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Urteil

8 UE 4165/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0304.8UE4165.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 124, 125 VwGO a. F. zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 2. September 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; denn die Klägerin hat keinen Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. den maßgeblichen Richtlinien auf den beantragten Zuschuß. Nach Nr. 1 der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen in der DDR und Berlin (Ost) vom 2. Juli 1990 ist die Unternehmensberatung eine wichtige Maßnahme zur Stärkung der Existenzgründungsbereitschaft und zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen und der freien Berufe in einer marktwirtschaftlichen Ordnung. Gefördert werden unter anderem Beratungen von gewerblichen oder freiberuflichen Existenzgründern. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde - hier das Bundesamt für Wirtschaft - aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die im Haushaltsgesetz vorgenommene Bereitstellung der Fördermittel und deren Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene Subventionierung (zum Beispiel Hess. VGH, Urteil vom 10. September 1992 - 8 UE 1326/89 -). Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Förderungsmittel eingeräumte Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (entsprechend § 114 VwGO), insbesondere darf die Behörde den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatz nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamts sind die genannten Richtlinien zugrundezulegen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Dabei ist es den Gerichten verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766 = DVBl. 1996, 814). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen keine Vergabefehler vor. Nach Nr. 3.2 der Richtlinien müssen die selbständigen Berater oder Beratungsunternehmen die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten besitzen sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Ihr überwiegender Geschäftszweck muß auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein. Das Bundesamt für Wirtschaft gründet die Ablehnung des beantragten Zuschusses auf die Auslegung der Nr. 3.2 Satz 2 der Richtlinien. Hierbei ist es zur Annahme gelangt, daß die Antragsberechtigung bzw. Beratereigenschaft der Klägerin nicht positiv habe festgestellt werden können, da Unternehmen, die wie die Klägerin mit anderen Unternehmen verbunden seien, im Hinblick auf ihren Geschäftszweck wie eine unternehmerische Einheit zu behandeln seien und nur anhand eines Vergleichs der Umsatzzahlen beider Unternehmen beurteilt werden könne, ob die überwiegende Geschäftstätigkeit (insgesamt) auf der Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatungen liege. Die vom Bundesamt vorgenommene Auslegung ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, kommt den Verwaltungsgerichten bezüglich der Auslegung von Richtlinien, nach denen im Rahmen bestimmter Haushaltsmittel Zuschüsse vergeben werden können, keine eigene Interpretationskompetenz zu. Vielmehr ist nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde zulässig. Die Auslegung des Bundesamtes hinsichtlich der geforderten Beratereigenschaft der beratenden Unternehmen entspricht dem Förderungszweck, wie er in den Richtlinien zum Ausdruck gekommen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Rahmen der Beurteilung des überwiegenden Geschäftszwecks im Sinne der in Nr. 3.2 Satz 2 der Richtlinien gegebenenfalls auch zwei rechtlich selbständige juristische Personen des privaten Rechts wie eine unternehmerische Einheit behandelt, sofern diese derart eng miteinander verflochten sind, daß eine strikte Trennung der Interessenlagen nicht hinreichend gewährleistet werden kann. Wirtschaftspolitisches Ziel der Förderung von Unternehmensberatungen ist nach Nr. 1.1 der Richtlinien die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen und der freien Berufe in einer marktwirtschaftlichen Ordnung. Zur Sicherstellung dieser Zielsetzung der Subventionsgewährung werden bestimmte Anforderungen an die Person des selbständigen Beraters bzw. an das Beratungsunternehmen gestellt. So müssen die Berater gemäß Nr. 3.2 der Richtlinien nicht nur die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten besitzen sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen, vielmehr muß ihr überwiegender Geschäftszweck auch auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein. Wenn die Bundesregierung im volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie der freiberuflich Tätigen durch Hilfe des Staates zur Selbsthilfe steigern will (s. Nr. 1.1 Satz 2 der Richtlinien), setzt dies voraus, daß die Beratung objektiv und unvoreingenommen ist und beratungsfremde Interessen des Beraters nicht entgegenstehen. Dies spricht für die "teleologische" Interpretation des Bundesamtes, wonach die in Nr. 3.2 Satz 2 der Richtlinien festgelegte Begrenzung der Antragsberechtigung auf solche Beratungsunternehmen, deren überwiegender Geschäftszweck auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatungen gerichtet ist, nicht nur der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, sondern darüber hinaus auch unmittelbar dem Schutze der Beratenen dient. Wenn die Richtlinien den Beratungsunternehmen nicht jegliche weitere Geschäftszwecke untersagen, sondern typisierend auf den überwiegenden Geschäftszweck des beratenden Unternehmens abstellen, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr wird insoweit den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Anderenfalls könnten nur reine Beratungsunternehmen in die Förderung einbezogen werden. Die Gefahr, daß ein Beratungsunternehmen beratungsfremde Interessen, die auf seinen weiteren Geschäftstätigkeiten basieren, in die Beratung einfließen läßt, besteht jedoch nicht nur dann, wenn der überwiegende Geschäftszweck des beratenden Unternehmens nicht auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet ist. Vielmehr liegt eine derartige Gefahr auch dann vor, wenn - wie hier - zwei rechtlich selbständige Unternehmen in tatsächlicher Hinsicht derart eng miteinander verbunden sind, daß eine strikte Trennung der unterschiedlichen Geschäftszwecke und -tätigkeiten nicht gewährleistet erscheint. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn bei entsprechender faktischer Verknüpfung zweier Unternehmen darauf abgestellt wird, ob und inwieweit deren - insoweit gemeinschaftlich zu beurteilender - überwiegender Geschäftszweck auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatungen gerichtet ist oder nicht. Deshalb kann die Klägerin auch nicht mit der von ihr vorgenommenen Auslegung durchdringen, wonach der Begriff "Beratungsunternehmen" auch im Rahmen der Prüfung des überwiegenden Geschäftszwecks ausnahmslos auf eine rechtlich selbständige Unternehmensform beschränkt sei. Im Streitfall durfte das Bundesamt zu Recht von einer Verflechtung beider Unternehmen im vorgenannten Sinne ausgehen. So verfügten beide Unternehmen nicht nur über die gleiche Geschäftsadresse und den gleichen Telefon- und Telefaxanschluß. Vielmehr waren ausweislich der Handelsregisterauszüge sowohl während des gesamten Beratungszeitraums als auch zum Zeitpunkt der Antragstellung die Herren und Geschäftsführer beider Unternehmen. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht darauf verweisen, daß sie ihre Dienstleistungen im wesentlichen durch die Person des Diplomökonomen L erbringe. Denn nach Auffassung des erkennenden Senats kann es insoweit nicht entscheidend darauf ankommen, welche Person im jeweils konkreten Einzelfall mit der Beratung betraut worden ist. Schließlich will Nr. 3.2 Satz 2 der Richtlinien - wie bereits ausgeführt - schon der Möglichkeit begegnen, daß ein Beratungsunternehmen beratungsfremde Interessen in die Beratung einfließen läßt. Keinesfalls erforderlich ist in diesem Zusammenhang der Nachweis eines konkreten Verstoßes gegen den Grundsatz der objektiven und wettbewerbsneutralen Beratung in jedem Einzelfall. Im übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Geschäftsführer, sofern er nicht schon in eigener Person unmittelbar beratend tätig wird, auf die konkret mit der Beratung betraute Person einwirkt. Diese Möglichkeit bestand hier um so mehr, als der Geschäftszweck der neben der Klägerin existierenden laut Handelsregistereintragung nicht lediglich auf den An- und Verkauf von Immobilien, sondern darüber hinaus unter anderem auch auf die Vermittlung von Kapitalanlagen und Versicherungen sowie auf die Beratung bei der Vermögensverwaltung und Kapitalanlagen aller Art gerichtet ist. Die Heranziehung der Umsatzzahlen ist nicht nur ein geeignetes, sondern insbesondere bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch ein sachdienliches Kriterium, Rückschlüsse auf den überwiegenden Geschäftszweck zuzulassen. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, Umsätze eines reinen Dienstleistungsunternehmens ließen sich in keiner Weise mit den Umsätzen einer Immobiliengesellschaft vergleichen, so ändert dies nichts daran, daß sich aus den Umsätzen Rückschlüsse auf den Geschäfts- und Ertragsschwerpunkt und damit auf den überwiegenden Geschäftszweck ziehen lassen. Da die Klägerin der Aufforderung zur Vorlage der Umsatzzahlen nicht nachgekommen ist, hat das Bundesamt in nicht zu beanstandender Weise gefolgert, die Antragsberechtigung der Klägerin könne nicht positiv festgestellt werden. Die Klägerin kann auch nicht darauf verweisen, daß spätestens mit der am 23. Februar 1994 erfolgten Bestellung von Frau G zur alleinigen Geschäftsführerin der Klägerin keine signifikante Unternehmensverflechtung mehr bestanden habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann es im Rahmen einer Zuschußgewährung für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen bzw. für das Vorliegen der Beratereigenschaft keineswegs erst auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommen. Für die Entscheidung der Bewilligung bzw. Versagung eines beantragten Zuschusses zur Unternehmensberatung sind vielmehr (spätestens) die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung, wenn nicht sogar z. B. hinsichtlich der Beratereigenschaft die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung der Beratungsleistung maßgebend, weil nicht zu prüfen ist, ob die Beratung zu subventionieren wäre, wenn sie heute erbracht würde, sondern die Bedingungen maßgeblich sind, unter denen die Beratung erbracht wurde, um deren Förderung es geht (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66, DÖV 1967, 640). Zwar zielen Anträge im Rahmen von Verpflichtungsklagen vielfach auf gegenwärtige Leistungspflichten hin, so daß dementsprechend maßgeblicher Zeitpunkt der Schluß der mündlichen Verhandlung ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das anzuwendende Recht ausdrücklich oder doch nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Richtlinien setzen - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf die wirtschaftspolitische Zielsetzung geradezu voraus, daß die zu bezuschussende Beratung objektiv und unvoreingenommen erfolgt sein muß und beratungsfremde Interessen des Beraters keine Rolle spielen. Anderenfalls würde diese Richtlinienbestimmung leerlaufen, wollte man die erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegenden erforderlichen Beratereigenschaften quasi mit Rückwirkung schon zum Beratungszeitpunkt als gegeben erachten. Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Verwaltung gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen habe, weil sie in ihrem Fall die sonst übliche Vergabepraxis nicht eingehalten habe. Daß die Bewilligungsbehörde in anderen Fällen die ihr Ermessen bindende Nr. 3.2 Satz 2 der Richtlinien in einem anderen oder gegenteiligen Sinne angewandt und insoweit eine andere Vergabepraxis entwickelt hat, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Hieran ändert der Hinweis der Klägerin, daß im Parallelverfahren des Zahnarztes H auf entsprechenden Antrag die Bezuschussung erfolgt sei, nichts. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, daß sie von der Verflechtung der Klägerin mit der erst durch die Vorlage der Handelsregisterauszüge am 2. März 1993 Kenntnis erlangt habe. Ein Vertrauen auf weiteres, von der Beklagten als unrechtmäßig erkanntes rechtswidriges Verwaltungshandeln ist nicht schutzwürdig. Selbstbindung der Verwaltung an unrechtmäßiges Tun läßt die Rechtsordnung ebensowenig zu (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 6.91 -, Buchholz 421.2 Nr. 137) wie eine Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153). Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen in der DDR und Berlin (Ost) vom 2. Juli 1990 (BAnz. Nr. 125 vom 10. Juli 1990, S. 3545) - im folgenden: Richtlinien. Der Geschäftszweck der Klägerin ist laut Handelsregisterauszug die Beratung von Unternehmen. Neben der Klägerin existiert die Schwesterfirma, deren Geschäftszweck laut Handelsregistereintragung der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Vermittlung von Kapitalanlagen, Immobilien, Versicherungen, Bausparverträgen, Darlehen und Hypotheken sowie die Beratung bei der Vermögensverwaltung und bei Kapitalanlagen aller Art ist. Aufgrund des am 14. November 1990 zwischen der Klägerin und der Zahnärztin S geschlossenen Beratungsvertrages führte die Klägerin in der Zeit vom 14. November 1990 bis zum 18. September 1991 eine Existenzgründungsberatung für die Gründung einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft durch. Am 20. September 1991 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von DM nach den oben genannten Richtlinien und fügte den Beratungsbericht vom 19. August 1991 sowie die Beratungsrechnung vom 18. November 1991 bei. Mit Bescheid vom 2. September 1992, abgesandt per Einschreiben am 8. Oktober 1992, lehnte das Bundesamt für Wirtschaft den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, der eingereichte Beratungsbericht dokumentiere keine förderungsfähige Beratungsleistung. Desweiteren fehlten dem Bericht konkrete Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Gründungsvorhabens. Darüber hinaus seien die Antragsunterlagen nicht innerhalb der Antragsfrist bei der Leitstelle eingegangen. Den am 19. Oktober 1992 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt für Wirtschaft mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1994, abgesandt per Einschreiben am 30. Juni 1994, als unbegründet zurück. Ein Rechtsanspruch auf die Bundeszuschüsse bestehe nicht. Diese könnten lediglich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt werden. Die hier getroffene Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung habe zur Folge, daß dem Antrag der Klägerin nicht habe entsprochen werden können. Nach Nr. 3.2 der Richtlinien seien selbständige Berater oder Beratungsunternehmen nur dann antragsberechtigt, wenn deren überwiegender Geschäftszweck auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet oder ihnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei. Diese Voraussetzung sei - wie sich insbesondere aus den von dem Amtsgericht Bochum angeforderten Ablichtungen der Handelsregisterauszüge vom 25. Februar 1993 (HRB 2888 sowie HRB 3962) ergebe, nicht erfüllt. Zwar liege der Geschäftszweck der Klägerin laut Handelsregisterauszug im Bereich der entgeltlichen Unternehmensberatung. Laut Handelsregistereintragung bestehe neben der Klägerin aber auch die als Immobiliengesellschaft mbH. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die Geschäftsführer der Klägerin und die Geschäftsführer der identisch gewesen. Darüber hinaus stimmten auch die Geschäftsadressen samt Telefon- und Telefaxanschluß überein. Schließlich habe die im Schreiben vom 27. Oktober 1992 auf ein an die Klägerin gerichtetes Hinweisschreiben der Leitstelle reagiert. Aus den genannten Umständen ergebe sich, daß beide Gesellschaften derart eng miteinander verflochten gewesen seien, daß eine strikte Trennung der Interessenlagen zum Zeitpunkt der Beratung nicht hinreichend gewährleistet gewesen sei. Bei einer solchen Sachlage entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis, derart verbundene Unternehmen wie eine unternehmerische Einheit zu behandeln. Da nur anhand eines Vergleiches der Umsatzzahlen beider Unternehmen beurteilt werden könne, ob die überwiegende Geschäftstätigkeit (insgesamt) auf der Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatungen liege, die Klägerin jedoch trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage der Umsatzzahlen solche nicht offengelegt habe, habe auch die Antragsberechtigung der Klägerin nicht positiv festgestellt werden können. An dieser Bewertung könne auch die mit der am 23. Februar 1994 erfolgten Bestellung von Frau G zur alleinigen Geschäftsführerin der Klägerin einhergehende Aufhebung der personellen Identität der Geschäftsführungen nichts ändern. Vielmehr komme es zur Beurteilung der Antragsberechtigung auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Darüber hinaus scheide eine Zuschußgewährung auch deswegen aus, weil der vorgelegte Beratungsbericht keine förderungsfähige Beratungsleistung dokumentiere. Auch seien die Antragsunterlagen nicht fristgerecht bei der Leitstelle eingereicht worden. Daraufhin hat die Klägerin am 1. August 1994 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die sie im wesentlichen damit begründet hat, bei ihr handele es sich um ein Unternehmen, welches den Bewilligungsvoraussetzungen in jeder Hinsicht gerecht werde. Insbesondere bestünden zwischen den beiden Unternehmen keine Interessenkollisionen. So habe auch die Beklagte bislang nicht einen einzigen Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Objektivität und Neutralität substantiiert dargelegt, sondern immer nur in unzutreffender Art und Weise pauschal mit der Floskel "Unternehmensidentität" gearbeitet. Bei dem in den Richtlinien verwendeten Wort "Beratungsunternehmen" handele es sich um einen klaren und eindeutigen Begriff, der nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine Auslegung liefere, wie ihn die Beklagte unter Berufung auf eine angebliche Verwaltungspraxis vornehme. Im Rechts- und Wirtschaftsverkehr werde unter dem Begriff "Beratungsunternehmen" einheitlich eine rechtlich selbständige Unternehmensform mit dem Zweck verstanden, Beratungsleistungen zu erbringen. Dies werde von der Beklagten in rechtlich unzulässiger Weise schlichtweg mißachtet. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. September 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1994 zu verpflichten, ihr den beantragten Bundeszuschuß zu einer Unternehmensberatung in Höhe von DM zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide hat sie ergänzend vorgetragen, daß die in Nr. 3.2 der Richtlinien verankerte Begrenzung der Antragsberechtigung auf solche Beratungsunternehmen, deren überwiegender Geschäftszweck auf der Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatungen liege, sowohl dem Schutze der Beratenen als auch der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen diene. Letztere drohten dadurch, daß ein Beratungsunternehmen aufgrund der Einkünfte aus anderweitigen Geschäftstätigkeiten die marktüblichen Preise deutlich unterbieten und hierdurch andere, hauptberuflich tätige Berater vom Markt verdrängen könne. Durch dieses Erfordernis solle ferner ein hinreichendes Maß an beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen des Beraters gewährleistet werden. Auch sei der Beratene davor zu schützen, daß das Beratungsunternehmen beratungsfremde Interessen, die auf weiteren Geschäftstätigkeiten basierten, in die Beratung einfließen lasse. Aufgrund dieser Schutzzwecke, die auch der Sicherstellung der wirtschaftspolitischen Zielsetzung der Subventionsgewährung dienten, könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob und inwieweit der Klägerin im Einzelfall ein konkreter Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven und wettbewerbsneutralen Beratung nachzuweisen sei. Vielmehr könne zur Sicherstellung einer effektiven Handhabung der Förderungsrichtlinien und der Gleichbehandlung aller Antragsteller die Beurteilung der Wettbewerbsneutralität einer Beratung nur anhand generalisierender, abstrakter Kontrollmechanismen erfolgen. Insoweit entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis, die Antragsberechtigung derart eng verbundener Unternehmen nur dann zu bejahen, wenn deren gemeinschaftlich zu beurteilender Geschäftszweck in der Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatungen liege. Der Verneinung der Antragsberechtigung durch sie stehe nicht entgegen, daß der Klägerin zuvor in einigen Fällen der beantragte Zuschuß gewährt worden sei; denn eine Selbstbindung der Verwaltung sei insofern nicht eingetreten. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer effektiven Handhabung der Förderrichtlinien sei eine konkrete Überprüfung der Antragsberechtigung der jeweiligen Antragsteller nur dann geboten, wenn diesbezüglich begründete Zweifel aufträten. Solche Zweifel seien hier erstmals aufgrund der beigezogenen Handelsregisterauszüge der Klägerin und der Firma aufgeworfen worden. Nach diesem Zeitpunkt sei es nicht mehr zu einer Bezuschussung der Klägerin gekommen. Im übrigen habe eine Prüfung der Verfahrensakten ergeben, daß im Vorfeld des dem Streitverfahren zugrundeliegenden Antrags auf Bezuschussung die von der Klägerin vorgenommene Beratung des Zahnarztes H versehentlich bezuschußt worden sei und dem dazugehörigen Beratungsbericht auch keine förderungsfähige Beratungsleistung habe entnommen werden können. Aufgrund des möglicherweise eingetretenen gesteigerten Vertrauens der Klägerin werde daher seitens der Beklagten an den in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen Ablehnungsgründen der Versäumung der Antragsfrist und der Berichtsmängel nicht mehr festgehalten. Durch Urteil vom 4. Juli 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines Zuschusses sei rechtmäßig. Der Zuschuß werde aus einem Haushaltstitel in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft gewährt. Diesen Richtlinien komme kein Normcharakter zu. Die Subventionsentscheidung der Exekutive unterliege der gerichtlichen Kontrolle lediglich dahingehend, ob bei der Anwendung solcher Richtlinien im Einzelfall die begehrte Leistung unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes versagt worden sei oder ob die durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen mißachtet worden seien. Derartige Vergabefehler seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Bundesamt für Wirtschaft habe die Bezuschussung der Beratung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im September 1991 nicht antragsberechtigt im Sinne von Nr. 3.2 der Richtlinien gewesen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Bundesamt bei der Beurteilung der Beratereigenschaft der Klägerin auch den Geschäftszweck der Firma mit herangezogen habe. So gehe die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, daß Unternehmen, die - wie die Klägerin mit der Firma - mit anderen Unternehmen verbunden seien, im Hinblick auf ihren Geschäftszweck wie eine unternehmerische Einheit zu behandeln seien. Eine solche Verfahrensweise sei im Interesse der Gewährleistung der nach den Richtlinien gebotenen Neutralität und Objektivität der Beratung sachlich gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe die Klägerin mit der Firma eine "faktische Unternehmenseinheit" dargestellt, da beide Unternehmen nicht nur über die gleiche Geschäftsadresse und den gleichen Telefon- und Telefaxanschluß verfügt hätten, sondern darüber hinaus auch vom gleichen Geschäftsführer geleitet worden seien. Insoweit habe das Bundesamt die Klägerin zwecks Ermittlung des überwiegenden Geschäftszwecks zu Recht zur Vorlage der Umsatzzahlen beider Unternehmen aufgefordert. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe das Bundesamt in nicht zu beanstandender Weise gefolgert, die Antragsberechtigung der Klägerin könne nicht positiv festgestellt werden. Das Bundesamt habe hinsichtlich der Antragsberechtigung der Klägerin auch zu Recht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, da andernfalls bei nachträglicher Herbeiführung der Voraussetzungen die in den Richtlinien unter Nr. 6.3 vorgegebene Antragsfrist mit der Folge umgangen würde, daß der reibungslose haushaltstechnische Verfahrensablauf nicht mehr gewährleistet sei. Die Ablehnung der Bezuschussung verstoße auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz. Zwar sei in dem Parallelverfahren des Zahnarztes H auf entsprechenden Antrag die Bezuschussung erfolgt. Die Beklagte habe insoweit jedoch dargelegt, daß eine konkrete Prüfung der Antragsberechtigung nur dann erfolge, wenn diesbezüglich begründete Zweifel aufgetreten seien. Solche Zweifel seien hier jedoch erstmals nach Einsicht der beigezogenen Handelsregisterauszüge hervorgerufen worden. Gegen das am 13. September 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Oktober 1996 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Insbesondere haben nach Ansicht der Klägerin auch zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen den beiden Unternehmen keine Interessenkollisionen bestanden. Die Heranziehung der Umsatzzahlen beider Unternehmen sei darüber hinaus völlig ungeeignet, Rückschlüsse auf den überwiegenden Geschäftszweck zuzulassen. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, daß sie ihre Dienstleistungen im wesentlichen durch die Person des Diplomökonomen L erbringe. Dieser sei ausschließlich für die Klägerin tätig und habe mit der nicht das geringste zu tun. Auch existiere keine Verwaltungspraxis, zwei juristische Personen des Privatrechts als unternehmerische Einheit zu behandeln, den nach den Richtlinien erforderlichen überwiegenden Geschäftszweck für die insoweit künstlich herbeigeführte Einheit zu bestimmen und Umsatzzahlen zur Ermittlung des überwiegenden Geschäftszwecks heranzuziehen. Soweit die Beklagte eine solche Praxis nicht belegen könne, gehe dies zu ihren Lasten. Ferner komme es für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Insoweit sei vorliegend auch der Umstand zu berücksichtigen, daß spätestens seit dem Geschäftsführerwechsel zum 23. Februar 1994 keine Unternehmenseinheit mehr bestehe. Im übrigen verstoße die Ablehnung der Bezuschussung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, da im Parallelverfahren des Zahnarztes H auf entsprechenden Antrag eine Bezuschussung erfolgt sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1996 den Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 2. September 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - den beantragten Zuschuß in Höhe von DM zu einer Unternehmensberatung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zeitpunkt für die Beurteilung der beraterbezogenen Eigenschaften könne sinnvollerweise nur der Beratungszeitraum sein. So könne das wirtschaftspolitische Ziel der Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der beratenden Unternehmen nicht erreicht werden, wenn die mit Bundesmitteln unterstützte Maßnahme von einem Beratungsunternehmen durchgeführt werde, welches die von den Richtlinien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfülle. Soweit die Klägerin das Bestehen der in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Verwaltungspraxis bestreite, liege es an ihr vorzutragen, welche Verwaltungspraxis die Beklagte stattdessen anwende. Nach dem sogenannten Normbegünstigungsprinzip habe der zu Begünstigende im Rahmen der Leistungsverwaltung diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine Förderung rechtfertigten. Weiterhin macht die Beklagte geltend, daß zu dem Zeitpunkt, als sie durch die Vorlage der Handelsregisterauszüge am 2. März 1993 von der Verflechtung beider Unternehmen Kenntnis erlangt habe, die Bezuschussung im Parallelverfahren des Zahnarztes H bereits bewilligt worden sei. Auch insoweit sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu verzeichnen. Anderenfalls wäre die Behörde auch an grob rechtswidrige Entscheidungen gebunden, die sie aus Unkenntnis des wahren Sachverhalts getroffen habe. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Wirtschaft (ein Heft), die Gegenstand der Beratung waren.