Beschluss
8 TG 2148/99, 8 TZ 34/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0713.8TG2148.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes nach § 19 Abs. 4 Grundgesetz -- GG -- liegt insoweit auch eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vor. Nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da sie in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG in einer Weise berührt ist, die ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht zulässt. In Anbetracht des Alters der Antragstellerin, die nur noch wenige Jahre im aktiven Dienst tätig sein kann, und des bereits seit vielen Jahren andauernden Verfahrens auf Neu-Denomination ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, den Ausgang des beim Verwaltungsgericht Kassel anhängigen Klageverfahrens 3 E 3710/98 (1) abzuwarten, mit der die Antragstellerin ihr Begehren in der Hauptsache verfolgt. Deshalb kann die Antragstellerin auch nicht darauf verwiesen werden, auf der Grundlage ihrer bisherigen Denomination, die sich auf das Fach Jugend- und Erwachsenenbildung bezieht, tätig zu sein. Zwar sieht die Studienordnung des Fachbereichs Sozialwesen der Fachhochschule Fulda vom 23. Mai 1995 (StAnz. S. 1655) in 3.4.4 ein Studienschwerpunktstudium im Umfang von 24 Semesterwochenstunden in dem gewählten der drei möglichen Schwerpunkte vor. Einer dieser Schwerpunkte ist Bildungs-, Gemeinwesen- und Kulturarbeit, wozu nach 3.6.3 (erster fettgedruckter Punkt, erster Spiegelstrich) die Jugendarbeit und -- zweiter Spiegelstrich -- die Bildungsarbeit mit verschiedenen Zielgruppen gehören. Angesichts der Tatsache, dass nach 4.5 der Studienordnung jeweils zwölf Semesterwochenstunden nur im Hauptstudium auf grundlagen- und methodenbezogene Seminare bzw. TPS/Projekte im Studienschwerpunkt entfallen und dass bei beiden Arten von Lehrveranstaltungen eine bestimmte Semesterwochenstundenzahl von maximal vier Semesterwochenstunden (für das Seminar nach 6.1.3 der Studienordnung) und vier Semesterwochenstunden für das Theorie-Praxis-Seminar (TPS) oder Projekt (P) (6.1.5 der Studienordnung) vorgesehen sind, erscheint nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin auf dem Gebiet ihrer bisherigen Denomination mit beiden Lehrveranstaltungsarten ihre Pflichtlehre von 18 Semesterwochenstunden ableisten können soll. Dass in diesem Umfang Lehrveranstaltungen der Antragstellerin in den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungsarten auf ihrem derzeitigen Fachgebiet Jugend- und Erwachsenenbildung von den Studierenden nachgefragt werden, ist nach der Lebenserfahrung angesichts des übrigen Studieninhalts unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die bisherige Denomination in Verbindung mit der Studienordnung es verhindert, dass die Antragstellerin andere Lehrveranstaltungsarten nach 6.1.1 (Vorlesung), 6.1.2 (Übung), 6.1.4 (Diplomandenkolloquium), 6.1.6 (Exkursion) und 6.1.7 (Ringveranstaltung) im Rahmen ihrer Pflichtlehre durchführen kann. Die Antragstellerin hat auch im noch näher darzulegenden Umfang hinsichtlich des Fachgebiets pädagogik/Sozialpädagogik einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 2 HHG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG. Im Übrigen fehlt es an einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Der Antrag der Antragstellerin, ihr vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung eine Neu-Denomination durch den Antragsgegner für Pädagogik/Sozialpädagogik sowie Lebensberatung/Psychosoziale Beratung/Gesundheitsförderung und Frauenforschung zu erteilen, ist zutreffend gegen den Antragsgegner gerichtet. Dieser ist für die Denomination bzw. die Funktionsbeschreibung der Stelle der Antragstellerin nach dem nunmehr geltenden § 85 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, bereinigt S. 559) -- HHG -- zuständig. Der bisher gültige § 28 Abs. 2 Fachhochschulgesetz ist durch § 115 Abs. 5 Satz 2 HHG mit Wirkung vom 10. November 1998 aufgehoben worden. Es handelt sich dabei um eine beamtenrechtliche Entscheidung, für die das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist (vgl. § 74 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HHG sowie Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 1986 -- 6 TH 2443/85 -- KMH-HSchR 1987, 229 ff. (231) und Beschluss vom 6. Februar 1986 -- 1 TH 2444/85 -- KMH-HSchR 1987, 233 ff. (237) und ferner BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 -- 7 B 18.88 -- NVwZ-RR 1989, 246 sowie VG Münster, Urteil vom 11. Dezember 1987 -- 1 K 1425/86 -- KMH-HSchR 1988, 322 ff. (323)). Damit unvereinbar ist die Rechtsansicht, wie sie im Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 3. November 1998 zu Tage tritt, wonach die fachliche Bewertung der Befähigungsnachweise sowie die Beurteilung der mit einer Änderung der Denomination zusammenhängenden Strukturfragen in die Zuständigkeit des Fachbereichs Sozialwesen fallen sollen und die Landesregierung wegen der damit verbundenen beamtenrechtlichen Auswirkungen die abschließende Entscheidung treffen solle. Insbesondere kann sich das Ministerium nicht darauf zurückziehen, dass es bei der Beurteilung der für die Erweiterung der Denomination erforderlichen Befähigungsnachweise grundsätzliche Auffassungsunterschiede zwischen der Antragstellerin und dem Fachbereich gebe. Es erscheint zwar sinnvoll, bei einer Änderung bzw. Neudefinition der Denomination ein Einvernehmen zwischen der Antragstellerin und dem Fachbereich herbeizuführen, bevor hierüber das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet. Lässt sich ein derartiges Einvernehmen aber nicht erzielen -- wie offensichtlich im Streitfall --, bleibt nur eine einseitige Regelung durch die dafür zuständige Behörde. Dies ist auch zutreffend auf Seite 2 letzter Absatz des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom (12.) August 1998 ausgeführt worden. Wie ein Vergleich mit anderen Vorschriften ergibt, hat der Fachbereich lediglich mitzuwirken, was regelmäßig in Form einer Anhörung geschieht. So ist nach § 199 Abs. 1 Satz 5 HBG für den Fall, dass die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der die Professoren und Hochschuldozenten tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird, die Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren und Hochschuldozenten auf eine Anhörung beschränkt. Auch im Berufungsverfahren nach § 77 Abs. 2 HHG wirkt der jeweilige Fachbereich lediglich mit, indem er aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste zusammenstellt. Nach § 77 Abs. 2 Satz 4 HHG hat das Ministerium der Hochschule, deren Aufgaben in diesem Zusammenhang nach § 46 Abs. 1 HHG vom betroffenen Fachbereich erfüllt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn es von der Reihenfolge abweichen will. Das Verfahren der Begutachtung der Leistungen eines Professors für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit richtet sich nach § 75 Abs. 4 Satz 5 HHG ebenfalls nach den Regeln für den Berufungsvorschlag. Soweit Staat und Hochschule bei Personalentscheidungen zusammenwirken, ist der Staat nicht auf eine bloße Rechtskontrolle beschränkt, sondern hat einen Ermessensspielraum, der unter Berücksichtigung der im Vorschlag der Hochschule zum Ausdruck kommenden Belange zu bestimmen ist (Hailbronner in Hailbronner (Hrsg.), Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Juni 1999, Rdnr. 31 zu § 59). Zusammenwirken von Staat und Hochschule im Sinne von § 60 HRG bedeutet, dass ungeachtet der formalen Entscheidungskompetenzen ein Mitwirkungsrecht des jeweils anderen Teils besteht, das die Möglichkeit beinhalten muss, eigenständige Beurteilungsaspekte in den Entscheidungsprozess einzubringen, was in der schwächsten Form durch Anhörung, Information oder Konsultation, bevor eine Entscheidung getroffen wird, erfolgt (Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 60). Die staatliche Hochschulverwaltung muss im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums im Einzelfall nach Maßgabe der in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltenen Wertentscheidung auch die Interessen der Hochschule berücksichtigen (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 20 zu § 60). Während die konkreten Aufgaben eines Hochschullehrers sich aus der Funktionsbeschreibung der Stelle (§ 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HHG) ergeben, beschließt der Studienausschuss auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans u.a. über die Verteilung der Lehrveranstaltungen auf das Lehrpersonal des Fachbereichs (§ 49 Abs. 1 Satz 2 HHG). Das konkrete Amt im funktionellen Sinn bezeichnet dienstrechtlich die Aufgaben eines konkreten Dienstpostens eines Hochschullehrers (Funktionsbeschreibung der Stelle -- § 43 Abs. 3 HRG, § 85 Abs. 1 HHG --). Diese Funktionsfestlegungen gelten zugleich korporationsrechtlich (Kehler in Denninger, HRG, § 43 Rz. 10). Die dienstrechtliche Kompetenz zur Konkretisierung des abstrakten Professorenamtes bezieht sich in erster Linie auf das Fach und die Hochschulart (Kehler, a.a.O., § 43 Rz. 18). Kern der Funktionsbeschreibung ist die Festlegung der fachlichen Zuständigkeit, der "Denomination" der Stelle. Die Funktionsbeschreibung bietet die Möglichkeit, den Gestaltungsspielraum des Fachbereiches und des Professors bei der Konkretisierung der Aufgaben einzuschränken (Kehler, a.a.O., § 43 Rz. 95). Einer Übereinstimmung der Dienstpostenbeschreibung mit dem Fach der Habilitation oder Lehrbefugnis bedarf es dabei nicht notwendigerweise (Kehler, a.a.O., § 43 Rz. 49). Besteht ein hinreichender Anlass, eine Veränderung vorzunehmen -- wie im Streitfall aufgrund der gewandelten Studieninhalte --, so kann die Initiative von jedem Beteiligten ausgehen (Land, Hochschule, Professor). Die anderen Beteiligten sind verpflichtet, sich auf die notwendigen Verhandlungen darüber einzulassen (Kehler, a.a.O., § 43 Rz. 101). Kommt es dabei nicht zu einem Konsens, hat das zuständige Ministerium jedenfalls dann, wenn sich infolge von Änderungen im Studiengang die ursprüngliche Denomination zunehmend "entleert", aus seiner Fürsorgepflicht heraus eine Entscheidung über die Neu-Denomination herbeizuführen. Hiermit korrespondiert das Recht der betreffenden Hochschullehrerin/des betroffenen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 GG, seine Aufgaben in Lehre und Forschung auch effektiv wahrnehmen zu können (vgl. auch § 6 Abs. 1 HHG, wonach das Land Hessen und die Hochschulen sicherzustellen haben, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte wahrnehmen können). Wie aus § 26 Abs. 1 Satz 1 HHG und § 12 Abs. 1 HRG folgt, ist das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot von der Hochschule sicherzustellen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HHG ist die Antragstellerin als Mitglied der Fachhochschule im Sinne von § 7 Abs. 1 HHG verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beizutragen. Infolge der Veränderungen im Studiengang Sozialwesen ist die Antragstellerin hierzu nur noch eingeschränkt in der Lage. Deshalb ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst verpflichtet, unverzüglich das Verfahren auf Neu-Denomination der Antragstellerin, die dies bereits vor vielen Jahren in Gang gesetzt hat, zum Abschluss zu bringen. Allerdings ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass zum Teil eine Bewertung der von ihr erbrachten Leistungen in diesem Zusammenhang noch zu erfolgen hat. Hinsichtlich des Fachgebiets Pädagogik/Sozialpädagogik erscheint dem Senat bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Anordnungsanspruch der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Laut dem Fachbereichsratsbeschluss des Fachbereichs Sozialwesen der Fachhochschule Fulda vom 20. Januar 1998 hat die Antragstellerin die Lehr- und Prüfungsbefugnis bzw. -verpflichtung für Erziehungswissenschaft im Grund- und Hauptstudium. Wie bereits das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Erlass vom 7. April 1998 auf Seite 3, vorletzter Absatz, ausgeführt hat, ist nicht zu ersehen, warum nicht auch die Denomination dafür zu erteilen ist. Hinsichtlich der begehrten Denomination für Lebensberatung/Psychosoziale Beratung/Gesundheitsförderung fehlt es an einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Ausweislich der Studienordnung des Fachbereichs Sozialwesen der Fachhochschule Fulda vom 23. Mai 1995 gehört das Fachgebiet Lebensberatung nicht ausdrücklich zum Lehrangebot (vgl. Nr. 3). Auch die Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozialwesen der Fachhochschule Fulda für den Studiengang Sozialwesen vom 23. Mai 1995 (StAnz. S. 4038), bei der im Übrigen es derzeit an einer weiteren Verlängerung der befristet erteilten Genehmigung fehlen dürfte (vgl. Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 17. Februar 1997, StAnz. S. 779), enthält sowohl in der Anlage 1 wie auch in der Anlage 2 keinen Hinweis auf ein Fach Lebensberatung. Dass 1978 im Ausschreibungstext Lebensberatung ausdrücklich erwähnt wurde, ändert hieran nichts. Vielmehr stellt Lebensberatung nach der Anzeige in der Wochenzeitung "Die Zeit" vom 28. April 1978 lediglich ein Arbeitsfeld der Jugend- und Erwachsenenbildung dar. Deshalb kann insoweit eine Denomination nicht erteilt werden. Soweit die Denomination für Psychosoziale Beratung/Gesundheitsförderung betroffen ist, gehört diese Fächerkombination zu den Studienschwerpunkten nach 2.3 der Anlage 2 der Prüfungsordnung (2.3.1). Daneben gibt es den Studienschwerpunkt Bildungs-, Gemeinwesen- und Kulturarbeit (2.3.1 der Anlage 2), auf den sich die bisherige Denomination der Antragstellerin bezieht, sowie den Studienschwerpunkt Heil- und Behindertenpädagogik (2.3.2 der Anlage 2). Hiermit ist dem Erfordernis nach § 25 Abs. 1 Satz 3 HHG Genüge getan, wonach die Studienordnung eine fächerübergreifende Grundlegung und Schwerpunktbildung vorsieht. Insbesondere in diesem Zusammenhang erhält auch Nr. 3.2 der Studienordnung eine besondere Bedeutung, wonach das Lehrangebot in Kooperation und gegenseitiger Abstimmung der Fachvertreter/Fachvertreterinnen inhaltlich entwickelt, organisiert und durchgeführt wird. Da die Prüfungs- und Studienordnung zwischen den einzelnen Schwerpunkten differenziert, kann nach Ansicht des Senats nicht von einem einheitlichen Fach ausgegangen werden. Vielmehr hat das Ministerium noch im Rahmen des Verfahrens auf Neu-Denomination der Antragstellerin insbesondere die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen auszuwerten und ihre fachliche Eignung für das Fachgebiet Psychosoziale Beratung/Gesundheitsförderung zu beurteilen. Auch insoweit ist dem Fachbereich Gelegenheit zur Anhörung zu geben, wenn das Ministerium auf der Grundlage dieser Unterlagen und ggf. weiterer Erläuterungen der Antragstellerin zu dem Ergebnis gelangt, dass es die begehrte Denomination aussprechen will. Dabei steht dem Ministerium ein Beurteilungsspielraum zu, der nicht durch eine eigene Beurteilung des Senats ersetzt werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat diese auch keinen Anspruch auf die Denomination in dem Fachgebiet Psychosoziale Beratung/Gesundheitsförderung aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 2. Juli 1992 in dem Klageverfahren 3/1 E 177/91. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits die geänderte Prüfungsordnung vom 24. September 1990 (ABl. S. 1253), die in der Anlage 1 Hauptstudium ebenfalls den Schwerpunkt Psychosoziale Beratung/Gesundheitsförderung (1.3 c) vorsah. Wenn sich der Wortlaut des Vergleichs ausdrücklich nur auf die Prüfungsordnung 1986 und nicht auf die Prüfungsordnung 1990 bezieht, lässt sich dies nur damit erklären, dass dem damals bereits begonnenen Denominationsverfahren nicht vorgegriffen werden sollte. Zum weiteren Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Ministerium wird darauf zu achten haben, dass die Antragstellerin nach Art. 3 Abs. 1 GG in ihrem Denominationsverfahren gleich behandelt wird, soweit sich die Denominationsverfahren der anderen Professorinnen und Professoren im Rahmen des geltenden Rechts bewegt haben. Grundsätzlich erscheint das Raster des Fachbereichs rechtlich zulässig und sachgerecht. Diese Kriterien wurden noch einmal im Beschluss des Fachbereichsrats vom 20. Januar 1998 festgelegt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf ein willkürfreies, faires und sachangemessenes Verfahren der Qualifikationsüberprüfung im Zusammenhang mit der begehrten Neu-Denomination, wobei besonders darauf zu achten ist, dass es keine weiteren Verfahrensverzögerungen gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1996 -- 6 C 4.95 -- BVerwGE 100, 346). In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die bereits beim Verwaltungsgericht anhängige Klage 3 E 3710/98 (1) als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu werten ist und ggf. die Antragstellerin darauf hinwirken könnte, dass über sie zügig entschieden wird oder zumindest der Antragsgegner gegenüber dem Verwaltungsgericht einen zureichenden Grund dargelegt, weshalb über den Antrag auf Neu-Denomination noch nicht abschließend entschieden werden konnte. Soweit die Antragstellerin außerdem die Denomination für das Fachgebiet Frauenforschung begehrt, ist ebenfalls der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Prüfungs- und Studienordnung sehen ein derartiges Fachgebiet nicht vor. Sollte die Antragstellerin das Fachgebiet Geschlechterfragen meinen, gelten die obigen Ausführungen zum Fachgebiet Psychosoziale Beratung/Gesundheitsförderung entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -- GKG --. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).