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Urteil

8 N 3392/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0127.8N3392.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und der Senat sie nicht für erforderlich hält. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen Vorschriften der Haushaltssatzung 1994 und damit gegen im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. oder § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. anzuwenden ist, denn die Voraussetzungen beider Vorschriften liegen vor. Die Antragstellerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch die Anwendung der Haushaltssatzung 1994 einen Nachteil erlitten hat bzw. die geltend machen kann, durch die Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Mit Bescheid vom 22. April 1994 (Bl. 45 d. GA), gegen den die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Mai 1994 (Bl. 46 d. GA) Widerspruch eingelegt hat, wurden in Anwendung der hier angegriffenen Haushaltssatzung 1994 (in der Ursprungsfassung vom 13. Dezember 1993) für das Jahr 1994 die Kreisumlage (43,5 %) auf 2.955.558,35 DM und die Schulumlage (8 %) auf 543.550,96 DM festgesetzt. Durch die Festsetzung der Kreisumlagesätze werden folglich - umgesetzt durch den Heranziehungsbescheid - der Antragstellerin erhebliche eigene Haushaltsmittel entzogen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 - S. 18 des amtlichen Umdrucks, S. 66 Rs. d. GA). Dies begründet einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F., denn der Begriff des Nachteils ist weit auszulegen; hierunter fällt jede nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 6 N 2588/93 - ESVGH 45, 161 = DVBl. 1995, 931; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, 1994, Rdnr. 25 zu § 47 m.w.N.). Aber auch die Verletzung von Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist möglich. Die hier nachteilig betroffenen rechtlich geschützten Interessen bzw. Rechte ergeben sich aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 137 HV u.a. geregelten gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, sowie aus § 9 Satz 2 HKO, wonach auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen ist. Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Die Feststellung der Nichtigkeit der Haushaltssatzung 1994 würde die Rechtsstellung der Antragstellerin insoweit verbessern, als ihre Verpflichtung zur Zahlung der Kreisumlage jedenfalls in der festgesetzten Höhe entfiele und auch dem noch nicht bestandskräftigen Umlagebescheid vom 22. April 1994 die Rechtsgrundlage entzogen würde. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine fehlerhafte Festsetzung der das Haushaltsjahr 1994 betreffenden Kreisumlage nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, weil dieses Haushaltsjahr abgeschlossen sei, denn Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht auch der Antragstellerin die Eröffnung des Rechtswegs, wenn sie durch die öffentliche Gewalt - hier durch den Antragsgegner - in ihren Rechten verletzt wird. Insoweit bedarf es keiner weiteren Darlegungen, dass die Rechtsauffassung fehlerhaft ist, eine rechtswidrige Haushaltssatzung müsse allein aufgrund Zeitablaufs bestehen bleiben. Entgegen der im Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1996 - 6 N 3392/94 - (DÖV 1996, 475 = HSGZ 1996, 259 = NVwZ 1996, 481) zum Ausdruck gekommenen Auffassung geht der nunmehr zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der §§ 2, 3, 4 und 6 der Haushaltssatzung des Antragsgegners für das Haushaltsjahr 1994, zulässig ist. Die Haushaltssatzung ist nicht teilbar, denn sowohl die die Antragstellerin insbesondere belastenden Vorschriften der §§ 1 und 5 der Haushaltssatzung 1994 als auch die anderen genannten Vorschriften bilden ein Gesamtgefüge, aus dem sich Einzelregelungen nicht herausbrechen lassen, ohne dass dies Auswirkungen auf die anderen Vorschriften haben könnte. Hebt der Senat die §§ 1 und 5 der Haushaltssatzung 1994 wegen einer fehlerhaften Festsetzung der Kreisumlage auf, so kann dies dazu führen, dass der Gesamtbetrag der Kredite (§ 2), der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 3), der Höchstbetrag der Kassenkredite und auch die den Hinweis auf den Stellenplan betreffende Regelung in § 6 Änderungen erfahren. Der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. März 1998 gestellte Antrag, dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen die Sache zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO gegen Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV verstößt, soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO den Landkreisen generell finanzielle Ausgleichsaufgaben zuweist, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Vorlage der Sache an den Hessischen Staatsgerichtshof. Nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HV führt das Gericht, das ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält, die Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Nähere verfahrensmäßige Regelungen für die Richtervorlagen enthält § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV liegen nicht vor, denn § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV, der das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise betreffende Regelungen, die denjenigen in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - entsprechen, enthält. Insofern folgt der Senat dem Bundesverwaltungsgericht; es hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 - (NVwZ 1998, 63 f.) entschieden, eine landesrechtliche Regelung, die den Kreisen im gemeindlichen Aufgabenbereich Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben als kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweise, stelle keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Aufgabenentzug zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden dar. Von einem derartigen Verstoß ist auch der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. Februar 1996 (- 6 N 3392/94 - NVwZ 1996, 481 ff.) nicht ausgegangen. Liegt ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG nicht vor, dann gilt das Gleiche im Hinblick auf die entsprechenden Regelungen in Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die Haushaltssatzung des Antragsgegners für das Haushaltsjahr 1994 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung ist rechtmäßig. Die Haushaltssatzung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Entwurf des Haushaltsplans 1994 ordnungsgemäß durch Auslegung veröffentlicht worden. Die Auslegung wurde - wie sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners entnehmen lässt - am 24. November 1993 in der örtlichen Presse amtlich bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf mit Anlagen in der Zeit vom 29. November bis zum 8. Dezember 1993 täglich (außer samstags, sonn- und feiertags) während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.45 Uhr bis 16.45 Uhr sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Kreishaus in Bad Schwalbach, Heimbacher Straße 7, Zimmer 1.218, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliege. Am 13. Dezember 1993 ist die Haushaltssatzung in der ursprünglichen Fassung vom Kreistag beschlossen worden. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Entwurf des Haushaltsplans 1994 sei ausgelegt worden. Die Antragstellerin hat insoweit nichts Gegenteiliges vorgetragen. Damit ist das in § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 97 Abs. 2 HGO geregelte Verfahren der Veröffentlichung des Entwurfs der Haushaltssatzung, das auch die Beteiligung der betroffenen Gemeinden sicherstellen soll, ordnungsgemäß abgelaufen. Nach § 97 Abs. 2 HGO ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen unverzüglich nach der Vorlage an den Kreistag, spätestens am 12. Tag vor der Beschlussfassung durch den Kreistag, an 7 Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Verfahrensvorschriften sind - wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt - eingehalten worden. Entsprechendes gilt auch für den Entwurf der ersten Nachtragssatzung, dessen Auslegung am 16. September 1994 in der örtlichen Presse bekannt gemacht, der in der Zeit vom 20. September 1994 bis 29. September 1994 ausgelegt und am 10. Oktober 1994 vom Kreistag als Satzung beschlossen wurde. Die genannten Verfahrensvorschriften sind auch insoweit eingehalten worden. Die Haushaltssatzung ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Insbesondere verletzt sie das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin aus Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG nicht. Danach muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, wobei die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst (vgl. auch Art. 137 HV). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auf den Vorlagebeschluss vom 12. Februar 1996 ergangenen Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 - (a.a.O.) im Wesentlichen die folgenden Rechtsgrundsätze aufgestellt. Die ersten vier ergeben sich aus dem Beschlusstenor, die Übrigen aus den Gründen. Der Senat ist daran gebunden und hat sie der über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen: 1. Landkreise müssen sich von Verfassungs wegen nicht auf die Wahrnehmung von und die Beteiligung an solchen örtlichen (gemeindlichen) Aufgaben beschränken, die die Gemeinden ordnungsgemäß zu erledigen verpflichtet sind. 2. Die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, den Kreisen mittels einer an die mangelnde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden anknüpfenden Generalklausel Aufgaben zuzuweisen, die herkömmlich mit dem Begriff "Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben" umschrieben werden. 3. Die Kreise dürfen im Rahmen ihrer Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben auch Zuschüsse an kreisangehörige Gemeinden oder an private Dritte gewähren. 4. Zuschüsse an die Gemeinden dürfen für bestimmte Zwecke gewährt werden. 5. Den kreisangehörigen Gemeinden kommt in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ein verfassungsrechtlicher Zuständigkeitsvorrang gegenüber den Kreisen zu (Seiten 7 und 8 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 28. Februar 1997). 6. Innerhalb ihres von gesetzlicher Zuweisung abhängigen überörtlichen Aufgabenbereichs ist den Kreisen - wie den Gemeinden - verfassungsrechtlich die Eigenverantwortlichkeit verbürgt (S. 9 des Beschlusses vom 28. Februar 1997). 7. Eine landesrechtliche Regelung, die den Kreisen im gemeindlichen Aufgabenbereich Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben als kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweist, stellt keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Aufgabenentzug zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden dar (Seiten 9/10 des Beschlusses vom 28. Februar 1997). 8. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben ist stets das Fehlen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden (Seiten 10 und 11 des Beschlusses vom 28. Februar 1997). 9. Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben in der vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Bedeutung und in dem bezeichneten Umfang kann der Gesetzgeber den Kreisen durch eine Generalklausel zuweisen (S. 12 des Beschlusses vom 28. Februar 1997). 10. Die Gewährung von Zuschüssen an kreisangehörige Gemeinden durch die Kreise im Rahmen ihrer Ausgleichsaufgaben ist ebenfalls mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Die finanzielle Förderung soll die Gemeinden lediglich in die Lage versetzen, ihre örtlichen Aufgaben, die sie ohne Unterstützung des Kreises nicht oder weniger wirksam erfüllen könnten, in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen (S. 13 des Beschlusses vom 28. Februar 1997). 11. Die finanzielle Förderung kreisangehöriger Gemeinden durch die Kreise ist auch nicht deshalb schon dem Grunde nach verfassungswidrig, weil sie in erheblichem Umfang im Wege der Kreisumlage finanziert wird (S. 14 des Beschlusses vom 28. Februar 1997). 12. Die Kreise haben bei der Wahrnehmung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben abzuwägen zwischen der Bedeutung der Aufgabe einerseits und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit andererseits und darauf zu achten, dass den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche finanzielle Mindestausstattung verbleibt (S. 15 des Beschlusses vom 28. Februar 1997). Die Haushaltssatzung verstößt nicht gegen die hier allein in Betracht kommenden in den Nummern 5, 8, 10 und 12 der obigen Aufstellung genannten rechtlichen Vorgaben. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das vom Bundesverwaltungsgericht auf Seite 15 des Beschlusses vom 28. Februar 1997 aufgestellte und oben unter Nummer 12 dargelegte Abwägungsgebot sowie das dort ebenfalls genannte Gebot, den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche finanzielle Mindestausstattung zu belassen. Der Antragstellerin ist durch die in der Haushaltssatzung geregelte Kreisumlage die finanzielle Mindestausstattung einschließlich einer geringen freien Spitze nicht entzogen worden, obwohl die Antragstellerin schlüssig dargelegt hat, dass die von ihr genannten Maßnahmen, die sie nach ihren Angaben infolge der erhöhten Kreisumlage nicht finanzieren konnte, entweder Pflichtaufgaben betreffen oder aber solche freiwilligen Aufgaben, deren Erfüllung die Antragstellerin als dringlich in Angriff nehmen wollte. Der Berichterstatter hat der Antragstellerin in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 29. September 1997 die Frage gestellt, inwiefern das Finanzvolumen der Antragstellerin im Haushaltsjahr 1994 den Grad der "erforderlichen finanziellen Mindestausstattung" (vgl. Seite 15 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 -) nicht erreicht hat. Die Antragstellerin hat darauf im Einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 (Bl. 334 ff. d. GA) geantwortet. Die Antwort zeigt, dass die allgemeinen Deckungsmittel der Antragstellerin, die nach den Angaben der Antragstellerin in der Fassung der Berichtigung durch Seite 2 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 18. November 1997 (Bl. 348 f. d. GA) insgesamt 9.183.330,-- DM betragen haben sollen, durch die aufgrund des § 5 der Haushaltssatzung erhobene Kreisumlage von 2.972.800,-- DM und die Schulumlage von 544.000,-- DM sowie die Gewerbesteuerumlage von 225.000,-- DM auf 5.441.530,-- DM verringert wurden, was möglicherweise zur Folge haben konnte, dass die Antragstellerin Verwaltungsaufgaben, zu deren Erfüllung sie verpflichtet ist, nicht zu erfüllen vermochte. Auf die Belastung, die durch die Gewerbesteuerumlage verursacht wird, kann sich die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner allerdings nicht mit Erfolg berufen, denn die Erträge dieser Umlage kommen dem Antragsgegner nicht zugute. Die Umlage ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2086 ff.) auf den Bund und das Land aufzuteilen. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 sodann vorgetragen, dass die allgemeinen Deckungsmittel nicht steigerungsfähig gewesen seien. Der Hebesatz für die Grundsteuer A und für die Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital habe über dem fiktiven Hebesatz des § 12 Finanzausgleichsgesetz - FAG - gelegen, derjenige für die Grundsteuer B habe dem fiktiven Hebesatz des FAG entsprochen. Die Hebesätze der sogenannten kleinen Steuern lägen an der oberen Grenze des örtlich Vertretbaren. Es sei ausgeschlossen gewesen, den Hebesatz für die Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital 1994 noch weiter anzuheben. Der einzige größere Gewerbesteuerzahler in der Gemeinde habe bereits 1994 erhebliche wirtschaftliche Probleme gehabt. Eine Belastung mit einer höheren Gewerbesteuer wäre nach Ansicht der Gemeindevertretung kontraproduktiv gewesen. Trotz dieses Vortrags ist der Senat der Auffassung, dass der Antragstellerin im Umfang des Finanzbedarfs für diese Maßnahmen durch die Kreisumlage ihre finanzielle Mindestausstattung einschließlich einer wenn auch kleinen freien Spitze nicht entzogen worden ist. Wie sich dem Vortrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 18. März 1998 entnehmen lässt, wendet sie sich gegen die Heraufsetzung der sie betreffenden Kreisumlage um 4 Prozentpunkte auf 43,5 %. Bei der unter Zugrundelegung der ersten Nachtragssatzung zum Haushaltsplan 1994 des Antragsgegners auf die Antragstellerin entfallenden Kreisumlage von rund 2.972.800,00 DM entspricht dies einem Betrag von 273.361,00 DM bzw. einer Erhöhung von 10,13 %. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt - auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 -, warum es ihr nicht möglich war, diesen Betrag durch Verwendung ihrer Rücklage, Verringerung ihres Eigenanteils bei Erschließungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch von 25 % auf 10 %, Einsparung von anderweitigen Ausgaben und Streckung von Finanzierungen auf mehrere Jahre abzudecken. Insbesondere war es nicht erforderlich, alle von der Antragstellerin genannten Straßenreparaturen im Jahre 1994 durchzuführen, nachdem die Straßen in den vorhergehenden Jahren ebenfalls nicht repariert worden waren. Insofern spricht einiges dafür, dass zumindest einzelne der Straßen auch in den Folgejahren repariert werden konnten, ohne dass dies zu untragbaren Sicherheitsproblemen geführt hätte, die auf einem unzumutbaren Straßenzustand beruht hätten. Fehlt es aber an einem Entzug der Mindestausstattung der Antragstellerin, so kann die Kreisumlage - soweit der Grundsatz zu 12. betroffen ist - nur deshalb rechtswidrig gewesen sein und damit zur Aufhebung der Haushaltssatzung des Antragsgegners betreffend das Jahr 1994 führen, wenn die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Abwägung ansonsten fehlerhaft ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gegen das auf Seite 15 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1997 genannte und oben unter Nummer 12 dargelegte Gebot der Abwägung zwischen der Bedeutung der Ausgleichs- und Ergänzungsaufgabe des Antragsgegners einerseits und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit - hier insbesondere der Finanzhoheit der Antragstellerin - andererseits ist nicht verstoßen worden, denn die Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der insoweit auch zu Gunsten der Antragstellerin Geltung beansprucht, fordert grundsätzlich, dass Haushaltsposten des Antragsgegners dann als nicht vertretbar entfallen, wenn diese Haushaltsposten außer Verhältnis zu den Belastungen stehen, die durch die infolge des Ansatzes dieser Haushaltsposten erforderliche Anhebung der Umlagen auf die belasteten Gemeinden - hier insbesondere die Antragstellerin - zukommen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Antragsgegner mit dem Haushaltsplan Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben finanziert hat, deren Erfüllung nicht so erforderlich und dringlich ist wie die von der Antragstellerin beabsichtigten Maßnahmen (Reparatur der Straßen etc.). Die Antragstellerin hat im vorliegenden Gerichtsverfahren Maßnahmen genannt, deren Berücksichtigung in der angesprochenen Abwägung - bei entsprechendem Vortrag der Antragstellerin vor Erlass der Haushaltssatzung - durchaus in Betracht kam. Die Antragstellerin hat zunächst auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 24. Oktober 1997 dargelegt, dass sich die Mühlstraße, die Hohlstraße, die Straße "Am Unterfeld" und die Tulpenstraße in technisch schlechtem Zustand befunden hätten, so dass sie nach jedem Winter noch brüchiger geworden seien und hätten repariert werden müssen. Im Verwaltungshaushalt 1994 hätte ein Reparaturaufwand von ca. 250.000,-- DM dotiert werden müssen, wovon nur 50.000,-- DM im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Hinsichtlich der Gebäudeunterhaltung hat die Antragstellerin dargelegt, dass sie Eigentümerin des Rathauses, von 40 Mietwohnungen, 6 Bürgerhäusern/Turnhallen, 7 Feuerwehrgerätehäusern und 3 Kindergärten sei und zu deren ordnungsgemäßer Unterhaltung 1994 rund 300.000,-- DM benötigt worden seien, während im Haushalt nur 112.000,-- DM ausgewiesen würden. Berücksichtigt man, dass bei 300.000,-- DM auf jedes der 57 Objekte ein Betrag von durchschnittlich 5.263,16 DM im Haushaltsjahr 1994 entfallen wäre, kann von einem überzogenen Ansatz für die Unterhaltung der Objekte nicht ausgegangen werden. Weiterhin legt die Antragstellerin plausibel dar, dass sie nach § 2 der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO -) vom 22. Februar 1993 (GVBl. I S. 69) zur Eigenkontrolle ihrer gesamten Abwasseranlagen verpflichtet sei. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EKVO ist die Antragstellerin insoweit auch verpflichtet, ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Meßgeräten zu versehen. Sie war mangels Haushaltsmitteln im Jahre 1994 nicht in der Lage, ihren rechtlichen Verpflichtungen nach der EKVO nachzukommen. Entsprechendes gilt für das Erfordernis, auf dem Friedhof Bärstadt eine Trauerhalle zu errichten. Eine Verpflichtung zur Errichtung einer Trauerhalle ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225) in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193), denn dort ist lediglich geregelt, dass das Friedhofswesen als Selbstverwaltungsangelegenheit den Gemeinden obliegt. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin sich verpflichtet sieht, in Bärstadt eine Trauerhalle zu errichten. Die Antragstellerin hat glaubhaft versichert, dass seit Jahren die Forderung erhoben werde, in Bärstadt eine Trauerhalle zu bauen. Zum Beleg hat sie als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 ein Schreiben der Evangelischen Kirchengemeinde Bärstadt vom 25. September 1997 in Kopie vorgelegt, in dem ein Pfarrer dringend um die Verwirklichung des Projekts bittet und die derzeitigen nicht tragbaren Zustände darstellt. Die für 1994 ursprünglich beabsichtigte Bereitstellung von 200.000,-- DM für dieses Projekt ist auch vom Umfang her nicht zu beanstanden. Weiterhin benötigte die Antragstellerin 1994 für die Unterhaltung der Beleuchtung der innergemeindlichen Straßen 45.000,-- DM, die nicht vorhanden waren. Die Verpflichtung zur Unterhaltung der Beleuchtung ergibt sich zwar nicht aus § 43 i.V.m. § 9 des Hessischen Straßengesetzes, denn daraus folgt auch nicht in Verbindung mit § 2 Abs. 2 HStrG, dass die Unterhaltung der Beleuchtung der innergemeindlichen Straßen zu der im Rahmen der Straßenbaulast bestehenden Straßenunterhaltungspflicht gehört (vgl. Neumeyer, Das Hessische Straßengesetz, Kommentar, Stand: 5. Ergänzungslieferung, Mai 1997, Anhang II.3. zu § 9). Die Verpflichtung der Antragstellerin, die - erforderliche - Beleuchtung innergemeindlicher Straßen zu unterhalten, ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die insoweit der Gemeinde wie jedem anderen Verkehrssicherungspflichtigen obliegt. Denn verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der den Gefahren aus der Zulassung des Verkehrs begegnen kann, d. h. derjenige, der die Gefahrenlage schafft und auf sie einzuwirken in der Lage ist (vgl. Neumeyer, a.a.O., Anhang I.4. zu § 9 HStrG). Dies ist bei Gemeindestraßen die Gemeinde, die die Straßen gebaut hat und die sie unterhält. Die Antragstellerin hat weiterhin überzeugend dargelegt, dass sie für 40.000,-- DM einen Bagger für den Bauhof kaufen müsse, weil Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergeben hätten, dass das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 92 Abs. 2 HGO) es erfordere, kleinere Arbeiten mit einem Bagger durchzuführen, anstatt für im Ergebnis sehr viel mehr Geld jeweils Fremdfirmen zu beauftragen. Die Antragstellerin hat weiterhin plausibel dargelegt, dass der Bagger nicht habe erworben werden können, weil keine Deckung zu finden gewesen sei. Die Antragstellerin hat darüber hinaus glaubhaft dargelegt, verpflichtet gewesen zu sein, im Jahre 1994 200.000,-- DM für die Kanalbaumaßnahmen im Neubaugebiet Kemeler Weg gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB aufzuwenden - dies ist allerdings nur möglich in Verbindung mit der die Höhe des Gemeindeanteils betreffenden Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung der Antragstellerin -. Da die Mittel im Haushalt nicht hätten bereitgestellt werden können, habe die Kanalbaumaßnahme 1994 nicht durchgeführt werden können. Da es um ein Neubaugebiet geht, dürfte es sich um die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Straßenentwässerung handeln (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Auch wenn es der Antragstellerin zuzumuten war, den Gemeindeanteil von 25 % auf den in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geregelten Mindestsatz von 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands abzusenken, blieben immer noch 80.000,-- DM, die von der Antragstellerin zwingend zu tragen wären und die im Haushalt der Antragstellerin nicht bereitgestellt werden konnten. Weiterhin hat die Antragstellerin plausibel dargelegt, dass die Entwässerung in ihrem Gemeindegebiet in vielem nicht den Regeln der Technik entspreche und deshalb mit § 49 des Hessischen Wassergesetzes - HWG - nicht in Übereinstimmung stehe. Es trifft zu, dass die Antragstellerin nach § 52 i.V.m. § 49 HWG verpflichtet ist, die Abwasserbeseitigung - soweit diese nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde - nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist. Die Antragstellerin wollte ihre Verpflichtung nach Maßgabe eines von ihr beschlossenen Generalentwässerungsplans realisieren, wofür 1994 400.000,-- DM veranschlagt und notwendig waren. Da diese Mittel im Haushalt nicht bereitgestellt werden konnten, ist die Antragstellerin ihrer Rechtspflicht insoweit nicht nachgekommen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragstellerin sich für verpflichtet hielt, das Feuerwehrgerätehaus für rund 400.000,-- DM umzubauen, weil das alte Feuerwehrgerätehaus entsprechend den früheren Ausmaßen des Feuerwehrwagens errichtet wurde, der moderne Feuerwehrwagen jedoch das alte Feuerwehrgerätehaus in einer Weise blockiert, dass es seinen übrigen feuerwehrtechnischen Aufgaben nicht mehr gerecht wird. Auch dieser Betrag konnte 1994 nicht bereitgestellt werden. Entsprechendes gilt im Fall der erforderlichen Ganztagsbetreuung im Kindergarten Bärstadt. Die Antragstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass in diesem Kindergarten eine Ganztagsbetreuung nach Maßgabe des Kindergartengesetzes stattfinden müsse, um das örtliche Bedürfnis zu befriedigen. Die Gemeindevertretung habe sich außerstande gesehen, die - trotz der damit einhergehenden Erhöhung der Elternbeiträge - erforderlich werdenden zusätzlichen Personalkosten im Verwaltungshaushalt 1994 zu decken. Angesichts der genannten Verpflichtungen der Antragstellerin kann es dahinstehen, ob die von der Antragstellerin auf den Seiten 9 ff. des Schriftsatzes vom 24. Oktober 1997 genannten freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben, deren Erfüllung sie ebenfalls für erforderlich hielt, tatsächlich hätten erfüllt werden müssen. Die Antragstellerin nennt insoweit eine wirksame Fremdenverkehrswerbung, die Pflege öffentlicher Anlagen, die Einrichtung eines Shuttlebusverkehrs, der für die geplante Schaffung einer Fußgängerzone erforderlich sei, sowie Radwege, die zur Attraktivität des Fremdenverkehrsortes gehörten, die ebenfalls 1994 geplant, aber unfinanzierbar gewesen seien. Im Übrigen könnte der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung, wie sie oben unter Nr. 12 dargelegt ist, auch insoweit der Vorrang einzuräumen gewesen sein, als sie freiwillige Leistungen erbringen wollte, dies aber daran scheiterte, dass der Antragsgegner ihr durch die Erhebung der Kreisumlage die dafür nötigen Finanzmittel entzog, um mit den eingenommenen Umlagemitteln nicht erforderliche Maßnahmen oder erforderliche Maßnahmen in einem nicht erforderlichen Umfang zu finanzieren. Auch derartigen "Luxus" darf ein Landkreis dann nicht mit Kreisumlagemitteln finanzieren, wenn die Kreisumlage die Finanzkraft von Gemeinden derart schmälert, dass gebotene gemeindliche Maßnahmen nicht durchgeführt werden können. Hier ist weder vom Antragsgegner vorgetragen noch ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass der Antragsgegner bei der der Erhöhung des Kreisumlagesatzes um 4 % vorausgehenden Abwägung die von der Antragstellerin erst im vorliegenden Gerichtsverfahren - insbesondere im Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 - genannten Finanzierungszwänge der Antragstellerin berücksichtigt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies gilt zunächst für den Abwägungsvorgang. Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind die Entwürfe des Haushaltsplans 1994 ordnungsgemäß ausgelegt und diese Auslegung gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 97 Abs. 2 HGO veröffentlicht worden, was auch die Beteiligung der betroffenen Gemeinden sicherstellen soll. Somit hatte auch die Antragstellerin Gelegenheit, ihre im vorliegenden Gerichtsverfahren dargelegten Finanzierungsinteressen vorzutragen, damit diese von dem Antragsgegner bei der Entscheidung über den Haushaltsplan und damit insbesondere auch bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden konnten, ob und gegebenenfalls um wie viele Prozentpunkte der Umlagesatz angehoben würde. Nach Ansicht des Senats hatte der Antragsgegner nicht bei den einzelnen Gemeinden von Amts wegen zu ermitteln, welche abwägungserheblichen Umstände vorlagen, sondern konnte sich darauf beschränken, das Vorgetragene in seine Abwägung einzubeziehen. Dass der Antragsgegner im Übrigen eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben des Antragsgegners einerseits und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit der Gemeinden andererseits vorgenommen hat, hat der Antragsgegner auf den Seiten 11 ff. seines am 27. Juni 1997 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen undatierten Schriftsatzes (Bl. 287 ff., 297 ff. d. GA) plausibel und glaubhaft dargelegt, wobei es unerheblich ist, dass der Bürgermeister der Antragstellerin entgegen der Darlegung des Antragsgegners zur Zeit der Beratungen über den Haushaltsplan noch nicht Bürgermeister der Antragstellerin war, sondern lediglich Mitglied des Kreistags und Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses. Nach allem ist der Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden. Dies enthebt den Senat jedoch nicht der Prüfung des Abwägungsergebnisses, denn auch dann, wenn eine Abwägung im Sinne der oben unter Nummer 12 dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden hat, ist das Abwägungsergebnis jedenfalls dann fehlerhaft, wenn - sieht man von dem hier bereits verneinten Entzug der erforderlichen finanziellen Mindestausstattung ab - der Landkreis mit Kreisumlagemitteln nicht erforderliche Maßnahmen oder solche Maßnahmen finanziert, die im Verhältnis zu den gemeindlichen Finanzbedürfnissen nicht in dem der Festsetzung im Haushaltsplan entsprechenden Umfang vertretbar erscheinen. Auch die in dieser Weise umschriebene Missbrauchskontrolle führt hier jedoch nicht zur Ungültigerklärung des Haushaltsplans des Antragsgegners, denn die insoweit zu beanstandenden Haushaltsposten sind im Vergleich zum gesamten Haushaltsvolumen marginal und hätten nicht zu einer nennenswerten Verringerung der Kreisumlage führen können. Gegenstand dieser Missbrauchskontrolle sind vor allem die Positionen 1 (Weinkäufe, Weinkellerpflege), 2 (Pflege partnerschaftlicher Beziehungen), 4 (Ehrungen, Kranzspenden für Kreiseinwohner), 5 (sonstige Mitgliedsbeiträge), 6 (Zuschüsse an Vereine (Ehrengaben usw.)), 11 (Umweltschutzpreis), 12 (Haushaltsmittel für den Kreisbrandinspektor zur Erfüllung seiner repräsentativen Aufgaben), 19 (Mitgliedsbeiträge für den Verein "Rheingauer Museum ..."), 20 (Zuwendung an andere Museen), 21 (Förderung Amateurtheater und Laienspiel), 22 (Zuschüsse an Gesang- und Musikvereine), 23 (Zuschüsse an Jugendmusikschulen), 24 (Zuschüsse an Kinder- und Jugendchöre), 25 (Förderung von kulturellen Initiativen), 26 (Kunstförderung, Ausstellungen usw.), 40 (Zuschüsse für Patenschaften ab dem 5. und jedem weiteren Kind deutscher Staatsangehörigkeit), 52 (Mitgliedsbeiträge an die kommunale Arbeitsgemeinschaft "Rheingauer Rieslingroute" und "Rheingauer Rieslingpfad", Rüdesheim, sowie an den "Pro-Riesling-Verein zur Förderung der Rieslingkultur e.V." Trier), 66 (Zuwendung an kommunale Träger von Kindergärten - pauschal 3.500,00 DM für jeden neu geschaffenen Kindergartenplatz), 74 (Kostenanteil für Gebietsjournal), 75 (Sachausgaben für die Gemeinschaftsaktion mehrerer hessischer und rheinland-pfälzischer Gemeinden und Landkreise im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung "Tal Total"). Aber auch die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, Vermögensgegenstände zu veräußern mit dem Ziel, durch den Verkaufserlös die Kreisumlage 1994 zu senken, ist bei der Missbrauchskontrolle zu berücksichtigen. Es ist entgegen der von dem Antragsgegner auf den Seiten 86 und 87 des Schriftsatzes vom 29. Juni 1998 vertretenen Auffassung (Bl. 520/521 d. GA) auch nicht unerheblich, wofür er die Mittel ausgibt und wieviel er ausgibt, denn nach dem oben unter Nummer 12 dargestellten Grundsatz des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kreis die dort näher umschriebene Abwägung vorzunehmen, was nur möglich ist, wenn er berücksichtigt, für welche Aufgaben er Mittel zur Verfügung stellt und in welchem Umfang. Insoweit begegnet die Position 1 (Weinkäufe, Weinkellerpflege, Haushaltsansatz: 5.000,00 DM) keinen Bedenken. Den Weinbau im Kreis und damit über die Grenzen kreisangehöriger Gemeinden hinaus zu fördern, ist nicht missbräuchlich. Der Senat hat auch keine Bedenken dagegen, dass diese Förderung dadurch geschieht, dass der Antragsgegner jährlich einen repräsentativen Querschnitt von Weinen der Region beschafft und diese Weine bei repräsentativen Anlässen des Kreises verwendet bzw. als Präsente bei öffentlichen Kreisveranstaltungen und Ehrungen einsetzt. Die unter Position 2 genannte Pflege partnerschaftlicher Beziehungen (Haushaltsansatz: 20.000,00 DM) begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da es um partnerschaftliche Beziehungen zu Gebietsorganisationen in Deutschland und Ungarn geht, die nach Größe und Aufgabenbestand der Kreisebene entsprechen und damit über den Zuständigkeitsbereich von Gemeinden hinausgehen. Im Übrigen wird hinsichtlich dieser Position auf die Ausführungen von Seite 10 bis 12 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 29. Juni 1998 (Bl. 435 ff., 444 bis 446 d. GA) Bezug genommen. Missbräuchlich und daher zu beanstanden ist jedoch die Position 4 (Ehrungen, Kranzspenden für Kreiseinwohner), soweit es um Ehrungen von Einwohnern geht, die außer dem Umstand, dass sie im Kreis wohnen, keinen besonderen Bezug zum Kreis und seinen Vertretungskörperschaften haben, anders als dies etwa bei besonders verdienten Kreisbediensteten der Fall ist. Auch bei der Überreichung von Bundesverdienstkreuzen und Landesehrenbriefen vermag der Senat einen derartigen Bezug zum Kreis nicht festzustellen. Er geht nach allem davon aus, dass von dem Haushaltsansatz in Höhe von 14.400,00 DM die Hälfte, also ein Betrag von 7.200,00 DM, nicht gerechtfertigt ist. Entsprechendes gilt, soweit zu der Position 5 (sonstige Mitgliedsbeiträge, Gesamtbetrag dieses Haushaltsansatzes: 1.800,00 DM), Beiträge für die Mitgliedschaft in der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Rheingau-Taunus in Bad Schwalbach, und für den Rat der Gemeinden und Regionen Europas - deutsche Sektion Düsseldorf, finanziert werden. Insoweit erfüllt der Antragsgegner keine notwendige Kreisaufgabe. Der erforderliche Bezug zu den spezifischen Bereichen des Kreises fehlt hinsichtlich des Rates der Gemeinden und Regionen Europas - deutsche Sektion -, weil die genannte Vereinigung die Bildung eines vereinten freien Europas erstrebt und die darauf ausgerichteten demokratischen Bestrebungen unterstützt. Eine derartige Unterstützung fällt in den Bereich der Außenbeziehungen der Bundesrepublik Deutschland und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Entsprechendes gilt für die Europa-Union, Landesverband Hessen e.V., denn auch diese Vereinigung tritt für die Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und parlamentarisch-demokratischer Grundlage ein. Gegen die Mitgliedschaft des Antragsgegners in der Gesellschaft Bürger und Polizei e.V., Wiesbaden, hat der Senat jedoch keine Bedenken, weil der Antragsgegner für Aufgaben der Gefahrenabwehr und die hilfsweise Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zuständig ist (vgl. §§ 82 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG -). Nach allem hält der Senat 2/3 des genannten Haushaltsansatzes, also 1.200,00 DM, nicht für gerechtfertigt. Die unter den Nummern 6, 11, 12, 19, 20 und 21 genannten Haushaltspositionen sind jedoch nicht zu beanstanden, weil mit den veranschlagten Mitteln Kosten gedeckt werden, die eigene Aufgaben des Kreises betreffen oder im Zusammenhang mit dem Kreis, seinen Aufgaben und Zuständigkeiten stehen. Anders ist die Position 22 (Zuschüsse an Gesang- und Musikvereine, Gesamtbetrag des Haushaltsansatzes: 20.000,00 DM) zu beurteilen. Unbedenklich ist es zwar, den zwei Sängerkreis-Vorständen Rheingau und Untertaunus für die Sachkosten ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Kreisgebiet einen Zuschuss von je 1.000,00 DM zu zahlen. Entsprechendes gilt, soweit Preise im Rahmen von Kreiswettbewerben der Gesang- und Musikvereine gestiftet werden, da alle diese Tätigkeiten einen deutlich erkennbaren Bezug zum Kreis haben. Erhebliche Bedenken hat der Senat jedoch, soweit den Chören, die den Sängerkreisen Rheingau und Untertaunus als Mitgliedsvereine angehören, eine finanzielle Hilfe von pro Jahr zwischen 220,00 und 350,00 DM je Chor gezahlt wird. Denn mit diesen Mitteln wird letztlich die Arbeit der örtlichen Chöre gefördert und damit eine originäre Gemeindeaufgabe erfüllt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Hälfte des Haushaltsansatzes, also 10.000,00 DM, nicht gerechtfertigt ist. Demgegenüber ist die Position 23 (Zuschüsse an Jugendmusikschulen, Haushaltsansatz: 135.000,00 DM) in vollem Umfang nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auf Seite 28 des Schriftsatzes vom 29. Juni 1998 (Bl. 462 d. GA) überzeugend dargelegt, dass mit Hilfe der Zuschüsse ein einheitliches Angebotsniveau von Jugendmusikschulen im gesamten Kreisgebiet erreicht wird. Dies gilt nach Auffassung des Senats sowohl für die Sachkostenbezuschussung (6.000,00 DM für jede Jugendmusikschule), als auch für die auf Antrag zu zahlenden Zuschüsse zu Gunsten von Eltern, deren Kinder eine der Jugendmusikschulen besuchen, wenn das monatliche Familiennettoeinkommen 4.500,00 DM nicht übersteigt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Aufgabe der Kulturförderung des Kreises und um die Bereitstellung von Sachkosten für die außerschulische Bildung. Entsprechend nicht zu beanstanden sind die in den Positionen 24 und 25 genannten Zuschüsse an Kinder- und Jugendchöre und Förderung von kulturellen Initiativen (Haushaltsansätze: 27.000,00 DM und 10.000,00 DM). Auch diese Positionen betreffen übergemeindliche und vom Umfang her nicht zu beanstandende Gegenstände der Kulturarbeit. Auch die Position 26 (Kunstförderung, Ausstellungen usw., Haushaltsansatz: 5.000,00 DM) begegnet unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchskontrolle keinen Bedenken. Der Kreisbezug ist erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Haushaltsansatz übermäßig hoch sei, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Antragsgegners Seite 29/30 des genannten Schriftsatzes (Bl. 463/464 d. GA) Bezug genommen. Anders zu beurteilen sind jedoch die unter Position 40 genannten Zuschüsse für Patenschaften (5.000,00 DM). Es ist allenfalls eine in den örtlichen Wirkungskreis fallende Aufgabe der Gemeinden, für das fünfte und jedes weitere Kind deutscher Staatsangehörigkeit einer Familie eine Ehrenpatenschaft zu übernehmen und für das jeweilige Kind in einem Sparbuch 150,00 DM anzulegen. Der Betrag ist zu gering, um eine nennenswerte Hilfe und damit gegebenenfalls eine Hilfe im Bereich der Familienförderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs - und damit eine Kreisaufgabe - darzustellen. Die Finanzierung derartiger Ehrenpatenschaften ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Sache des Landkreises. Der gesamte Haushaltsansatz für diesen Posten, also 5.000,00 DM, erscheint unberechtigt. Nicht zu beanstanden ist die Position 52 (Mitgliedsbeiträge an die kommunale Arbeitsgemeinschaft "R Rieslingroute" und "R Rieslingpfad", R, sowie an den "Pro-Riesling-Verein zur Förderung der Rieslingkultur e.V.", T, Haushaltsansatz: 2.500,00 DM). Es handelt sich um übergemeindliche und damit in den Zuständigkeitsbereich des Landeskreises fallende Wirtschaftsförderung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Positionen 50 und 51 (Weinseminare und Geschäftsausgaben, Haushaltsansätze: 50.000,00 DM und 7.100,00 DM), wobei die Geschäftsausgaben nicht nur die Weinseminare, sondern alle Kosten für die gesamten Tätigkeiten des Unterabschnitts 1.7800 Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Weinbaus betreffen, so dass für die Geschäftsausgaben betreffend die Weinseminare ohnehin ein erheblich kleinerer Betrag als die angesetzte Summe von 7.100,00 DM anfällt. Gleiches gilt auch für die Position 53 (Sachausgaben für Messe-, Direktwerbung, Haushaltsansatz: 25.000,00 DM). Der Antragsgegner hat auf den Seiten 50 und 51 des genannten Schriftsatzes (Bl. 484/485 d. GA) überzeugend dargelegt, dass es hier um Ausgaben geht, die notwendig sind, damit der Kreis als politische Gebietsorganisation der Region die Belange der Wirtschaft darstellen kann. Die gemeinsame Messepräsentation des Kreises ist als freiwillige Aufgabe sowohl kreiseigene Aufgabe, soweit es um den Kreis und regionale Vermarktungsziele geht, als auch Ausgleichsaufgabe, soweit allen Gemeinden die Mitwirkung bei derartigen Messen ermöglicht werden soll. Keine Bedenken hat der Senat im Ergebnis auch dagegen, dass der Antragsgegner zu Position 56 (Zuwendungen an kommunale Träger) unterschiedlos jeden neu geschaffenen Kindergartenplatz mit 3.500,00 DM bezuschusst. Der Kreis war zuständig, derartige Zuschüsse zu gewähren. Nach § 69 SGB VIII i.d.F. vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637 ff., 645) gehört auch der Kreis zu den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII i.d.F. vom 3. Mai 1993 hatten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für jedes Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Platz im Kindergarten zur Verfügung steht. Die Verpflichtung, auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes hinzuwirken, bezeichnet eine eigene Aufgabe des Kreises. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kosten eines neu zu schaffenden Kindergartenplatzes erheblich über dem Zuschussbetrag liegen, ist auch die pauschale Zuwendung von 3.500,00 DM nicht zu beanstanden, zumal die Pauschalierung eine deutliche Verwaltungsvereinfachung bewirkt. Weder dem Grunde noch der Höhe nach missbräuchlich sind auch die in den Positionen 74 und 75 genannten Finanzierungsgegenstände (Kostenanteil für Gebietsjournal, Sachausgaben für "Tal Total", 58.000,00 DM und 2.000,00 DM). Es handelt sich in beiden Fällen um Fremdenverkehrswerbung auf übergemeindlicher Ebene. Es war auch nicht missbräuchlich, die Kreisumlage anzuheben anstatt die Beteiligung des Antragsgegners an dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen MKW aufzukündigen und die Anteile zu veräußern. Insbesondere war das insofern dem Antragsgegner zustehende Ermessen nicht dergestalt auf "Null" geschrumpft, dass er seine Anteile hätte veräußern müssen (vgl. §§ 109 Abs. 1, 124 Abs. 1 HGO). Der Antragsgegner besitzt MKW-Aktien im Nennwert von 1.590.000,00 DM. Durch eine Ausschüttung von 20 % Dividende im Jahr 1994 erhielt er 318.000,00 DM, die die Kreisumlage entsprechend verringert haben (vgl. S. 68 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 29. Juni 1998, Bl. 68 d. GA). Der Antragsgegner würde zwar bei einem Verkauf der Aktien, die 1992 einen Kurswert von 7.473.000,00 DM hatten (vgl. S. 10 des schriftlich niedergelegten Plädoyers des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. März 1998, (Bl. 412 d. GA)), jährlich ca. 420.000,00 DM an Kreditzinsen einsparen, denen die genannte Dividende gegenübersteht, so dass sich bei einem Verkauf jährlich eine Minderbelastung des Antragsgegners von ca. 100.000,00 DM ergäbe. Der Antragsgegner hat jedoch auf den Seiten 67 ff. des Schriftsatzes vom 29. Juni 1998 den öffentlichen Zweck plausibel dargelegt, den er mit seiner Beteiligung verfolgt. Auch ist die Veräußerung der Beteiligung problematisch, denn auf Seite 70 des Schriftsatzes hat der Antragsgegner erläutert, dass in dem Vertrag, der 1930 zwischen dem Bezirksverband des Regierungsbezirks Wiesbaden und den in diesem Bezirk gelegenen, am Aktienkapital der M werke beteiligten Kreise und Städte geschlossen wurde, und der in der Fassung des Nachtrages vom 16. September 1957 bis heute fortgilt, ein grundsätzliches Verbot für jede der beteiligten Selbstverwaltungskörperschaften geregelt ist, Beteiligungen an Dritte zu veräußern. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner jedenfalls unter Berücksichtigung des ihm insofern zustehenden Ermessens nicht verpflichtet, seine Beteiligung an den Mainkraftwerken aufzugeben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner 1994 seine Beteiligung an der R Seilbahngesellschaft nicht veräußert hat, denn aus dem Betrieb dieser Gesellschaft ergibt sich ein Überschuss von 40.000,00 DM, was eher dazu geführt haben kann, dass die Kreisumlage nicht weiter erhöht werden musste. Die Position 71 (Erwerb von Geschäftsanteilen) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn es handelt sich insoweit um Maßnahmen der Wohnungsfürsorge und damit um Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Kreises. Der in Position 73 genannte Erwerb von Geschäftsanteilen an der R Verkehrsgesellschaft mbH, am R Verkehrsverbund mbH, am Energieleistungszentrum R GmbH sowie an der R Kultur und Tourismus GmbH betrifft ebenfalls Kreisaufgaben, insbesondere die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs, und ist nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Antragsgegners Seiten 63 bis 65 des Schriftsatzes vom 29. Juni 1998 (Bl. 497-499 d. GA) Bezug genommen. Auch die übrigen von der Antragstellerin monierten Haushaltsansätze sind nicht zu beanstanden, weil sie Aufgaben betreffen, die der Antragsgegner zulässigerweise finanziert bzw. bezuschusst und die Haushaltspositionen auch hinsichtlich ihres Umfangs keinen Bedenken unterliegen, insgesamt also nicht missbräuchlich sind. Ein Verstoß des Haushaltsplans 1994 in der Fassung des ersten Nachtrags gegen den oben unter Nummer 5 genannten und auf den Seiten 7 und 8 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1997 angesprochenen verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der kreisangehörigen Gemeinden gegenüber den Kreisen kommt nach allem schon deshalb nicht in Betracht, weil die in Nummer 12 genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Abwägungspflicht sowie Verbleib der finanziellen Mindestausstattung) auf dem verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden gegenüber den Kreisen beruhen und Nummer 5 deshalb keine eigenständige Bedeutung gegenüber Nummer 12 zukommt. Auch ein Verstoß gegen die in Nummer 8 (Seiten 10 und 11 des Beschlusses vom 28. Februar 1997) genannte Voraussetzung ist nicht erkennbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner an solche Gemeinden Leistungen erbringt, die leistungsfähig sind, also die Leistungen des Antragsgegners nicht benötigen. Hinsichtlich der unter Nummer 10 genannten Grundsätze (Seite 13 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1997) gilt dasselbe wie zu Nummer 5. Das heißt diese Grundsätze finden sich in den in Nummer 12 genannten Grundsätzen wieder und haben gegenüber diesen keine eigenständige Bedeutung. Nach allem hat der Antragsgegner hinsichtlich Position 4 der von der Antragstellerin angegriffenen Posten des Haushaltsplans 1994 des Antragsgegners einen Betrag von 7.200,00 DM, hinsichtlich Position 5 einen Betrag von 1.200,00 DM, hinsichtlich Position 22 einen Betrag von 10.000,00 DM und hinsichtlich Position 40 einen Betrag von 5.000,00 DM, zusammen 23.400,00 DM, zu Unrecht im Haushaltsplan angesetzt. Angesichts der nach dem ersten Nachtrag unter Nummer 9000.0720 veranschlagten Gesamt-Kreisumlage von 91.534.830,00 DM handelt es sich bei dem fehlerhaft eingestellten Betrag von 23.400,00 DM jedoch um einen marginalen Fehlbetrag, der nicht zu einer Verringerung der Kreisumlage hätte führen müssen. Dabei geht der Senat davon aus, dass erst ein Fehlbetrag, der einem Umlagesatz von 0,5 % entspricht, im Hinblick auf die gesamte Kreisumlage relevante Wirkungen gehabt hätte. Nicht jedweder fehlerhafte Ausgabenansatz führt zwingend auch zur Rechtswidrigkeit des Umlagesolls und damit des Umlagesatzes der Kreisumlage. Angesichts des Umfangs eines Kreishaushalts und unter Berücksichtigung der Entscheidungsspielräume bei der Festsetzung der Kreisumlage müssen Fehler insoweit hingenommen werden, als sie ohne spürbare finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden bleiben. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwaige fehlerhafte Ansätze die Höhe der Kreisumlagesätze nicht beeinflussen konnten (vgl. z.B. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 - DVBl. 1995, 469 ff., 475). Die Antragstellerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, denn die Frage, welche Anforderungen im Einzelnen an die vom Bundesverwaltungsgericht oben zu 12. genannte Abwägung zu stellen sind, insbesondere, ob es Sache des Landkreises ist, sich das für diese Abwägung erforderliche Abwägungsmaterial zu beschaffen, oder ob den Gemeinden nach Veröffentlichung des Planentwurfs die Pflicht obliegt, in eigener Initiative ihre Finanzierungsinteressen geltend zu machen, hat grundsätzliche Bedeutung und ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 - nicht geklärt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht insofern allerdings auch keinen Anlass zur Klärung hatte. Mit dem am 12. Dezember 1994 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 2. Januar 1996 abgeänderten Normenkontrollantrag begehrt die Antragstellerin - eine kreisangehörige Gemeinde - die Nichtigerklärung der Haushaltssatzung des Landkreises für das Haushaltsjahr 1994 vom 13. Dezember 1993 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 10. Oktober 1994. Antragsgegner ist der Landkreis. Die Antragstellerin macht geltend, die Haushaltssatzung sei nichtig, weil sie das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG im Kern verletze. Nach der Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 ff. ) seien die Gemeinden grundsätzlich allein für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig. Die Kreiszuständigkeit beginne dort, wo es sich nicht mehr um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft handele. Die Kreise dürften keine klassischen örtlichen Angelegenheiten subventionieren. Die angegriffene Haushaltssatzung enthalte zahlreiche Ausgabeansätze des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts, die verfassungswidrig seien, weil sie sich auf Gegenstände bezögen, für die der Antragsgegner nicht zuständig sei. Die rechtswidrigen Einzelansätze ermöglichten ihm ein Tätigwerden in Aufgabenbereichen, für die die Antragstellerin zuständig sei. Sie werde ihrerseits am Tätigwerden gehindert, weil ihr über die Kreisumlage die erforderlichen Haushaltsmittel entzogen würden. Die Erhebung der Kreisumlage in der angeforderten Höhe von 51,5 v.H. sei nicht notwendig, um den Bedarf des Antragsgegners zu decken. In Bezug auf Aufgaben, für die er unzuständig sei, bestehe kein Bedarf. Der 6. Senat des Hess. VGH hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1996 - 6 N 3392/94 - (DÖV 1996, 475 = HSGZ 1996, 259 = NVwZ 1996, 481) die Sache zur Entscheidung über die Auslegung des Art. 28 Abs. 2 GG hinsichtlich der Frage vorgelegt, ob Landkreise sich von Verfassungs wegen auf die Wahrnehmung von und die Beteiligung an solchen örtlichen (gemeindlichen) Aufgaben zu beschränken hätten, die die Gemeinden ordnungsgemäß zu erledigen verpflichtet seien. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 1997 - BVerwG 8 N 1.96 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 108 = HSGZ 1997, 195 = NVwZ 1998, 63 ) verneint und weiter entschieden, die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) hindere den Landesgesetzgeber nicht daran, den Kreisen mittels einer an die mangelnde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden anknüpfenden Generalklausel Aufgaben zuzuweisen, die herkömmlich mit dem Begriff "Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben" umschrieben würden. Die Kreise dürften im Rahmen dieser Aufgaben auch Zuschüsse an kreisangehörige Gemeinden oder an private Dritte gewähren. Zuschüsse an Gemeinden dürften für bestimmte Zwecke gewährt werden. Die Zuschussgewährung setze nicht den Erlass einer besonderen Förderungssatzung voraus. Die Antragstellerin trägt ergänzend vor, der Kreishaushalt enthalte zahlreiche im Einzelnen von der Antragstellerin genannte Ausgaben, für die der Antragsgegner landesrechtlich unzuständig sei, weil sie weder ihm gesetzlich übertragene überörtliche, auf sein Gebiet beschränkte Selbstverwaltungsaufgaben noch ergänzende oder ausgleichende Tätigkeiten für kreisangehörige Gemeinden im Sinne von § 2 Abs. 1 HKO beträfen. Die Landkreise dürften nach der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts keine Zwecke fördern, für die sie landesrechtlich unzuständig seien. Der Kreishaushalt 1994 enthalte außerdem - ebenfalls von der Antragstellerin im Einzelnen genannte - Ausgaben für örtliche Angelegenheiten, die die Antragstellerin und/oder andere kreisangehörige Gemeinden selbst wahrnähmen und für die sie keiner Unterstützung bedürften. Kreis-, Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben bestünden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn kreisangehörige Gemeinden die ihnen obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben nicht wahrnehmen könnten. Könnten sie dies, so habe der Landkreis keine Zuständigkeiten. Der Kreishaushalt 1994 enthalte Ausgaben für örtliche Selbstverwaltungsaufgaben, die die Antragstellerin und/oder andere kreisangehörige Gemeinden nicht mangels eigener Finanz- oder Verwaltungskraft, sondern deswegen nicht wahrnähmen, weil sie andere kommunalpolitische Prioritäten setzten. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne aber Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben der Landkreise nur, wenn kreisangehörige Gemeinden Selbstverwaltungsaufgaben mangels eigener Finanz- oder Verwaltungskraft nicht wahrnehmen könnten. Auch insoweit nennt die Antragstellerin einzelne Ansätze, die sie nicht für rechtens hält. Der Kreistag habe bei der Dotierung (an sich zulässiger) Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben nicht abgewogen und auch nicht darauf geachtet, dass den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Mindestausstattung verbleibe. Auch insofern nennt die Antragstellerin beispielhaft einzelne Positionen des Haushaltsplanes (S. 6 des Schriftsatzes vom 8. Februar 1997) und trägt dazu vor, es sei nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Abwägung die Dotierung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben im Haushalt 1994 unterblieben und infolgedessen eine niedrigere Kreisumlage festgesetzt worden wäre. Im Übrigen verstoße § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO gegen Art. 137 Absätze 1, 3 und 5 der Verfassung des Landes Hessen. Insoweit beantragt die Antragstellerin, gemäß Art. 133 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbeizuführen. Der Landesgesetzgeber habe den gesamten kommunalen Finanzausgleich im Finanzausgleichsgesetz regeln wollen. Man könne § 2 Abs. 1 HKO deshalb schwerlich "Neben-Finanzausgleichsaufgaben" zumessen. Die Vorschrift genüge auch nicht den Anforderungen der Sach- und Systemgerechtigkeit und dem interkommunalen Gleichheitsgebot. Sie biete - anders als das FAG - keine rational nachvollziehbaren Ermittlungskomponenten und Indikatoren. Es greife in unzulässiger Weise in das Grundrecht der kreisangehörigen Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG, 137 Abs. 1 HV ein, für ein solches, der Irrationalität offenes, von Kreis zu Kreis verschiedenes Finanzausgleichssystem im Wege der Kreisumlage zwangsweise Haushaltsmittel zu beschaffen. Der Kreishaushalt 1994 des Antragsgegners enthalte an zahlreichen Stellen derartige finanzielle Ausgleichsleistungen an Gemeinden oder an Dritte. Auch insofern nennt die Antragstellerin beispielhaft einige Haushaltspositionen. Die absolute Höhe der Umlagen - 51,5 v.H. der Umlagegrundlagen - entziehe der Antragstellerin einen so wesentlichen Teil ihrer allgemeinen Deckungsmittel, dass darin ein verfassungswidriger Eingriff in den Kern ihrer kommunalen Finanzhoheit liege. Sie, die Antragstellerin, habe beabsichtigt, in die Haushalte 1994 Mittel für eine Reihe kommunalpolitisch wichtiger, der örtlichen Daseinsvorsorge dienender Maßnahmen einzustellen. Hier nennt die Antragstellerin insgesamt 16 Vorhaben einschließlich der dafür veranschlagten Kosten (Umbau Feuerwehrgerätehaus S, Kleinsportanlage B, Umsetzung Landschaftsplan, Ausbau K Weg, im einzelnen genannte Kanalbaumaßnahmen etc.). Viele dieser Maßnahmen seien dringend. Sie hätten nicht in Angriff genommen werden können, weil der Antragsgegner eine erdrosselnde Kreisumlage erhoben und die für gemeindliche Daseinsvorsorgeaufgaben erforderlichen Mittel abgezogen habe. Jährlich bestehe für die Gemeindestraßen ein Reparaturaufwand von ca. 250.000,00 DM. Es sei besonders unvertretbar, dass wegen der überhöhten Kreisumlage im Gemeindehaushalt 1994 (und in den Folgehaushalten) dafür nur 50.000,00 DM verankert seien. Infolgedessen verfielen die Gemeindestraßen zunehmend. Auch hieraus folge, dass die Höhe der Kreisumlage das durch Art. 137 HV garantierte Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin im Kern verletze. Umlagefähiger Bedarf im Sinne von § 53 Abs. 2 HKO bestehe nur, soweit die sonstigen Einnahmen des Landkreises nicht ausreichten. Der Antragsgegner beteilige sich mit hohen Anteilen an Gesellschaften, die keinen öffentlichen Zweck im Sinne der §§ 121, 122 HGO, 52 HKO verfolgten und an denen er sich infolgedessen nicht beteiligen dürfe. Die Stromversorgung durch die MKW AG sei ein dem privaten Sektor zuzuordnender Vorgang, mit dem kein öffentlicher Zweck verfolgt werde. Gleiches gelte für die R und für Geschäftsanteile an der Kommunalen Wohnungsbau GmbH R. Der Antragsgegner hätte die Beteiligungen an diesen wirtschaftlichen Unternehmen veräußern müssen. Die aus dieser Veräußerung erzielten Einnahmen wären "sonstige Einnahmen" im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 HKO gewesen, die den der Kreisumlage zugrundezulegenden Bedarf gemindert hätten. Im Übrigen nimmt die Antragstellerin zu zahlreichen Einzelposten des Haushaltsplanes Stellung und vertritt insoweit sinngemäß die Auffassung, dass diese Einzelposten nicht in den Haushaltsplan hätten eingestellt werden dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 22. Juli 1998 (Bl. 523 - 542 d. GA) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, die Haushaltssatzung des R Kreises für das Haushaltsjahr 1994 vom 13. Dezember 1993 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 10. Oktober 1994 für nichtig zu erklären. Die Antragstellerin beantragt zusätzlich, dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen die Sache zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung gegen Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 der Verfassung des Landes Hessen verstößt, soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO den Landkreisen generell finanzielle Ausgleichsabgaben zuweist. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen und den auf Vorlage der Sache an den Hessischen Staatsgerichtshof gerichteten Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Der Antragsgegner hält den Normenkontrollantrag für unzulässig und unbegründet. Dabei stützt er sich auf ein Rechtsgutachten seines Bevollmächtigten vom Juni 1995 und trägt ergänzend vor, das Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert, denn die Antragstellerin bestreite ohne jegliche nähere Faktenangabe das Vorhandensein von Kompetenzen des Antragsgegners. Die Annahme einer fehlerhaften Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsgegner setze zumindest das substantiierte Vorbringen voraus, dass alle kreisangehörigen Gemeinden die vom Antragsgegner bedachten Aufgaben zureichend und in vollem Umfang wahrgenommen hätten. Derartige Tatsachen trage die Antragstellerin jedoch nicht vor. Der Antragsgegner werde nur dort tätig, wo das gemeindliche Leistungsangebot fehle oder unzureichend sei. Im Übrigen dürften die Kreise nach der Rechtsprechung in den Bereichen tätig werden, in denen die Gemeinden nicht tätig werden wollten, weil insoweit kein Kompetenzkonflikt entstehen könne. Soweit der Kreis nicht gesetzlich zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet sei, bestimme er den Umfang der von ihm wahrgenommenen Aufgaben auf der Grundlage des auch ihm zustehenden Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwortung. Er, der Antragsgegner, habe auch zwischen der Bedeutung der Aufgabe einerseits und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit andererseits abgewogen. Das im Kreistag, Kreisausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss beachtete Verfahren demokratisch legitimierter Willensbildung sorge im Grundsatz für eine umfassende Berücksichtigung aller Belange. Der Kreistag und die genannten Ausschüsse seien mit Mitgliedern besetzt, die selbst Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstands einer kreisangehörigen Gemeinde seien. Der - jetzige - Bürgermeister der Antragstellerin sei während der Beschlussfassung über den Haushaltsplan nicht nur Mitglied im Kreistag, sondern sogar Vorsitzender des für den Haushaltsplan federführenden Haupt- und Finanzausschusses gewesen und habe die Beratungen geleitet. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Bürgermeister einer vom Haushaltsplan angeblich verfassungswidrig betroffenen Gemeinde diesen Aspekt bei der Abwägung nicht zur Sprache bringe. Der Vortrag, § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO verstoße gegen Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV, eine Bestimmung, die unter anderem das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung, das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot der Sach- und Systemgerechtigkeit enthalte, widerspreche der Rechtslage. Aus Art. 137 HV ergäben sich die drei genannten Gebote nicht. Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung und das Rechtsstaatsprinzip folgten aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gebot der Sach- und Systemgerechtigkeit bilde nur eine andere Umschreibung dieses rechtsstaatlichen im Grundgesetz wurzelnden Gleichheitssatzes. Weder der Gleichheitsgrundsatz noch Art. 137 HV forderten die Durchführung des Finanzausgleichs in einem einzigen Gesetz. § 37 FAG sehe die Kreisumlage als Mittel des kommunalen Finanzausgleichs - also als dem System des FAG gerecht werdend - vor. Nach § 1 Abs. 1 FAG würden in diesem Gesetz nur die Zuschüsse des Landes geregelt, während der vorliegende Streit eine Austarierung gemeindlicher Finanzkraft auf Kreisebene zwischen Selbstverwaltungskörperschaften betreffe, die alle mit Selbstverwaltungshoheit ausgestattet seien. Die genannte Zahl von 51,5 % für die Kreisumlage beziehe sich auf die Umlagegrundlagen, nicht auf die gesamten Einnahmen einer Gemeinde. Es würden von der Kreisumlage nur die Einnahmen aus Steuern und aus Schlüsselzuweisungen erfasst. In keinem Fall würden die gesamten Einnahmen einer Gemeinde in einer Höhe von 51,5 % beansprucht. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, ab wann und warum der Kern ihrer kommunalen Finanzhoheit berührt werde. Die Auflistung von Vorhaben, die die Antragstellerin angeblich im Haushaltsjahr 1994 habe verwirklichen wollen, stelle lediglich eine Wunschliste einiger Aufgaben mit fraglichen Haushaltsansätzen dar, nehme aber in keiner Weise auf das gesamte Haushaltsvolumen der Antragstellerin oder auf die beklagte Beschneidung einer angemessenen finanziellen Mindestausstattung Bezug. Eine Verletzung des Kernbereichs der Finanzhoheit werde damit nicht dargetan. Der Senat hat am 19. März 1998 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1998 dem Antragsgegner aufgegeben, zu den in Anlage 1 und 2 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. April 1997 einzeln aufgeführten Punkten im Hinblick auf Zuständigkeit, Notwendigkeit und die von der Antragstellerin angesprochenen Aspekte Stellung zu nehmen, insbesondere zu den Punkten 20, 21, 22, 24, 25, 26, 29 bis 33, 37, 40, 41, 44, 45, 49, 60, 61, 62, 64, 65, 66/80, 70/81, 71/77, 72, 73/78, 74, 82, und in Bezug auf die Vermögensgegenstände, deren Veräußerung die Antragstellerin für angebracht hält, darzulegen, ob und inwiefern ein öffentliches Interesse besteht, das einer Veräußerung zuwiderläuft. Dabei hat der Senat beispielhaft auf die §§ 52 HKO, 121 f. HGO verwiesen. Der Antragsgegner hat daraufhin in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1998 im Einzelnen dargelegt, dass und warum seines Erachtens die von der Antragstellerin angegriffenen Haushaltspositionen nicht zu beanstanden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 435 - 521 d. GA) Bezug genommen. Die Antragstellerin hat auf diesen Schriftsatz mit ihrem bereits erwähnten Schriftsatz vom 22. Juli 1998 (Bl. 523 - 542 d. GA) erwidert, auf den ebenfalls verwiesen wird. Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Haushaltssatzung und Haushaltsplan 1994, erste Nachtragssatzung und erster Nachtragshaushaltsplan des R Kreises für das Haushaltsjahr 1994, zwei weitere geheftete Vorgänge), die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Antragstellerin für das Haushaltsjahr 1994, ein Rechtsgutachten des Bevollmächtigten der Antragstellerin zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4 Landkreisordnung Rheinland- Pfalz und ein Rechtsgutachten des Bevollmächtigten des Antragsgegners "Die Rechtsmaßstäbe der Kreisumlage - zu den Aufgaben der Kreise und den Wirkungen rechtswidriger Aufgabenwahrnehmung auf die Festsetzung der Kreisumlagen -", Juni 1995, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1998 sowie der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.