Beschluss
8 TZ 2348/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0709.8TZ2348.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Der Antragsteller hat in seinem Prozeßkostenhilfeantrag keine Gründe dargelegt, aus denen die von ihm beabsichtigte Beschwerde zuzulassen wäre (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). 1. Es fehlt zunächst an einer Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die dem Antragsteller zustehenden Mitgliedschaftsrechte im Haupt- und Finanzausschuß und im Ausschuß für Umweltschutz und Landwirtschaft sowie den Umstand nicht berücksichtigt, daß der Antragsteller durch die Fraktion Die Republikaner für die gesamte Wahlzeit als Vertreter in den obengenannten Ausschüssen benannt worden sei, ist nicht stichhaltig. Denn - wie sich auch den folgenden Ausführungen im 2. Absatz auf Seite 2 des Prozeßkostenhilfeantrags entnehmen läßt - der Antragsteller unterstellt mit dieser Argumentation, daß es zu seinen Mitgliedschaftsrechten gehöre, einen im Benennungsverfahren erhaltenen Sitz in einem Ausschuß während des Bestehens dieses Ausschusses, hier also während der gesamten Wahlzeit, auch gegen den Willen der entsendenden Fraktion innehaben zu dürfen. Dies trifft jedoch nicht zu. Nach der Konzeption des § 62 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - kann anstelle der Wahl der Ausschußmitglieder (§ 55 HGO) die Gemeindevertretung beschließen, daß sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 HGO). In diesem Fall werden die Ausschußmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse bekannt (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 HGO). Nach § 62 Abs. 2 Satz 4 HGO können die von einer Fraktion benannten Ausschußmitglieder von dieser abberufen werden. Die letztgenannte Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Antragstellers schon nach ihrem Wortlaut eindeutig dahin zu verstehen, daß die Fraktionen jederzeit die von ihnen benannten Ausschußmitglieder abberufen können. Die insoweit früher bestehende Streitfrage (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. Mai 1970 - II OE 105/69 - HessVGRspr. 1970, 65 ff., 67) ist durch den zitierten Satz 4, der durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170) angefügt wurde, geklärt worden (Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Stand: 13. Lieferung, September 1997, Rdnr. 5 zu § 62). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts folgen auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im zweiten Absatz auf Seite 2 des Prozeßkostenhilfeantrags, mit der Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 HGO habe der Gesetzgeber die Fälle des Ausscheidens eines Gemeindevertreters aus einer Fraktion und der damit verbundenen Änderung der ursprünglichen Zusammensetzung der Ausschüsse regeln wollen, um in den Ausschüssen eine den tatsächlichen Stärkeverhältnissen entsprechende Zusammensetzung zu erreichen, mit der Einräumung des Rechts an die Fraktionen, benannte Ausschußmitglieder abberufen zu können, wolle der Gesetzgeber vor allem kleineren Fraktionen helfen, ihre Interessen in Ausschüssen wirksam wahrnehmen zu können, denn die Möglichkeit der Auflösung und Neubildung eines Ausschusses nach § 62 Abs. 1 Satz 5 HGO entfalle, wenn sich in der Gemeindevertretung dafür keine Mehrheit ergebe. - Es mag durchaus sein, daß mit der Möglichkeit, ein Ausschußmitglied abzuberufen und ein neues Ausschußmitglied zu benennen, auch die Fälle des Ausscheidens eines Gemeindevertreters aus einer Fraktion erfaßt werden sollten und daß dies dazu dienen sollte, in den Ausschüssen eine den tatsächlichen Stärkeverhältnissen entsprechende Zusammensetzung zu erhalten oder zu erreichen und daß vor allem kleineren Fraktionen geholfen werden sollte, ihre Interessen in Ausschüssen wirksam wahrzunehmen. Aus § 62 HGO ergibt sich jedoch nicht, daß die Fraktion ein Ausschußmitglied nur dann abberufen darf, wenn dieses Ausschußmitglied aus der Fraktion ausscheidet. Warum auch in sonstigen Fällen aus den vom Antragsteller genannten und hier zitierten Gründen die Abberufung eines Ausschußmitglieds nicht möglich sein soll, macht der Antragsteller nicht deutlich. Gerade der Umstand, daß infolge der Abberufung eines Ausschußmitglieds ein anderes Mitglied durch die Fraktion benannt werden kann, hilft der Fraktion, ihre Interessen in dem Ausschuß auch nach der Abberufung wirksam wahrnehmen zu können. Der vom Antragsteller darüber hinaus genannte Grundsatz, daß die Benennung im Ausschuß für die gesamte Wahlzeit Geltung habe, läßt sich § 62 HGO nicht entnehmen. Im Gegenteil spricht § 62 Abs. 1 letzter Satz HGO gegen einen derartigen Grundsatz, denn dort ist geregelt, daß die Gemeindevertretung jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden kann. Im übrigen zeigt gerade die in § 62 Abs. 2 Satz 4 HGO geregelte Möglichkeit, Ausschußmitglieder jederzeit abzuberufen, daß die Benennung nicht für die gesamte Wahlzeit Geltung haben muß. Insoweit kann der Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. April 1986 (- 2 A 117/85 - NVwZ-RR 1989, 94 ff., 97) berufen, wonach das Ausschußmitglied durch die Ankündigung des Antrags auf Abberufung "irritiert werden" könnte. Die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil sie von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Dort ging es nämlich darum, ob einem fraktionslosen Ausschußmitglied die Mitgliedschaft durch einen späteren Beschluß des beklagten Gemeinderats entzogen worden war, während es hier darum geht, ob die Fraktion, der der Antragsteller angehört, ihn aus den genannten Ausschüssen abberufen durfte. Auch soweit der Antragsteller im letzten Absatz auf Seite 2 des Prozeßkostenhilfeantrags unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1989 (- 2 BvE 1/88 - NJW 1990, 373) und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 31. Mai 1990 (- 1 B 18 u. 21/90 - NVwZ 1990, 1195) die Auffassung vertritt, seine Abberufung aus den beiden Ausschüssen hätte "zumindest nur mit einer Benennung in einem anderen Ausschuß durchgeführt werden dürfen", vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Denn die Frage, ob seine Fraktion verpflichtet gewesen wäre, ihn für einen anderen Ausschuß zu benennen, ist weder Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens noch wäre die Antragsgegnerin dafür der richtige Prozeßgegner. Nach dem vom Antragsteller am 9. Juni 1989 gestellten Eilantrag geht es ihm um die Feststellung, daß er Mitglied im Haupt- und Finanzausschuß und im Ausschuß für Umweltschutz und Landwirtschaft der Antragsgegnerin sei. Die Feststellung, daß er hilfs- oder ersatzweise Mitglied in einem anderen Ausschuß sei, hat der Antragsteller nicht beantragt. Für die Benennung wäre auch nicht die Antragsgegnerin, sondern die Fraktion des Antragstellers zuständig. Der Antragsteller beruft sich im ersten Absatz auf Seite 3 des Prozeßkostenhilfeantrags auch zu Unrecht auf den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1987 (- Nr. 4 CE 87.02294 - BayVBl. 1988, 83), wonach der Gemeinderat weder das Recht noch die Pflicht habe, Ausschußmitglieder nach Belieben der Fraktion, die sie vorgeschlagen habe, abzuberufen oder durch andere zu ersetzen. Diese Entscheidung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil ihr nicht die hessische Rechtslage zugrundeliegt und in Hessen durch § 62 Abs. 2 Satz 4 HGO die aufgeworfene Rechtsfrage anders, nämlich dahin geregelt ist, daß die von einer Fraktion benannten Ausschußmitglieder von dieser auch wieder abberufen werden können. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgen auch nicht aus dem im zweiten Absatz auf Seite 3 des Prozeßkostenhilfeantrags erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht lehne in seiner Entscheidung fälschlicherweise ein Prüfungsrecht hinsichtlich der rechtlichen Wirksamkeit der dem Stadtverordnetenvorsteher durch die Fraktion die Republikaner mitgeteilten Abberufung des Antragstellers ab, der VGH München habe eine solche Prüfungspflicht für einen Gemeinderat in seiner Entscheidung vom 24. November 1988 (- 4 CE 88.2620 - NVwZ 1989, 494 f. ) bejaht, nichts anderes könne nach § 58 HGO i.V.m. § 62 Abs. 2 HGO für den Stadtverordnetenvorsteher gelten. - Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung folgen aus dieser Argumentation und den weiteren Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 3 des Prozeßkostenhilfeantrags schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht darlegt, welche Verfahrensfehler die Fraktion bei der Abberufung des Antragstellers begangen haben soll oder zumindest haben könnte und inwieweit diese Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis der Abberufungsentscheidung ausgewirkt haben können. Die Behauptung, auf jeden Fall hätte die Antragsgegnerin aus dem Schreiben des Antragstellers erkennen müssen, daß offensichtlich bei der Abberufung des Antragstellers durch die Fraktion Verfahrensfehler begangen worden seien, genügt nicht den an die Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen. Insoweit helfen auch Verweisungen auf andere Schreiben nicht, denn die Zulassungsgründe sind "in dem Antrag" darzulegen (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), was zur Folge hat, daß auch in dem auf das Zulassungsverfahren bezogenen Prozeßkostenhilfeantrag die Gründe für den geplanten Zulassungsantrag genannt werden müssen und eine Bezugnahme nicht ausreichend ist. 2. Der Antragsteller hat auch keine Gründe dargelegt, nach denen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 1998 insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß die Frage, ob § 62 Abs. 2 HGO jederzeit eine Abberufung von Ausschußmitgliedern ohne besonderen Grund erlaube oder nicht, nicht klärungsbedürftig sei. Die Antwort hierauf könne nämlich ohne weiteres und unmittelbar aus der Hessischen Gemeindeordnung entnommen werden. Bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 62 Abs. 2 HGO werde zwischen dem Wahlverfahren (§ 55 HGO) und dem Benennungsverfahren unterschieden. Dies ergebe sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 HGO, wo es heiße, anstelle der Wahl der Ausschußmitglieder könnten die Ausschußmitglieder von den Fraktionen schriftlich benannt werden. In § 62 Abs. 2 Satz 4 HGO sei dann weiter geregelt, daß die benannten Ausschußmitglieder von einer Fraktion abberufen werden könnten. - Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob jeder Stadtverordnete nach der HGO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch auf Beteiligung an der Ausschußarbeit habe, denn diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens, wie oben bereits ausgeführt wurde. Insofern könnte er auch nicht gegen die Antragsgegnerin, sondern allenfalls gegen die Fraktion vorgehen. Soweit der Antragsteller im zweiten Absatz auf Seite 4 des Prozeßkostenhilfeantrags die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten will, daß die Stadtverordneten gemäß § 35 Abs. 1 HGO weisungsungebunden seien und "sich ausschließlich durch freie, nur dem öffentlichen Wohl verpflichtete Überzeugung leiten zu lassen" hätten, wird insoweit keine Rechtsfrage formuliert, von deren Beantwortung das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren abhängen könnte und die auch für die Entscheidung anderer Verwaltungsstreitverfahren von Bedeutung sein könnte. Soweit der Antragsteller im dritten und vierten Absatz auf Seite 4 des Prozeßkostenhilfeantrags vorträgt, gleiche Rechte und Pflichten eines Stadtverordneten ohne vollwertige Ausschußmitarbeit seien nicht vorstellbar, das OVG Bremen habe nicht nur ein Antrags- und Rederecht, sondern auch ein Stimmrecht in einem Ausschuß der Stadtverordnetenversammlung bejaht, soweit das Recht auf Mitarbeit von fraktionslosen Mitarbeitern in Ausschüssen bejaht werde, dürfe für die Mitglieder von Fraktionen rechtlich nichts anderes gelten, wirft er erneut die Frage auf, ob er beanspruchen kann, einen Sitz in einem anderen Ausschuß zu erhalten, was jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 3. Soweit der Antragsteller im fünften Absatz auf Seite 4 bis zum Ende von Seite 5 des Prozeßkostenhilfeantrags eine Abweichung von Entscheidungen des OVG Bremen und des VGH München geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), könnte ein Zulassungsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Vorschrift nur eine Abweichung von einer Entscheidung desjenigen Oberverwaltungsgerichts betrifft, das über das in Aussicht genommene Rechtsmittel zu entscheiden hat. Das ist hier der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Eine Abweichung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1970 (a.a.O.) hat der Antragsteller schon deshalb nicht dargelegt, weil dieses Urteil zu § 62 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. Seite 103; berichtigt Seite 164) und nicht zur hier entscheidungserheblichen Fassung des § 62 HGO ergangen ist. Die vom Antragsteller angesprochenen Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O., Seite 67, linke Spalte), in denen der Verwaltungsgerichtshof eine Gesetzesnovellierung für bedenklich gehalten hat, nach der die Ausschußmitglieder von den Fraktionen ohne Wahl bestimmt und jederzeit ausgetauscht werden könnten, waren für den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1970 nicht entscheidungserheblich, sondern stellten lediglich eine Meinungsäußerung im Sinne eines "obiter dictum" dar. Schon deshalb fehlt es insofern an einer Abweichung. Eine Abweichung liegt nur dann vor, wenn von einer die Entscheidung des Obergerichts tragenden Rechtsauffassung abgewichen wird. Soweit der Antragsteller eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1989 (a.a.O.) rügt, vermag der Senat ihm ebenfalls nicht zu folgen, denn an einer Abweichung fehlt es schon deshalb, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Rechtsstellung eines Gemeindevertreters/ Stadtverordneten nach den Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung, sondern die Rechtsstellung von fraktionslosen Abgeordneten des Deutschen Bundestages betrifft. Der vorliegende Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).