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Beschluss

8 UZ 2202/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0906.8UZ2202.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Berufungszulassungsantrag der Klägerinnen hat keinen Erfolg; denn die von ihnen behaupteten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Wenn die Klägerinnen unter Hinweis auf § 36 a HGO (insbesondere dessen Absatz 3) die Auffassung vertreten, die Richtigkeit des Urteils sei hinsichtlich des klageabweisenden Teils ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil insoweit die erforderliche Klagebefugnis der Klägerinnen im Sinne der Verletzung von Organrechten im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits verneint hat, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn das Verwaltungsgericht § 36 a HGO nicht ausdrücklich erwähnt, hat es zu Recht festgestellt, dass die Klägerinnen insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein können, wie der Beschluss der Beklagten vom 15. Mai 1998, bestätigt durch den Beschluss vom 2. Juli 1998, "Anfragen aus der Bevölkerung" gegenüber dem Magistrat unter Tagesordnungspunkt 1 der jeweiligen Sitzung der Beklagten ermöglicht. Es entspricht nämlich der Rechtslage, dass die Klägerinnen als Fraktionen dadurch nicht in eigenen Mitwirkungs-, Gestaltungs- oder Teilhaberechten berührt sind. Zwar wirken die Fraktionen nach § 36 a Abs. 3 HGO bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit, und können sie insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Diese Mitwirkungsrechte bestehen aber nur im Rahmen der nach der Hessischen Gemeindeordnung bzw. der Hauptsatzung der Gemeinde (s. § 6 HGO) oder der Geschäftsordnung der betreffenden Gemeindevertretung eingeräumten Befugnisse. So haben sie etwa das Recht, einen fraktionslosen Gemeindevertreter als Hospitanten aufzunehmen (§ 36 a Abs. 1 Satz 2 HGO). Sie können ferner Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen zu ihren Sitzungen hinzuziehen (§ 36 a Abs. 1 Satz 5 HGO). Fraktionen können zum Zweck der Akteneinsicht die Bildung oder Bestimmung eines Ausschusses verlangen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 HGO). Unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung gefasst wird, haben sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammenzusetzen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 HGO). Die Fraktionen benennen in diesem Fall die Ausschussmitglieder (§ 62 Abs. 2 Satz 2 HGO). Auch können sie Ausschussmitglieder abberufen (§ 62 Abs. 2 Satz 4 HGO). Fraktionen ohne Sitz in einem bestimmten Ausschuss können für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme entsenden (§ 62 Abs. 4 Satz 2 HGO). Das in § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO und nicht in der die Fraktionen betreffenden Vorschrift des § 36 a HGO geregelte Kontrollrecht steht nicht den einzelnen Fraktionen, sondern der Gemeindevertretung insgesamt zu. Eine Fraktion kann nicht rechtlich wirksam die Funktionen und Kompetenzen der Gemeindevertretung wahrnehmen. Auch die Befugnis zur Überwachung der Gemeindeverwaltung, insbesondere das Recht zur Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung durch einen von der Gemeindevertretung gebildeten oder bestimmten Ausschuss (§ 50 Abs. 2 Satz 2 HGO), ist ausschließlich der Gemeindevertretung als Ganzer vorbehalten und kann nicht von den Fraktionen wahrgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 1994 -- 6 N 2588/93 --, ESVGH 45, 161; DVBl. 1995, 931 m.w.N.). Wenn § 50 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HGO in der derzeit geltenden Fassung regelt, der Ausschuss sei zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlange, sind mit dieser Bestimmung nicht die Befugnisse einer Fraktion erweitert worden. Vielmehr ist lediglich das früher einzig vorgesehene Quorum eines Viertels der Gemeindevertreter um eine Alternative ergänzt worden. Nach § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO erfolgt die Überwachung (nach § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO) unbeschadet von Satz 2 durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung, durch schriftliche Anfragen und auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Vorsitzenden der Fraktionen. Auch aus dieser Bestimmung folgt kein subjektiv öffentliches Recht der Klägerinnen als Fraktionen, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 25. Mai 1987 -- 2 TG 1355/87 --, HSGZ 1987, 361, entschieden hat. Das in § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO verankerte Fragerecht gegenüber dem Gemeindevorstand steht nämlich nur jedem Gemeindevertreter, nicht aber den Fraktionen als organschaftlichen Zusammenschlüssen der Gemeindevertreter zu. Einerseits stellt das Fragerecht ein Mittel der Überwachung der gesamten Verwaltung der Gemeinde und der Geschäftsführung des Gemeindevorstandes durch die Gemeindevertretung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO dar. Anderseits folgt aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO, dass das Fragerecht den einzelnen Gemeindevertretern zukommt; denn danach ist der Gemeindevorstand verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Die Klägerinnen können sich im Rahmen der erforderlichen Klagebefugnis auch nicht auf Bestimmungen der Geschäftsordnung der Beklagten berufen. Mit der beschlossenen Änderung der §§ 27 und 33 der Geschäftsordnung der Beklagten werden Anfragen aus der Bevölkerung ermöglicht, nicht Anfragen der Fraktionen. Da die Fraktionen nur die ihnen eingeräumten Rechte, nicht aber die Rechte des einzelnen Gemeindevertreters geltend machen können (Hess. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 1994 -- 6 N 2588/93 --, a.a.O., m.w.N.), ist es Sache der einzelnen Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter, wegen einer etwaigen Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 -- 6 N 2336/93 --, Juris, unter Hinweis auf den personalvertretungsrechtlichen Beschluss des BVerwG vom 24. November 1983 -- 6 P 21.81 --, PersV 1986, 24) gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass den Klägerinnen als Fraktionen kein Beanstandungsrecht gegen von ihnen für rechtswidrig erachtete Beschlüsse der Beklagten zusteht und sie auch keine Rechtsposition inne haben, etwaige Rechte anderer Organe der Gemeinde -- hier des Magistrats -- gerichtlich geltend machen zu können. Soweit die Klägerinnen die Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begehren, ist diese nicht hinreichend dargetan. Wegen der vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten Klagebefugnis der Klägerinnen ist die von ihnen formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich und somit nicht klärungsbedürftig.