Urteil
8 UE 2858/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1126.8UE2858.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 7. Dezember 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgebend für die Prognose, ob der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig ist, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Steuerschulden inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 100.692,59 DM. Der Kläger hat selbst eingeräumt, daß ohne die Säumniszuschläge die Steuerschulden mehr als 50.000,00 DM betrügen. Hierbei handelte es sich überwiegend um Umsatzsteuer (ca. 30.000,00 DM ausweislich des Kontoauszuges des Finanzamtes vom 18. Mai 1994 und 51.658,00 DM (Stand: Ende Oktober 1995) laut Schreiben des Finanzamtes Offenbach am Main-Stadt an das Regierungspräsidium vom 31. Oktober 1995), die vom Kläger treuhänderisch zu verwalten ist. Außerdem waren zum damaligen Zeitpunkt Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer von über 2.000,00 DM rückständig. Unabhängig von der Höhe der Säumniszuschläge, die nach § 240 AO kraft Gesetzes entstehen, falls die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, und die im Streitfall ebenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides mehrere 10.000,00 DM betragen haben, rechtfertigen allein die absolute Höhe der eigentlichen Steuerschulden und auch ihr Verhältnis zur Gesamtbelastung und die Zeitdauer, während derer der Kläger seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die gewerbeübergreifende Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO (vgl. BVerwG, B. v. 29.01.1988 - 1 B 164.87 -, GewA 1988, 162). Steuerrückstände sind Beträge, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen. Im Streitfall ist die Vollziehung der den Steuerschulden zugrundeliegenden Steuerbescheide nach § 361 AO, § 69 FGO nicht ausgesetzt worden. Deshalb mußte der Kläger die festgesetzten Steuern bei Fälligkeit entrichten (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1996 - 1 B 214.96 - n.v.). Entgegen seiner Rechtsansicht ändert an diesem Ergebnis der bloße Antrag auf Stundung der fälligen Steuern nach § 222 AO nichts. Der anwaltlich vertretene Kläger hat während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens mit Schreiben vom 14. Februar 1995 beim Finanzamt Offenbach am Main-Stadt u.a. beantragt, die noch offenen Steuerschulden mit monatlich 1.000,00 DM tilgen zu dürfen. Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom 10. März 1995 abgelehnt. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Über die nachfolgende Klage hat das Hessische Finanzgericht bisher nicht entschieden. Das Finanzamt hat den Stundungsantrag im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß der Steueranspruch durch die Stundung gefährdet erscheine, weil sich die fraglichen Abgabenrückstände bereits in Beitreibung befänden. Es ist nicht die Aufgabe der Gewerbeuntersagungsbehörde sowie nachfolgend der Widerspruchsbehörde und der Verwaltungsgerichte, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Stundungsanträgen zu prüfen. Vielmehr muß dies im Wege der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe geschehen. Allerdings kann - wie im Streitfall - die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im besonderen verhindert, ohne daß - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG, B. v. 19.01.1994 - 1 B 5.94 -, GewA 1995, 115). Im Rahmen der Prüfung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit obliegt es daher den Verwaltungsgerichten, die Frage zu entscheiden, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden deswegen zu verneinen ist, weil der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, B. v. 29.04.1988 - 1 B 41.88 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 46 u. Hess. VGH, U. v. 26.05.1993 - 8 UE 2644/91 -, GewA 1993, 376). Ein derartiges erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt im Streitfall. Abgesehen davon, daß es der Kläger unterlassen hat, auch ohne ausdrückliche Stundungsvereinbarung mit dem Finanzamt von sich aus Ratenzahlungen zu leisten, hätte er nach eigenem Vorbringen mehr als vier Jahre benötigt, um die aufgelaufene Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu tilgen. Es kann unentschieden bleiben, ob diese Raten im Verhältnis zu den Rückständen des Klägers angemessen gewesen wären. Jedenfalls konnte im Streitfall nicht - wie erforderlich - schon im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept ausgegangen werden. Ausweislich des Stundungsantrages vom 14. Februar 1995 reichten die Angaben des Klägers zu seiner Liquiditätslage nicht aus. Insbesondere ist nicht zu ersehen, welchen betrieblichen oder anderweitigen privaten Verpflichtungen er regelmäßig nachkommen mußte. Ferner war noch ungeklärt, aus welchen Mitteln er ratenweise die Steuerschulden tilgen wollte. In einem Gewerbeuntersagungsverfahren obliegt es jedoch dem Gewerbetreibenden, hinreichend substantiierte Angaben zu machen, die die Prüfung ermöglichen, ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt. Da es das Finanzamt mit Bescheid vom 17. März 1995 auch abgelehnt hatte, die Vollstreckung nach § 258 AO gegenüber dem Kläger einstweilen einzustellen oder zu beschränken, kann der Senat es dahingestellt bleiben lassen, welchen Einfluß eine stattgebende Entscheidung auf ein laufendes Gewerbeuntersagungsverfahren gehabt hätte. Somit konnte das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht annehmen, daß im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO vorliegen. Die streitbefangene Gewerbeuntersagungsverfügung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da ein Verstoß hiergegen einen extremen Ausnahmefall voraussetzen würde, der im Streitfall nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.01.1994, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der am 30. Mai 1931 geborene Kläger wendet sich gegen die Gewerbeuntersagung durch den Beklagten. Zum 1. März 1993 wurde das Gewerbe "Verkauf von Werbeanzeigen, Vereinsbroschüre, Fußbodenbehandlung" angemeldet bzw. nach Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung am 26. November 1996 umgemeldet. Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 regte das Finanzamt Offenbach- Land beim Regierungspräsidium Darmstadt an, gegen den Kläger ein gewerberechtliches Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO einzuleiten. Hierbei verwies das Finanzamt auf Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt 67.484,71 DM (inkl. 15.815,00 DM Säumniszuschläge) und die Tatsache, daß es seit 31. Mai 1993 erfolglos versucht habe, die Abgabenrückstände ganz oder teilweise beizutreiben. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Regierungspräsidium gab der Kläger im Schreiben vom 23. Juli 1994 an, daß er alte Steuerrückstände aufgrund von Schätzungen der Besteuerungsgrundlage habe. Wie es zum derzeitigen Rückstand gekommen sei, sei ihm unverständlich. Die Umsätze in seinem Geschäft seien drastisch zurückgegangen. Deshalb reichten die Einnahmen gerade zur Zahlung der monatlichen festen Verpflichtungen aus. Während des Gewerbeuntersagungsverfahrens stiegen die Rückstände des Klägers beim Finanzamt Offenbach am Main-Land auf mehr als 90.000,00 DM an. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1994, zugestellt am 9. Dezember 1994, untersagte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Kläger nach § 35 Abs. 1 GewO das Gewerbe "Verkauf von Werbeanzeigen, rutschhemmende Fußbodenbehandlung, Vertrieb einer Diätkur" und jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium an, der Kläger schulde nach dem letzten bekannten Sachstand 93.189,19 DM Steuern. Seit dem 1. Januar 1994 seien lediglich Zahlungen in Höhe von 5.275,21 DM auf dem Steuerkonto eingegangen. Die Veranlagungen seien aufgrund der vorliegenden Steuererklärungen bis einschließlich Kalenderjahr 1993 durchgeführt worden und bereits im Steuerkonto berücksichtigt. Eine Tilgungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Den am 30. Dezember 1994 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 1995 im wesentlichen damit, das Finanzamt habe zu Unrecht mit Bescheid vom 17. November 1994 die beantragte Ratenzahlung auf die Abgabenschulden abgelehnt, ohne auf ihn - den Kläger - einzuwirken, den Sachverhalt erschöpfend darzulegen. Die Einziehung der Steuerschuld würde eine erhebliche Härte für ihn darstellen. Die Steuerschulden beruhten im wesentlichen auf Fehlinvestitionen insbesondere im Jahr 1991. Er habe weitere Büros eröffnet, die völlig unrentabel gewesen seien und die hätten wieder geschlossen werden müssen. Die fälligen Umsatzsteuerbeträge hätten jeweils über den zu zahlenden Einkommensteuerbeträgen gelegen. Zudem bestehe eine Differenz zu dem von ihm ermittelten Schuldenstand, die noch aufzuklären sei. Mit Schreiben vom 14. Februar 1995 beantragte der Kläger beim Finanzamt Ratenzahlung für die offenen Steuerschulden und den Erlaß der noch offenen Säumnis- und Verspätungszuschläge. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf dieses Schreiben verwiesen. Mit Bescheid vom 10. März 1995 lehnte das Finanzamt den Stundungsantrag nach § 222 AO als nicht vertretbar ab, weil die Fälligkeiten der Abgabenrückstände bereits soweit überschritten worden seien, daß sich diese Beträge in Beitreibung befänden. Da das Steuerkonto des Klägers am 13. März 1995 noch Steuerrückstände aufgewiesen habe, sei es derzeit nicht möglich, über den Antrag auf Erlaß von Säumniszuschlägen zu diesen steuerlichen Verpflichtungen zu entscheiden. Erst wenn die gesamten Steuerschulden getilgt worden seien, könnte erneut um Erlaß nachgesucht werden. Über die gegen die Ablehnung des Stundungsantrages nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Mit Bescheid vom 11. Mai 1995, zugestellt am 16. Mai 1995, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach dem letzten bekannten Sachstand bestünden Abgabenrückstände bei dem Finanzamt Offenbach am Main- Stadt in Höhe von 100.692,59 DM (inkl. Zuschläge). Ein Stundungsantrag sei abgelehnt worden. Wie die gegenwärtigen Rückstände auswiesen, könnten die gesetzlich begründeten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht hinreichend befriedigt werden. Wer die gesetzlichen Vorschriften auf absehbare Zeit nicht einhalte, gelte als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Das Stundungsverfahren bei dem Finanzamt habe im übrigen keinen zwingenden Einfluß auf das Gewerbeuntersagungsverfahren, zumal das Bestehen erheblicher Abgabenrückstände nicht bestritten werde. Auch sei bisher keine Besserung erkennbar. Daraufhin hat der Kläger am 14. Juni 1995 Klage erhoben, die er im wesentlichen damit begründet hat, die Voraussetzungen für eine Ratenstundung der Steuerrückstände seien gegeben. Daß es noch nicht zu einer Tilgungsvereinbarung gekommen sei, liege allein am Finanzamt, das sich nicht bereit gezeigt habe, über die Höhe der zu zahlenden Raten und über eine Sicherung der Rückzahlung in ein Gespräch einzutreten. Die Gewerbeuntersagung sei ein schwerwiegender Eingriff in seine Berufsfreiheit, der ihm die Existenzgrundlage entziehe. Von ihm könne nicht erwartet werden, daß er von seiner Bank, seiner Lebensgefährtin oder seinem Bruder ein Darlehen oder eine Bürgschaft erhalte, um in angemessenen Raten und ohne Gefährdung des Anspruchs seine Steuerschulden zu begleichen, wenn nicht zugleich sichergestellt sei, daß er sich nach einer ersten Teilzahlung nicht einer endgültigen Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes ausgesetzt sehe. Im übrigen habe er im Rahmen seines Stundungsantrags vorgetragen, daß er zur Begleichung der rückständigen Steuern problemlos 1.000,00 DM monatlich aufbringen könne und dies keinesfalls sein letztes Wort sei. Das Finanzamt hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Der eigentliche Steuerrückstand belaufe sich lediglich auf 55.000,00 DM. Die in letzter Zeit anfallenden Steuern bezahle er regelmäßig. Der Kläger hat beantragt, die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums vom 7. Dezember 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Finanzamt habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb es einen Stundungsantrag ablehne. Der Kläger könne nicht erwarten, daß bei einem Steuerrückstand von rund 97.000,00 DM bei einer angebotenen Stundung von 1.000,00 DM monatlich eine Stundung über einen Zeitraum von acht Jahren hinweg ausgesprochen werde. Das Tilgungsangebot stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Abgabenschuld. Der Kläger sei als wirtschaftlich leistungsunfähig anzusehen, wie sich aus dem Anstieg der Abgabenschulden bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ergebe. Nach einer aktuellen Mitteilung des Finanzamtes lägen die Abgabenschulden zwischenzeitlich bei 109.000,00 DM. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 31. Mai 1996 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO geboten gewesen und nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensgerecht erfolgt. Der Kläger sei unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne. Maßgeblich sei hierfür die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Es gelinge dem Kläger nicht, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachzukommen. Die Beitreibung der offenen Rückstände bleibe erfolglos. Hieraus lasse sich auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen, ohne daß es darauf ankomme, wie sie entstanden sei. Der Kläger rüge auch zu Unrecht, daß sich das Finanzamt willkürlich einer Ratenzahlungsvereinbarung verschließe; denn das Finanzamt habe nachvollziehbar dargelegt, daß die vom Kläger angebotenen Raten völlig unzulänglich seien. Den Ausführungen des Finanzamtes sei ohne weiteres zu entnehmen gewesen, daß eine Ratenzahlungsvereinbarung nur dann zustande gekommen wäre, wenn der Kläger zu einer Ratenzahlung von ca. 15.000,00 DM monatlich bereit und imstande gewesen wäre. Die Behörde habe auch in ermessensgerechter Weise die gewerbeübergreifende Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erlassen. Der Umstand, daß der Kläger nach wie vor auch unter dem Druck der drohenden Gewerbeuntersagung und des laufenden Gerichtsverfahrens zu einem nennenswerten Abbau seiner Zahlungsrückstände nicht imstande sei, beweise, daß die von der Behörde gestellte Unzuverlässigkeitsprognose auch weiterhin zutreffend sei. Gegen den am 20. Juni 1996 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 17. Juli 1996 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das er vertieft. Zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe er beim Finanzamt einen Stundungsantrag eingereicht gehabt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Bei sachgemäßer Behandlung hätte dem Stundungsantrag stattgegeben werden müssen. Das Finanzamt hätte auf die Erstellung eines Finanzstatus hinwirken und mitteilen müssen, welche Sicherheiten und welche Raten hätten angeboten werden müssen, um der Stundung stattgeben zu können. Bei einer Stundung durch das Finanzamt wäre eine Gewerbeuntersagung nicht Rechtens gewesen. Da über das Stundungsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei, habe der Beklagte die Gewerbeuntersagung bereits zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem diese nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 1996 den Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 7. Dezember 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es bedürfe nach wie vor keiner Erörterung, daß die Höhe des Ratenzahlungsangebotes einerseits und die Höhe der Abgabenrückstände andererseits in keinem angemessenen Verhältnis zueinander gestanden hätten. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, so könne, sofern das Untersagungsverfahren auf Abgabenrückständen beruhe, allein durch (wiederholte) Stundungsanträge, auch wenn diese offensichtlich unbegründet seien, ein Untersagungsverfahren unbegründet blockiert werden. Maßgebend sei, daß zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung relevante Abgabenrückstände bestünden und eine günstige Entwicklung nicht prognostiziert werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.