Beschluss
8 TG 131/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0227.8TG131.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin nach Klageerhebung sinngemäß ihr Begehren weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Abgabenbescheid vom 18. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1996 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antrag vom 6. November 1996 ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten u. a. dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn der Abgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1996 begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Bei der im Eilverfahren gebotenen und lediglich möglichen summarischen Prüfung deutet vieles darauf hin, daß die Beschränkung der Abgabepflicht auf inländische Erzeuger jedenfalls hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zeitraums von Januar bis Juni 1996 gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) verstieß. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Fischwirtschaftsgesetzes vom 3. März 1989 (BGBl. I S. 349) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2142) wird zur Förderung des Absatzes von Fischen und Fischerzeugnissen durch Erschließung und Pflege des Marktes mit modernen Mitteln und Methoden, einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen und Vorschriften über die Sicherung von Qualität und Hygiene sowie der Aufklärung über den gesundheitlichen Wert, eine Abgabe auf den Verkauf von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischen und Fischerzeugnissen erhoben, die 1. von Betrieben der Seefischerei, soweit deren Schiffe berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, gefangen oder aus ihren Fängen an Bord hergestellt und im Inland oder Ausland angelandet sowie 2. von inländischen landbelegenen Betrieben ursprungsbegründend hergestellt wurden. Abgabepflichtig sind nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift Betriebe der Seefischerei und nach Nr. 2 Betriebe, die Fischerzeugnisse herstellen. Die Abgabe wird bei mehrfachem Verkauf der nämlichen Fische oder Fischerzeugnisse auf der Ebene der in Satz 1 genannten Betriebe nur für den jeweiligen Erstverkauf erhoben. Während nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1. und 2. des Fischwirtschaftsgesetzes in der Ursprungsfassung vom 3. März 1989 alle Betriebe der Seefischerei, die Fische und Fischwaren im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlandeten, und alle Betriebe, die in sonstiger Weise Fische und Fischwaren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten oder die als erste Abnehmer Fische und Fischwaren erwarben, beitragspflichtig waren, so daß die Beitragspflicht auch ausländische Betriebe traf, beschränkt die Neufassung vom 21. Dezember 1992 die Abgabepflicht auf Betriebe der Seefischerei, soweit deren Schiffe berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, und inländische landbelegene Betriebe. Gegen die Beschränkung der Abgabepflicht auf diese Betriebe bestehen unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots erhebliche rechtliche Bedenken. Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, daß er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln darf. Der Gesetzgeber handelt allerdings nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt. Dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Januar 1955 - 1 BvR 522/53 - BVerfGE 4, 144 ff., 155 f., und vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72 ff., 88 ff., 90). Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, daß eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung von Betroffenen führt. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei Regelungen, die sich auf einzelne Personengruppen oder die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, ist im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87 ff., 96 f.). Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d. h., wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen läßt. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluß vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39, 40/93 - BVerfGE 93, 386 ff., 396 f. ). Demgemäß hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, der Spielraum des Gesetzgebers ende erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei, wo also ein sachlich vertretbarer Grund für die gesetzliche Differenzierung fehle. Es hält allerdings unter Hinweis auf eine ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutage getretene Tendenz eine gesetzliche Regelung nur dann für willkürlich, wenn ihre Unsachlichkeit offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 - BVerwGE 95, 252 ff., 260 f. mit weiteren Nachweisen). Hier spricht in Anwendung der zitierten Rechtsprechung vieles dafür, daß die inländischen Betriebe - und damit auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens - jedenfalls bis zum 31. Dezember 1996 im Vergleich zu den entsprechenden ausländischen Betrieben ohne sachlich triftige Gründe ungleich behandelt wurden. Auch Betriebe der Seefischerei, deren Schiffe nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie ausländische landbelegene Betriebe, die Fische gefangen und/oder Fischerzeugnisse ursprungsbegründend hergestellt haben, diese aber im Inland vermarkten, kamen in den Genuß des in § 2 Abs. 1 Satz 1 FWG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 geregelten Förderungszwecks. Auch sie hatten Vorteile von der Förderung des Absatzes von Fischen und Fischerzeugnissen durch Erschließung und Pflege des Marktes mit modernen Mitteln und Methoden einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen und Vorschriften über die Sicherung von Qualität und Hygiene sowie der Aufklärung über den gesundheitlichen Wert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 FWG), mußten aber nicht - wie die entsprechenden inländischen Betriebe - die Abgabe entrichten. Der Abgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1996 betrifft den Zeitraum von Januar bis Juni 1996. Wie dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Januar 1998 zu entnehmen ist, wurde bis zum 31. Dezember 1996 - und damit während des Zeitraums, auf den die streitigen Bescheide sich beziehen - mit den Mitteln aus der Abgabe nach dem Fischwirtschaftsgesetz das Fischwirtschaftliche Marketing-Institut e. V. (FIMA) institutionell gefördert. Aufgabe der FIMA war die unternehmensunabhängige Förderung des Fischabsatzes gleich welcher Art. Diese Aufgabe wurde wahrgenommen durch Herausgabe eines Pressedienstes, Pressekonferenzen, Werbemaßnahmen auf Messen und Kirmesveranstaltungen durch Produktvertrieb, Durchführen von oder zumindest Beteiligen bei besonderen Veranstaltungen (z. B. Stoertebeker Fischessen, Heringstour), Aus- und Weiterbildung von Köchen in der Zubereitung von Fisch, Ad-hoc-Maßnahmen aufgrund besonderer Sachverhalte ("Krisenarbeit", z. B. Pressearbeit nach Bekanntwerden von Nematoden in Fisch), das Bereitstehen als Ansprechpartner für Presse, Funk und Fernsehen zu Fragen zum Thema Fisch (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Januar 1998). Die Antragsgegnerin hat ergänzend ausgeführt, die FIMA habe sich stets als Sprachrohr für die Seefischwirtschaft verstanden. Maßnahmen aus Absatzfördermitteln seien seefischorientiert gewesen. Die Förderung von FIMA sei aufgrund nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (§ 44 BHO) zum 31. Dezember 1996 eingestellt worden. FIMA sei daraufhin in Liquidation gegangen, der Verein aufgelöst worden. Seit Januar 1997 erfolge die Förderung des Fischabsatzes ausschließlich auf der Basis projektbezogener Zuwendungen. Zuwendungsempfänger seien bisher der Bundesmarktverband der Fischwirtschaft (BMV), die Zentrale Bildungsstätte der Deutschen Fischwirtschaft GmbH (ZBF) und das Fischinformationszentrum (FIZ). - Aus den von der Antragsgegnerin gemachten Angaben ergibt sich, daß auch die nicht durch § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fischwirtschaftsgesetz belasteten ausländischen Betriebe der Seefischerei und Betriebe, die Fischerzeugnisse herstellen, in den Genuß der im Jahre 1996 durchgeführten Förderungsmaßnahmen gekommen sind. Zwar hat die Antragsgegnerin die Frage des Berichterstatters, wie groß der Anteil der mit der Abgabe belasteten Betriebe im Verhältnis zu dem Anteil der nicht belasteten ausländischen Betriebe ist, nicht beantwortet, weil ihr insoweit kein Zahlenmaterial zur Verfügung gestanden habe. Aus der Begründung der Bundesregierung zu § 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3276), das mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gilt, läßt sich jedoch der Schluß ziehen, daß die von Inländern finanzierten Maßnahmen wesentlich - wahrscheinlich überwiegend - ausländischen Betrieben zugute kamen. In der Begründung heißt es u. a., die Rahmenbedingungen für eine Abgabenbelastung von deutschen Seefischerzeugnissen für eine entsprechende Absatzförderung hätten sich verändert. Der Selbstversorgungsgrad bei Fischerzeugnissen in Deutschland liege derzeit bei 25 %. Die weiter ansteigenden Einfuhren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und aus Drittstaaten betrügen 1,6 Mio. Tonnen jährlich; sie dürften aus rechtlichen Gründen nicht mit Abgaben belastet werden. - Diesen Ausführungen läßt sich entnehmen, daß derzeit 75 % des Fischabsatzes in Deutschland nicht auf der Selbstversorgung beruht, sondern auf Einfuhren aus dem Ausland. Unter diesen Umständen stellt die auf die deutschen Betriebe beschränkte Heranziehung zu Abgaben nach dem Fischwirtschaftsgesetz eine spürbare Ungleichbehandlung dar. Sie ist unter dem Gesichtspunkt des sachlichen Grundes nicht unbedenklich, da nicht nur eine geringe Anzahl von entsprechenden Verkäufen durch nicht inländische Betriebe zu verzeichnen ist und die Abgabe sich demnach auch nachhaltig zu Lasten der betroffenen inländischen Betriebe auswirkt. Dies ist hier nicht unerheblich, weil der Gesetzgeber - worauf das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 1996 hinweist - bei der Entscheidung, ob er eine bestimmte Aufgabe verwirklichen will, einen weiten Regelungsspielraum hat. Marginale - d. h. nicht ins Gewicht fallende - Ungleichbehandlungen darf er danach in Kauf nehmen. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist hier ein derartiger Sachverhalt nicht gegeben. Im übrigen hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. Januar 1998 auch nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, daß die deutschen Betriebe lediglich marginale Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen müßten. Keinen sachlichen Grund für die einseitige Belastung inländischer Betriebe stellt die von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Gesetzentwurf zum Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BT-Drs. 12/3378) vertretene Auffassung dar, die bis zum Jahresende 1992 bestehende Abgabepflicht von Importeuren und Ersterwerbern habe aus Gründen des Gemeinschaftsrechts beseitigt und auf Betriebe der Seefischerei bzw. Erzeugerzusammenschlüsse, Herstellungs- und Großhandelsbetriebe konzentriert werden müssen. Dieser Einwand leuchtet schon deshalb nicht ein, weil die Beseitigung der Abgabepflicht von Importeuren und Ersterwerbern nicht notwendig dazu führen muß, daß lediglich inländische Betriebe der Seefischerei bzw. Erzeugerzusammenschlüsse, Herstellungs- und Großhandelsbetriebe mit der Abgabe belastet werden. Entsprechendes gilt, soweit in der zitierten Begründung zu § 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung (Deutscher Bundestag, Drs. 13/8471, S. 5) ausgeführt wird, die weiter ansteigenden Einfuhren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und aus Drittstaaten dürften aus rechtlichen Gründen nicht mit Abgaben belastet werden. Soweit den ausländischen Betrieben in bezug auf ihren Fischabsatz in Deutschland Maßnahmen der FIMA wie Herausgabe eines Pressedienstes, Pressekonferenzen, Werbemaßnahmen usw. zugute kamen, ist nicht erkennbar, warum sie nicht auch - wie die entsprechenden inländischen Betriebe - mit einer Abgabe belastet werden durften, solange sich diese nicht diskriminierend auswirkte. Der Umstand, daß nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einem Mitgliedsstaat für Einfuhren aus anderen EG-Mitgliedsstaaten keine Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Art. 9 ff. EG-Vertrag erhoben sowie keine diskriminierenden Maßnahmen im Sinne von Art. 95 EG-Vertrag eingeführt werden dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 1993 - Rechtssache C-72/92 -, Sammlung 1993 I - 5509 und Vorabentscheidung der 5. Kammer des Gerichtshofs vom 17. September 1997 - Rechtssache C-28/96 -, Sammlung 1997 I - 4943), rechtfertigt die alleinige Belastung der inländischen Betriebe bzw. der Betriebe der Seefischerei, deren Schiffe berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, nicht, wenn die Abgaben der gesamten Marktförderung für Seefische und für daraus gewonnene Erzeugnisse dienen. Das Verbot, für Einfuhren aus anderen EG-Mitgliedsstaaten keine Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Art. 9 ff. EWG-Vertrag zu erheben, ändert nichts daran, daß im Innenverhältnis zwischen der Bundesrepublik und den Bürgern der Bundesrepublik - hier den inländischen Betrieben der Seefischerei bzw. den inländischen Betrieben, die Fischerzeugnisse herstellen - Art. 3 des Grundgesetzes gilt, was zur Folge hat, daß nur Gründe, die in einem nahen Sachzusammenhang zu der Abgabe stehen, sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung sein können. Insbesondere aus dem Umstand, daß der in § 2 Abs. 1 Satz 1 FWG genannte Förderungszweck auch den ausländischen Betrieben zugute kam, aber keine in einem nahen Sachzusammenhang mit diesem Zweck stehenden Gründe die Herausnahme der ausländischen Betriebe von der Abgabenpflicht rechtfertigten, führt zu dem Schluß, daß im Hinblick auf Art. 3 GG erhebliche Bedenken an der Beschränkung der Abgabepflicht auf inländische Betriebe bestehen. Die Verfolgung des Förderungszwecks, die dem Gesetzgeber grundsätzlich offensteht, findet ihre Schranken dann, wenn der Förderungszweck nur unter Verletzung des Gleichheitssatzes verfolgt werden kann. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).