Urteil
8 UE 3603/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1219.8UE3603.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie ist aber unbegründet, denn das verwaltungsgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Verfahren war entscheidungsreif, denn einer Beweiserhebung bedurfte es nicht. Die Beweisanträge zu 1. und 3., die die Änderung der Prüferreihenfolge bei der Examenshausarbeit und der Klausuren im Arbeitsrecht und im öffentlichen Recht betreffen - der Zweitkorrektor wurde Drittkorrektor, der Drittkorrektor wurde Zweitkorrektor -, waren abzulehnen. Die Frage, ob die Prüferreihenfolge verändert worden ist, ist ohne weiteres anhand von Seite 1 der Beurteilungen (im Verwaltungsvorgang "Prüfungsarbeiten") zu beantworten. Danach ist die Prüferreihenfolge im Hinblick auf den Zweit- und den Drittkorrektor vertauscht worden, was der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 1997 auch bestätigt hat und was somit unter den Beteiligten unstreitig ist. Unerheblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist die Beantwortung der Frage, wann die Prüferreihenfolge verändert wurde, denn dies kann keine Auswirkungen auf den Inhalt der Korrektur und damit auch auf den Ausgang des Prüfungsverfahrens haben. Die Frage, durch wen die ursprüngliche Prüferreihenfolge festgelegt wurde, ist in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 1997 von dem Vertreter des Beklagten hinreichend beantwortet worden; Einwände gegen diese Antwort hat die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter nicht erhoben. Der Vertreter des Beklagten hat erklärt, die Erstprüfer würden bei den Klausuren durch die sogenannte Kommissionsverfügung des Präsidenten des Justizprüfungsamtes festgelegt. Die weiteren Prüfer würden durch die Geschäftsstelle so bestimmt, daß die Prüfer gleichmäßig belastet seien und ein zügiger Fortgang des Prüfungsverfahrens gewährleistet sei. Bei der Hausarbeit werde der Erstkorrektor durch die Geschäftsstelle des Justizprüfungsamtes nach allgemeinen Vorgaben des Präsidenten des Justizprüfungsamtes festgelegt. Für den Zweit- und Drittkorrektor gelte das gleiche wie bei den Klausuren. Unerheblich ist auch die Frage, ob die Veränderung der Prüferreihenfolge nach vorheriger schriftlicher Rücksprache mit dem Justizprüfungsamt erfolgt ist, denn alle Prüfer sind verpflichtet, ihre Prüfungsentscheidungen unabhängig zu treffen, wie sich aus § 4 Abs. 4 1. Halbsatz des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - ergibt. Bei der Bewertung darf demnach die Prüferreihenfolge keine Rolle spielen. Anhaltspunkte dafür, daß der Zweit- und der Drittkorrektor entgegen den daraus folgenden Dienstpflichten nicht unabhängig voneinander korrigiert haben, bestehen nicht. Allein der Umstand, daß der Drittkorrektor sich dem Zweitkorrektor angeschlossen hat, läßt eine derartige Schlußfolgerung nicht zu. Das Recht, sich einer Vorkorrektur anzuschließen, entbindet den Prüfer nicht von einer eigenständigen Bewertung, sondern lediglich von einer nochmaligen Wiedergabe der Begründung, wenn er die Begründung des Vorkorrektors für zutreffend hält. Der Beweisantrag zu 2., der die Einholung eines Gutachtens eines juristischen Sachverständigen betrifft, ist ebenfalls abzulehnen. Das Beweismittel des Sachverständigenbeweises ist ungeeignet, soweit es um die Frage geht, "ob sich der Sachverhaltsirrtum des Zweitkorrektors hinsichtlich der Verwechslung Geschäftsführer/ Gesellschafter und das ursprüngliche Fehlen der Seite 2 auf die Korrektur und damit auf die Endnote ausgewirkt haben kann", denn diese Frage haben die Prüfer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu beantworten. Eine Antwort ist von den Prüfern im Rahmen ihrer dienstlichen Stellungnahmen auch gegeben worden, wie sich bereits dem Urteil des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1996 entnehmen läßt. Entsprechendes gilt, soweit der Prüfer Eimer die Verwendung der Formulierung "Schlüssigkeit des Klagevorbringens" beanstandet hat; ob diese Beanstandung sich auf die Endnote ausgewirkt haben kann, ist ebenfalls eine Frage, die angesichts des Beurteilungsspielraums des Prüfers nicht mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden kann. Gleiches gilt auch für die Problematik der Darstellung der Duldungs- und Anscheinsvollmacht in der Hausarbeit der Klägerin. Dazu hat der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter 1.4 auf den Seiten 23 und 24 des Urteils vom 21. November 1996 bereits das Nötige gesagt. Darauf wird verwiesen. Auch diese Frage fällt in den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Soweit der Senat zu untersuchen hat, ob die Prüfer sich bei ihren rechtlichen Beurteilungen im Rahmen des Beurteilungsspielraums halten, bedarf es der Einholung eines Gutachtens eines juristischen Sachverständigen schon deshalb nicht, weil der Senat selbst über ausreichende Sachkunde hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungen verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungsweisen Nr. 314, Seite 276). Daß die die Klägerin betreffende Prüfungsentscheidung nicht zu beanstanden ist, hat der 6. Senat des Hessischen verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 21. November 1996 - 6 UE 2423/95 -, das den Beteiligten bekannt ist, zutreffend entschieden. Der 6. Senat hat im wesentlichen folgendes ausgeführt: "I. Verfahrensfehler, die zu einer Wiederholung der gesamten Prüfung oder von Teilen der Prüfung führen müßten, sind nicht feststellbar. 1. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 1992 den Antrag der Klägerin auf "vorgeschaltete Ausbildungszeit zur Vorbereitung auf die Klausuren mit anschließender Wahlstation" (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 16. Dezember 1991) abgelehnt hat. Zum einen ist das Schreiben des Beklagten vom 10. Januar 1992, soweit darin ein Verwaltungsakt zu sehen sein sollte, längst unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden. Zum anderen sehen weder die Juristische Ausbildungsordnung vom 6. Oktober 1975 (GVBl. I S. 233 ff.) in der Fassung vom 20. Januar 1982 (GVBl. I S. 34 ff.) - JAO - noch das Gesetz über die juristische Ausbildung vom 7. November 1985 (GVBl. I S. 212) - JAG - zwingend vor, daß die - gesamte - zweite juristische Staatsprüfung innerhalb der Ausbildungszeit oder unmittelbar danach abzulegen ist, worauf das Verwaltungsgericht sinngemäß zutreffend hingewiesen hat. Auch aus § 48 Abs. 3 JAG folgt nichts anderes. Zwar ist in § 48 Abs. 3 Satz 1 JAG geregelt, daß das Beamtenverhältnis nach dem Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs fortgesetzt wird. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dient dazu, dem Nichtbestehen der Prüfung unmittelbar einen Ergänzungsvorbereitungsdienst mit direkt anschließender Wiederholungsprüfung oder die Wiederholungsprüfung ohne Ergänzungsvorbereitungsdienst folgen zu lassen, wie sich den in § 48 Abs. 3 Sätze 1 und 5 JAG getroffenen Regelungen entnehmen läßt. Zwischen dem Ende des Vorbereitungsdienstes und dem Beginn der Prüfung bzw. innerhalb der Prüfung ist grundsätzlich keine weitere Vorbereitungszeit vorgesehen, soweit solche Zeiten nicht durch Verzögerungen im Prüfungsablauf entstehen. Vielmehr bestimmt § 44 Abs. 1 JAG, daß die Aufsichtsarbeiten gegen Ende oder unmittelbar nach der letzten Pflichtausbildungsstelle zu erbringen sind, so daß dem Rechtsreferendar keine Vorbereitungszeit außerhalb seiner Referendarausbildung zur Verfügung steht. Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Prüfung nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JAG) erneut abgelegt oder von einem Ergänzungsvorbereitungsdienst in den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 5 JAG abgesehen wird, da das Gesetz keine zusätzliche Zeit für eine Prüfungsvorbereitung vorsieht. Von dem Wiederholungsprüfling kann also verlangt werden, daß er unverzüglich die Wiederholungsprüfung beginnt bzw. fortsetzt, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür durch Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf geschaffen worden sind (vgl. zu allem Hess. VGH, Beschluß vom 11. Januar 1996 - 6 TM 4166/95 - Leitsatz veröffentlicht in ZBR 1996, 288). Dies gilt auch für die Klägerin. Es verstieße gegen den im Prüfungsrecht geltenden und aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit, wenn der Klägerin im Gegensatz zu allen anderen Prüflingen zusätzliche Ausbildungszeit zugestanden würde. 2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe sich nachteilig ausgewirkt, daß drei Wiederholer und mehr als zwei Schwerpunktbereiche geprüft worden seien. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 JAO "sollen" zwar in der Bewerbergruppe bei der mündlichen Prüfung nicht mehr als zwei Pflichtwahlbereiche vertreten sein. Sollvorschriften sind aber in der Regel keine Mußvorschriften. Von Sollvorschriften kann aus sachlichen Gründen abgewichen werden. Dies ist hier geschehen. Der Beklagte hat auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 6. April 1994 überzeugend dargelegt, von der Vorschrift sei hier abgewichen worden, weil es sich um einen vorgezogenen Prüfungstermin gehandelt habe, der Kandidatinnen und Kandidaten, bei denen sich aus den unterschiedlichsten Gründen eine Verzögerung im Prüfungsverfahren ergeben gehabt habe, ein rasches Durchlaufen des Prüfungsverfahrens habe ermöglichen sollen. Dies sei auch der Grund dafür, warum sich in diesem Prüfungstermin drei Wiederholer befunden hätten. Die übrigen Kandidaten und Kandidatinnen ohne Zeitverzögerung, die die Oktober-Klausuren geschrieben hätten, seien erst ab August 1993 mündlich geprüft worden. 3. Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, der Prüfungsvorsitzende sei irrtümlich davon ausgegangen, daß es sich um die zweite Wiederholungsprüfung - also um die dritte Prüfung - der Klägerin gehandelt habe. Selbst wenn der Prüfungsvorsitzende während der mündlichen Prüfung - die anderen Prüfungsteile kommen insofern ohnehin nicht in Frage, weil die schriftlichen Arbeiten unter Kennziffern anonym bewertet wurden - versehentlich davon ausgegangen sein sollte, die Klägerin habe sich bereits in ihrem dritten Prüfungsversuch befunden, läßt sich allein daraus nicht auf eine Voreingenommenheit des Prüfungsvorsitzenden gegenüber der Klägerin schließen. Die Klägerin hat weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Prüfungsvorsitzende sich während der mündlichen Prüfung gegenüber der Klägerin voreingenommen verhalten habe. Deshalb ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - von der Klägerin weder dargetan noch ist anderweitig ersichtlich, daß sich dieser Irrtum des Prüfungsvorsitzenden auf das Prüfungsverfahren ausgewirkt haben könnte. 4. Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, der Beklagte sei seiner Dokumentationspflicht über den Hergang der mündlichen Prüfung nicht hinreichend nachgekommen. Die mündliche Prüfung ist nicht schon deshalb rechts- oder verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil ihr Ablauf nicht im einzelnen dokumentiert wurde. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 9 JAO werden in die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung folgende Feststellungen aufgenommen: Die Besetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Rechtsreferendare unter Angabe ihres Schwerpunktbereichs, die Gegenstände des Prüfungsgesprächs, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen, die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie deren Durchschnittspunktzahlen, die Punktzahl der Prüfungsnote, in den Fällen des § 47 Abs. 3 JAG die Begründung über die Anhebung der Prüfungsnote, die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlußnote sowie im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Dauer und die Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und über die Anrechnung der Hausarbeit auf die Wiederholungsprüfung (§ 48 Abs. 3 Sätze 2 und 3 JAG). Diese gesetzliche Regelung ist nicht zu beanstanden und genügt insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen. Berufsbezogene Prüfungsverfahren müssen zwar so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird; deshalb müssen Prüflinge das Recht haben, Einwände gegen ihre Prüfungsnoten wirksam vorzubringen (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff., 45 ff.). Dieses verfassungsrechtliche Gebot geht allerdings nicht so weit, daß das gesamte Prüfungsgeschehen, insbesondere sämtliche Einwirkungen auf den Prüfling und seine Reaktionen darauf in vollem Umfang dokumentiert werden müßten, um den Prüfungsablauf in allen Einzelheiten nachvollziehbar zu machen. Die Überprüfungsmöglichkeit hat nicht so weit zu gehen, daß mündliche Prüfungen ohne umfassende Dokumentation unzulässig wären (Hess. VGH, Beschluß vom 8. August 1995 - 6 TG 830/95 - ESVGH 46, 34 f.). Mündliche Prüfungen ließen sich allenfalls mit hohem Aufwand und nachteiligen Folgen - etwa durch Videokameras - derart dokumentieren, daß sie nachvollziehbar würden. Mündliche Prüfungen sollen den Charakter eines "sinnvollen menschlichen Gesprächs" haben (vgl. von Münch, NJW 1995, 2016 f.). Ein derartiges Gespräch wäre bei ungünstigem Prüfungsverlauf nur sehr eingeschränkt möglich, weil die Prüfer bestrebt sein müßten, jedes zu Mißdeutungen Anlaß gebende Wort zu vermeiden und Mängel der Prüflinge zu verdeutlichen, indem das Ausbleiben von Antworten durch Pausen des Schweigens unterstrichen, Fehlerhaftes nicht übergangen oder durch einen hilfreichen Hinweis in die richtige Richtung gelenkt, sondern als falsch kritisiert würde. Die Prüflinge würden durch ein derartiges Prüferverhalten zusätzlich verunsichert, der ohnehin vorhandene Prüfungsstreß erheblich gesteigert. Eine derart weitgehende Dokumentation der mündlichen Prüfung hätte mehr Nach- als Vorteile. Im Interesse des effektiven Rechtsschutzes von Prüflingen reicht es vielmehr aus, daß sich aus den Protokollen mündlicher Prüfungen außer den Formalien die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsbewertungen ergeben sowie die tragenden Gründe mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden und daß bei Teilprüfungen die Benotung der jeweiligen Teilprüfung im Protokoll niedergelegt wird (Hess. VGH, a. a. O., Seiten 35 und 36). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung; sie verlangen jedoch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Dem Normgeber obliegt es, den Nachteil einer unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgabe als auch der Prüfungsleistung durch sonstige verfahrensmäßige Vorkehrungen auszugleichen, insbesondere den Prüflingen - durch eine, wenn auch nur beschränkte, Öffentlichkeit bei berufsbezogenen Prüfungen - entsprechende Beweise zu ermöglichen (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994 - 6 B 65/93 - NVwZ 1995, 494 f.). Den genannten Anforderungen entsprechen die Anforderungen in § 33 JAO. Die unter dem 7. Mai 1993 gefertigte Niederschrift über den Hergang der zweiten juristischen Staatsprüfung, die der Beklagte als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 6. April 1994 vorgelegt hat (Blatt 27 bis 34 der Gerichtsakten), entspricht den Anforderungen des § 33 JAO und damit auch den Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Inhalt von Protokollen mündlicher Prüfungen stellt. Selbstverständlich ist es möglich, zum Nachweis tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der mündlichen Prüfung die prozeßüblichen Beweismittel - Zeugen- und Parteivernehmung - anzuwenden. In Betracht kommen sowohl Prüfer, Mitprüfer, Mitprüflinge und Protokollführer als auch Zuhörer, die bei der Prüfung anwesend waren (BVerwG, a. a. O., S. 495). Dies setzt jedoch voraus, daß über Einzelheiten des Hergangs der mündlichen Prüfung Streit besteht (BVerwG, a. a. O.). Dies ist hier gerade nicht der Fall, denn die Klägerin hat nichts vorgetragen, was einen für das Prüfungsergebnis relevanten Verfahrensfehler der mündlichen Prüfung möglich erscheinen ließe. 5. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Prüfungsvorsitzende habe am 1. Juni 1993 geäußert, er sehe keinen Unterschied zwischen einem knapp bestandenen und einem knapp nicht bestandenen Examen. Ob die Bemerkung so, wie die Klägerin sie vorträgt, gefallen ist, ist streitig. Der Prüfungsvorsitzende hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 9. Juli 1996 (Blatt 304 der Gerichtsakten) angegeben, eine solche Äußerung sei von ihm nicht gefallen. Die Klägerin hat ihren Vortrag hinsichtlich der Äußerung über die Unterscheidung zwischen einem knapp bestandenen und einem knapp nicht bestandenen Examen aufrechterhalten und dazu auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 30. Juli 1996 unter anderem ausgeführt, im Rahmen des Gesprächs mit dem Prüfungsvorsitzenden sei unter anderem über die beruflichen Möglichkeiten gesprochen worden. Der Vorsitzende habe empfohlen, die Streiterei doch besser zu lassen und es doch einmal bei einer Versicherung zu versuchen. Mit einem knapp nicht bestandenen Examen würde man dort lediglich weniger verdienen, aber ansonsten wie andere dort juristisch tätige Mitarbeiter arbeiten können. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, daß ihr Vortrag zutrifft, das heißt, daß der Vorsitzende sinngemäß geäußert hat, mit einem knapp nicht bestandenen Examen würde man bei einer Versicherung lediglich weniger verdienen, aber ansonsten wie andere dort juristisch tätige Mitarbeiter arbeiten können, und unterstellt man zugunsten der Klägerin weiter, daß der Prüfungsvorsitzende tatsächlich sinngemäß geäußert hat, er sehe keinen Unterschied zwischen einem knapp bestandenen und einem knapp nicht bestandenen Examen, so wird deutlich, daß diese Bemerkung, wenn sie tatsächlich gefallen sein sollte, im Zusammenhang mit der Empfehlung, "es doch einmal bei einer Versicherung zu versuchen", gestanden hat. Unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin ist daher davon auszugehen, daß der Prüfungsvorsitzende nicht etwa abstrakt die Auffassung vertreten hat, er sehe keinen Unterschied zwischen einem knapp bestandenen und einem knapp nicht bestandenen Examen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem die Äußerung - folgt man der Klägerin - gefallen sein soll, daß danach ein knapp nicht bestandenes und ein knapp bestandenes Examen für die berufliche Zukunft des Kandidaten kaum unterschiedliche Folgen haben, weil die beruflichen Chancen, mit einem knapp bestandenen Examen eine Stelle zu finden, nicht wesentlich besser seien und auch im Falle eines knapp nicht bestandenen Examens die Chance bestehe, bei einer Versicherung eine Anstellung zu erhalten. Auf einen Verfahrensfehler läßt die Äußerung jedenfalls nicht schließen, sondern allenfalls auf eine unzutreffende Einschätzung der Folgen eines knappen Nichtbestehens. II. Die Bewertungen der von der Klägerin erbrachten Prüfungsleistungen sind nicht zu beanstanden. 1. Dies gilt zunächst für die Hausarbeit. 1.1 Die Bewertung der Hausarbeit ist nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil die Hausarbeit den drei Prüfern bei der ursprünglichen Bewertung nur unvollständig, nämlich ohne Seite 2 des Gutachtens, vorlag. Denn die Prüfer haben während des Berufungsverfahrens auf eine Verfügung des Berichterstatters in dienstlichen Stellungnahmen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß und warum sie die Arbeit der Kläger nicht besser bewertet hätten, wenn ihnen bei der ursprünglichen Bewertung die Seite 2 des Gutachtens ebenfalls vorgelegen hätte. Der Erstkorrektor hat dazu in seiner der Klägerin bekannten dienstlichen Stellungnahme vom 5. Februar 1996 im wesentlichen erklärt, die Ausführungen auf Seite 2 des Gutachtens führten in die Grundlagen der zu behandelnden Problematik des Falles ein; insoweit weise der Fall keine Probleme auf. Die Ausführungen enthielten keine Rechtsfehler, seien aber in der Darstellung verbesserungsbedürftig. Auch wenn nunmehr die Entscheidung, nach der die Tochter im Namen der Beklagten aufgetreten sei, nachvollziehbar sei, könne er die gesamte Arbeit deswegen nicht besser bewerten, da die in seiner Begründung beschriebenen Mängel ansonsten nach wie vor bestünden und durch die einführenden Darlegungen auf Seite 2 nicht ausgeglichen würden. Diese bezögen sich auf einige einführende Rechtsfragen, die aber allesamt im vorliegenden Fall unproblematisch seien. Die Gesamtleistung werde damit für ihn, den Prüfer, nicht zu einer glatt durchschnittlichen Leistung. Damit hat der Prüfer zugestanden, daß die Ausführungen auf Seite 2 des Gutachtens nicht rechtsfehlerhaft seien. Daß er gleichwohl keine Verbesserung der Note vorgenommen hat, hat er plausibel damit begründet, daß die beschriebenen Mängel ansonsten nach wie vor bestünden und durch die einführenden Darlegungen auf Seite 2 nicht ausgeglichen würden. Die Gewichtung der guten und schlechten Teile einer Prüfungsleistung fällt auch nach der neueren Rechtsprechung in den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum und obliegt damit allein dem Prüfer, es sei denn, der Beurteilungsspielraum würde verkannt oder überschritten. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Zweitkorrektor hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 19. Februar 1996 ebenfalls überzeugend begründet, daß und warum er eine Änderung der Bewertung nicht vorzunehmen vermag. Er habe das Fehlen von Seite 2 des Gutachtens nicht angeführt, weil es für seine Gesamtbeurteilung keine Bedeutung gehabt habe. Soweit er am Ende seiner Gesamtbeurteilung auf die bereits im Erstgutachten angeführten Schwächen der Arbeit hingewiesen habe, habe sich der Hinweis ebenfalls nicht auf das Fehlen von Seite 2 des Gutachtens bezogen. Unabhängig davon könne er auch unter Einbeziehung der jetzt vorliegenden Seite 2 des Gutachtens nicht zu einer günstigeren Bewertung der Hausarbeit gelangen. Die Ausführungen auf Seite 2 seien zwar inhaltlich richtig, könnten aber an den von ihm im einzelnen aufgeführten und bei der Bewertung der Hausarbeit zugrundegelegten Einzelumständen (Negativa wie Positiva) nichts ändern. Ebenfalls überzeugend hat der Drittkorrektor in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 23. Februar 1996 dargelegt, warum er an der Gesamtbeurteilung nichts ändere. Er hat darauf hingewiesen, daß die schwerwiegenden sonstigen Mängel der Arbeit entscheidend gewesen seien. Wie sich bereits aus seiner früheren Bewertung vom 24. März 1993 ergebe, habe er dabei das Fehlen der Seite 2 nicht zu Lasten der Klägerin gewertet. Die Ausführungen auf Seite 2 seien zwar nicht zu beanstanden, könnten aber an der Gesamtbeurteilung nichts ändern. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, daß sich das Fehlen von Seite 2 des Gutachtens nicht auf die Bewertung des Drittkorrektors ausgewirkt haben kann, da der Drittkorrektor der Klägerin das Fehlen von Seite 2 von vornherein nicht angelastet hat. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Prüfer bei der unter Berücksichtigung von Seite 2 des Gutachtens vorgenommenen Nachbewertung ihr - der Klägerin - gegenüber befangen gewesen seien (vgl. die Schriftsätze der Klägerin vom 28. März 1996 und 30. Juli 1996). Von einem allgemeinen Erfahrungssatz, daß Prüfer bei Nachbewertungen nicht unvoreingenommen vorgingen, läßt sich nicht ausgehen. Warum der Erstkorrektor der Klägerin gegenüber wegen der Beibehaltung der bisherigen Bewertung befangen sein soll, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, daß er das Fehlen von Seite 2 des Gutachtens in seiner ursprünglichen Prüferbemerkung vom 29. März 1993 bemängelt hat, kann nicht zur Befangenheit führen, wenn er auch unter Zugrundelegung der auf Seite 2 des Gutachtens gemachten rechtsfehlerfreien Ausführungen letztendlich aufgrund einer neuen Gewichtung zu derselben Bewertung wie ursprünglich gelangt. Denn diese neue Bewertung ist nachvollziehbar begründet und läßt eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Prüfern die Dienstpflicht obliegt, alle Bewertungen - auch Nachbewertungen - nach bestem Wissen und Gewissen unabhängig von der Person des Prüflings vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, daß der Erstkorrektor gegen diese Dienstpflicht verstoßen hat, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die Bewertungen des Zweit- und des Drittkorrektors. Das gilt insbesondere auch für den Zweitkorrektor. Er hat plausibel darauf hingewiesen, daß seine Bezugnahme auf die Erstkorrektur sich nicht auf die Kritik am Fehlen der Seite 2 bezogen habe. Eine "widersprüchliche Bewertung", wie sie die Klägerin im Schriftsatz vom 28. März 1996 behauptet, ist daher nicht feststellbar. Der Zweitkorrektor ist auch nicht deshalb voreingenommen gewesen, weil die Klägerin nach den schriftlichen Aufsichtsarbeiten ab dem 25. November 1992 an der Arbeitsgemeinschaft des Zweitkorrektors teilgenommen hat. Warum dies zu einer Voreingenommenheit der Klägerin gegenüber geführt haben soll, wird nicht deutlich. Dies könnte dann anders zu beurteilen sein, wenn es während der Ausbildungszeit beispielsweise zu unsachlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Zweitkorrektor gekommen wäre, so daß auch ein unbefangener Beobachter den Schluß auf eine Voreingenommenheit hätte ziehen können. Derartiges hat die Klägerin weder behauptet noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. 1.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich der von dem Zweitkorrektor eingestandene Irrtum nicht nachteilig auf die Gesamtbewertung ausgewirkt. Diesem Einwand der Klägerin liegt folgendes zugrunde: Auf Seite 31 der Hausarbeit hat die Klägerin zu Beginn der Darstellung des Tatbestands ausgeführt, die Klägerin des Hausarbeitsfalls betreibe ein Großhandelsunternehmen, die Beklagte ein Bauunternehmen. Die Klägerin begehre von der Beklagten die Bezahlung für Bohrmaschinen und andere Geräte. - die Tochter des Gesellschafters der Beklagten. - habe in der Zeit vom 12. Oktober 1979 bis 19. November 1979 diverse Maschinen wie Bohrmaschinen und andere Waren für den Baubedarf bei der Klägerin bestellt. Der Zweitkorrektor hat den Namen mit einem Pfeil versehen, der zu einer Randbemerkung weist, in der der Zweitkorrektor erklärt hat, er (gemeint ist) sei auch Geschäftsführer. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 20. Juli 1994 darauf hingewiesen, daß der Prüfer zu Lasten der Klägerin von einem anderen als dem tatsächlich gestellten Sachverhalt ausgegangen sei. Auf Blatt 31 der Hausarbeit werde zum Tatbestand des Urteils unzutreffend angemerkt, daß der Gesellschafter der Beklagten auch Geschäftsführer sei. Insoweit mache die Klägerin geltend, daß aufgrund eines anderen Sachverhalts die Prüfer auch eine "andersartige Begründungsleistung" erwartet hätten. Dazu hat der Zweitkorrektor unter Nr. 4. seiner im Gegenvorstellungsverfahren der ersten Instanz abgegebenen Stellungnahme vom 25. Januar 1995 (Blatt 81 der Gerichtsakten) ausgeführt, seine Randbemerkung auf Seite 31 der Hausarbeit ("Er ist auch Geschäftsführer") beruhe auf einem Irrtum seinerseits. Diese Randbemerkung habe sich bei der Gesamtbewertung der Hausarbeit nicht nachteilig ausgewirkt. Sie sei lediglich als eine Art von "redaktioneller Ergänzung" gedacht, der keinerlei Bedeutung zukomme. Angesichts der klaren und eindeutigen Feststellung des Zweitkorrektors, die Randbemerkung habe sich bei der Gesamtbewertung der Hausarbeit nicht nachteilig ausgewirkt, ist es nicht nachvollziehbar, daß die Klägerin auf Seite 4 des Anwaltsschriftsatzes vom 12. April 1995 vortragen läßt, der Zweitkorrektor sei aufgrund seines Irrtums offenbar davon ausgegangen, daß die Ausführungen im Rahmen der Rechtsscheinsvollmachten, das heißt die Verantwortlichkeit für den Zugang der Post, hätten anders ausfallen müssen. Gehe man davon aus, daß der Vater der. nicht nur Gesellschafter, sondern auch Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, so wäre selbstverständlich zu erwarten gewesen, daß dies im Rahmen der Ausführungen bezüglich der Rechtsscheinsvollmachten eine angemessene Berücksichtigung finde. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, daß der Zweitkorrektor dies nicht ebenfalls erwartet habe. Damit gehe die Bedeutung der Korrekturanmerkung aber über die einer "redaktionellen Ergänzung" hinaus. Für diese Vermutungen bietet die Bewertung durch den Zweitkorrektor keine Anhaltspunkte. Weder aus den weiteren Randbemerkungen noch aus den Ausführungen des Zweitkorrektors in seiner Prüferbemerkung vom 8. April 1993 ergibt sich, daß der Zweitkorrektor dem genannten Punkt Bedeutung für die Bewertung beigemessen hat. 1.3 Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, daß der Zweitkorrektor in seiner Randbemerkung auf Seite 4 der Hausarbeit die Verwendung der Formulierung "Das Klagevorbringen .... ist daher insoweit nicht schlüssig ..." mit der Bemerkung kritisiert hat, nur die Klage, das prozessuale Begehren, könne schlüssig sein, das folge aus § 331 Abs. 2 ZPO, denn diese Kritik hat sich auf die Bewertung nicht ausgewirkt. Der Zweitkorrektor hat dazu unter Nr. 6. seiner Stellungnahme vom 25. Januar 1995 (Blatt 82 der Gerichtsakten) darauf hingewiesen, nach wie vor sei er der Auffassung, daß es aufgrund der Gesetzesfassung in § 331 Abs. 2 ZPO (Grundlage für die Schlüssigkeitsprüfung) präziser im Ausdruck sei, von der Schlüssigkeit der Klage (des prozessualen Begehrens) zu sprechen. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe er aber nicht diese Formulierung als entscheidenden Anlaß für die Ableitung genommen, die Kandidatin erwecke den Eindruck, als ob ihr die prozessuale Funktion der Schlüssigkeitsprüfung nicht hinreichend klar geworden sei. Entscheidend für diese Beanstandung sei vielmehr der Umstand gewesen, daß die Klägerin - möglicherweise verleitet durch die von ihr verwendete Terminologie - auf den Seiten 7, 8, 12, 13, 15 und 16 der Hausarbeit zu Ergebnissen gelangt sei, die teilweise in Widerspruch zueinander stünden und deshalb erhebliche Unklarheiten erzeugten. Aus den in der Schlußbeurteilung (Seite 7 Rückseite, Absatz 1) in Bezug genommenen Randbemerkungen ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, was er im einzelnen zu beanstanden habe. Dem sei auch nach nochmaligem Überdenken nichts hinzuzufügen. Soweit er auf Seite 4 der Hausarbeit und entsprechend auch nachfolgend die von der Klägerin verwendete Terminologie beanstandet habe, komme dem keinerlei eigenständige Bedeutung zu. Die Verwendung dieser Terminologie habe auch die Gesamtbewertung der Hausarbeit nicht beeinflußt. - Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, der Zweitkorrektor habe mit seiner Kritik an der Terminologie auf Seite 4 der Hausarbeit den Beurteilungsspielraum überschritten, wofür die von der Klägerin vorgelegten Belegstellen bei Sattelmacher/Sirp, Bericht, Gutachten und Urteil, 29. Auflage, 1982, S. 191, Assex, Vorbereitungslehrgang zum Assessorexamen, Relations- und Urteilstechnik, 6. Auflage, 1989, S. 6, Repetitorium Berger, ZA, November 1991, S. 69, Berg, Gutachten und Urteil, 11. Auflage, 1980, S. 28, und Schellhammer, Zivilprozeß, 6. Auflage, 1994, Rdnr. 171, sprechen könnten, so hat sich dies jedoch nach seinen glaubhaften Bekundungen auf die Bewertung nicht ausgewirkt, weil der Kern der Kritik widersprüchliche Ergebnisse und Unklarheiten und nicht die Terminologie betrifft. Entsprechendes gilt auch für die Beurteilung durch den Drittkorrektor. Er hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 24. Februar 1995 (Blatt 85 der Gerichtsakten) zwar darauf hingewiesen, daß die Formulierung "Schlüssigkeit des Klagevorbringens" nicht zu beanstanden sei. Er hat jedoch darüber hinaus glaubhaft versichert, daß die Randbemerkungen des Zweitkorrektors sich nicht negativ ausgewirkt hätten. 1.4 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Kritik des Zweitkorrektors, die Klägerin gehe so vor, als gehe sie davon aus, daß Duldungs- und Anscheinsvollmacht nebeneinander gegeben seien (vgl. Seite 8 der Prüferbeurteilungen). Dem hält die Klägerin bereits auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 20. Juli 1994 (im Verfahren erster Instanz) zu Unrecht entgegen, Anscheins- und Duldungsvollmacht seien zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige Rechtsinstitute, die wegen ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen auch nebeneinander zu prüfen seien. Der Zweitkorrektor hat unter Nr. 7. seiner Stellungnahme vom 25. Januar 1995 dazu überzeugend ausgeführt, entscheidender Ansatzpunkt seiner Kritik sei, daß die Kandidatin auf Seite 7 der Hausarbeit in der Schlüssigkeitsprüfung die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bejaht habe, danach aber dennoch ab Seite 8 zusätzlich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht prüfe, ohne das Verhältnis zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht geklärt zu haben. Da Duldungs- und Anscheinsvollmacht für den gleichen Vorgang nicht nebeneinander gegeben sein könnten, hätte erörtert und dargelegt werden müssen, aus welchem Grund es notwendig sei, auch noch die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht zu untersuchen. Daß der Zweitgutachter entgegen der Auffassung der Klägerin zur Kenntnis genommen hat, daß die Klägerin zunächst die Voraussetzungen bezüglich des Rechtsinstituts der Duldungsvollmacht durchgeprüft und im Anschluß eine Prüfung des Rechtsinstituts der Anscheinsvollmacht vorgenommen hat, folgt bereits aus der Prüferbemerkung vom 8. April 1993 (dort Seiten 7 und 8). Daß eine Anscheinsvollmacht nicht gegeben sein kann, wenn eine Duldungsvollmacht vorliegt, beruht darauf, daß es der Vertretene im Falle der Duldungsvollmacht wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, während eine Anscheinsvollmacht nur dann gegeben sein kann, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 46. Auflage, 1987, Anmerkung 4 b, aa, und Anmerkung c, aa zu § 173). Die Klägerin kann sich insofern nicht mit Erfolg auf "Schellhammer, Rdnr. 171" berufen (siehe Seite 9 des Schriftsatzes der Klägerin vom 6. Oktober 1995, Blatt 255 der Gerichtsakten, und dazu die Kopie aus dem zitierten Werk, Blatt 328 der Gerichtsakten), denn diese Fundstelle ist nicht einschlägig. Dort heißt es zwar: "Die Klägerstation endet nicht schon dann, wenn die Klage aus einer von zwei Anspruchsgrundlagen schlüssig ist, sondern muß auch noch die andere erörtern". Der zitierte Text setzt aber voraus, daß eine zweite Anspruchsgrundlage neben der ersten überhaupt in Betracht kommt. Dies ist jedoch hier aus dem genannten Grund gerade nicht der Fall. 1.5 Der Zweitkorrektor hat in seinen Randbemerkungen zu den Seiten 19 und 20 der Hausarbeit auch rechtsfehlerfrei kritisiert, daß die Klägerin die Regelungen in § 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage ihren Prüfungen zugrundegelegt hat. Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind höhere Zinsen als vier vom Hundert für das Jahr fortzuentrichten, wenn der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen kann. Die Vorschrift stellt selbst keine Anspruchsgrundlage dar, sondern verweist gerade auf einen "anderen Rechtsgrund". Entsprechendes gilt für § 288 Abs. 2 BGB. Danach ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, daß für die Geltendmachung dieses weiteren Schadens eine Anspruchsgrundlage existiert. Das heißt, in einer weiteren Vorschrift müssen die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs geregelt sein. Dies ist bei § 288 Abs. 2 BGB nicht der Fall. Es ergibt sich aus dieser Regelung selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen - etwa Schadensverursachung, Rechtswidrigkeit, Verschulden - ein weiterer Schaden geltend gemacht werden kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Zweitkorrektor die Erwähnung des § 286 BGB verlangt, denn die Klägerin des Hausarbeitsfalls hat Zinsen in Höhe von 9 % begehrt. Ein derart hoher Zinssatz kann nur im Rahmen eines Verzugsschadens im Sinne des § 286 BGB Grundlage der Verzinsung sein, weil § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nur die Verzinsung mit vier vom Hundert für das Jahr und § 353 Abs. 2 HGB nur die Verzinsung mit fünf vom Hundert für das Jahr vorsehen. 1.6 Zu Unrecht bemängelt die Klägerin weiterhin, die Einwendungen der Beklagten des Hausarbeitsfalls bezüglich der Duldungs- und Anscheinsvollmacht und der Anfechtung seien in der Beklagtenstation zu prüfen gewesen. Die Klägerin verkennt dabei nämlich, daß nur das streitige Tatsachenvorbringen des Beklagten zu einer Prüfung im Rahmen der Beklagtenstation führen kann. Der Zweitkorrektor hat in seiner Prüferbemerkung vom 8. April 1993 auf Seite 8 Rückseite zu Recht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Bei den Erörterungen zum "weiteren Vorbringen der Beklagten, sie hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht", wie auch nachfolgend bei den Erwägungen zur "Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Klägerin" (Seiten 22 bis 26 der Hausarbeit) würden rechtliche Bewertungen (= Ansichten) auf unstreitiger Tatsachengrundlage erörtert. Dies sei ein grober prozeßrechtlicher Mangel, der in der Praxis zu falschen Versäumnisurteilen führen könne. Prozeßrechtlich grob fehlerhaft angesiedelt seien auch die Erörterungen zur Anfechtung. Auch hier würden rechtliche Erwägungen auf unstreitiger Tatsachengrundlage vorgenommen (Seiten 26 und 27 der Hausarbeit). Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin genannten Fundstelle bei Anders/Gehle, 3. Auflage, 1991, Rdnr. 103 (Blatt 86 der Gerichtsakten), denn dort heißt es, sei der Sachverhalt zwischen den Parteien nicht streitig, beschränke sich die Beklagtenstation auf die Feststellung, daß der Beklagtenvortrag unerheblich sei. Alle rechtlichen Gesichtspunkte müßten nämlich bereits in der Klägerstation berücksichtigt worden sein, auch wenn diese von dem Beklagten in den Prozeß eingeführt worden seien. 1.7 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, entgegen der Auffassung des Erstkorrektors habe sie hinreichend untersucht, "weshalb eine Genehmigung für den 3.10.1979 nicht in Betracht kommt". Gemeint ist eine Bestellung, die Frau am 3. Oktober 1979 bei der Firma V. aufgegeben hat (Blatt 57 der Hausarbeitsakte T 1830). Zur erläuterung ist darauf hinzuweisen, daß es in der Hausarbeit um die Frage ging, ob die beklagte Firma GmbH aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht für Bestellungen haftete, die die drogensüchtige Tochter eines Gesellschafters der Beklagten bei der Firma getätigt hatte. Auf Seite 6 ihres Gutachtens stellt die Klägerin fest, - es handelt sich dabei um die genannte Tochter - habe in der Zeit vom 12. Oktober bis 19. November 1979 insgesamt 11 Bestellungen vorgenommen. Hierdurch sei ab dem 12. Oktober 1979 der Rechtsschein einer Bevollmächtigung aufgrund früheren Verhaltens entstanden. Für den Kaufvertrag vom 3. Oktober 1979 sei daher kein Rechtsschein entstanden, da dieser nicht durch früheres Auftreten entstanden sein könne. Die Wirksamkeit dieses Kaufvertrages hänge von der Genehmigung der Beklagten ab. Auch auf den Seiten 7 und 8 des Gutachtens kommt die Klägerin erneut zu dem Ergebnis, die Bestellung vom 3. Oktober 1979 werde von der Duldungsvollmacht nicht umfaßt, ein Kaufvertrag aufgrund dieser Bestellung sei nicht zustande gekommen. Auf Seite 16 des Gutachtens stellt die Klägerin fest, dem Kaufpreisanspruch für die Bestellung vom 3. Oktober 1979 stehe entgegen, daß diese Bestellung vor dem durch frühere Bestellungen gesetzten Rechtsschein gelegen habe und daher auch nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht nicht umfaßt sei. Da von der Beklagten auch keine Genehmigung erteilt worden sei, sei ein Kaufvertrag aufgrund der Bestellung vom 3. Oktober 1979 nicht zustande gekommen. Der Erstkorrektor hält sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums, wenn er dies nicht für in vollem Umfang überzeugend erachtet. Entsprechendes bemängelt er hinsichtlich der Ausführungen zur Anscheinsvollmacht, soweit der Vertrag vom 3. Oktober 1979 betroffen ist. Es ist in der Tat nicht ausgeführt worden, daß und warum die Grundsätze der Anscheinsvollmacht hinsichtlich der Bestellung vom 3. Oktober 1979 nicht in Betracht kommen. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (Palandt-Heinrichts, a. a. O., Anmerkung c, aa, zu § 173 BGB). Es hätte im einzelnen untersucht werden müssen, ob die Vertreter der beklagten Firma es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen und verhindern können, daß die drogensüchtige Tochter eines Gesellschafters für die Firma geschäftlich tätig wird. Jedenfalls spricht einiges dafür, daß die Klägerin des Hausarbeitsfalls aufgrund des Auftretens der nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Beklagte des Hausarbeitsfalls dulde und billige das Handeln der, so daß dies erörterungsbedürftig war. 1.8 Auch die Einwände der Klägerin hinsichtlich der Prüferkritik an den Ausführungen zum Problem der Drogenabhängigkeit der greifen nicht durch. Die Klägerin hat dazu auf den Seiten 4 und 5 ihres Gutachtens im Rahmen der Hausarbeit folgendes ausgeführt: "Voraussetzung dafür ist, daß geschäftsfähig war. Wenn bei der Vornahme der Bestellungen wegen Drogenabhängigkeit nicht geschäftsfähig war, liegt kein Rechtsschein für eine Duldungsvollmacht vor. Grundsätzlich kann der Geschäftsunfähige aus einer Anscheinsvollmacht nicht in Anspruch genommen werden.!X!4 Die abgeschlossenen Kaufverträge sind gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig, wenn. gemäß § 104 Nr. 2 geschäftsunfähig war. Doch selbst wenn drogensüchtig gewesen sein sollte, so war dieser Zustand bei. seiner Natur nach ein vorübergehender, der keine Geschäftsunfähigkeit zur Folge hatte. Nach § 105 Abs. 2 BGB ist eine Willenserklärung aber auch dann nichtig, wenn sie im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird und die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Die Drogensucht kann eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit zur Folge haben. Die Nichtigkeit einer während dieses Zustandes abgegebenen Willenserklärung tritt nach allgemeiner Ansicht nur dann ein, wenn die Störung ein solches Ausmaß erreicht, daß die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Die freie Willensbestimmung war bei Abschluß des jeweiligen Kaufvertrages nicht ausgeschlossen. war bei Vornahme der Bestellungen geschäftsfähig." Aus diesen Ausführungen folgt nicht, weshalb die "freie Willensbestimmung" nicht ausgeschlossen gewesen sein soll. Dies wird nur behauptet und nicht begründet. Anlaß, sich damit auseinanderzusetzen, bestand deshalb, weil die Bevollmächtigten der Beklagten des Hausarbeitsfalls im Schriftsatz vom 13. Oktober 1980 erklärt haben, Fräulein sei zu dem Zeitpunkt, als die Bestellungen getätigt worden seien, "stark drogenabhängig" gewesen. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn der Erstkorrektor der Hausarbeit die Ausführungen der Klägerin zum Problem der Drogenabhängigkeit der Tochter für oberflächlich und damit unzulänglich hält (vgl. Seite 2 der Prüferbemerkung vom 29. März 1993 und Seite 3 oben der dienstlichen Erklärung vom 17. August 1994). Hier war erkennbar von dem Prüfling eine Aufbereitung des knappen zur Verfügung gestellten Sachverhalts verlangt. Da die Klägerin zu dem Ergebnis kam, Fräulein sei bei Vornahme der Bestellungen geschäftsfähig gewesen, mußte sie im Rahmen der Arbeit am Sachverhalt darlegen, warum Fräulein trotz ihrer starken Drogenabhängigkeit so wenig in ihrer freien Willensbestimmung eingeschränkt war, daß dies die rechtliche Schlußfolgerung, sie sei bei der Vornahme der Bestellungen geschäftsfähig gewesen, rechtfertigte. 2. Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeit ist es nicht zu beanstanden, daß der Erstkorrektor auf Seite 3 seiner Prüferbemerkung vom 16. März 1993 bemängelt, im Tatbestand werde nicht sorgfältig genug zwischen streitigem und unstreitigem Sachverhalt getrennt. Entgegen der Auffassung der Klägerin muß auch im Verwaltungsrechtsstreit hinreichend genau zwischen Unstreitigem und Streitigem unterschieden werden, denn nur so kann geklärt werden, ob eine Beweiserhebung nötig ist oder nicht, es sei denn, es kommt eine Beweiserhebung von Amts wegen in Betracht. Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf Ausführungen von Tuschen, Assex Vorbereitungslehrgang zum Assessorexamen, Examensklausuren Öffentliches Recht, 2. Auflage, 1983, Seite 14, 2. Absatz, und Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 2. Auflage, 1993, S. 51 und 52, berufen. Bei Tuschen wird zwar ausgeführt, der Zwang zur klaren Unterscheidung von Streitigem und Unstreitigem werde in der Sachverhaltsschilderung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben. Wie diese Formulierung gemeint ist, zeigt jedoch der folgende Satz: "Das ermöglicht insbesondere mit Tatbestand des Urteils eine etwas freiere, ganz an der Verständlichkeit orientierte Darstellungsweise, bei der auch einmal Tatsachen, die letztlich feststehen, in das Parteivorbringen einbezogen werden können." Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden und zeigt, daß auch Tuschen grundsätzlich zwischen streitigem und unstreitigem Sachverhalt unterscheidet. Die Bemerkung von Tuschen bedeutet nicht, daß unstreitige Tatsachen, deren Angabe nicht dem Verständnis des Parteivortrags dient, ohne weiteres nach Belieben im Rahmen der Kläger- oder Beklagtenstation erwähnt werden dürfen. Genau dies hat die Klägerin aber im Tatbestand der Klausurbearbeitung getan. Sie hat zum Beispiel ausgeführt, der Kläger des Klausurfalls mache geltend, "daß der Widerspruchsbescheid einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung dem Kläger per Telefax übermittelt wurde ...". Warum diese Feststellung - abgesehen davon, daß sie nicht stimmt, weil der Bevollmächtigte des Klägers von einer Übersendung an ihn, den Bevollmächtigten, und nicht an den Kläger spricht - im Rahmen des Parteivortrags der Klägerseite Erwähnung findet, ist nicht ersichtlich. Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Kopie aus dem Werk von Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 2. Auflage, München 1993, Seiten 51 und 52 (Blatt 344 und 345 der Gerichtsakten) ergibt sich nichts anderes, wenn dort im Text zu Randnummer 7.02 ausgeführt wird, es gebe im verwaltungsgerichtlichen Urteil keine vergleichbar strenge Trennung von Streitigem und Unstreitigem und keine vergleichbar strenge Trennung von Sachvortrag und Rechtsmeinung. Auch die Feststellung von Ramsauer, es gebe im verwaltungsgerichtlichen Urteil keine Konzentration des gesamten Vorbringens der einzelnen Beteiligten im Prozeßvortrag, sondern chronologisch geordnete Wiedergabe des Vorbringens im Rahmen der Darstellung des Verwaltungsverfahrens, ändert nichts daran, daß auch Ramsauer die Trennung von Streitigem und Unstreitigem im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht vollständig aufgehoben sieht. Daß es im verwaltungsgerichtlichen Urteil keine derart strenge Trennung von Streitigem und Unstreitigem wie im Zivilurteil gibt, ändert nichts daran, daß auch im verwaltungsgerichtlichen Urteil Klarheit darüber bestehen muß, über welche Tatsachen sich die Parteien streiten. Soweit der Erstkorrektor bemängelt, daß die Klägerin die rechtlichen Probleme des Falles kaum anreiße und daß die Begründung nur aus wenigen Rechtsbehauptungen ohne jede Vertiefung bestehe (Seite 3 der Prüferbemerkung vom 16. März 1993), hält sich diese Bewertung ebenfalls im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums. Betrachtet man die Ausführungen zur Begründetheit der Klage auf den Seiten 11 und 12 der Klausur, so gehen diese Ausführungen in der Tat über die Wiederholung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale kaum hinaus. 3. Es ist im Rahmen des Beurteilungsspielraums auch nicht zu beanstanden, daß der Erstkorrektor hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Klausur (Aufsichtsarbeit AW 774) die vorgenommene Beweiswürdigung für "arg oberflächlich" hält und meint, sie bedürfe deutlich der Vertiefung (Seite 3 der Prüferbemerkung vom 24. März 1993). Liest man die Seiten 9 und 10 der Klausur, so erscheint die Kritik des Prüfers rechtsfehlerfrei. 4. Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe die Bewertungsfehler hinsichtlich des Aktenvortrags hinreichend konkretisiert, greift nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die Besonderheiten einer mündlichen Prüfung diese Fehler alsbald nach Beendigung der Prüfung geltend zu machen gewesen wären. Stattdessen habe die Klägerin diese Rüge erstmals zwei Jahre nach Beendigung des Prüfungsverfahrens, nämlich mit Schriftsatz vom 3. Mai 1995, erhoben, ohne daß ein sachlicher Grund dafür ersichtlich wäre, weshalb diese Rüge nicht früher erhoben worden sei. Aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht Geltung habe, folge, daß sich derjenige nicht mehr auf die Verletzung von Verfahrensrechten berufen dürfe, der seit der Möglichkeit ihrer Wahrnehmung längere Zeit unter Verhältnissen untätig bleibe, unter denen er vernünftigerweise etwas zur Wahrung seiner Rechte hätte unternehmen müssen. Das Verwaltungsgericht hat sodann zutreffend auf den Beschluß des 1. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 1994 im Verfahren 1 UE 2811/88 hingewiesen, in dem die besondere Mitwirkungspflicht des Prüflings bei der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen hervorgehoben wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Zitat Seite 19 des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 - BVerwGE 96, 126, und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185). 5. Soweit die Klägerin geltend macht, am Ende des Aktenvortrags müsse eine kurze Aussprache stattfinden, in der die Prüfer ihre Kritik äußerten und der Prüfling dazu Stellung nehmen könne, kann sie sich nicht auf § 33 Abs. 3 Satz 2 JAO 1982 berufen. Nach dieser Vorschrift erläutert der Prüfungsvorsitzende - anläßlich der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung (§ 33 Abs. 3 Satz 1 JAO 1982) - die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung. Die Vorschrift sieht nicht vor, daß der Prüfling zur Kritik des Prüfers Stellung nimmt. Mit anderen Worten, eine Diskussion über Bewertungen und Benotungen findet nach dieser Vorschrift im Anschluß an die mündliche Prüfung und auch im Anschluß an den Aktenvortrag nicht statt. Es genügt den Anforderungen des Art. 12 GG, daß die Klägerin die Begründung der Bewertung erfahren kann, wenn sie sie rechtzeitig erfragt, und ggfs. im Wege des Zeugenbeweises nachweisen kann, bestimmte Fragen richtig beantwortet zu haben, obwohl diese als falsch oder jedenfalls nicht hinreichend genau beantwortet gewertet worden sind. Voraussetzung einer derartigen Aufklärung ist jedoch, daß der Prüfling seine die mündliche Prüfung betreffenden Einwände unverzüglich nach Ende der Prüfung geltend macht, worauf das Verwaltungsgericht auf den Seiten 18 und 19 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. Die Klägerin hat die Rüge betreffend die Bewertung des Aktenvortrags erstmals ca. zwei Jahre nach Beendigung des Prüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 3. Mai 1995 vorgebracht. Dies war verspätet. 6. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Prüfer der ursprünglichen Prüfungskommission im Gegenvorstellungsverfahren ihre Bewertungen überdacht haben und daß nicht andere Prüfer mit der Neubewertung der Arbeiten der Klägerin betraut worden sind. Für eine Befangenheit der ursprünglichen Prüfer gibt es keine Anhaltspunkte. Der Vorwurf der Befangenheit ist, wie schon oben dargelegt, nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil Prüfer bei erneuter Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten zu gleichen - dem Prüfling nicht zusagenden - Ergebnissen gekommen sind wie bei ihrer früheren Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1995 - 6 C 1/92 - NVwZ 1995, 788 f.). Nur dann, wenn davon auszugehen ist, daß die Prüfer sich für eine eventuell erforderliche erneute Überprüfung ihrer Bewertung bereits dahin festgelegt haben, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt, kann eine Befangenheit der Prüfer in Frage kommen (BVerwG, a. a. O.). Eine solche Festlegung - ohne Rücksicht auf Beanstandungen und erneute Überlegungen - ist hier nicht festzustellen. Vielmehr haben die Prüfer sich ausführlich und ernsthaft - wie beispielsweise das Zugeständnis eines Irrtums in Nr. 4 der dienstlichen Erklärung des Zweitkorrektors der Hausarbeit vom 25. Januar 1995 zeigt - mit den Einwänden der Klägerin beschäftigt. Es deutet nicht auf Voreingenommenheit hin, daß sie zum gleichen Ergebnis gekommen sind wie in der ursprünglichen Bewertung. Dies gilt auch für die Stellungnahmen der Prüfer im Berufungsverfahren, die sich auf die Frage beziehen, ob die Prüfer die Examenshausarbeit der Klägerin besser bewertet hätten, wenn ihnen bei der Bewertung die Seite 2 des Gutachtens ebenfalls vorgelegen hätte. 7. Daß das Gegenvorstellungsverfahren in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht nachgeholt werden konnte, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - DVBl. 1993, 842)." An diesen Ausführungen des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hält der nunmehr zuständige 8. Senat fest und macht sie sich zu eigen. Er ergänzt sie wie folgt: Auch die auf Seite 8 des Schriftsatzes der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 20. Juli 1994 (Bl. 51 der Gerichtsakten) und auf Seite 10 des Schriftsatzes der Klägerin vom 6. Oktober 1995 (Bl. 256 der Gerichtsakten) erhobenen Einwände betreffend die vom Zweitgutachter bemängelten Ausführungen zur Darlegungslast im Hinblick auf die Vollmachtserteilung greifen nicht durch. Der Zweitkorrektor hat in seiner Beurteilung vom 8. April 1993 auf Seite 7 Rückseite weder etwas Richtiges als falsch noch etwas Vertretbares als unvertretbar bezeichnet. Vielmehr hat er einen Begründungsmangel geltend gemacht und somit die Qualität der Darstellung kritisiert. Dabei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Bewertung. Prüfungsspezifische Bewertungen wie z. B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der Darstellung müssen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden und lassen sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen. Geht es um solche Fragen, so wird den Prüfern auch nach der neueren Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Berufsbewerber ein Bewertungsspielraum zugebilligt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307 f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff., 50 ff.; Hess VGH, Beschluß vom 8. April 1997 - 6 UE 4494/96 - S. 10 des amtlichen Umdrucks; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, 1994, Rdnr. 406). Insofern hat das Gericht in der bisher üblichen Weise darüber zu befinden, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden sind, etwa weil der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mißachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, a. a. O., S. 308; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 = NJW 1995, 977). Der Zweitkorrektor hat die Grenzen des Bewertungsspielraums nicht verletzt. Er hat in seiner Beurteilung vom 8. April 1993 auf Seite 7 Rückseite ausgeführt, das Zustandekommen von Kaufverträgen zwischen den Parteien bei vorhandener rechtsgeschäftlicher Vollmacht der Bestellerin (Hauptbegründung) werde vorschnell und unkritisch verneint. Die Behauptung der Klägerin, die Bestellerin habe als bevollmächtigte Vertreterin der Beklagten gehandelt, halte der Verfasser der Hausarbeit für nicht ausreichend. Das begegne Bedenken. In jedem Fall hätte untersucht und dargelegt werden müssen, ob und gegebenenfalls was der Kläger in dieser Hinsicht mehr hätte vortragen können. Der Umfang der Darlegungslast des Klägers habe sorgfältig und genau erörtert werden müssen, da es um einen Vorgang gehe, der nicht im Wahrnehmungsbereich des Klägers liege. Der Verfasser begnüge sich "indessen mit einem schlichten Hinweis - ein Mangel (S 3)". Auf Seite 3 der Hausarbeitsbearbeitung hatte die Klägerin ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin (des Hausarbeitsfalls), habe sich als Bevollmächtigte ausgegeben, lasse nicht den Schluß auf eine Vollmacht zu, da sich dieses Vorbringen lediglich auf das Verhältnis der Klägerin und beziehe. Das Vorbringen, habe auch Vollmacht, beziehe sich zwar auf das Innenverhältnis zwischen und der Beklagten. Nähere Einzelheiten zum Innenverhältnis, wann und in welcher Form die Beklagte bevollmächtigt haben solle, habe sie aber im einzelnen nicht näher dargelegt. Dieser pauschale Vortrag, habe auch Vollmacht gehabt, reiche wegen des Bestreitens der Beklagten für eine Bevollmächtigung gegenüber durch die Beklagte nicht aus. sei daher nicht mit Vertretungsmacht der Beklagten für diese tätig geworden, da sie nicht durch die Beklagte entsprechend bevollmächtigt gewesen sei. Der gegen die Prüferbemerkung erhobene Einwand der Klägerin, da die Beklagte die Vollmacht bestritten habe, habe die Klägerin des Hausarbeitsfalls Umstände darlegen müssen, aus denen sich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vollmacht ergeben (Seite 8 des Schriftsatzes vom 20. Juli 1994), erscheint abwegig. Das gleiche gilt für die im vorliegenden Zusammenhang gemachten Ausführungen der Klägerin im zweiten Absatz auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 1995. Da für die Schlüssigkeit die Behauptung derjenigen Tatsachen genügt, die geeignet sind, das geltend gemachte Recht in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen, ohne daß es darauf ankommt, wie wahrscheinlich die Darstellung ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91 - NJW 1992, 3106 m.w.N.), war es offensichtlich berechtigt, daß der Zweitkorrektor bemängelte, es habe in jedem Fall untersucht und dargelegt werden müssen, ob und gegebenenfalls was die Klägerin des Hausarbeitsfalls in dieser Hinsicht mehr hätte vortragen können. Gerade weil es um einen Vorgang außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Klägerin des Hausarbeitsfalls ging, liegt es auf der Hand, daß an den Umfang der Darlegungslast der Klägerin im Hinblick auf die Vollmacht der. nicht gleich hohe Anforderungen gestellt werden können wie bei Vorgängen, die im Wahrnehmungsbereich der Klägerin des Hausarbeitsfalls liegen. Der Zweitkorrektor hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25. Januar 1995 dazu überzeugend ausgeführt, der entscheidende Vorwurf gehe dahin, daß die Kandidatin naheliegende Bedenken aus der Position der Klägerin des Hausarbeitsfalls nicht in die Überlegungen einbezogen und erörtert habe. Es hätte vor allem überlegt werden müssen, ob es der Klägerin zugemutet werden könne, nähere Einzelheiten zu einem Vorgang vorzutragen, der sich außerhalb ihrer Wahrnehmungsmöglichkeit abgespielt habe. Es gelte zu erwägen, ob man die Klägerin nicht letztlich zwinge, weitere Einzelheiten "ins Blaue hinein" vorzutragen, wenn man von ihr die Darlegung weiterer Details verlange, eine Auffassung, die offensichtlich berechtigt ist. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei bezüglich der ergänzenden Ausbildungszeit vor dem Prüfungsverfahren seiner Erörterungspflicht nicht nachgekommen, er habe lediglich darauf abgestellt, daß eine zusätzliche Ausbildung grundsätzlich nicht gegeben werde und ein Wiederholungsprüfling unverzüglich die Ausbildung beginne oder fortsetze, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen, dies erscheine für den Fall der Klägerin nicht sachgerecht. Zunächst wird darauf hingewiesen, daß der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter 1. auf den Seiten 11 bis 13 des Urteils vom 21. November 1996 im einzelnen dargelegt hat, warum es keinen Verfahrensfehler darstellt, daß der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 1992 den Antrag der Klägerin auf vorgeschaltete Ausbildungszeit zur Vorbereitung auf die Klausuren mit anschließender Wahlstation abgelehnt hat. Auf die angesprochenen Ausführungen im Urteil des 6. Senats wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - (DVBl. 1996, 997 = NVwZ 1997, 502) berufen, wonach nach Aufhebung rechtswidriger Prüfungsentscheidungen Folgenbeseitigungsansprüche auf Teilnahme am Unterricht oder ähnliche Hilfen in Erwägung zu ziehen seien, die den Prüfling in die Lage versetzen sollten, daß er ohne Nachteil die Prüfung wiederholen könne. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier nicht einschlägig, denn ihr liegt ein im wesentlichen anderer Sachverhalt zugrunde. Wie sich bereits dem ersten Leitsatz zu der Entscheidung entnehmen läßt, ging es dort um einen Anspruch auf Neubewertung und zum Rechtsschutz des Prüflings, wenn sich die Prüfer nach einer fehlerhaften mündlichen Prüfung nicht mehr ausreichend an die Prüfung erinnern können. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Wiederholung der Prüfung anstelle der Neubewertung sei unausweichlich, wenn der Anspruch auf Neubewertung wegen Unmöglichkeit der Leistung unerfüllbar geworden sei. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht Überlegungen darüber angestellt, welche Konsequenzen sich aus einer derartigen Sachlage zum Schutz des Prüflings ergeben. Die Situation in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist dadurch geprägt, daß sie für den Prüfling unvermeidbar gewesen ist und ihm nicht zugemutet werden konnte, während der gesamten Dauer eines Hauptsacheverfahrens sein Wissen auf Examensniveau zu halten. Hiervon unterscheidet sich die Situation der Klägerin erheblich. Spätestens seit die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1997 und damit bereits rund ein Jahr nach dem damaligen Ende ihres Vorbereitungsdienstes aufgrund des Bescheides des Beklagten über das wiederholte Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 10. September 1986, der durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1987 aufgehoben worden ist, hat die Klägerin gewußt, daß ihr die Möglichkeit zu einer nochmaligen ersten Wiederholungsprüfung eröffnet war. Insofern ist die Sachlage eine völlig andere als die, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundelag. Auch unter Berücksichtigung ihrer Situation als alleinerziehende Mutter war es Sache der Klägerin und lag nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn sie die Wiederholung der Prüfung erst nach fünf weiteren Jahren in Angriff nahm. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Irrtum des Zweitkorrektors berufen, sei auch Geschäftsführer. Denn nach den glaubhaften Bekundungen des Zweitkorrektors hat sich dieser Irrtum nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Weder aus den weiteren Randbemerkungen noch aus den Ausführungen des Zweitkorrektors in seiner Prüferbemerkung vom 8. April 1993 ergibt sich, daß der Zweitkorrektor dem genannten Punkt Bedeutung für die Bewertung beigemessen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das unter 1.2 auf den Seiten 20 bis 22 des Urteils vom 21. November 1996 Ausgeführte Bezug genommen. Eine Aufklärung der Frage, ob der Irrtum letztlich für das Prüfungsergebnis ursächlich war, ist damit vorgenommen worden. Zu Unrecht wirft die Klägerin dem 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang auch vor, er habe hinsichtlich des vom Zweitkorrektor vorgenommenen Fehlers nicht aufgeklärt, ob "der Fehler der hier in Frage stehenden Art nicht grundsätzlich rechtswidrig ist und nicht als redaktionelle Ergänzung zu bewerten sein kann". Offenbar meint die Klägerin, der vom Zweitkorrektor eingestandene Fehler könne so gravierend sein, daß er in jedem Fall - d. h. unabhängig von späteren Erläuterungen des Prüfers - die Beurteilung rechtswidrig mache. Es ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß sich Prüfer mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung auseinandersetzen und dabei unter Vermeidung früherer Begründungsmängel im Rahmen ihres prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums prüfen und darlegen, daß und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note nach wie vor für zutreffend halten oder auch nicht. Sie dürfen zwar nicht beliebige Gründe nachbringen oder nachschieben; es muß ihnen aber möglich sein, aufgrund einer neuen Bewertung der Arbeit zu dem gleichen Ergebnis zu kommen wie bei der ersten Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314, S. 278 m. w. N.). Daran hält auch der hier erkennende 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fest. Träfe die Vermutung der Klägerin zu, wäre es entgegen der ständigen Rechtsprechung überflüssig, aufgrund von Einwendungen des Prüflings dienstliche Stellungnahmen der Prüfer einzuholen, weil diese dienstlichen Stellungnahmen an der rechtlichen Beurteilung der ursprünglichen Korrekturbemerkungen ohnehin nichts mehr ändern könnten. Dabei ist es - entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Seite 4 des Revisionszulassungsantrags vom 17. Februar 1997) - unerheblich, daß der Zweitkorrektor seine Feststellung in der dienstlichen Stellungnahme vom 25. Januar 1995 und damit ca. eineinhalb Jahre nach dem Prüfungsverfahren im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens getroffen hat. Bei der Bemerkung der Klägerin, es sei nach einem so langen Zeitraum fraglich, ob der Prüfer dieser Bewertung die gleichen Bewertungskriterien zugrundegelegt habe wie bei der Erstkorrektur, handelt es sich um eine durch nichts belegte Vermutung. Sowohl die ca. 4 1/2-seitige Beurteilung des Zweitkorrektors vom 8. April 1993 als auch die ca. 4-seitige dienstliche Stellungnahme vom 25. Januar 1995 zeigen, daß der Zweitkorrektor die Prüfungsleistung der Klägerin im einzelnen zur Kenntnis genommen und mit nicht unerheblicher Mühe der Bewertung unterzogen hat. Daß er bei seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25. Januar 1995 seine Bewertungsmaßstäbe geändert hätte, ergibt sich aus einem Vergleich dieser Stellungnahme mit der ursprünglichen Bewertung vom 8. April 1993 nicht. Es ist nach allem keineswegs offen, wie die Klägerin auf Seite 4 des Revisionszulassungsantrags vermutet, ob sich der Fehler des Zweitkorrektors auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. Vielmehr steht nach den glaubhaften Bekundungen des Zweitkorrektors fest, daß dies nicht der Fall war. Das ebenfalls unter Nr. 3 des Revisionszulassungsantrags erneut angesprochene Fehlen von Seite 2 der Hausarbeit ändert ebenfalls nichts daran, daß die Bewertung der Hausarbeit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Auch dazu hat der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (unter Nr. 1.1 auf den Seiten 18 bis 20 des aufgehobenen Urteils) das Nötige gesagt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. Der 6. Senat hat die Frage, ob das Fehlen von Seite 2 für das Prüfungsergebnis ursächlich ist, aufgeklärt. Denn auf die Frage des Senats haben die drei Prüfer nachvollziehbar und ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums dargelegt, daß sich das Fehlen von Seite 2 nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt habe. Auch die unter den Nrn. 4. bis einschließlich 7. auf den Seiten 5 bis 17 des Revisionszulassungsantrags vom 17. Februar 1997 von der Klägerin erhobenen Einwände gegen das Urteil des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1996 vermögen keine andere Beurteilung durch den 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu rechtfertigen. Die Klägerin hat unter den Nrn. 4. bis einschließlich 7. des Revisionszulassungsantrags Fragen angesprochen, denen sie teils grundsätzliche Bedeutung beimißt bzw. bei denen sie teils ein Abweichen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sieht. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht unter Nr. 2. auf den Seiten 5 bis 9 des Beschlusses vom 11. August 1997 - 6 B 22.97 - dargelegt und begründet, daß und warum die von der Klägerin erstrebte Zulassung der Revision aus anderen Gründen ausscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO seien nicht gegeben. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit das Urteil des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1996 bestätigt. Anlaß, daß der erkennende 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der unter den Nrn. 4. bis einschließlich 7. des Revisionszulassungsantrags angesprochenen Punkte in eine neue Prüfung eintritt, die über das im aufgehobenen Urteil Ausgeführte hinausgeht, besteht danach nicht. Auch die von der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Einwände, die im wesentlichen die bereits angesprochenen Punkte betreffen, greifen nicht durch. Die Klägerin hat zunächst ihre Einwände gegen die Prüferkritik auf Seite 3 unten der Hausarbeit wiederholt. Sie hält die angefochtene Prüfungsentscheidung für rechtswidrig, denn sie habe zutreffend dargelegt, daß wegen des Bestreitens der Beklagten im Hausarbeitsfall die Klägerin im Hausarbeitsfall zumindest die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vollmacht hätte vortragen müssen. Die pauschale Behauptung, habe auch Vollmacht gehabt, reiche wegen des Bestreitens der Beklagten im Hausarbeitsfall hierfür nicht aus. Hinsichtlich dieser Problematik wird auf das bereits oben Gesagte sowie auf die Gründe des die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschlusses des Senats vom 8. Dezember 1997 Bezug genommen. Wegen der anfangs fehlenden Seite 2 der Hausarbeit, des Vorwurfs der Verwendung der Formulierung "Schlüssigkeit des Klagevorbringens" sowie wegen der Verwechslung der Geschäftsführer- und Gesellschafterstellungen durch den Korrektor wird auf das Urteil des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und die obigen ergänzenden Ausführungen Bezug genommen. Im Hinblick auf die Einwände gegen die Prüferkritik betreffend die Art der Untersuchung der Duldungs- und Anscheinsvollmacht wird auf das unter 1.4 im Urteil des 6. Senats Ausgeführte verwiesen. Hinsichtlich des Komplexes der Genehmigung für den 3. Oktober 1979 (Seite 8 der Schlußbeurteilung) wird auf das unter 1.7 des Urteils des 6. Senats Ausgeführte verwiesen. Soweit es um die Berücksichtigung der Drogenabhängigkeit der geht, wird auf das unter 1.8 des Urteils des 6. Senats Gesagte Bezug genommen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, daß die fehlerhafte Prüfungsentscheidung dafür ursächlich gewesen sei, daß sie die Prüfung erst nach langen Jahren habe ablegen können, folgt der Senat der Klägerin nicht. Wie oben bereits ausgeführt, wußte die Klägerin spätestens seit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1987 und damit bereits rund ein Jahr nach dem damaligen Ende ihres Vorbereitungsdienstes, daß ihr die Möglichkeit zu einer nochmaligen ersten Wiederholungsprüfung eröffnet war. Auch unter Berücksichtigung ihrer Situation als alleinerziehende Mutter hatte sie es selbst in der Hand, ihre Lebensplanung so einzurichten, daß sie nicht erst nach weiteren fünf Jahren die Wiederholung der Prüfung in Angriff nahm. Auch die Prüferkritik in der Randbemerkung auf Seite 26 unten der Hausarbeit ist nicht zu beanstanden. Dort führt die Klägerin im Rahmen der Beklagtenstation aus, unerheblich sei das weitere Vorbringen der Beklagten, für den Fall, daß in den bereits erfolgten Bezahlungen eine Genehmigung gesehen werde, fechte sie diese an. Die Bevollmächtigung sei nur wie jede andere Willenserklärung nach Abschluß des Vertretergeschäfts durch Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) anfechtbar (§§ 119 ff. BGB). Die Innenvollmacht müsse gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, die Außenvollmacht gegenüber dem Dritten angefochten werden. Dazu bemerkt der Zweitkorrektor in seiner Randnotiz u.a.: "Was soll insoweit streitig sein? Das war in der Schlüssigkeit zu prüfen." Diese Kritik ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das unter 1.6 Ausgeführte im Urteil des 6. Senats verwiesen. Soweit die Klägerin Einwände gegen die Korrektur der öffentlichrechtlichen und der arbeitsrechtlichen Klausur erhebt, wird auf das unter II. 2. und 3. des Urteils des 6. Senats Dargelegte Bezug genommen. Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, daß die Prüfungsbehörde die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, daß eine baldige Rüge hinsichtlich etwaiger Mängel der mündlichen Prüfung erfolgen müsse. Eine derartige Hinweispflicht ist weder ausdrücklich geregelt noch ergibt sie sich aus Fürsorgepflichten der Prüfungsbehörde. Vielmehr kann von angehenden Juristen verlangt werden, daß sie Einwände, die sich auf die mündliche Prüfung beziehen, von sich aus unverzüglich geltend machen, denn nur so bestehen Chancen, einzelne Zweifelsfragen zu klären. Nicht stichhaltig ist die Rüge der Klägerin, vor Beginn des Klageverfahrens sei kein Vorverfahren durchgeführt worden, denn ein Vorverfahren war zur Zeit der Prüfung der Klägerin noch nicht gesetzlich geregelt. Dieser Mangel ist dadurch ausgeglichen worden, daß die Prüfer im Überdenkensverfahren ihre Korrekturen überdacht und ergänzt haben. Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer im Rahmen ihrer Überdenkensentscheidung hinsichtlich der Klägerin befangen waren, liegen nicht vor. Allein der Umstand, daß sie vorher schon einmal mit der Sache befaßt waren, rechtfertigt den Schluß auf eine Befangenheit der Prüfer nicht. Soweit die Klägerin die Vertauschung der Prüferreihenfolge - Zweitkorrektor/Drittkorrektor - rügt, wird auf das oben zu den Beweisanträgen der Klägerin Gesagte Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß der Prüfer Dr. Z., der nunmehr als Drittkorrektor tätig geworden ist, infolge der Änderung der Prüferreihenfolge befangen gewesen ist. Wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, sind die Prüfer nach § 4 Abs. 4 1. Halbsatz JAG verpflichtet, ihre Prüfungsentscheidungen unabhängig zu treffen. Gründe dafür, daß die Prüfer entgegen dieser Dienstpflicht korrigiert hätten, sind nicht ersichtlich. Auch insoweit wird auf das oben zu den Beweisanträgen Gesagte Bezug genommen. Unabhängig von der Frage, ob die Prüfer gegenüber der Klägerin befangen waren, ist es auch nicht verfahrensfehlerhaft, daß zwei der Prüfer - die Herren und - Leiter von Arbeitsgemeinschaften gewesen sind, denen die Klägerin angehört hat. Es stellt keinen Organisationsmangel dar, Arbeitsgemeinschaftsleiter auch in solchen Prüfungen einzusetzen, in denen Kandidatinnen und Kandidaten geprüft werden, die vormals von diesen Prüfern geleiteten Arbeitsgemeinschaften angehört haben. Es ist zum einen gesetzlich nicht geregelt, daß solche Prüfer nicht zur Prüfung ihrer ehemaligen Auszubildenden herangezogen werden können. Zum anderen verstößt eine derartige Verfahrensweise auch nicht gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes - GG - geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz, denn Prüfer sind verpflichtet, alle Prüflinge sachgerecht und gleich zu behandeln. Da die Prüfer diese Prüferpflichten kennen, kann nicht generell davon ausgegangen werden, es bestehe die Gefahr, die diesen Prüfern bekannten Prüflinge würden entweder benachteiligt oder bevorzugt. Sollte dies aus besonderen Gründen im Einzelfall anders sein, hat der betreffende Prüfling - wie grundsätzlich alle anderen Prüflinge auch - die Möglichkeit, eine etwaige Befangenheit des Prüfers rechtzeitig geltend zu machen. Soweit die Klägerin vorträgt, der Prüfer lege außerordentlichen Wert auf die Praxis, die ihr gefehlt habe, vermag der Senat der Klägerin nicht zu folgen. Die Klägerin hat keine kürzere Ausbildungszeit durchlaufen als die anderen Prüflinge. Für die Vermutung der Klägerin, Herr sei ihr gegenüber wegen der ihr fehlenden Praxis befangen gewesen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Soweit die Klägerin erneut einwendet, sie halte Herrn auch deshalb für befangen, weil er in dem Gespräch nach der Prüfung erklärt habe, er sei davon ausgegangen, daß sie bereits die zweite Wiederholungsprüfung absolviert habe, sind die Erwägungen der Klägerin ebenfalls nicht stichhaltig. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das unter I. 3. in dem Urteil des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1996 Ausgeführte Bezug genommen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionszulassungsverfahrens zu tragen, da ihre Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). _ Die Klägerin wendet sich gegen das wiederholte Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Sie macht sowohl Verfahrensfehler als auch Bewertungsfehler geltend. Die Klägerin bestand am 5. Dezember 1985 die zweite juristische Staatsprüfung nicht. Sie leistete sodann einen Ergänzungsvorbereitungsdienst ab, der zunächst 6 Monate dauern sollte, aber wegen einer Erkrankung um 17 Tage verlängert wurde. Die Wiederholungsprüfung wurde am 10. September 1986 für nicht bestanden erklärt. Mit Urteil vom 15. Juli 1987 hob das Verwaltungsgericht diese Entscheidung auf; das Urteil wurde rechtskräftig. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 bat die Klägerin den Beklagten um erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst mit angemessener Vorbereitungs- und Ausbildungszeit zur Vorbereitung auf die Klausuren und anschließender Wahlstation im Bereich des Zivil- oder Familienrechts. Zwischenzeitlich seien mehr als fünf Jahre vergangen. Durch die Geburt ihrer Tochter am 11. Juni 1987 und durch die vom Arbeitsamt vermittelten Maßnahmen habe sie andere Aufgaben gehabt. Eine externe Vorbereitung sei nicht möglich, da ihr zum einen eine Teilnahme an einer einmaligen Arbeitsgemeinschaft und an den Klausurenkursen nicht gestattet sei. Zum anderen benötige sie aufgrund ihrer persönlichen Situation als alleinerziehende Mutter einen Ganztagskindergartenplatz, um sich vorbereiten zu können. Diesen erhalte sie wiederum nur dann, wenn sie einen entsprechenden Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsnachweis erbringe. Anderweitige Betreuungsmöglichkeiten wie z. B. Eltern oder nahe Verwandte stünden ihr nicht zur Verfügung. Ohne eine entsprechende Ausbildungszeit sei aus den oben genannten Gründen die erforderliche Vorbereitung für das zweite juristische Staatsexamen nicht gewährleistet. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 10. Januar 1992 dahingehend, er sei bereit, die Klägerin zum Zwecke der Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen und zur Rechtsreferendarin zu ernennen, sofern die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Bitte um Einräumung einer "vorgeschalteten Ausbildungszeit" könne nicht entsprochen werden. Eine weitere Wahlstation komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin bereits 1984/85 eine Wahlstation von sogar neun Monaten Dauer absolviert habe. Auch die erneute Ableistung von Pflichtstationen sei nicht möglich, da die Klägerin den gesamten Vorbereitungsdienst voll durchlaufen habe und kraft Gesetzes kein Anspruch bestehe, eine ohne Erfolg abgeschlossene Referendarausbildung zu wiederholen. Schließlich könne auch der Ergänzungsvorbereitungsdienst nicht mehr verlängert werden, da dessen gesetzlich auf sechs Monate begrenzte Höchstdauer erreicht sei. Die Klägerin könne das Referendariat nur an der Stelle fortsetzen, an der es seinerzeit, nämlich nach ihrer Zulassung zur Wiederholungsprüfung, unterbrochen worden sei. Mit Schreiben vom 22. April 1992 unterstützte die Frauenbeauftragte für den richterlichen Dienst das Anliegen der Klägerin u. a. mit dem Hinweis, ihres Erachtens liege bei der Klägerin ein wichtiger Grund vor, trotz Ausschöpfung der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu bewilligen. Die Klägerin sei in der Zeit nach der Verkündung des für sie günstigen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1987 wegen der Geburt ihrer Tochter am 11. Juni 1987 gehindert gewesen, sofort die zweite Staatsprüfung zu wiederholen. Eine sinnvolle Vorbereitung auf die Prüfung sei ihr wegen der Kindererziehung - gerade auch in der Situation als alleinerziehende Mutter - ebensowenig möglich wie auch nur das Aufrechterhalten ihres juristischen Kenntnisstandes über den gesamten seither verstrichenen Zeitraum hinweg. Der Beklagte sah sich jedoch im Schreiben vom 11. Mai 1992 nach wie vor nicht in der Lage, dem Anliegen der Klägerin zu entsprechen, da eine gesetzliche Grundlage für das Begehren fehle. Er führte u. a. aus, sollte es der Klägerin in der Tat nicht möglich gewesen sein, ihren juristischen Kenntnisstand über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg aufrechtzuerhalten, so sei dies zwar bedauerlich, jedoch auch von ihr selbst veranlaßt, da sie die Ablegung der Prüfung nicht nachdrücklich betrieben habe, sondern vielmehr, wie sie selbst dargelegt habe, durch vom Arbeitsamt vermittelte Maßnahmen andere Aufgaben wahrgenommen habe. Mit Schreiben vom 28. August 1992 beantragte die Klägerin, sie zum Zwecke der Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen und zur Rechtsreferendarin zu ernennen. Mit Schreiben vom 30. September 1992 ergänzte sie diesen Antrag dahin, daß sie darum bat, sie zum nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ab dem 22. Oktober 1992 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Dementsprechend wurde die Klägerin am 21. Oktober 1992 erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin ernannt. Ab dem 22. Oktober 1992 fertigte sie die Klausuren und ab dem 9. November 1992 die die Strafrechtsklausur ersetzende Kurzarbeit an. Am 11. Januar 1993 erhielt sie die Hausarbeitsaufgabe, die sie mit Postsendung vom 8. Februar 1993 bei dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes einreichte. Am 7. Mai 1993 fand die mündliche Prüfung statt. Die Hausarbeit wurde einmal mit 6 Punkten sowie zweimal mit 4 Punkten, die Z I-Klausur von allen Prüfern mit 2 Punkten, die Z II-Klausur von allen Prüfern mit 3 Punkten, die Kurzarbeit von allen Prüfern mit 2 Punkten, die AW-Klausur einmal mit 4 sowie zweimal mit 3 Punkten und die öffentlich-rechtliche Klausur ebenfalls mit einmal 4 und zweimal 3 Punkten bewertet. Für den Aktenvortrag erhielt die Klägerin von den drei Prüfern jeweils 5 Punkte und für die beiden ersten Teile des Prüfungsgesprächs jeweils 4 Punkte. Der dritte Teil des Prüfungsgesprächs wurde von den Prüfern jeweils mit 3 Punkten bewertet. Diese Bewertungen ergaben durchschnittlich für die Hausarbeit 4, 66 Punkte, für die Aufsichtsarbeiten 2, 73 Punkte, für den Aktenvortrag 5 Punkte und für das Prüfungsgespräch 3, 66 Punkte, woraus die Prüfungsnote von 3, 86 Punkten errechnet wurde. Mit Bescheid vom 7. Mai 1993 erklärte der Präsident des Justizprüfungsamts die zweite juristische Staatsprüfung für wiederholt nicht bestanden. Am 15. Juni 1993 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, wegen rechtswidriger Entlassung aus dem Referendardienst im September 1986 sei sie daran gehindert gewesen, an dem Prüfungsverfahren unmittelbar nach ihrer praktischen Ausbildung teilzunehmen. Dadurch, daß ihre Aufnahme in den Referendardienst mit angemessener Ausbildungszeit abgelehnt worden sei, sei ihr die Möglichkeit verschlossen geblieben, wie andere Referendare unmittelbar im Anschluß an die Referendarausbildung an dem Prüfungsverfahren teilzunehmen. Daß ein Gegenvorstellungsverfahren nicht stattgefunden habe, stelle einen weiteren Verfahrensfehler dar. Der Verlust der Seite 2 des von ihr im Rahmen der Hausarbeit angefertigten Gutachtens sei von ihr nicht zu vertreten. Im übrigen hat die Klägerin insbesondere Mängel der Bewertung der Hausarbeit, der öffentlich-rechtlichen Klausur und der arbeitsrechtlichen Klausur geltend gemacht. Die drei Prüfer haben sich während des erstinstanzlichen Verfahrens in dienstlichen Stellungnahmen zu den inhaltlichen Einwänden der Klägerin geäußert. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 7. Mai 1993 über das wiederholte Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat durch eine Zeugenvernehmung des J.M., der die Hausarbeit der Klägerin nach deren Vorlage mit einem Computer in Reinschrift erstellt hat, zu klären versucht, ob der Zeuge der Arbeit die Seite 2 beigefügt, die Arbeit sodann durchgesehen und abgeheftet hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 1995 (Blatt 146 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Mit Urteil vom 31. Mai 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei mit Bescheid vom 10. Januar 1992 zu Unrecht eine angemessene Vorbereitungs- und Ausbildungszeit verweigert worden. Der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Auch sähen die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - und der Juristischen Ausbildungsordnung - JAO - zwingend vor, daß die zweite juristische Staatsprüfung innerhalb der oder unmittelbar im Anschluß an die Ausbildungszeit abzulegen sei. Es sei weiter nicht zu beanstanden, daß in der Bewerbergruppe mehr als zwei Schwerpunktbereiche und drei Wiederholer geprüft worden seien. Auch sei davon auszugehen, daß die Klägerin die Seite 2 des Gutachtens nicht gemeinsam mit ihrer Bearbeitung abgegeben habe. Der Zeuge habe nicht überzeugend dargelegt, daß die Bearbeitung der Klägerin tatsächlich komplett in einen Schnellhefter abgeheftet und zur Post gegeben worden sei. Er habe dies zwar so angegeben. An Einzelheiten des Geschehensablaufs habe er sich aber nicht erinnern können. Er habe nicht gewußt, ob beide Ausdrucke der Bearbeitung nacheinander erfolgt seien oder ob bei dem Ausdruck jeweils zwei Exemplare einer Seite ausgedruckt und dann sortiert worden seien. Er habe sich auch nicht daran erinnern können, ob er lediglich das Original oder auch die Kopie kontrolliert habe. Er habe nach Überzeugung des Gerichts nicht eindeutig bekunden können, daß eine Kontrolle der Bearbeitung vorgenommen worden sei, die mit Sicherheit ausschließe, daß die Seite 2 des Gutachtens nicht mit in dem Schnellhefter abgeheftet worden sei. Die Korrektur der Hausarbeit sei frei von Bewertungsfehlern. Zwar habe der Zweitgutachter im Tatbestand der Bearbeitung eine Randbemerkung angefügt, wonach der Vater der nicht nur Gesellschafter, sondern auch Geschäftsführer der beklagten GmbH gewesen sei. Diese Randbemerkung sei auch in die Endbeurteilung eingeflossen. Allerdings habe der Prüfer seinen Irrtum im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens eingeräumt und im einzelnen nachvollziehbar dargelegt, daß die Randbemerkung nur redaktioneller Art gewesen sei und daß er deshalb auch unter Zugrundelegung des zutreffenden Sachverhalts zu keiner anderen Bewertung der Hausarbeit komme. Der Prüfer habe auch deutlich gemacht, daß die von der Klägerin gewählte Formulierung "Schlüssigkeit des Klägervorbringens" nicht der entscheidende Anlaß für seine Kritik gewesen sei und er deshalb auch nach nochmaligem Überdenken seiner Bewertung zu keinem anderen Ergebnis komme. Der Erstkorrektor der Hausarbeit habe den Problemschwerpunkt auch nicht unzutreffend eingeschätzt, denn die Gewichtung und Einschätzung der Schwerpunkte falle in den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Die Einschätzung sei auch nicht schlechthin unhaltbar, da die Drogenabhängigkeit der. eine zentrale Frage im Rahmen der Wirksamkeit der Verträge gewesen sei. Soweit die Klägerin Bewertungsfehler hinsichtlich des Aufbaus ihres Gutachtens und der von ihr vorgenommenen Prüfung von Anscheins- und Duldungsvollmacht geltend mache, gehe dies offenbar auf ein Fehlverständnis der seitens der Prüfer erhobenen Kritik zurück. Aus der Schlußbeurteilung der Prüfer in Verbindung mit den in der Hausarbeitsbearbeitung angefügten Randbemerkungen werde deutlich, daß die Kritik einerseits dahin gehe, daß die Klägerin in ihrer Bearbeitung nicht deutlich gemacht habe, in welchem Verhältnis Anscheins- und Duldungsvollmacht zueinander stünden und warum sie im Anschluß an die Prüfung der Duldungsvollmacht die Anscheinsvollmacht prüfe. Andererseits gehe die Kritik der Prüfer dahin, daß die Klägerin in der Beklagtenstation, in der lediglich der streitige Vortrag des Beklagten Grundlage der Erörterungen sein solle, nicht deutlich gemacht habe, auf welche streitigen Tatsachen sich ihre Prüfung beziehe. Daß die Prüfer die Bearbeitung in diesem Zusammenhang als oberflächlich bezeichnet hätten, sei eine prüfungsspezifische Bewertung, die in den Beurteilungsspielraum falle. Ohne Erfolg blieben auch die Rügen hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen sowie der Arbeitsrechtsklausur, insbesondere soweit die Abstufungen durch den Zweit- und Drittkorrektor als nicht nachvollziehbar bezeichnet worden seien. Insoweit fehle es an der hinreichenden Substantiierung der Einwendungen. Auch hätten die Prüfer ihre Beurteilung einschließlich der Abstufungen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Niederschrift über die mündliche Prüfung entspreche rechtsstaatlichen Anforderungen, wie sie im einzelnen in § 33 JAO niedergelegt seien. Einer Auflistung der Antworten habe es nicht bedurft. Die für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte ließen sich auch in einer ausführlichen Niederschrift nicht festhalten, denn eine mündliche Prüfung erschöpfe sich nicht in Fragen und Antworten. Die Bewertung hänge auch davon ab, ob eine Frage schnell erfaßt, die Lösung eines Problems richtig entwickelt und die Gedanken verständlich dargelegt worden seien. Auch der Gesamteindruck, den ein Prüfling in der Prüfung mache, sei bei der Bewertung zu berücksichtigen. Alle diese Gesichtspunkte könnten nicht vollständig protokolliert werden. Auf einen Bewertungsfehler im Rahmen des Aktenvortrags könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen. Sie habe ihren Einwand nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert. Auch hätte sie diesen Fehler alsbald nach Beendigung der Prüfung geltend machen müssen. Stattdessen habe sie die Rüge erstmals zwei Jahre nach Beendigung des Prüfungsverfahrens erhoben. Gegen das am 30. Juni 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Juli 1995 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das Gegenvorstellungsverfahren habe vor dem Klageverfahren stattfinden müssen und könne weder durch das Klageverfahren noch während dieses Verfahrens nachgeholt werden. Der Beklagte habe auf die Möglichkeit einer klageweisen Geltendmachung hinweisen müssen, soweit die Klägerin eine angemessene Ausbildungszeit vor dem Prüfungsverfahren begehrt habe. Die Klägerin habe die Nachteile, die ihr durch die rechtswidrige Entlassung entstanden seien, nicht zu vertreten. Sie habe wegen der Entlassung im September 1986 und der Geburt ihrer Tochter im Juni 1987 neue Aufgaben wahrnehmen müssen, wodurch sie weder den im Referendardienst erworbenen Leistungsstand habe bewahren noch neue Kenntnisse habe erwerben können. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb drei Wiederholer und mehr als zwei Schwerpunktbereiche geprüft worden seien. Dies habe sich als Nachteil ausgewirkt, da die Prüfer sich hinsichtlich der Fragen aus dem materiellen und prozessualen Recht auf Einschränkungen hätten einstellen müssen. Der Prüfungsvorsitzende sei irrtümlich davon ausgegangen, daß es sich um die zweite Wiederholungsprüfung der Klägerin handele. Es könne sich auch nicht zu ihrem Nachteil auswirken, daß der Zeuge J.M. nicht mit hinreichender Sicherheit habe aussagen können, ob das Original und die Kopie rechtzeitig und hintereinander ausgedruckt worden seien. Zum einen sei es bei der Durchsicht und Korrektur stets nur um das Original gegangen. Zum anderen habe der Zeuge auf Nachfrage nunmehr ausdrücklich bestätigt, daß die Kopie erst ausgedruckt worden sei, nachdem das Original in den Briefumschlag gesteckt worden sei (Beweis: Zeugnis des Herrn J.M.). Insbesondere die Hausarbeit sei nicht frei von Bewertungsfehlern. Die Prüfer seien durch ihre bereits getroffene Entscheidung beeinflußt gewesen, so daß eine unbefangene Neubewertung nicht erfolgt und eine Neubewertung durch neue Prüfer geboten sei. Der Zweit- und der Drittkorrektor hätten die Klägerin bereits vor der mündlichen Prüfung aus ihren Arbeitsgemeinschaften persönlich gekannt. Sie hätten die Klägerin in der mündlichen Prüfung nicht erkennen lassen, daß eine Gefährdung hinsichtlich des Examenserfolges gegeben gewesen sei. Bei der Neubewertung könne daher eine Befangenheit nicht ausgeschlossen werden. Der Irrtum des Zweitkorrektors - es handelt sich um einen Irrtum des Zweitkorrektors, den dieser im Gegenvorstellungsverfahren eingeräumt hat - habe sich nachteilig auf die Gesamtbewertung ausgewirkt. Wegen des Irrtums sei der Zweitkorrektor davon ausgegangen, daß die Begründung bezüglich der Verantwortlichkeit und des Zugangs der Post anders hätte ausfallen müssen. Deshalb sei der Zweitkorrektor davon ausgegangen, sie habe die entsprechenden Passagen fehlerhaft dargestellt. Auch die unzutreffende Beanstandung des Terminus "Schlüssigkeit des Klagevorbringens" habe die Gesamtbewertung beeinflußt. Der Zweitkorrektor halte die von ihm vorgezogene Terminologie für richtiger, obwohl diese in verschiedenen Lehrbüchern als falsch bezeichnet werde. Es sei daher auch zweifelhaft, ob der Drittkorrektor eine eigene selbständige Bewertung vorgenommen habe. Die Rechtsinstitute Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht seien beide zu prüfen gewesen, weil die Einlassung der Beklagten gegenüber den unterschiedlichen Rechtsinstituten unterschiedliche Wirkungen haben oder auch unerheblich sein könne. Die Erörterung zur Vollmacht sei zutreffend und hinreichend. Es sei Aufgabe des Klägers, Art und Umfang seines Vorbringens zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Tatsachen für das Vorliegen einer Vollmacht vorzutragen. Wegen des Bestreitens der Beklagten habe der pauschale Vortrag, habe auch Vollmacht gehabt, nicht ausgereicht. Bei Bestreiten des Beklagten habe der Kläger Einzelheiten des maßgeblichen Vorgangs zu schildern. Die Klägerin des Hausarbeitsfalls hätte insoweit ihr Klagevorbringen substantiieren, d. h. Einzeltatsachen vortragen müssen, die den Schluß auf das Vorliegen einer Vollmacht zuließen. Etwas anderes gelte nur, wenn eine Vermutung zugunsten des Klägers spreche. Auf die Zumutbarkeit komme es dabei nicht an. Die Ausführungen hierzu seien vom Erstkorrektor nicht beanstandet worden. Hinsichtlich der Zinsen ergäben sich bereits aus § 288 Abs. 2 BGB die Voraussetzungen für den Anspruch. Die Nichterwähnung des § 286 BGB sei unbeachtlich und auch vom Erstkorrektor nicht beanstandet worden. Die Einwendungen der Beklagten des Hausarbeitsfalls bezüglich der Duldungs- und Anscheinsvollmacht und der Anfechtung seien in der Beklagtenstation zu prüfen gewesen. Sie habe auch hinreichend untersucht, weshalb eine Genehmigung für den 3. Oktober 1979 nicht in Betracht komme. Weshalb dies nicht überzeuge, bleibe unklar. Unklar bleibe auch, weshalb die Ausführungen zum Problem der Drogenabhängigkeit zu oberflächlich und wenig überzeugend begründet worden seien und weshalb hier eine zentrale Problematik der Arbeit habe liegen sollen. Daß die Drogenabhängigkeit bedeutsam für die Wirksamkeit der Verträge gewesen sei, habe sie im Rahmen ihrer Bearbeitung nicht verkannt. Bei der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeit hätten die Prüfer streitiges und unstreitiges Vorbringen unterschieden, obwohl es im Unterschied zum Zivilurteil keine vergleichbare strenge Trennung von Streitigem und Unstreitigem und keine vergleichbare Trennung von Sachvortrag und Rechtsmeinung gebe. Bezüglich der materiellen Begründung werde nicht konkret ausgeführt, um welche Begründungsdefizite es sich im einzelnen handele. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Aufsichtsarbeit könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit die vorgenommene Beweiswürdigung zu oberflächlich und vertiefungsbedürftig sei. Die Notenherabsetzung bezüglich der beiden genannten Aufsichtsarbeiten sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Im Anschluß an die mündliche Prüfung habe von der Klägerin nicht verlangt werden können, sich bereits mit der Erheblichkeit eines Bewertungsfehlers zu befassen und diesen geltend zu machen. Die Befugnis zur Anrufung des Gerichts unterliege nicht der Verwirkung. Da das Verfahren wegen des noch fehlenden Kontrollverfahrens auszusetzen gewesen sei, seien zunächst nur die Fehler hinsichtlich der Bewertungen gerügt worden. Der Beklagte sei seiner Dokumentationspflicht über den Hergang der mündlichen Prüfung nicht hinreichend nachgekommen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit des Artikels 12 Abs. 1 GG und die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG geböten eine hinreichende Protokollierung. Auch habe die Klägerin die Bewertungsfehler hinsichtlich des Aktenvortrags hinreichend konkretisiert. Auf eine nähere Erläuterung habe das Gericht hinweisen müssen, wenn dieser Vortrag nicht ausgereicht habe. Da es um die Veräußerung eines Grundstücks mit einem neu errichteten Haus gegangen sei, finde nach ständiger Rechtsprechung für die Mängelbeseitigung Werkvertragsrecht Anwendung. Weshalb dennoch die Anwendung der §§ 633 ff. BGB nach Auffassung des Prüfers nicht passend gewesen sei, sei unklar geblieben. Anläßlich eines Gesprächs nach der Prüfung habe der Prüfungsvorsitzende ihr mitgeteilt, daß er keinen Unterschied sehe zwischen einem knapp bestandenen und einem knapp nicht bestandenen Examen. Das Gespräch habe am 1. Juni 1993 (Wäldchestag) um 10.00 Uhr stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei der Vorsitzende der Auffassung gewesen, es handele sich bei dem mißlungenen Examen bereits um den dritten Versuch der zweiten juristischen Staatsprüfung. Der Mißerfolg habe an der mündlichen Prüfung gelegen. Der Vorsitzende habe empfohlen, die Streiterei zu lassen und es bei einer Versicherung zu versuchen. Auch hieraus ergebe sich, daß der Prüfer keine verantwortungsvolle Nachkorrektur habe vornehmen können. Das Recht auf Gegenvorstellung aus Artikel 12 GG führe dazu, daß am Ende eines Aktenvortrags eine kurze Aussprache stattfinden müsse, in der die Prüfer ihre Kritik äußerten und der Prüfling dazu Stellung nehmen könne. Auf eine entsprechende Verfügung des Berichterstatters hat die Klägerin Seite 2 des im Rahmen der Examenshausarbeit angefertigten Gutachtens in dem Rechtsstreit Az. 2 0 219/80 LG Fulda vorgelegt und eidesstattlich versichert, daß diese Seite sich in dem Zustand befinde, in dem sie sich zur Zeit der Abgabe der Hausarbeit befunden habe. Sodann haben die Prüfer in dienstlichen Stellungnahmen erklärt und im einzelnen begründet, daß und warum sie auch unter Einbeziehung der jetzt vorliegenden Seite 2 des Gutachtens der Klägerin nicht zu einer günstigeren Bewertung der Hausarbeit gelangt wären. Die Klägerin trägt dazu vor, bei der Nachbewertung könne eine Befangenheit der Prüfer nicht ausgeschlossen werden. Da durch Seite 2 des Gutachtens in die Problematik des Falles eingeführt werde und das Gutachten so erst vollständig sei, liege insoweit eine Verbesserung vor. Es sei nicht auszuschließen, daß der Zweitkorrektor eine neutrale Nachkorrektur nicht habe vornehmen können. Er habe nicht objektiv nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die ursprüngliche Note für richtig halte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 1995 und den Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 1993 über das wiederholte Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung zu verpflichten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen und trägt ergänzend vor, alle drei Prüfer hätten in ihren dienstlichen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, daß eine Abwägung von Stärken und Schwächen der Bearbeitung der Klägerin unter Einbeziehung der Seite 2 angesichts der von den Prüfern zu Recht beanstandeten übrigen erheblichen Mängel eine bessere Bewertung nicht gerechtfertigt hätte. Die Stellungnahmen des Zweitkorrektors und des Drittkorrektors seien gegenüber ihrer bisherigen Bewertung nicht widersprüchlich. Der Zweitkorrektor habe auf die bereits im Erstgutachten angeführten Schwächen verwiesen. Der Sachzusammenhang seines Hinweises auf Seite 9 Mitte der Schlußbeurteilung ergebe, daß damit die zu knappe, oberflächliche Aufbereitung sowie Begründungsdefizite gemeint gewesen seien. Dies habe er in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 19. Februar 1996 erläutert. Gleiches gelte für den Drittkorrektor. Eine Befangenheit der Prüfer wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Prüfer eine nicht tragfähige Begründung nachgeschoben und damit ihre Festlegung zum Ausdruck gebracht hätten. Eine derartige Konstellation sei hier aber nicht gegeben. Auf den Vortrag der Klägerin, anläßlich eines Gesprächs nach der Prüfung habe der Vorsitzende der Klägerin mitgeteilt, daß er keinen Unterschied sehe zwischen einem knapp bestandenen und einem knapp nicht bestandenen Examen, hat der Vorsitzende in einer dienstlichen Erklärung vom 9. Juli 1996 (Blatt 304 und 305 der Gerichtsakte) unter anderem ausgeführt, eine solche Äußerung sei von ihm nicht gefallen. Er habe sicherlich im Anschluß an die Verkündung der Examensergebnisse und die Begründung der im Rahmen der mündlichen Prüfung erfolgten Leistungsbewertungen bei der Verabschiedung einige zusätzliche Worte des Bedauerns und des Mitgefühls an die Klägerin gerichtet. Von einem Gespräch im eigentlichen Sinn könne dabei allerdings keine Rede sein. Er könne nur vermuten, daß die Klägerin seine an sie gerichteten Worte des Bedauerns und des Mitgefühls angesichts der konkreten Situation falsch verstanden oder aber falsch interpretiert habe. Mit Urteil vom 21. November 1996 - 6 UE 2423/95 - hat der damals zuständige 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit am 11. August 1997 beratenem Beschluß - Az.: 6 B 22.97 - das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich der Einwendungen der Klägerin seine Verfahrenspflicht, sich mit dem rechtserheblichen Tatsachenvortrag der Beteiligten auseinanderzusetzen, nicht beachtet. Die Klägerin habe sich in ihren Schriftsätzen vom 20. Juli 1994 (S. 8) und vom 6. Oktober 1995 (S. 10) mit Beanstandungen des Zweitprüfers auseinandergesetzt. Der Zweitprüfer habe der Klägerin vorgehalten, sie habe naheliegende Bedenken aus der Position der Klägerin (des Hausarbeitsfalls) nicht in die Überlegungen einbezogen. Es habe überlegt werden müssen, ob es der Klägerin (des Hausarbeitsfalls) zugemutet werden könne, nähere Einzelheiten zu einem Vorgang vorzutragen, der sich außerhalb ihrer Wahrnehmungsmöglichkeit abgespielt habe. Es gelte zu erwägen, ob man die Klägerin nicht letztlich zwinge, weitere Einzelheiten "ins Blaue hinein" vorzutragen, wenn man von ihr die Darlegung weiterer Details verlange. Den hiergegen erhobenen konkreten Einwänden der Klägerin habe der Verwaltungsgerichtshof nachgehen oder aber darlegen müssen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine nähere Aufklärung unterblieben sei. Dieser Verfahrensmangel könne auch für die zu treffende Entscheidung, ob die Klägerin die Prüfung bestanden habe oder nicht, erheblich sein. Würde die Benotung aufgrund einer etwaigen Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Lösung der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Begründungsmängel aufweise (Zweitprüfer bestreite Vertretbarkeit nicht), verbessert, so könnte dies im Ergebnis dazu führen, daß die Beschwerdeführerin die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl von 4,0 (ausreichend) erreichen könnte. Da somit bereits ein Verfahrensmangel bestehe, der zur Zurückverweisung führen müsse, komme es auf weitere Verfahrensrügen nicht mehr an. Die von der Klägerin erstrebte Zulassung der Revision aus anderen Gründen scheide aus. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO seien nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gesamten Inhalt des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 1997 - 6 B 22.97 - Bezug genommen. Den Prozeßkostenhilfe-Antrag der Klägerin vom 2. Dezember 1997, eingegangen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 4. Dezember 1997, hat der Senat mit am 8. Dezember 1997 beratenem Beschluß abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Dezember 1997 hat die Klägerin in drei Abschnitte gegliederte Beweisanträge gestellt: 1. Sie hat zunächst beantragt, durch schriftliche Äußerung der hierfür zuständigen Person bei dem Justizprüfungsamt feststellen zu lassen, "durch wen und zu welchem Zeitpunkt die ursprüngliche Prüfungsreihenfolge hinsichtlich der Korrektoren im vorliegenden Prüfungsverfahren festgelegt wurde". 2. Weiterhin hat sie beantragt, Beweis zu erheben darüber, "ob sich der Sachverhaltsirrtum des Zweitkorrektors hinsichtlich der Verwechslung Geschäftsführer/Gesellschafter und das ursprüngliche Fehlen der Seite 2 auf die Korrektur und damit auf die Endnote ausgewirkt haben kann", "ob sich die von dem Zweitkorrektor vorgenommene unzutreffende Beanstandung "Schlüssigkeit des Klagevorbringens" an, sechs Stellen der Hausarbeit ausgewirkt haben kann und, ob die Darstellungsweise der Klägerin bzgl. der Duldungs- und Anscheinsvollmacht, indem diese hintereinander geprüft werden, vertretbar ist", "ob der Aufbau der Relation und die Schwerpunktsetzung vertretbar ist", "durch die Einholung eines Gutachtens eines juristischen Sachverständigen, der mit der Sache noch nicht befaßt war". 3. Darüber hinaus hat sie beantragt, "durch mündliche Vernehmung des Zweit- und Drittkorrektors Beweis zu erheben über die Frage, ob und wenn ja wann die genannten Korrektoren die Prüfungsreihenfolge hinsichtlich der Korrektur der Hausarbeit als auch der Klausuren vertauscht haben sowie ob diese Vertauschung nach vorheriger schriftlicher Rücksprache mit dem Prüfungsamt erfolgt ist". Der Senat hat die Beweisanträge betreffend die Prüferreihenfolge abgelehnt mit der Begründung, die Frage, ob und wann die Prüferreihenfolge verändert worden sei, sei teils unstreitig und im übrigen unerheblich. Unerheblich sei auch die Frage, ob die Veränderung der Reihenfolge nach "vorheriger schriftlicher Rücksprache mit dem Justizprüfungsamt erfolgt ist". Soweit begehrt worden sei, durch schriftliche Äußerung der zuständigen Person bei dem Prüfungsamt feststellen zu lassen, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die ursprüngliche Prüferreihenfolge geändert worden sei, sei diese Frage ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich des Beweisantrages betreffend Sachverständigengutachten werde der Beweisantrag abgelehnt, weil die Beweiserhebung durch Rechtsgutachten angesichts des Beurteilungsspielraumes der Prüfer hinsichtlich der im Rahmen des Beurteilungsspielraums liegenden Fragen ein ungeeignetes Beweismittel darstelle. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungen verfüge der Senat über ausreichende Sachkunde. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft Personalakten betreffend die Klägerin, 1 Heft Prüfungsaufgabe T 1830 und 1 weiteres Heft Prüfungsarbeiten) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen, sämtliche von der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten sowie vom Beklagten eingereichten Schriftsätze, die der Senat zur Kenntnis genommen und von denen er Doppel an die jeweilige Gegenseite übersandt hat, sowie auf den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.