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Beschluss

8 TG 3398/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0930.8TG3398.97.0A
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Leitsätze
Art. 10 Abs. 1 a der VO (EWG) Nr. 2333/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1429/96 untersagt das Abfüllen zum Verkauf, zum Inverkehrbringen und zur Ausfuhr anderer als in der Verordnung genannter Produkte in Flaschen von der Art der "Schaumwein"-Flaschen oder in ähnliche Flaschen. Dies gilt insbesondere auch für das Abfüllen und die Ausfuhr von sogenanntem "Russensekt" in nicht EU-Länder.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 10 Abs. 1 a der VO (EWG) Nr. 2333/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1429/96 untersagt das Abfüllen zum Verkauf, zum Inverkehrbringen und zur Ausfuhr anderer als in der Verordnung genannter Produkte in Flaschen von der Art der "Schaumwein"-Flaschen oder in ähnliche Flaschen. Dies gilt insbesondere auch für das Abfüllen und die Ausfuhr von sogenanntem "Russensekt" in nicht EU-Länder. I. Die Antragstellerin ist eine Weinkellerei; sie wendet sich gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr das Abfüllen näher bezeichneter Artikel in Schaumweinflaschen oder ähnliche Flaschen zum Zwecke des Verkaufs, des Inverkehrbringens oder zur Ausfuhr sowie der Verkauf, das Inverkehrbringen oder das Ausführen der seit dem 1. August 1996 in Schaumweinflaschen oder ähnliche Flaschen abgefüllten im Betreff der Verfügung näher genannten Getränke unter Androhung der sofortigen Vollziehung untersagt worden ist. In der Abfüllanlage der Antragstellerin werden schäumende alkoholhaltige Getränke - hergestellt unter Verwendung von Monopolsprit, Zucker, Wasser, naturidentischen Aromastoffen und (teilweise) Weinzusatz - in Schaumweinflaschen abgefüllt, mit einem pilzförmigen Stopfen versehen, der Flaschenhals sowie der Stopfen mit Folie umkleidet und die Flasche mit einem Etikett versehen. Die Getränke werden somit in der typischen Aufmachung für Schaumweine abgefüllt. Nachdem die Antragstellerin zunächst auf den Etiketten der Flaschen namentlich genannt worden war, fehlt ein solcher Hinweis bei den seit dem 1. Juni 1997 abgefüllten Flaschen. Die Antragstellerin hat dazu vorgetragen, sie habe ihre Abfüllanlage seit dem 1. Juni 1997 an Partner in Moldawien und Kasachstan verpachtet. Diese stellten die Produkte selbst her, daher wiesen auch die im Eigentum der Hersteller stehenden Etiketten diese als Hersteller aus. Zum Beweis hat die Antragstellerin zwei Unternehmenspachtverträge mit Unternehmen in Moldawien und Kasachstan vorgelegt. Nachdem durch VO (EG) Nr. 1429/96 des Rates vom 26. Juni 1996 ein Verbot der Abfüllung der von der Antragstellerin hergestellten Getränke in Schaumweinflaschen zum Verkauf, zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr mit Wirkung zum 1. August 1996 eingeführt worden war, verpflichtete sich die Antragstellerin zunächst mit Schieiben vom 5. August 1996 dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung gegenüber, aufgrund der neuen Verordnung zum 1. August 1996 keine Waren mit der Bezeichnung "aromatisiertes alkoholhaltiges Getränk" in der bis dato gebräuchlichen Aufmachung in Verkehr zu bringen. Auch in der Folgezeit wurden jedoch weiterhin entsprechende Abfüllungen im Betrieb der Antragstellerin vorgenommen. Daraufhin untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 18. Februar 1997 das Abfüllen von näher bezeichneten alkoholhaltigen Getränken in Schaumweinflaschen oder ähnliche Flaschen. Ob gegen diese Verfügung Widerspruch eingelegt wurde, läßt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Nachdem die Rezeptur der Getränke laut Herstellerangabe verändert worden war (es wurden 5 % Wein hinzugefügt), erließ der Antragsgegner die streitgegenständliche Verfügung vom 16. Juni 1997 und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Abfüllen und der Vertrieb der näher bezeichneten Getränke in Schaumweinflaschen sei durch die VO (EG) Nr. 1429/96 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 2333/92 ab dem 1. August 1996 untersagt. Aus den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung ergebe sich, dass Schaumweinflaschen nicht missbräuchlich verwendet werden dürften, damit dem Qualitätsimage der Weinbauerzeugnisse, insbesondere der Schaumweine, kein Schaden zugefügt werde. Außerdem sollten Verwechselungen beim Verbraucher hinsichtlich der Art des Getränks vermieden werden. Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung ein. Am 5. August 1997 stellte der Antragsgegner über 4.000 Flaschen der abgefüllten Getränke sicher. Auch gegen die Sicherstellungsanordnung erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 2. September 1997 hat die Antragstellerin einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt und beantragt festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt sei, nachstehend wiedergegebene alkoholhaltige Getränke auf ihrer Abfüllanlage durch einen Pächter herstellen und durch diesen nach Kasachstan und/oder Moldawien ausführen zu lassen. Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, sie sei bereits nicht der richtige Adressat der Verfügung, da sie ihre Abfüllanlage zum Zwecke der Abfüllung der genannten Getränke verpachtet habe. Die von dem Antragsgegner herangezogene Bestimmung der EG-Verordnung rechtfertige nicht die Untersagungsverfügung, da die von ihren Geschäftspartnern hergestellten Produkte in den Empfängerländern verkehrsfähig seien und daher auch dorthin ausgeführt werden könnten. Es sei nicht Aufgabe des europäischen Verordnungsgebers, den Verbraucher in Kasachstan oder Moldawien zu schützen. Da schließlich die Getränke keinen Wein enthielten, sei die vom Antragsgegner herangezogene Verordnung überhaupt nicht anwendbar. Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, nachstehend wiedergegebene alkoholhaltige Getränke - es folgen drei Fotografien der etikettierten mit Banderole versehenen und den Stopfen und den Flaschenhals mit Folie umkleidete Getränkeflaschen - mit der Bezeichnung "Marquis Bernard" und/oder "Jules Royal" auf ihrer Abfüllanlage durch einen Pächter herstellen zu lassen und durch diesen nach Kasachstan und/oder Moldawien ausführen zu lassen; hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises vom 16. Juni 1997 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin anzuordnen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Sicherstellungsanordnung vom 5. August 1997 aufzuheben. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Antrag nach § 123 VwGO sei unzulässig. Der allein statthafte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet, da die Verbotsverfügung rechtmäßig sei und auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliege. Die Antragstellerin sei der richtige Adressat der Verfügung. Das Abfüllen der Getränke erfolge in ihrem Betrieb. Die Arbeiten würden ausschließlich durch Mitarbeiter der Antragstellerin ausgeführt. Verantwortliche Personen der Pächter seien nicht anwesend. Wegen der Möglichkeit der Irreführung dürfe keine Abfüllung in Schaumweinflaschen mehr erfolgen. Der flüchtige Verbraucher verbinde mit der typischen Schaumweinflasche den entsprechenden Inhalt. Dies gelte nicht nur für den deutschen oder europäischen Verbraucher, sondern generell. Geschützt werde daneben auch der Schaumweinerzeuger als Konkurrent. Die Produkte der Antragstellerin hätten zunächst keinen Weinanteil enthalten, aufgrund der Änderung der Rezeptur seien jedoch nunmehr in den Getränken 5 % Wein enthalten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 17. September 1997 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises vom 16. Juni 1997 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin angeordnet und im übrigen den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin sei zutreffend Adressat der Verbotsverfügung. Sie sei als Erzeugerin anzusehen, da Personen der Verpächterseite bei dem gesamten Erzeugungsvorgang in keiner Weise beteiligt seien. Die in der Untersagungsverfügung genannte Rechtsgrundlage des § 11 HSOG i.V.m. Art. 10 Abs. 1a der EG Verordnung sei auch auf die von der Antragstellerin hergestellten Produkte - unabhängig davon, ob diese einen Weinanteil enthielten - grundsätzlich anwendbar. Die Antragstellerin verstoße jedoch nicht gegen Art. 10 Abs. 1 a der VO (EWG) Nr. 2333/92, da die Regelungen der europäischen Marktordnung nur für die Staaten gälten, die dieser Gemeinschaft auch angehörten. Dies ergebe sich aus der Begründung der VO (EWG) Nr. 2333/92, die jeweils auf die Gemeinschaft und die in der Gemeinschaft bestehenden Kontrollen verweise. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die verwendete Aufmachung, d.h. die äußere Erscheinungsform, bei einem "flüchtigen Verbraucher" zu einer Verwechselungsgefahr mit Schaumwein führe. Ein Verbraucherschutz sei nur auf die Verbraucher innerhalb der europäischen Gemeinschaft gerichtet. Der Schutz anderer Anbieter oder anderer Schaumweinerzeuger lasse sich nicht ohne weiteres aus der Verordnung entnehmen. Auf den Antrag des Antragsgegners vom 23. September 1997 hin hat der Senat mit Beschuss vom 25. September 1997 die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 1997 zugelassen. Zur Begründung seiner Beschwerde beruft der Antragsgegner sich im wesentlichen auf das bisher Vorgetragene und weist nochmals darauf hin, dass es für einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 a der VO (EWG) Nr. 2333/92 bereits ausreiche, wenn die bloße Möglichkeit der Verwechselung oder einer Irreführung des Verbrauchers bestehe. Ein Schutz der Schaumweinerzeuger vor einer Ausnutzung des Qualitätsimages der Schaumweinflasche sei nur gewährleistet, wenn eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner beantragt, Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 1997 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Juni 1997 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch wenn sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergebe, dass neben dem Verbraucherschutz auch der Schutz des Qualitätsimages des Schaumweines beabsichtigt sei, so stelle sich dennoch die Frage, ob die Regelungsbefugnis des europäischen Verordnungsgebers soweit gehe, dass er die Ausfuhr von Produkten de facto in andere Länder untersagen könne. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte des Beklagten (ein Ordner und ein Hefter), die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 16. Juni 1997 angeordnet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Verfügung vom 16. Juni 1997 offensichtlich rechtmäßig und ihr Sofortvollzug liegt auch im besonderen öffentlichen Interesse. Indem die Antragstellerin in ihrem Betrieb die in der Verfügung genannten künstlich alkoholhaltigen Getränke (mit oder ohne Weinzusatz) in Schaumweinflaschen oder in ähnliche Flaschen abfüllt bzw. abfüllen läßt, verstößt sie gegen Art. 10 Abs. 1 a der VO (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. EG Nr. L 291 S. 9 f.) i.d.F. der VO (EG) Nr. 1429/96 des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 184 S. 9 f.). Dabei ist die Antragstellerin der richtige Adressat der Verfügung, denn das Abfüllen geschieht mit ihrem Wissen und Willen in ihrem Betrieb. Sie trägt die Verantwortung für den gesamten Vorgang. Der Hinweis der Antragstellerin auf den weinrechtlichen Erzeugerbegriff greift nicht, da es vorliegend nicht um Weinerzeugung, sondern um das Abfüllen eines Getränks geht. Die Vorlage der "Pachtverträge" zwischen der Antragstellerin und ihren moldawischen bzw. kasachischen Partnern ändert an der Qualifizierung der Antragstellerin als Abfüllbetrieb nichts. Dabei kann es der Senat dahingestellt bleiben lassen, ob diese Verträge einzig zur Umgehung der rechtlichen Vorschriften geschlossen wurden. Dafür spricht der Zeitpunkt ihres Abschlusses. Nachdem der Antragstellerin mit (offensichtlich bestandskräftiger) Verfügung vom 19. Februar 1997 bereits das Abfüllen der Getränke - damals gemäß Rezeptur ohne Weinzusatz - untersagt worden war, schloss sie mit Wirkung ab 1. Juni 1997 die vorgelegten Verträge ab. Entscheidend kommt es darauf jedoch nicht an, da die streitgegenständlichen Getränke tatsächlich nicht von den "Pächtern" abgefüllt wurden und werden. Die Antragstellerin hat dem Vortrag des Antragsgegners, wonach sämtliche Arbeiten des Abfüllens durch ihre Bediensteten vorgenommen würden, nicht widersprochen. Sie hat auch nicht dargelegt, inwieweit die Pächterinnen Einfluss auf den Vorgang nehmen bzw. nehmen können; sie hat ihren "Pächtern" die "Lohnfüllung & Hilfsstoffe“ ausdrücklich in Rechnung gestellt; außerdem wird nach dem "Pachtvertrag" der "Pachtzins" nach der Zahl der abgefüllten Flaschen bemessen. Bei dieser vertraglichen Ausgestaltung bleibt die Antragstellerin eindeutig für das Abfüllen verantwortlich; jede andere Auslegung wäre lebensfremd. Die Antragstellerin unterfällt auch dem Verbot des Art. 10 Abs. 1 a der VO (EWG) Nr. 2333/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1429/96. Danach dürfen nur die in der Verordnung genannten Produkte zum Verkauf, zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr in Schaumweinflaschen oder ähnliche Flaschen abgefüllt werden. Das von der Antragstellerin abgefüllte Produkt erfüllt - auch nach ihrem eigenen Vortrag - nicht die Voraussetzungen der Verordnung. Art. 10 Abs. 1 a der Verordnung enthält ein Abfüllverbot in Schaumweinflaschen, soweit diese zum Verkauf, zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr abgefüllt werden. Die Antragstellerin füllt die Getränke ab, um sie auszuführen. Unter "Ausfuhr" im Sinne der Verordnung ist jeder Grenzübertritt zu verstehen und damit auch der Export in Drittländer. Diese Ausfuhr ist durch Art. 10 Abs. 1 a der Verordnung untersagt. Deswegen kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, dass die von ihr abgefüllten Flaschen in nicht EU-Länder ausgeführt werden bzw. werden sollen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Flaschen - zumindest zum Teil - in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und hier in russischen Läden verkauft werden, was ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 a der Verordnung darstellt. So sind Anfang August 1997 durch die Antragstellerin abgefüllte Flaschen in Deutschland in sogenannten "Russenmärkten" aufgefunden worden. Die Antragstellerin hat - wie sich aus den bei ihr aufgefundenen Rechnungskopien ergibt - an zwei Firmen in Deutschland ihr Waren geliefert (siehe Bl. 297 bis 304 der Behördenakten). Durch Art. 10 Abs. 1 a der Verordnung soll generell verhindert werden, dass andere Produkte als Schaumwein in Schaumweinflaschen abgefüllt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 1429/96, durch die Art. 10 Abs. 1a eingefügt wurde. So besagt die elfte Begründungserwägung, dass die Verwendung der Schaumweinflasche nicht zu erlauben ist für Produkte, die dem Qualitätsimage der Weinbauerzeugnisse, insbesondere der Schaumweine, schaden können. Damit bezweckt die Norm - neben dem Schutz des Verbrauchers vor Verwechselungen - auch den Schutz der Schaumweinerzeugnisse bzw. -hersteller. Nur letztere sollen die Möglichkeit haben, ihre Produkte in einer entsprechenden Aufmachung anzubieten. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass diese Regelung gerade im Hinblick auf die sich abzeichnende Praxis, im Schaumweinflaschen abgefüllte und "champagnerähnlich" aufgemachte Getränke in der EU herzustellen und in osteuropäische Länder zu liefern, getroffen wurde. Ob ein solcher Schutz der Schaumweinflasche und damit der Schaumweinhersteller notwendig war und ist, kann nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens sein. Dem EU-Verordnungsgeber kommt insoweit ein weites Gestaltungsermessen zu. Da die Antragstellerin nicht gehindert ist, ihr Produkt in einer anderen Verpackung auf den Markt zu bringen, ist nicht ersichtlich, dass das Gestaltungsermessen fehlerhaft ausgeübt worden wäre. Auch der angeordnete Sofortvollzug der Verfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dabei folgt das Sofortvollzugsinteresse allerdings nicht allein aus der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Die sofortige Vollziehung auch einer rechtmäßigen Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (st. Rspr. des BVerfG seit B. v. 18. 07. 1973 - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382). Daher kann die sofortige Vollziehung einer Eingriffsmaßnahme nicht allein mit dem Interesse gerechtfertigt werden, das für die Eingriffsverfügung selbst ausreicht; § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt vielmehr darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse. Deshalb muss selbst bei Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, d.h. für den Vollzug des Bescheids vor Eintritt seiner Bestandskraft, bestehen. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist im Rahmen der Abwägung der unterschiedlichen Interessen nur insoweit bedeutsam, als sich das von anderen Gründen getragene besondere öffentliche Vollzugsinteresse verstärkt, wenn der Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, offensichtlich rechtmäßig ist und demgemäß das dagegen eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Dieses besondere öffentliche Interesse sieht der Senat vorliegend - ebenso wie der Antragsgegner - vor allem darin zu verhindern, dass andere Hersteller zur Umgehung der europäischen Vorschriften angeregt werden. Auch darf das rechtswidrige Verhalten nicht zu einem Wettbewerbsvorteil führen gegenüber denjenigen, die sich gesetzestreu verhalten. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20, 13 GKG; die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hat das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der angegriffenen Verfügung geschätzt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Verfügung insgesamt 62 verschiedene Produkte betrifft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).