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Beschluss

8 UE 228/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:1121.8UE228.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung gilt gemäß § 126 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, weil die Berufungsklägerin das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben hat. Auf die Folgen des Nichtbetreibens und die zu erwartende Kostenentscheidung ist sie hingewiesen worden (§ 126 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in § 126 Abs. 2 VwGO vorgesehene Rechtsfolge, daß die Berufung als zurückgenommen gilt, setzt angesichts der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verbürgten Gewährleistung von Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt voraus, daß die Berufungsklägerin bzw. der Berufungskläger Anlaß gegeben hat, daran zu zweifeln, ob sie/er noch ein Interesse daran hat, das Verfahren weiterzuverfolgen (so § 33 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -; BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, DVBl. 1993, 1000 = NVwZ 1994, 62 und BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213). Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn sie bzw. er die prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerfG und BverwG, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf andere prozeßrechtliche Vorschriften gegründete Mitwirkungspflichten verletzt werden, die zu erfüllen von Prozeßbeteiligten verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1987 - 9 C 263.86 -, NVwZ 1987, 604 (605), speziell zu § 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO BVerwG, Urteil vom 23. April 1985, a.a.O. (219)). Auch die Beantwortung gerichtlicher Anfragen, die den Fortgang des Prozesses betreffen, gehört zu den Mitwirkungspflichten der Parteien. Zwar sind darauf gerichtete Anfragen nicht ausdrücklich in § 87 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgeführt. Dort handelt es sich jedoch nur um eine Beispielsaufzählung, wie sich aus dem Wort "insbesondere" am Anfang des Satzes 2 in § 87 Abs. 1 VwGO ergibt. Auch daraus, daß nach § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO solche Anordnungen zu treffen sind, die es ermöglichen, den Rechtsstreit in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen, ergibt sich nicht, daß der Kreis der Anordnungen auf Verfahren beschränkt ist, in denen tatsächlich eine mündliche Verhandlung stattfindet. Im vorliegenden Verfahren hatten die früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 15. Mai 1997 angezeigt, daß sie ihr Mandat niedergelegt hätten und die Klägerin nicht mehr verträten. Daraufhin ist die Klägerin und Berufungsklägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Mai 1997 aufgefordert worden mitzuteilen, wie sie weiter zu verfahren beabsichtige. Sie ist u.a. darauf hingewiesen worden, daß hinsichtlich der Frage der streitigen Sozialversicherungsbeiträge der Senat, falls sie diese Frage nicht durch ein bereits vorliegendes Schreiben des Sozialversicherungsträgers als geklärt ansehe, nötigenfalls einen Vertreter des Sozialversicherungsträgers zum Termin zur mündlichen Verhandlung laden werde. Der Klägerin wurde dargelegt, welche Kosten durch eine Fortführung des Verfahrens entstehen würden und angeregt zu prüfen, ob sie das Berufungsverfahren fortführen und sich ggf. mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklären wolle. Ihr wurde eine Äußerungsfrist bis zum 16. Juni 1997 gesetzt. Auf diese Verfügung reagierte die Klägerin nicht. Deshalb wurde sie unter dem 25. Juni 1997 an die Beantwortung erinnert. Als sie weiterhin schwieg wurde sie darauf hingewiesen, daß die Berufung gemäß § 126 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben wird und sie in diesem Fall die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Auch auf diese ihr am 2. August 1997 zugestellte Verfügung hat die Klägerin mehr als drei Monate geschwiegen, obwohl sie auf die Folgen hingewiesen worden war. Infolgedessen gilt die Berufung gemäß § 126 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen. Daher ist das Berufungsverfahren einzustellen (entsprechende Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei geht der Senat von den Ansätzen in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 14.2) aus (NVwZ 1996, 563). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).