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Beschluss

8 TM 354/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0205.8TM354.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist abzulehnen, denn die im Beschwerdeverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Satz 1, 119 Satz 1 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der Äußerung der Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin, "ein weiterer Schwerpunkt der politischen AStA-Arbeit ist die Bekämpfung der Burschenschaften, Korporationen und aller anderen studentischen Verbindungen", nicht um eine politische Erklärung, Forderung oder Stellungnahme handelte, die "keinen konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt" hatte und mit der die Antragsgegnerin deswegen nicht gegen die vom Verwaltungsgericht Gießen am 17. Februar 1997 - 3 G 1799/96(3) - erlassene einstweilige Anordnung verstieß. Äußerungen der verfaßten Studentenschaft erscheinen jedenfalls dann als hochschultypisch, wenn sie Gruppen von Studenten in ihrer spezifischen Eigenschaft als Vereinigungen von Hochschulangehörigen betreffen, die das soziale Miteinander von Studierenden fördern. "Hochschultypisch" im Gegensatz zu "allgemein-politisch" sind nicht nur Erklärungen, die sich unmittelbar auf die Hochschule und ihre Tätigkeit beziehen. Das folgt aus der weitergehenden Zuständigkeit der Studentenschaft, die über das fachliche Studium hinausgehende studentische Belange wahrzunehmen hat (vgl. § 63 Abs. 2 Nrn. 3 bis 7 Hessisches Hochschulgesetz - HHG -). Wenn die Studentenschaft eine Förderung der sozialen Belange der Studierenden betreibt, liegt dies sogar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (§ 63 Abs. 2 Nr. 3 HHG). Danach erscheinen jedenfalls Erklärungen der Studentenschaft, die sich im Rahmen dieser Kompetenz halten, und darüber hinaus jene Äußerungen als "hochschultypisch", die die Angelegenheiten Studierender in ihrer Eigenschaft als Hochschulangehörige betreffen. Sie sind daher durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Februar 1997 - 3 G 1799/96 (3) - nicht verboten. Das Argument des Beschwerdeführers, die Studentenschaft halte sich nicht mehr im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ändert daran nichts. Es ist allerdings richtig, daß sich die "Bekämpfung der Burschenschaften, Korporationen und aller anderen studentischen Verbindungen", die nach der Äußerung der AStA-Vorsitzenden einen Schwerpunkt der politischen AStA-Arbeit darstellt, nicht den Aufgaben, die der Studentenschaft nach § 63 Abs. 2 HHG obliegen, zuordnen läßt. Davon ist auch der Präsident der Universität in seiner Verfügung an die Antragsgegnerin vom 29. Dezember 1997 zu Recht ausgegangen. Das gilt auch, wenn die "Bekämpfung" nach der von der Antragsgegnerin im Prozeß abgegebenen Erläuterung durch kritische Auseinandersetzung erfolgen soll, denn es ist nicht erkennbar, welche hochschulpolitischen oder sozialen Belange ihrer Mitglieder die Antragsgegnerin damit verfolgen könnte. Die Bekämpfung der studentischen Verbindungen im Wege kritischer Auseinandersetzungen mag als gesellschaftspolitisch motiviertes Ziel von in freiwilligen Vereinigungen organisierten Hochschulangehörigen betrieben werden. Der Studentenschaft als Zwangsverband fehlt schon die Zuständigkeit, studentische Vereinigungen zu bekämpfen. Das gilt jedenfalls so lange, wie sich solche Vereinigungen im Rahmen der Rechts- und Verfassungsordnung halten und die Belange der Studentenschaft und anderer Studenten nicht verletzen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, daß die Antragsgegnerin durch ihr beanstandetes Verhalten die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nachteilig verletzt hat, ändert dies nichts daran, daß die beantragte Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Antragsgegnerin gegen die ergangene einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Gießen verstoßen hätte. Da dies nicht der Fall war, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht vor. Zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen weist der Senat ausdrücklich darauf hin, daß nach der Rechtsprechung die Grundrechtssubjektivität von Körperschaften gemäß Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz stets durch deren Kompetenz begrenzt wird (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGe 59, 231 = NJW 1980, 2595 ). Der Studentenschaft ist es deswegen auch versagt, für hochschultypische Erklärungen außerhalb ihrer Zuständigkeit, das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn sie dadurch Mitgliedschaftsrechte und die allgemeine Handlungsfreiheit eines Teils der Studentenschaft verletzt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).