als Umschließung und verpackt in einen PVC- Probenbeutel bei der hiesigen ZPLA eingegangen und anschließend untersucht worden. Nach den Eintragungen auf Seite 2 der Verwendungsanzeige vom 10. Juni 1991 erfolgte die Probenentnahme sofort im Betrieb und betraf lose Ware Butteroil ausschließlich zur Verarbeitung zu einem der in Art. VO (EWG) Nr. 570/88 genannten Erzeugnisse Formel B - Eiskrem -, das zur Weiterverarbeitung im Wirtschaftsgebiet vorgesehen war. Ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 10. Juni 1991 (Rechnungs-Nr.: 12155) an die GmbH lieferte die Klägerin u. a. 19.780 kg "Butterfett B lose Verordnung 570/88 ohne Denat" an das Werk der GmbH in H. Die Menge von 19.780 kg teilt sich auf in 11.200 kg aus der Partie mit der Zuschlagserteilungs-Nr. 64-781-18 und 8.580 kg aus der Partie mit der Zuschlagserteilungs- Nr. 64-781-17. Die GmbH verarbeitete laut Verarbeitungserklärung vom 27. Juni 1991 die genannte Menge zu einer Eis-Mix-Zubereitung (Unterposition der Kombinierten Nomenklatur: 1806 9090 und 2106 9099). Nach der Rechnung der Klägerin vom 10. Juni 1991 (Rechnungs-Nr.: 12206) an die GmbH lieferte die Klägerin an das Werk der Lebensmittel GmbH & Co. KG 17.340 kg Butterfett B lose. Die Gesamtmenge schlüsselt sich auf in 13.800 kg aus der Partie mit der Zuschlagserteilungs-Nr. 64-781-18 und 3.540 kg aus der Partie mit der Zuschlagserteilungs- Nr. 64-781-19. Die Gesamtmenge von 17.340 kg verarbeitete die -Lebensmittel GmbH & Co. KG nach den Angaben in der Verarbeitungserklärung vom 18. Juni 1991 zu Speiseeis (Unterposition der Kombinierten Nomenklatur: 2105 0091 und 2105 0099). In dem Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 17. Juli 1991 teilte die ZPLA dem Hauptzollamt mit, daß der Fettgehalt der untersuchten Proben 99,9 GHT betragen habe. Bei den routinemäßigen Überprüfungen der Fettsäurezusammensetzung sei in der Warenprobe und -rückstellprobe Önanthsäuretriglycerid festgestellt worden. Als Gehalt dieses Fettes gibt das Gutachten 47 kg/t bei der Warenprobe und 10 kg/t bei der Warenrückstellprobe an. Außerdem weist es für die Warenprobe einen Fettgehalt abzüglich Indikator (ber.) von 95,2 GHT und für die Warenrückstellprobe von 98,9 GHT aus. Im übrigen gelangte das Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Qualitätsanforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 erfüllt seien, die durchgeführten Bestimmungen die typische Zusammensetzung eines Butterfettes ergeben hätten und sich danach ein Zusatz pflanzlicher und/oder tierischer Fette nicht hätte erkennen lassen. Daraufhin teilte das Hauptzollamt mit Schreiben vom 21. Oktober 1991 der Klägerin mit, nach diesem Untersuchungsergebnis sei das Butterfett nach der genannten Verordnung als nicht zweckgerecht hergestellt anzusehen, da die Qualitätsanforderungen an reines Butterfett gem. Anhang IV dieser Verordnung nicht erfüllt worden seien. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 antwortete die Klägerin, daß ihr dieses Ergebnis vollkommen unerklärlich sei. Es sei unsinnig, den Denaturierungsaufwand zu betreiben, wenn er nicht gefordert werde. Sie könne sich den Fehler - wenn es kein Untersuchungsfehler sein solle - nur mit einem Fehler bei der Probenahme erklären. Dieses sei eventuell denkbar, weil unmittelbar nach Fertigstellung der B-Ware auch Formal A-Ware produziert worden sei. In diesem Fall müßte ihr Mitarbeiter, der den Zoll bei der Probenahme unterstützt habe, diesem einen falschen Tank bezeichnet haben, in welchem noch nicht fertigvermischte Ware gerade verarbeitet worden sei. Dieses würde auch die unterschiedlichen Werte der einzelnen Proben erklären. Eine Befragung des zuständigen Mitarbeiters habe keine Aufklärung ergeben. Dieses sei aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes verständlich. Sie sei sicher, daß sie den Kunden reines Butterfett geliefert habe. Die Qualitätskontrollen beim Wareneingang der Firmen hätten dies bestätigt. Außerdem legte die Klägerin je ein Telefax der Firma Lebensmittel GmbH & Co. KG vom 6. Dezember 1991 und der Firma H vom 19. Dezember 1991 über das jeweilige Ergebnis der Qualitätskontrolle vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen verwiesen. Unter dem Datum des 21. Februar 1992 übersandte das Hauptzollamt der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung - der Rechtsvorgängerin der Klägerin - die Herstellungs- und Verwendungsmitteilung. Unter Sonstiges ist in dieser Mitteilung ausgeführt, es sei nicht eindeutig zu klären, aus welcher Partie die Probe gezogen worden sei. Das Untersuchungsergebnis einer in Mitverantwortung der Firma als ordnungsgemäß und der betreffenden Partie zugehörig gezogenen Durchschnittsprobe könne nicht durch Vermutungen widerlegt werden. Mit Bescheid vom 9. März 1992 lehnte die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung den Antrag der Klägerin vom 10. Juni 1991 auf Gewährung einer Beihilfe für Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 570/88 für 25.000 kg Butterfett in Höhe von 100.640,00 DM mit der Begründung ab, das Butterfett sei laut Verwendungsmitteilung nicht zweck- und fristgerecht verwendet worden. Bei der routinemäßigen Überprüfung der Fettsäurezusammensetzung sei Önanthsäuretriglycerid festgestellt worden. Mit Bescheid vom 23. März 1992 erklärte die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung außerdem die Ausschreibungskaution in Höhe von 8.828,25 DM für verfallen. Mit Schreiben vom 1. April 1992 - eingegangen bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung am 3. April 1992 - legte die Klägerin gegen beide Bescheide Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung vom 1. Juli 1992 bestritt die Klägerin, daß die untersuchte Probe aus der von ihr gelieferten Partie gestammt habe. Es bestehe der Verdacht, daß die Probe nicht aus der an die Firmen gelieferten Partie der Formel B, sondern irrigerweise aus einer Charge der Formel A (mit 11 kg/t Önanthsäuretriglycerid) entnommen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 1992, zur Post gegeben per Einschreiben am 4. September 1992, wies die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung den Widerspruch gegen die oben genannten Bescheide zurück. Die Klägerin habe als Beihilfeantragstellerin gem. Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 4 Formel B der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 den Nachweis zu erbringen, daß die ihr zugeschlagene Menge Butterfett verordnungskonform hergestellt und verwendet worden sei. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Es sei ihr nicht gelungen, die Feststellungen des Zolls, daß die zugeschlagene Menge verordnungswidrig hergestellt worden sei, zu widerlegen. Das Hauptzollamt habe gemäß den Probenahmevorschriften von der Partie jeweils eine Warenprobe und Warenrückstellprobe des hergestellten Butterfettes entnommen. Die Ausführungen in der Herstellungs- und Verwendungsmitteilung, daß nicht eindeutig zu klären sei, aus welcher Partie die Probe gezogen worden sei, erkläre sich damit, daß das Hauptzollamt insoweit den Vortrag der Klägerin aufgenommen habe. Dies ändere jedoch nichts an der Mitteilung über die verordnungswidrige Herstellung und Verwendung des Butterfettes. Die Klägerin räume selbst ein, den Sachverhalt nicht mehr aufklären zu können. Sie stütze sich lediglich auf theoretische Vermutungen. Sie müsse sich entgegenhalten lassen, daß einer ihrer Mitarbeiter den Prüfer der Zollstelle zu jenem Tank Butterfett geführt habe, aus dem dieser die Probe habe entnehmen sollen. Für die Richtigkeit ihres Vortrages hätte die Klägerin beweisen müssen, daß die entnommenen Proben nicht der Partie der Zuschlagserteilungs-Nr. 64-781-18 vom 18. März 1991 zuzuordnen seien. Der Kautionsverfallbescheid sei ebenfalls zu Recht ergangen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der fraglichen Verordnung stelle die Beibehaltung des Angebots eine Hauptpflicht dar, deren Nichterfüllung zu einem Verfall der Ausschreibungskaution führe. Die Klägerin habe entgegen ihrem Angebot das Butterfett mit Kennzeichnungsmittel und damit verordnungswidrig hergestellt und somit selbst die Ursache für den Kautionsverfallbescheid gesetzt. Die Klägerin hat am 6. Oktober 1992 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 8. April 1993 das Verfahren insoweit abgetrennt, als die Klage sich gegen den Kautionsverfallbescheid vom 23. März 1992 richtet, und den abgetrennten Teil unter dem Aktenzeichen 1 E 675/93 fortgeführt. Die Klägerin hat die Klage wegen Nichtgewährung der beantragten Beihilfe im wesentlichen damit begründet, daß die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung nicht nachgewiesen habe, daß das streitige Butterfett Önanthsäuretriglycerid enthalten habe. Das Gutachten der ZPLA könne nur belegen, daß in der untersuchten Probe dieser Stoff vorhanden gewesen sei, nicht aber, daß es sich bei den Proben um solche aus der streitigen Partie handele. Hierfür trage die Behörde die Beweislast. In dem Protokoll über die Probenahme in der rechten Spalte der Verwendungsanzeige sei nichts über die Örtlichkeiten oder genauen Umstände der Probeentnahme vermerkt. Für einen Fehler spreche, daß die nicht vorgeschriebene Kennzeichnung einen zusätzlichen Aufwand bedeuten würde. In ihrem Unternehmen sei unmittelbar im Anschluß an die Produktion des fraglichen Butterfettes Formel A-Butterfett produziert worden. Hierfür sei eine Kennzeichnung mit 11 kg/t Önanthsäuretriglycerid vorgeschrieben. Das Butterfett sei aber dann noch nicht vorschriftsmäßig durchgemischt worden, wie sich aus den Untersuchungsergebnissen ergebe. Sie habe auch einen Anspruch auf Gewährung der Beihilfe. Mit dem Zuschlag auf ihr Angebot habe sie bereits eine schutzwürdige Position erlangt, da sie von diesem Zeitpunkt an die Beihilfe in ihrer Kalkulation berücksichtigt habe. Als Zuschlagsempfängerin habe sie gem. Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 nur noch den Nachweis zu erbringen, daß das Butterfett gem. den Anforderungen von Anlage IV der Verordnung hergestellt worden sei. Hinsichtlich dieser Qualitätsanforderungen habe es keine Beanstandungen gegeben. Ihr könne die Beweislast für die Voraussetzungen der Beihilfegewährung nicht auferlegt werden, wenn die Behörde Fehler bei der Probenentnahme gemacht habe. Die Durchführung und sorgfältige Dokumentation über die Probenahme habe allein in der Verantwortung der Behörde gelegen. Zu einer Selbstkontrolle sei sie nicht verpflichtet gewesen. Die Herstellung von Butterfett mit Kennzeichnungsmitteln diene lediglich der Kontrolle der Interventionsware. Da die Qualitätsanforderungen nach Anhang IV der Verordnung im Streitfall erfüllt und Kontrollmaßnahmen möglich gewesen seien, könne von einer Nichterfüllung einer Hauptpflicht keine Rede sein. Önanthsäuretriglycerid sei als Kennzeichnungsmittel für Butterfett gesundheitlich völlig harmlos und auch im übrigen indifferent. Die nicht vorgeschriebene Beimischung eines Kennzeichnungsmittels erschwere die Kontrolle nicht, sondern erleichtere sie allenfalls. Im Streitfall liege lediglich eine Verunreinigung vor. Somit könne nur von der Nichterfüllung einer untergeordneten Pflicht ausgegangen werden. Dies rechtfertige nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lediglich eine Nichtgewährung der Beihilfe in Höhe von 15 %, aber nicht die vollständige Versagung. Gem. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1813/93 vom 7. Juli 1993 werde bestimmt, daß bei der Verwendung von Rahm die Verteilung der Kennzeichnungsmittel nicht gleichmäßig erfolgen müsse. Folglich werde der Zweck der Verordnung nicht durch mengenmäßige Schwankungen bei der Beimischung von Kennzeichnungsmitteln beeinträchtigt. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruches hat die Klägerin vorgetragen, sie müsse Bankkredite in entsprechender Höhe in Anspruch nehmen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom 9. März 1992 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. September 1992, insofern als er die Beihilfe verweigert, aufzuheben und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - die beantragte Beihilfe zu gewähren. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es stehe fest, daß die Klägerin ihre Hauptpflichten nicht erfüllt habe. Die Zollstelle habe durch entsprechende Überwachung sichergestellt, daß beide Proben aus derselben Zuschlagspartie stammten und einwandfrei zuzuordnen seien. Zu diesem Zweck würden u. a. im Untersuchungsantrag jeweils die betreffende Nummer und das Datum der Mitteilung über die Zuschlagserteilung angegeben werden. Der Klägerin obliege der Nachweis der fehlerhaften Untersuchung des Butterfettes. Entweder sei ein Fehler im Herstellungsverfahren aufgetreten oder Mitarbeiter der Klägerin hätten dem Zollprüfer eine andere Partie benannt. Die Klägerin habe durch die Zuschlagserteilung keine geschützte Rechtsposition erlangt. Die Gewährung der Subvention sei von der Erfüllung der Verpflichtung abhängig gewesen. Dies sei zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch ungewiß gewesen. Gem. Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b i. V. m. Art. 4 Ziff. 2 Formel B der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 trage die Klägerin die Beweislast. Nachdem das Butterfett zu den Enderzeugnissen verarbeitet worden sei, bestehe für den Zoll keine Möglichkeit mehr, das vermeintlich richtige Butterfett zu untersuchen. Die Verpflichtung, Butterfett ohne Kennzeichnungsmittel herzustellen, stelle eine Hauptpflicht dar. Das Verwaltungsgericht hat über das Probeziehungsverfahren Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1993 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Gewährung der beantragten Beihilfe durch Urteil vom 30. September 1993 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen nicht erbracht. Das Ergebnis der Probeziehung sei eindeutig gewesen. Hiernach sei der Stoff Önanthsäuretriglycerid beihilfeschädlich beigefügt worden. Damit habe die Klägerin ihre Hauptpflicht verletzt. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Behörde liege nicht vor. Der Zeuge Fuckner habe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, daß er bei seinen Probeziehungen zwingend auf die Mitarbeit des jeweiligen Schichtführers der Klägerin angewiesen gewesen sei. Dieser habe ihn zu dem jeweiligen Tank, in dem die zu verprobende Ware gelagert haben solle, geführt. Insofern komme es nicht darauf an, ob im Bereich der Finanzverwaltung nicht alle vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Identität der gezogenen Proben Butterfett zu wahren. Die entsprechenden Beweisanträge der Klägerin seien deshalb abzuweisen gewesen. Gegen das am 1. November 1993 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 22. November 1993 eingelegte Berufung. Zur Begründung trägt die Klägerin im wesentlichen vor, die Beimischung von Önanthsäuretriglycerid zum Butterfett stelle keine Verletzung der Beihilfevorschriften dar. Der Wortlaut des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 gebe für eine entsprechende Verpflichtung nichts her. Önanthsäuretriglycerid sei nach Anhang I zu Art. 6 der Verordnung ein zugelassenes Kennzeichnungsmittel. Da sie ihr Butterfett unter Ausnutzung der erleichterten Möglichkeit des Art. 3 Buchstabe b der Verordnung hergestellt und an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert habe, habe sie keine Kennzeichnungsmittel beimischen müssen. Umgekehrt habe aber nicht die Verpflichtung bestanden, eine solche Beimischung zu unterlassen. Die Nichtbeimischung von Kennzeichnungsmitteln könne eine Kontrolle der beihilfegestützten Ware nicht sicherstellen. Falls sie - die Klägerin - verpflichtet gewesen sei, das Butterfett ohne Kennzeichnungsmittel herzustellen, würde dies jedenfalls keine Hauptpflichtverletzung darstellen. Im Streitfall sei ein nicht vorgeschriebener, aber generell zulässiger Indikationsstoff beigemischt worden. Eine dem Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 entsprechende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Vorschrift gebe es für eine Überschreitung des Kennzeichnungsmittels nicht. Ob die Verpflichtung, das Butterfett nicht zu kennzeichnen, eine Hauptpflicht darstelle, deren Verletzung durch die Versagung der Beihilfe geahndet werden müsse, wenn im übrigen alle sonstigen Vorschriften für die Herstellung und Verwendung des beihilfegestützten Butterfettes eingehalten worden seien, sei im Wege der Vorlage durch den Europäischen Gerichtshof zu klären. Dieser müsse gegebenenfalls auch klarstellen, ob durch die vollständige Versagung der Beihilfe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße werde. Ferner sei das Verwaltungsgerichtsurteil aus tatsächlichen Gründen aufzuheben. Die Beimischung von Önanthsäuretriglycerid sei nicht bewiesen. Wegen der Umkehr der Beweislast obliege der Beklagten der Nachweis. Die Behörde habe die Kontrollmaßnahmen gem. Art. 23 Ziff. 1 der Verordnung nicht eingehalten. Der Beauftragte des Zolls habe sich für die Feststellung der Tatsache, was in den fraglichen Tanks gewesen sei, allein auf die Angaben eines ihrer Mitarbeiter verlassen. Bei dieser Vorgehensweise sei einem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Außerdem hätten die Proben während der Herstellung des Butterfettes gezogen werden müssen. Durch Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben habe die Beklagte eine richtige Probeziehung vereitelt. Die Klägerin hat ihren Abteilungsleiter als Zeugen dafür angeboten, daß die Tanks markiert gewesen seien und im übrigen der Inhalt der Tanks sich aus ihren Büchern ergeben hätte. Die Aussage des Zeugen sei nicht glaubhaft. Dieser habe keinerlei Angaben über die Probenziehung im konkreten Fall gemacht, sondern nur allgemein über die Art und Weise seiner Probenahmen ausgesagt. Der Zeuge habe nicht - wie von Art. 23 der Verordnung vorgeschrieben - die Probe selbst gezogen. Darüber hinaus macht die Klägerin Ausführungen im Zusammenhang mit § 5 Nr. 3 und § 2 a der nationalen Speiseeisverordnung. Die Speiseeisverordnung stehe der Beimischung von Önanthsäuretriglycerid in Speiseeis nicht entgegen. Bei einem Verstoß gegen die nationale Speiseeisverordnung würde sich die Frage stellen, ob dies zu einer Beihilfeversagung auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts führen könne. Somit sei vom EuGH zu entscheiden, ob der im Streitfall anwendbaren EG-Verordnung Vorrang vor den Bestimmungen der Speiseeisverordnung zukomme, wenn und soweit diese eine abschließende Regelung über Zusatzstoffe enthalte und die Liste der Zusatzstoffe das Kennzeichnungsmittel Önanthsäuretriglycerid nicht enthalte. Im übrigen sei zweifelhaft, ob sich auch im Enderzeugnis "Speiseeis" Önanthsäuretriglycerid nachweisen lasse. Hierfür und für die Frage, ob Önanthsäuretriglycerid ein der Milch entstammendes Fett sei, sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, daß sie lediglich die niedrigere Beihilfe für Butterfett ohne Kennzeichnungsmittel begehre. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 1993 - I/3 E 2519/92 - die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom 9. März 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1992 - soweit die Ablehnung der beantragten Beihilfe betroffen ist - zu verpflichten, die beantragte Beihilfe gemäß VO (EWG) Nr. 570/88 für 25.000 kg Butterfett (Zuschlagserteilungs-Nr. 64-781-18 vom 18. März 1991) in Höhe von 100.640,00 DM nebst 11,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe sich gemäß Art. 3 der Verordnung verpflichtet, Butterfett ohne Kennzeichnungsmittel herzustellen und dies für die Verarbeitung zu Enderzeugnissen der Formel B zu verwenden. Die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung sei Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der 64. Einzelausschreibung vom 12. März 1991 gewesen. Wegen ihres Gebotes habe die Klägerin keine Wahl mehr gehabt zwischen der Herstellung von Butterfett mit oder ohne Kennzeichnungsmittel. Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 unterscheide zwischen einer Verarbeitung ohne Zusatz und mit Zusatz von Indikatoren. Wie das Untersuchungsergebnis der ZPLA belege, habe die Klägerin ihre Verpflichtung nicht erfüllt. Im Streitfall lägen keine Umstände für eine Umkehr der Beweislast vor. Die von dem Zeugen geschilderten Vorgänge der Probeziehung änderten am Ergebnis der Untersuchung nichts. Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge sei nicht während des Herstellungsvorganges zur Kontrolle erschienen gewesen, werde durch dessen Zeugenaussage keinesfalls belegt. Die Proben seien gemäß Art. 23 Ziff. 1 der Verordnung in Verbindung mit der Milchfettverbilligungs-Dienstanweisung gezogen worden. Das Bestandsverzeichnis und die Bücher der Klägerin hätten nicht kontrolliert werden müssen. Die Probe sei der Zuschlagsnummer zugeordnet gewesen. Der Zeuge habe nachvollziehbar geschildert, in welcher Weise die Probeziehung in dem Betrieb der Klägerin in ständiger Praxis durchgeführt worden sei. Selbstverständlich habe die gezogene Probe der konkreten Warenpartie zugeordnet werden müssen. Da für den Zollprüfer nicht erkennbar gewesen sei, welche Produktion sich in einem Tank befunden habe, habe er auf die Angaben des zuständigen Mitarbeiters vertraut. Die einschlägigen Vorschriften regelten nicht, daß der Zollbeamte höchstpersönlich die Probe entnehmen müsse. Dieser müsse lediglich bei der Probeziehung anwesend sein. Gegebenenfalls würde lediglich ein formaler Verstoß vorliegen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Probeentnahme lägen nicht vor. Folglich habe die Klägerin gegen eine Hauptpflicht verstoßen. Daß die Verordnung keine Regelung für den Fall einer Überschreitung eines Kennzeichnungsmittels vorgesehen habe, spreche für die Verletzung einer Hauptpflicht. Dem herzustellenden Butterfett habe kein Kennzeichnungsmittel zugesetzt werden dürfen. Darüber hinaus sei Önanthsäuretriglycerid kein zugelassenes Kennzeichnungsmittel bei Enderzeugnissen nach Formel B. Auch wenn - wie im Streitfall - das Butterfett aus Rahm hergestellt worden sei, dürfe keine Kennzeichnung nach Anlage II der Verordnung erfolgen, weil dies für Formel B nicht vorgesehen sei. Önanthsäuretriglycerid dürfe nicht für die Herstellung von Speiseeis eingesetzt werden. Das dennoch so gekennzeichnete Butterfett, das nur für die Verarbeitung zu Enderzeugnissen der Formel A/C/D bestimmt sei, lasse sich nicht mehr unterscheiden. Daher sei eine zweckdienliche Kontrolle nicht gewährleistet. Auch die differenzierten Beihilfesätze sprächen für ein gewollt streng gefaßtes Kontrollsystem. Ob die Firmen das gelieferte Butterfett beanstandet hätten, sei irrelevant. Im übrigen stehe die Lieferung des fraglichen Butterfettes an diese Firmen nicht fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des in diesem und in dem parallelen Berufungsverfahren 8 UE 2779/93 vorliegenden Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.