Urteil
8 UE 1747/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0304.8UE1747.93.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Ziffer 2 des Tenors zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Die Berufung gegen das am 1. Juni 1993 zugestellte Urteil ist form- und fristgerecht per Telefax am 30. Juni 1993 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingelegt worden. Sie bedurfte auch keiner Zulassung nach § 131 Abs. 2 VwGO, einer Regelung, die galt, als die Berufung eingelegt wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F. übersteigt 1.000,00 DM. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte lediglich gegen die Verurteilung zur Zinszahlung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Da der Berufungsantrag lediglich den Zinsanspruch betrifft, wird für den Wert die Höhe des Zinsanspruches berücksichtigt (vgl. § 22 Abs. 2 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO). Bis zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1. Juni 1993 betrug der Zinsanspruch DM (DM X 4 X Zinstage). ------------------- (100 X 360) Die Berufung ist auch begründet. Nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (Milchaufgabevergütungsverordnung - MAVV -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1699) sind Vergütungsansprüche unverzinslich. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist somit jegliche Verzinsung ausgeschlossen und nicht nur - wie der Kläger meint - die Geltendmachung von Verzugszinsen. Diese können vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer nur dann geltend gemacht werden, wenn sie gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich vorgesehen sind (BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 70.83 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 82 = NVwZ 1986, 554). Wegen der eindeutigen Regelung durch den Gesetzgeber hat der Kläger aber auch keinen Anspruch auf Prozeßzinsen nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53). Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit des § 14 Abs 3 MAVV. Es kann nicht von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Staatsleistungen ausgegangen werden. Vielmehr kennt das geltende Recht nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände (vgl. BFH, Urteil vom 29. April 1997 - VII R 91/96 - BFHE 182, 253, zu § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397)). Hinzu kommt, daß die Gewährung einer Milchaufgabevergütung zur leistenden Verwaltung zu rechnen ist und die Bewilligungsbehörde die hierfür zur Verfügung stehenden Gelder regelmäßig nicht zinsbringend anlegt, sondern für die vorgesehenen Zwecke ausgibt. Deshalb stellt es auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn nach § 17 Abs. 1 MAVV zurückzuzahlende Beträge vom Erzeuger zu verzinsen sind (vgl. BFH, Urteil vom 17. Februar 1987 - VII R 21/84 - BFHE 149, 15), weil er sie in der Regel genutzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie beschränkt sich jedoch auf die Kosten des Berufungsverfahrens, in dem allein der Zinsanspruch als Hauptforderung geltend gemacht worden ist. Für das Klageverfahren hingegen bleibt es bei dem Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der Zinsen, weil diese streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen waren (vgl. § 22 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren lediglich streitig, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch das angefochtene Urteil zu Recht zur Zahlung von 4 % Zinsen aus einem Betrag von DM seit Klageerhebung verurteilt worden ist. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig Bescheide des früheren Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft - des Funktionsvorgängers der nunmehrigen Beklagten - aufgehoben mit der Folge, daß es bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 1989 über die Gewährung einer Milchaufgabevergütung in Höhe von DM an den Kläger blieb. Den Antrag des Klägers auf Zahlung dieses Betrages und den weitergehenden Zinsanspruch hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zinszahlung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch sei nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Weder nach spezialgesetzlichen Normen, die bei der Entscheidung über die Milchaufgabevergütung anzuwenden seien, noch nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens- oder Verwaltungsprozeßrechts - insbesondere nach der Verwaltungsgerichtsordnung - gebe es einen Anspruch auf Prozeßzinsen. Allerdings sei anerkannt, daß gleichwohl grundsätzlich auch im öffentlichen Recht, soweit diesbezüglich keine ausdrücklichen Rechtsvorschriften bestünden, ein Prozeßzinsanspruch bestehen könne. Dieser werde in entsprechender Anwendung aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - hergeleitet. Der Prozeßzinsanspruch aus dieser Vorschrift setze voraus, daß eine fällige Geldschuld bestehe. Diese sei vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Bei öffentlich-rechtlichen Leistungen, die durch Bescheid gewährt würden, hänge die Fälligkeit der Forderung vom Erlaß eines Bewilligungsbescheides ab. Ein solcher die Fälligkeit des Anspruches begründender Bescheid sei in dem Bewilligungsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 18. Mai 1989 zu sehen. Demgemäß sei der seinerzeit als Milchaufgabevergütung bewilligte Betrag von DM seit Rechtshängigkeit der Klage in analoger Anwendung von § 291 BGB mit 4 % zu verzinsen. Mit der am 30. Juni 1993 eingelegten, auf die Verurteilung zur Zinszahlung beschränkten Berufung gegen das am 1. Juni 1993 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt die Beklagte die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Urteils. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe insoweit übersehen, daß Vergütungsansprüche nach der Regelung des § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 30. Juli 1984 (BGBl. I S. 1023) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung der Milchaufgabevergütungsverordnung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1257) - MAVV - unverzinslich seien. Somit habe der Gesetzgeber ausdrücklich einen Zinsanspruch ausgeschlossen. Diese Bestimmung sei entgegen der Auffassung des Klägers weder von ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich auf Verzugszinsen beschränkt. Die Annahme, daß sich § 14 Abs. 3 MAVV lediglich auf Verzugszinsen beziehe, gehe bereits deswegen fehl, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Verzugszinsen nur bestehe, wenn er durch Gesetz vorgesehen sei. Die Vorschrift müsse vielmehr im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf Prozeßzinsen in analoger Anwendung des § 291 BGB gesehen werden. Danach bestehe ein selbständiger Zinsanspruch nur insoweit, als der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende Geldforderungen nicht anderweitig geregelt oder ausgeschlossen habe. § 14 Abs. 3 MAVV enthalte die ausdrückliche Regelung, daß Vergütungsansprüche unverzinslich seien. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, hierin liege eine einseitige Benachteiligung des Vergütungsempfängers, da dieser nach § 17 Abs. 1 MAVV zurückzuzahlende Beträge zu verzinsen habe, greife nicht durch. Die unterschiedliche Verzinsungspflicht sei sachlich gerechtfertigt, da der Staat im Gegensatz zu dem privaten Vergütungsempfänger die ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel in aller Regel nicht gewinnbringend anlege, sondern darüber im Interesse der Allgemeinheit verfüge. Folglich scheide nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Zinsanspruch im Streitfall aus. Die Beklagte beantragt, Ziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1993 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung hätte der Zulassung nach § 131 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bedurft und sei folglich unzulässig. Soweit § 14 Abs. 3 MAVV nicht ausschließlich Verzugszinsen betreffen sollte, bestünden gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung erhebliche Bedenken. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des früheren Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft (ein Heft), die Gegenstand der Beratung waren.